Beschluss
30 W (pat) 78/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 30 W (pat) 78/06 Entscheidungsdatum: 12. November 2009 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 71 Abs. 1 MarkenG, §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 RVG Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 €. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 € angemessen sein. BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 78/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … … betreffend den Antrag auf Eintragung der geografischen Herkunftsangabe … hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein, die Richterin Winter und den Richter Paetzold beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf 25.000 € festgesetzt. G r ü n d e Die Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 33 RVG. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Bei der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass in Widerspruchsbeschwerdever- fahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffe- nen Marke als maßgeblich erachtet wird. Nachdem der Bundesgerichtshof mit der Einführung des Euro den Regelgegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever- fahren auf 50.000 Euro angehoben hat, sind die Senate des Bundespatentgerichts seit dem Jahr 2006 dazu übergegangen, den Regelgegenstandswert für das Wi- derspruchs-Beschwerdeverfahren bei 20.000 Euro anzusetzen (vgl. Ströbele- /Hacker, Markengesetz 9. Aufl. 2009, § 71 Rdn. 23 m. w. N.). Zwar ist ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe (vgl. § 130 MarkenG) keine Anmeldung zur Eintragung einer Marke (§ 32 MarkenG); das Einspruchsverfahren nach § 130 Abs. 4 MarkenG ist auch kein Individual- Rechtsbehelf wie der Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke nach § 42 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 130 Rdn. 65). Indessen hält der Senat aufgrund der vergleichbaren Interessenlage diese für das Markenverfahren gel- tenden Grundsätze auch für das Verfahren auf Eintragung als geografische Her- kunftsangabe für maßgeblich. Hiervon ist ersichtlich auch der Bundesgerichtshof ausgegangen, der im Rechts- beschwerdeverfahren zum vorliegenden Fall den Gegenstandswert der Rechtsbe- schwerde auf 50.000 Euro festgesetzt hat (Beschluss vom 3. April 2008 - I ZB 73/07). Dass Gegenstand jenes Verfahrens die Frage der Wiedereinsetzung war, ändert nichts an dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin. Auch in einem Verfahren, in dem der Antrag auf Ein- tragung einer geografischen Herkunftsangabe als solcher Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war, hat der Bundesgerichtshof den Gegenstands- wert der Rechtsbeschwerde auf 50.000 Euro festgesetzt (BGH WRP 2006, 104 ff. - Königsberger Marzipan). Der Senat hält daher bei Anträgen auf Eintragung einer geografischen Herkunfts- angabe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht einen Ge- genstandswert von 20.000 Euro für angemessen. Den Umstand, dass im vorlie- genden Fall mehrere Einsprüche eingelegt worden sind, wertet der Senat als Indiz eines den Durchschnittsfall etwas übersteigenden Interesses der Antragstellerin an der Erlangung des Schutzes und nimmt dies zum Anlass, den Gegenstands- wert auf 25.000 Euro festzusetzen. Umstände, die die Annahme eines den Durchschnittsfall deutlich übersteigenden Interesses der Antragstellerin an der Erlangung des Schutzes rechtfertigen könn- ten liegen nicht vor. Dr. Vogel von Falckenstein Winter Paetzold Cl