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Beschluss

15 W (pat) 301/09

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 301/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. November 2009 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 56 499 … - 2 - … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele sowie der Richter Dr. Egerer und Dr. Lange beschlossen: Das Patent wird aufrecht erhalten. G r ü n d e I. Auf die am 3. Dezember 2003 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 103 56 499 mit der Bezeichnung „Verfahren und Anlage zur unterazeotropen Konzentrierung von NOx-haltigen verdünnten Abfall- und Mischsäuren.“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 2. Juni 2005. Die Patentansprüche des Streitpatents lauten wie folgt: - 3 - - 4 - Gegen die Patenterteilung hat die P… GmbH, in H…, mit Schriftsatz vom 11. August 2005, eingegangen am 12. August 2005, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise mündliche Ver- handlung anzuberaumen. Die Einsprechende gründet ihren Einspruch auf mangelnde erfinderische Tätigkeit und stützt sich dabei auf die Druckschriften (1) EP 0 415 354 B1 (2) US 1 772 123 (3) Stichlmair, J.G., Fair, J.R.: „Distillation, Principles and Practices“, Wiley-VCH 1998, S. 118-119 (4) EP 0 155 586 B1 (5) DE 195 12 114 A1. Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006 widersprochen und mit Schriftsatz vom 4. August 2006 beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und die Patentfähigkeit der Ansprüche in der erteilten Fassung zu bestätigen, hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit - 5 - Schriftsatz vom 6. November 2009 hat sie zudem einen Hilfsantrag mit Patentan- sprüchen 1 bis 11 vorgelegt, der sich vom Hauptantrag im Wesentlichen dadurch unterscheidet, dass die Merkmale aus Anspruch 6 in den Anspruch 1 aufgenom- men sind. In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2009 wurde mit den Verfah- rensbeteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent vollumfänglich aufrecht zu erhalten. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 78 und § 147 (3) PatG, nachdem die Betei- ligten Terminsanträge gestellt haben (vgl. auch BPatG 34. Senat, Mitt. 2002, 417). Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren I und BGH GRUR 2007, 862 - 6 - - Informationsübermittlungsverfahren II; bestätigt durch: BGH GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung). III. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch genügt den Erfordernissen des § 59 Abs. 1 PatG und ist zulässig. Denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch nach § 21 Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzel- nen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus ab- schließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend ge- machten Widerrufsgründe, hier die angegriffene erfinderische Tätigkeit, ohne ei- gene Ermittlungen ziehen konnten (§ 59 Abs. 1 PatG). Der Einspruch führt jedoch nicht zum Erfolg. Das Patent hat in der erteilten Fas- sung Bestand. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Anlage zur unterazeotropen Konzentrierung von NOx-haltigen verdünnten wässrigen Abfall- und Mischsäuren. Gemäß Patentanspruch 1 weist das Verfahren folgende Merkmale auf: 1) Verfahren zur unterazeotropen Konzentrierung von NOx-haltigen verdünn- ten wässrigen Abfallsäuren 2) die Abfallsäuren werden aufgetrennt 2.1) in eine aufkonzentrierte unterazeotrope Säure, 2.1.1) gewonnen aus dem Kolonnensumpf, und 2.2) in ein im Wesentlichen aus H2O bestehendes Kondensat (beladen mit HNO3) - 7 - 2.2.1) erhalten als Kopffraktion, wobei 3) wenigstens ein Teil der NOx-haltigen Abfallsäure in die Rektifikationsko- lonne eingespeist wird, 3.1) dampfförmig, 4) die Kondensatbildung am Kolonnenkopf zweistufig durchgeführt wird, 4.1) zuerst wird ein Hauptteil des H2O-Dampfes am Kolonnenkopf kondensiert 4.1.1) unter Verwendung eines Dephlegmators 4.1.2) unter Gewinnung einer ersten wässrigen Phase mit einem niedrigen HNO3-Gehalt, 4.2) danach wird der restliche H2O-Dampf kondensiert 4.2.1) in einem nachgeschalteten Kondensator 4.2.2) unter Gewinnung einer zweiten