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Beschluss

6 W (pat) 17/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 17/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent 198 08 622 … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt beschlossen: Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I . Die Einsprechenden haben gegen das Patent 198 08 622 Einspruch erhoben. Daraufhin hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluss vom 26. Juni 2006 widerrufen. Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 17. Juli 2006 Beschwerde eingelegt. Die Patentinhaberin hat die fällige 12. Jahresgebühr nicht gezahlt. Damit ist das Streitpatent mit Wirkung vom 1. September 2009 erloschen. - 3 - Die Einsprechenden, die mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 aufgefordert wor- den sind, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend machen, haben keine Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren. 2. Um das Verfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009, - 4 - 6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Be- schluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07). Dr. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl