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Beschluss

9 W (pat) 330/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 330/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. November 2009 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 11 982 … - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2009 unter Mitwirkung des Vor- sitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und der Richterin Friehe beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter- halten: - Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 19. März 1998 angemeldete Patent mit der Bezeichnung „Ultraschall-Luftfederanordnung“ erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der C… GmbH mit der Begründung, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht - 3 - patentfähig. Dazu verweist die Einsprechende auf das einschlägige Fachwissen und auf den folgenden, teilweise bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik: - DE 196 48 112 C1 (CONTITECH) - Fachbuch R.Millner, „Ultraschalltechnik – Grundlagen und Anwendun- gen“, Physik-Verlag, Weinheim, Seiten 88-96 (FACHBUCH ULTRA- SCHALLTECHNIK) - Fachbuch R.Millner, „Wissensspeicher Ultraschalltechnik“, VEB Fach- buchverlag Leipzig, 1. Auflage 1987, Seiten 69-74 (WIRKUNG PIEZOKERAMIK) - Fachbuch W. Eißler, „Sensorik“, Band 5, Expert-Verlag, 1989, Seiten 261-278 (FACHBUCH SENSORIK) - US-PS 4 798 369 (GENO) - US-PS 4 543 649 (HEAD) - EP 0 766 071 A1 (ENDRES+HAUSER) - DE 43 30 745 C1 (SIEMENS I) - DE 39 41 933 A1 (SIEMENS II) - DE 40 28 315 A1 (SIEMENS III) - DE 25 37 788 A1 (SIEMENS IV) - DE 36 20 957 A1 (DUNLOP). Weil der Patentanspruch 5 der Streitpatentschrift eine Alternative enthalte, die mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 unvereinbar sei, meint die Einsprechen- de außerdem, ein derartig widersprüchlicher Gegenstand sei nicht ausreichend of- fenbart und das Streitpatent gehe diesbezüglich über seine ursprüngliche Fassung hinaus. Falls keiner der vorstehenden Widerrufsgründe durchgreife, macht die Einspre- chende rein vorsorglich auch noch widerrechtliche Entnahme geltend und legt fol- gende Unterlagen vor: - 4 - - Microsonic-Ultraschalltechnik Gesamtkatalog, 1996 (MICROSONIC- GESAMTKATALOG) - von Microsonic im Jahr 1996 überreichtes „Konzept-Papier“, datiert 26. August 1996 (MICROSONIC-KONZEPTPAPIER) - Inanspruchnahmeerklärung vom 7. Februar 2005 - Lastenheft vom 29. Mai 1995 - Angebot der Patentinhaberin vom 18. Oktober 1996. Sie führt im Wesentlichen aus, vor dem Anmeldetag des Streitpatents habe ein Mitarbeiter unter Zuhilfenahme eines Lastenheftes von der Patentinhaberin Ange- bote über einen geeigneten Ultraschallsensor zur Verwendung in einer Luftfeder- anordnung eingeholt. Mit dem Sensor PICO-USB-25 aus dem MICROSONIC-GE- SAMTKATALOG 1996 sei letztlich ein geeigneter Sensor gefunden worden. Das Streitpatent beinhalte nichts anderes als eine bekannte, mit diesem Sensor ausge- stattete Luftfederanordnung. Dies als Diensterfindung anzumelden, sei seinerzeit unterlassen worden, weil man nicht annehmen konnte, das Heraussuchen eines geeigneten handelsüblichen Ultraschallsensors aus dem Lieferprogramm eines Herstellers zur Verwendung in einer bekannten Luftfeder könne eine patentfähige Erfindung darstellen. Zum Beweis bietet sie Zeugeneinvernahme an. Die Patentinhaberin meint, der Einspruch sei nicht ausreichend substantiiert und daher unzulässig. Außerdem tritt sie dem Einspruchsvorbringen hinsichtlich aller Widerrufsgründe entgegen. Das Streitpatent verteidigt sie letztendlich nur noch mit einer beschränkten Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 6. Sie ist der Auffas- sung, der Patentgegenstand in dieser beschränkten Fassung sei neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt. - 5 - Sie beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten, - Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Sie ist der Auffassung, auch der beschränkte Streitgegenstand sei nicht patentfä- hig und verweist dazu insbesondere auf die Druckschriften GENO bzw. CONTITECH sowie den MICROSONIC-GESAMTKATALOG i. V. m. dem Fachwis- sen. Den Vorhalt der widerrechtlichen Entnahme hält sie aufrecht, denn mit der seinerzeitigen Aufforderung zur Angebotsabgabe sei auch eine Aufforderung zur Entwicklung einer geeigneten Schaltung zur Rauschpegelerkennung verbunden gewesen. Für diese Behauptung zieht die Einsprechende das Beweisangebot der Zeugeneinvernahme allerdings zurück. Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber dem Patentan- spruch 1 gemäß Streitpatentschrift sind fett markiert): 1. Ultraschall-Luftfederanordnung mit: einem elastischem Luftfederbalg (22) zur Aufnahme von Federbe- wegungen, wobei der Luftfederbalg (22) ein erstes Ende (24) und ein dem ersten Ende (24) gegenüber liegendes zweites Ende (26, 27) aufweist, welche relativ zueinander beweglich angeordnet sind, und einem an dem ersten Ende (24) des Luftfederbalgs (22) angeord- neten Ultraschallsensor (30) zur Erfassung des Abstands zwi- - 6 - schen dem ersten und dem zweiten Ende (24 und 26, 27) des Luftfederbalgs (22), der einen für hohe Frequenzen ausgelegten Ultraschallwandler (2, 3) mit einem piezoelektrischen Radial- schwinger (40) enthält, wobei der Ultraschallwandler (2, 3) in Form eines Topfes (43) aus- gebildet ist und der Radialschwinger (40) am Boden des Topfes (43) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Ultraschallsensor (30) eine auf der einen Seite des Radial- schwingers (40) angebrachte Anpassschicht (41), deren Dicke Lambda/4 beträgt, und ein auf der anderen Seite des Radial- schwingers (40) angebrachtes Dämpfungsmaterial (42) aufweist, und der Ultraschallwandler (2, 3) für eine Frequenz im Bereich von 60 kHz bis 400 kHz ausgelegt ist, der Topf (43) des Ultraschallwandlers (2, 3) mit Dämpfungsmate- rial (42) ausgefüllt ist und die Apertur des Ultraschallwandlers (2, 3) bündig mit dem ersten Ende (24) des Luftfederbalgs (22) ab- schließt, wobei der Ultraschallsensor (30) eine elektronische Steuer- schaltung (5) aufweist, die dem Ultraschallwandler (2, 3) über eine Ansteuerschaltung (1) Signale zuführt und über eine Rauschpegelerkennungsschaltung und einen Analogverstär- ker aufweisende Signalverarbeitungsschaltung (4, 7, 8, 9) von dem Ultraschallwandler Signale empfängt, wobei die Rausch- pegelerkennungsschaltung dafür sorgt, dass die Empfindlich- keit des Analogverstärkers zurückgenommen wird, wenn Echosignale von Rauschsignalen überlagert werden. Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 10 sind diesem Patentanspruch 1 nachge- ordnet. - 7 - II. 1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet. 2. Der Einspruch ist zulässig, denn der Einspruchsschriftsatz vom 11. Fe- bruar 2005 erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. Nach § 59 Abs. 1 PatG ist der Einspruch innerhalb von 3 Monaten nach Veröffent- lichung der Erteilung schriftlich zu erklären und zu begründen. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass einer der in § 21 PatG genannten Widerrufs- gründe vorliege. Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im Einzel- nen anzugeben. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt eine Einspruchsbegründung den gesetz- lichen Anforderungen, wenn sie innerhalb der Frist die für die Beurteilung der be- haupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im Einzelnen so darlegt, dass die Patentinhaberin und insbesondere das DPMA bzw. das BPatG daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Wider- rufsgrunds ziehen können (BGH v. 30.3.1993 - X ZB 13/90, GRUR 1993, 651, 653 - Tetraploide Kamille). Der Vortrag muss erkennen lassen, dass ein bestimmter Tatbestand behauptet werden soll, der auf seine Richtigkeit nachgeprüft werden kann (BGH v. 29.4.1997 - X ZB 13/96, GRUR 1997, 740 - Tabakdose). Da der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe liege vor, muss die überprüfbare Tatsachenangabe sich außerdem auf den geltend gemachten Widerrufsgrund beziehen (BGHZ 100, 243, 246 - Streichgarn). Ob die Tatsachen den Widerruf auch tatsächlich rechtfer- tigen, ist alsdann keine Frage der an den Einspruch zu stellenden förmlichen An- forderungen mehr, sondern eine solche der Begründetheit. - 8 - Danach hat die Einsprechende den Anforderungen an die Zulässigkeit des Ein- spruchs genüge getan. Insbesondere hat sie innerhalb der Einspruchsfrist diejeni- gen druckschriftlichen Entgegenhaltungen genannt, die den geltend gemachten Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit ausfüllen sollen. Die Einspre- chende den Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Streitpatentschrift in die Merkmale a) bis k) gegliedert. Diese Merkmalsgliederung ist unbestritten zutref- fend und nachstehend wiedergegeben: a) Ultraschall-Luftfederanordnung; b) die Ultraschall-Luftfederanordnung weist einen elastischen Luftfe- derbalg (22) zur Aufnahme von Federbewegungen auf; b.1) der Luftfederbalg (22) weist ein erstes Ende (24) auf; b.2) der Luftfederbalg (22) weist ein zweites Ende (26, 27) auf, welches dem ersten Ende gegenüberliegt; b.3) das erste Ende (24) und das zweite Ende (26, 27) sind rela- tiv zueinander beweglich angeordnet; c) die Ultraschall-Luftfederanordnung weist einen Ultraschallsen- sor (30) zur Erfassung des Abstands zwischen dem ersten und dem zweiten Ende (24 und 26, 27) des Luftfederbalgs auf; c.1) der Ultraschallsensor (30) ist an dem ersten Ende (24) des Luftfederbalgs (22) angeordnet; d) der Ultraschallsensor (30) enthält einen Ultraschallwandler (2, 3); d.1) der Ultraschallwandler (2, 3) ist für hohe Frequenzen ausge- legt; d.2) der Ultraschallwandler (2, 3) weist einen piezoelektrischen Radialschwinger auf; e) der Ultraschallwandler (2, 3) ist in Form eines Topfes (43) ausgebil- det; j) der Radialschwinger (40) ist am Boden des Topfes (43) ange- ordnet; (Oberbegriff) - 9 - g) der Ultraschallsensor (30) hat eine auf der einen Seite des Radial- schwingers (40) angebrachte Anpass-Schicht (41); g.1) die Dicke der Anpass-Schicht (41) beträgt Lambda/4; h) der Ultraschallsensor (30) weist auf der anderen Seite des Radial- schwingers (40) angebrachtes Dämpfungsmaterial (42) auf; i) der Ultraschallwandler (2, 3) ist für eine Frequenz im Bereich 60 kHz bis 400 kHz ausgelegt; j) der Topf (43) des Ultraschallwandlers (2; 3) ist mit Dämpfungsmate- rial (42) ausgefüllt; k) die Apertur des Ultraschallwandlers (2, 3) schließt bündig mit dem ersten Ende (24) des Luftfederbalgs (22) ab. (Kennzeichen) Die Einsprechende hat dargelegt, dass die Merkmale a) bis c.1) durch die Druck- schrift CONTITECH offenbart seien, vgl. Abschnitt V Ziffer 1 des Einspruchs- schriftsatzes. Auf S. 14 letzter Abs. bis S. 15 Abs. 1 hat sie ausgeführt, in Verbin- dung mit dem allgemeinen Fachwissen sei dieser Druckschrift auch das Merk- mal k) entnehmbar. Hinsichtlich der Merkmale d) bis h) sowie j) verweist die Ein- sprechende auf das Fachbuch ULTRASCHALLTECHNIK, vgl. Abschnitt V Ziffer 2 des Einspruchsschriftsatzes. Das verbleibende Merkmal i) sei aus dem Fachbuch SENSORIK bekannt, vgl. Abschnitt V Ziffer 3 des Einspruchsschriftsatzes. Zusam- menfassend in Abschnitt V Ziffer 4 des Einspruchsschriftsatzes ist auf drei Seiten erläutert, warum sich der Streitgegenstand aus Sicht der Einsprechenden in nahe- liegender Weise aus der vorveröffentlichten Druckschrift CONTITECH und dem allgemeinen Fachwissen, nachgewiesen durch die konkret genannte Fachliteratur ULTRASCHALLTECHNIK und SENSORIK, ergibt. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin folgt aus den gesetzlichen Zulässig- keitsvoraussetzungen nicht, dass die Einsprechende bei mehreren geltend ge- machten Widerrufsgründen zu jedem einzelnen Widerrufsgrund substantiiert vor- tragen muss, um einen insgesamt zulässigen Einspruch einzulegen. Nach § 59 - 10 - Abs. 1 setzt die Zulässigkeit eines Einspruchs u. a. die Behauptung eines in § 21 PatG genannten Widerrufsgrundes und den substantiierten Vortrag entsprechen- der Tatsachen voraus. Der im vorliegenden Fall insoweit zulässige Einspruch kann nicht dadurch unzulässig werden, dass weitere Widerrufsgründe geltend gemacht werden, zu denen innerhalb der Einspruchsfrist möglicherweise nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden ist. Im Hinblick auf § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. der dem BPatG anstelle des DPMA die zeitlich beschränkte Zuständigkeit der Einspruchsbearbeitung zuweist, kann selbst ein von der Einsprechenden zunächst nicht wirksam geltend gemachter Widerrufsgrund bei späterer Substantiierung auch vom BPatG nachträglich zugelassen werden, vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage § 59 Rdn. 96; Busse, PatG, 6. Auflage, § 59 Rn. 62/63; Benkard, PatG, 10. Aufla- ge, § 59 Rdn. 11 sowie 62. 