Phase mit einer höheren HNO3-Konzentration. Gemäß Patentanspruch 12 weist die Anlage folgende Merkmale auf: A) Anlage zur Durchführung einer unterazeotropen Konzentrierung von NOx- haltigen verdünnten wässrigen Abfallsäuren umfassend B) einen beheizten Verdampfer C) eine Rektifizierkolonne - 8 - D) eine Kondensationseinrichtung für Wasserdampf am Kopf der Rektifizierko- lonne D.1) mit einem ersten Kondensator in Form eines Dephlegmators D1.1) mit einer Ableitung für eine Abwasserphase D.2) mit einem zweiten Kondensator D.2.1) mit einer Rückführung für wenigstens einen Teil des darin gebildeten Kondensats als Rücklauf in die Rektifizierkolonne E) die dazugehörigen Zuleitungen für die Zufuhr der aufzuarbeitenden Pro- dukte in die Rektifizierkolonne und die Ableitungen für die aufkonzentrierte Mischsäure aus dem Verdampfer und für Kondensat aus der Kondensa- tionseinrichtung. 2. In formaler Hinsicht bestehen gegen die Patentansprüche 1 bis 12 des Streitpatents keine Bedenken, da sie sich unmittelbar aus den ursprünglichen Unterlagen ergeben (vgl. Erstunterlagen Anspr. 1 bis 11 sowie 13). 3. Was die im Übrigen nicht angegriffene Neuheit anbelangt, so ist bei deren Bewertung zwischen dem Verfahrensanspruch 1 und dem Sachanspruch 12 zu unterscheiden. Denn im Gegensatz zum Verfahrensanspruch 1 ist der Sachan- spruch 12 und damit die Anlage mit den gegenständlichen Merkmalen B bis E durch die Zweckangabe „zur Durchführung einer unterazeotropen Konzentrierung von NOx-haltigen verdünnten wässrigen Abfallsäuren“ in dem Merkmal A in sei- nem Schutzbereich nicht auf ein zweck- und funktionsgemäßes Verfahren be- schränkt, so dass der beanspruchten Anlage allein durch den angegebenen (neuen) Zweck bzw. die (neue) Funktion noch nicht die erforderliche Neuheit ver- liehen wird (vgl. hierzu Schulte PatG § 1 Rdn. 217 bis 222, sowie BGH Xa ZR 140/05 v. 28. Mai 2009 - Bauschalungsstütze). - 9 - a) Die Neuheit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ist anzuerkennen. Denn aus keiner der vorgebrachten Druckschriften (1) bis (5) geht ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen 1 bis 4.2.2 hervor. b) Aus den vorgebrachten Druckschriften (1) bis (5) ergibt sich auch nicht eine Anlage mit sämtlichen gegenständlichen Merkmalen B bis E, so dass demgegen- über die Neuheit der Anlage gemäß Patentanspruch 12 gegeben ist. Zwar hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung - nach entsprechen- dem Hinweis des Senats zur patentrechtlichen Bewertung der Neuheit einer Vor- richtung - hierzu vorgetragen, dass eine Anlage mit den gegenständlichen Merk- malen gemäß Patentanspruch 12 üblicherweise bei der Rektifikation von Erdöl- produkten eingesetzt werde. Ihr Vorbringen hat sie jedoch nicht anhand druck- schriftlicher Unterlagen belegt. Mangels Nachweis sämtlicher gegenständlicher Merkmale B bis E, insbesondere eines Nachweises der Einrichtungen der Anlage für die Zufuhr, Ableitung und Rückführung von Edukten und Produkten, besteht kein Anlass, einer Anlage gemäß Patentanspruch 12 die Neuheit abzusprechen. 4. Das beanspruchte Verfahren und die beanspruchte Anlage beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Streitpa- tents ist von der Aufgabe auszugehen, die darin besteht, ein Verfahren und eine Anlage zur Aufarbeitung unterazeotroper Mischsäureströme so auszugestalten, dass man - entweder neben dem flüssigen Mischsäurestrom oder auch allein - den Organika und nitrose Gase enthaltenden dampfförmigen Strom, beispiels- weise das dampfförmige Kopfprodukt einer Stripp-Kolonne der Schwefelsäure- Konzentrierung, direkt ohne vorherige Kondensation in die Rektifikations- und Konzentrierkolonne für unterazeotrope Säure einspeisen und ohne nennenswer- ten zusätzlichen Energieeinsatz das entfernte Wasser als im wesentlichen salpe- tersäurefreien Abwasserstrom sammeln und aus dem Verfahren entfernen kann. - 10 - Dabei wird unter einem im Wesentlichen säurefreien Abwasserstrom ein solcher mit einem Salpetersäuregehalt von 2 Ma.-% oder weniger, insbesondere von 1 Ma.-% oder weniger, verstanden (vgl. DE 103 56 499 B3 S. 4 [0021], [0022]). Als Ausgangspunkt für die Erfindung des Streitpatents ist die Druckschrift (1) an- zusehen. Aus der Druckschrift (1), die ein Verfahren zur Wiedergewin- nung/Aufarbeitung und zur Konzentrierung von Salpetersäure aus der Mischsäure- Nitrierung aromatischer Kohlenwasserstoffe wie Benzol und Toluol (vgl. (1) S. 2 Z. 3 u. 4) und damit ein unter das Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 des Streit- patents fallendes, gattungsgemäßes Verfahren betrifft (vgl. DE 103 56 499 B3 z. B. Anspr. 1 i. V. m. Anspr. 2 sowie Anspr. 10), ist zwar ein beheizter Verdampfer zu entnehmen (Merkmal B gemäß Anspr. 1 des Streitpatents, vgl. (1) Abb. Bzgz. 4 i. V. m. S. 3 Z. 8-19), in dem die Abfallsäure auf 120 bis 200 oC erhitzt und dabei mindestens teilweise in den dampfförmigen Zustand übergeht, und die so erhitzte Abfallsäure anschließend in eine „Rektifikationskolonne“ eingespeist wird (Merk- male 3, 3.1 sowie Merkmal C, vgl. (1) Abb. Bzgz. 8). In der der Rektifikationsko- lonne gemäß Merkmal C des Streitpatents entsprechenden „flash drum“ werden in einer sogenannten Entspannungsdestillation die Abfallsäuren (Salpetersäure, Schwefelsäure) aufgetrennt (Merkmal 2), und zwar in ein als Kopffraktion erhalte- nes, im Wesentlichen aus (mit HNO3) beladenem Wasser bestehendes Kondensat (Merkmale 2.2, 2.2.1) und in eine aufkonzentrierte unterazeotrope Säure, gewon- nen aus dem flüssigen Kolonnensumpf am Boden (Merkmale 2.1, 2.1.1, vgl. (1) S. 2 Z. 50 bis 53). Eine zweistufige Kondensation entsprechend der Merkmale 4, 4.1, 4.2 nebst da- zugehörenden Untermerkmalen des streitpatentgemäßen Verfahrens ist jedoch aus (1) nicht zu entnehmen. Vielmehr wird gemäß (1) - anders als im Streitpatent - die Kopffraktion H2O/HNO3 noch einer (weiteren) Destillation unterworfen (vgl. (1) S. 2 Z. 53 bis 55 i. V. m. Abb. Bzgz. 20 sowie S. 3 Z. 40 bis 42) und dabei eine Auftrennung in eine Wasserphase als Kopffraktion und eine aufkonzentrierte HNO3-Phase als Bodenfraktion erzielt. - 11 - Was die in (1) fehlenden Merkmale 4 bis 4.2 nebst dazugehörenden Untermerk- malen anbelangt, so ergeben sich diese für den Fachmann im Zuge der Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe auch nicht auf naheliegende Weise aus den übri- gen vorgebrachten Druckschriften. Die US 1 772 123 (2) betrifft ein Verfahren zum Hochkonzentrieren von Salpeter- säure im Zuge der Herstellung von Salpetersäure in Gegenwart von Schwefel- säure als wasserbindendes Mittel (vgl. (2) S. 1 li. Sp. Z. 5 bis 19). Dabei wird, an- schließend an die Zugabe von Schwefelsäure als dehydratisierendes Mittel zur verdünnten, aufzukonzentrierenden Salpetersäure, die darauf folgende Abtren- nung der konzentrierten Salpetersäure am Kopfende von der nicht vollständig von Salpetersäure befreiten Schwefelsäure am Boden des Entwässerungsturms, so- wie nach Abtrennung der mit Dampf versetzten und damit verdünnten Schwefel- säure (vgl. (2) S. 1 li. Sp. Z. 32 bis re. Sp. Z. 87 i. V. m. der Zeichnung),das da- nach verbleibende Salpetersäure/Wasserdampf-Gemisch in einen Dephlegmator geleitet, davon zunächst ein H2O-Kondensat mit niedriger HNO3-Konzentration abgetrennt und dann in einem nachfolgenden Kondensator weiterer Dampf zu ei- nem Kondensat mit höherem HNO3-Gehalt kondensiert (vgl. (2) S. 1 re. Sp. Z. 88 bis 97). Demnach wird gemäß (2) - ebenso wie in dem streitpatentgemäßen Verfahren - eine zweistufige Kondensation durchgeführt und dabei, vergleichbar zu den Merkmalen 4.1.1 und 4.1.2, ein verdünntes Salpetersäure/Wasserdampf-Gemisch in einen Dephlegmator geleitet und davon zunächst ein H2O-Kondensat mit niedri- ger HNO3-Konzentration abgetrennt, und im Anschluss daran, vergleichbar zu den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2, in einem nachgeschalteten Kondensator weiterer Dampf kondensiert und ein Kondensat mit höherem HNO3-Gehalt erhalten (vgl. (2) S. 1 re. Sp. Z. 88 bis S. 2 li. Sp. Z. 13). Nach Ansicht des Senats bestand kein Anlass, zur Lösung eines Verfahrens- problems bei der Aufarbeitung von Abfallmischsäuren aus der Nitrierung von Aro- maten die Druckschrift (2) heranzuziehen und daraus die Teillehre betreffend eine - 12 - zweistufige Kondensation eines verdünnten Salpetersäure/Wasserdampf-Gemi- sches in einem Dephlegmator sowie einem nachgeschalteten weiteren Konden- sator mit der Teillehre der Druckschrift (1) betreffend die Merkmale 1 bis 3.1 zu kombinieren und im Anschluss an die Rektifikation bzw. Destillation - abweichend von der sich gemäß (1) daran anschließenden Aufarbeitung - am Kopfende der Rektifikationskolonne mit der Kopffraktion eine zweistufige Kondensation durch- zuführen. Denn bereits die der Druckschrift (2) zugrundeliegende Aufgabe, ein verbessertes Verfahren für hoch konzentrierte Salpetersäure zur Verfügung zu stellen, unter- scheidet sich von der Problemstellung des Streitpatents. Darüber hinaus ist kein Grund erkennbar, den in (1) im Zuge der Aufarbeitung von Abfall-Mischsäuren aus der Aromatennitrierung vorgezeichneten Weg eines Verfahrens nebst Anlage ge- mäß (1) zu verlassen und am Kopfende der einer Rektifikationskolonne gemäß Streitpatent entsprechenden „flash drum“, anstelle einer Abkühlung und Konden- sation mit nachfolgender erneuter Destillation (vgl. (1) S. 2 Z. 50 bis 56), einen Dephlegmator mit nachfolgendem zweiten Kondensator anzubringen, um damit eine zweistufige Kondensation durchzuführen. Auch sind aus (2) keinerlei Hin- weise oder Anregungen zu entnehmen, die den Fachmann veranlassen könnten, direkt am Kopf der Rektifikationskolonne eine zweistufige Kondensation durchzu- führen. Entsprechendes gilt für die Anlage zur Durchführung des Verfahrens gemäß An- spruch 12. Sofern die Einsprechende schriftsätzlich ausgeführt hat, der Fachmann werde bei Bedarf die aus (1) bekannte einstufige Kondensation durch die aus (2) bekannte zweistufige Kondensation ersetzen (vgl. Schrifts. v. 11. August 2005 S. 4 vorle. Abs), zumal eine zweistufige Kondensation - wie in der mündlichen Ver- handlung ergänzt - eines der ältesten Verfahren der Aufarbeitung chemischer Produkte darstelle, wobei der Fachmann gerade aufgrund der Siedepunkte der Abfall-Mischsäuren zu einer zweistufigen Kondensation hingeführt werde, führt - 13 - dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn im Gegensatz zum Verfahren der Druckschrift (2), die ein Verfahren zur Hochkonzentrierung von Salpetersäure, beispielsgemäß die Konzentrierung von 60 %-iger Salpetersäure, betrifft, werden beim streitpatentgemäßen Verfahren verdünnte Abfall-Mischsäuren mit nur etwa 20 %-iger Salpetersäure aufgearbeitet, wobei zusätzlich als ein der Druck- schrift (2) fremdes Problem die Neubildung von verdünnter Salpetersäure aus den anwesenden NOx-haltigen Dämpfen aus den nitroaromatischen Verbindungen auftritt. Es bestand deshalb für den Fachmann kein Grund, zur Lösung eines der Druckschrift (2) fremden Problems eine Teillehre der Druckschrift (2) heranzuzie- hen. Dass es sich bei der zweistufigen Kondensation um eines der ältesten Verfahren der Aufarbeitung chemischer Produkte handelt, bedeutet noch nicht, dass der Austausch der einstufigen Kondensation gemäß (1) durch eine zweistufige Kon- densation für den Fachmann nahegelegen hat. Denn um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs, hier die Teillehre der Druckschrift (2), nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbar- keit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (vgl. BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheits- einrichtung). Außerdem ist das Erfordernis zur Behandlung und Aufarbeitung der Abfall-Mischsäuren aus der Nitrierung aromatischer Verbindungen ein bereits lange bekanntes Problem und es stellt sich die Frage, weshalb in diesem Zusam- menhang eine zweistufige Kondensation dann nicht schon längst beschrieben worden ist. Die Druckschriften (3) bis (5), die von der Einsprechenden ausschließlich unter Bezugnahme auf die Unteransprüche abgehandelt wurden und von dem Ge- genstand des Streitpatents ferner ab liegen, vermögen dem Fachmann keinen - 14 - Hinweis auf die in (1) fehlenden Merkmale zu geben, auch nicht in deren Zusam- menschau mit der Druckschrift (2). 5. Die Patentansprüche 1 und 12 in der erteilten Fassung haben deshalb Bestand, damit auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11, die bevorzugte Ausgestaltungen betreffen. Feuerlein Schwarz-Angele Egerer Lange Bb