3. Der Einspruch ist insoweit erfolgreich, als er zu einer Aufrechterhaltung des Streitpatents in beschränktem Umfang führt. 3.1 Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig, denn die dadurch defi- nierte Luftfederanordnung ist in der Streitpatentschrift und ursprünglich offenbart und stellt eine Beschränkung des Patents dar. Der geltende Patentanspruch 1 fasst die in den Patentansprüchen 1 und 8 des Streitpatents enthaltenen Merkmale der Luftfederanordnung zusammen. Zusätz- lich ist die Signalverarbeitungsschaltung präzisiert durch einen Analogverstärker und das Zusammenwirken der Rauschpegelerkennungsschaltung mit dem Ana- logverstärker, vgl. insb. Abs. [0048] i. V. m. Fig. 5 der Streitpatentschrift. Die Pa- tentansprüche 2 bis 10 entsprechen inhaltlich den Patentansprüchen 2 bis 4, 9 bis 13 sowie 15 der Streitpatentschrift. Die entsprechende Ursprungsoffenbarung des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich durch die am Anmeldetag einge- reichten Patentansprüche 1, 2 und 12 sowie aus der Beschreibung S. 12 letzter Abs. Die geltenden Unteransprüche beinhalten die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 5 bis 7, 10, 13 bis 17 und 20. - 11 - 3.2 Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Luftfeder-Anordnung nach Patentan- spruch 1 in der verteidigten Fassung ist neu, denn keine Entgegenhaltung weist alle Merkmale dieser Luftfeder-Anordnung auf. Die Druckschrift GENO offenbart eine Ultraschall-Luftfederanordnung, deren Grundaufbau weitgehend mit der streitgegenständlichen Anordnung überein- stimmt. Dies zeigt augenscheinlich der nachstehende Vergleich der jeweiligen Fi- guren 1. Unbestritten sind bei der vorbekannten Ultraschall-Luftfederanordnung bereits die streitgegenständlichen Merkmale a) bis c.1) gemäß vorstehender Merkmalsgliede- rung verwirklicht. Darüber hinaus offenbart die nachstehende Fig. 2 der Druck- schrift GENO eine gegenüber Fig. 1 alternative Befestigung eines Ultraschallsen- sors 50 oberhalb eines ersten Endes 3 der Luftfeder-Anordnung, wobei die Aper- tur, also die Öffnung des Ultraschallsensors 50 bündig mit dem ersten Ende 3 des Luftfederbalgs 17 abschließt. Daher ist auch das Merkmal k) aus GENO bekannt. - 12 - Über den inneren Aufbau der Ultraschallsensoren 30 bzw. 50 enthält die Druck- schrift GENO keine näheren Angaben. Diesbezüglich wird pauschal auf einen handelsüblichen Sensor TSR-1 verwiesen, vgl. insb. Sp. 5 Abs. 3. Die Ultraschall- wandlung und den Signalempfang bezeichnet GENO als einschlägig bekannte Technik, vgl. insb. Sp. 5 Z. 43 bis 46. Beispielhaft nennt GENO Frequenzen im Bereich von 33 bis 40 KHz als geeignet, weil sich Störsignale des Straßenlärms in diesem Bereich nicht mehr auswirken, vgl. insb. Sp. 5 Z. 65 bis 68. Insgesamt unterscheidet sich die Luftfeder-Anordnung GENO von der bean- spruchten somit durch die konkreten senorspezifischen Merkmale d) bis j) und durch die den Sende- und Empfangsteil der Steuerschaltung im Einzelnen definie- renden Merkmale der Steuerschaltung gemäß dem letzten Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1. Diese Unterschiede bestehen auch gegenüber den Luftfederanordnungen mit be- rührungsloser Ultraschallabstandsmessung gemäß den Druckschriften DUNLOP, CONTITECH und HEAD. Nach DUNLOP kommt als Höhenfühlvorrichtung 30 ein piezoelektrischer Sendeempfänger 31 für Ultraschallimpulse in üblicher Form zur - 13 - Anwendung mit einer zugehörigen Steuereinheit, vgl. insb. Sp. 3 Abs. 2 sowie Fig. 1. Durch einen zusätzlichen, feststehenden Reflektor 43 in konstantem Ab- stand von der Höhenfühlvorrichtung 30 ist ein streitpatentgemäß vorgesehener bündiger Abschluss der Apertur des Ultraschallwandlers (Merkmal k) aus dieser Druckschrift gerade nicht bekannt. In CONTITECH ist vorgeschlagen, die DUNLOP-Luftfederanordnung weiterzubilden mit einer außermittigen Anordnung des Ultraschallsensors 16 und einer daran angepassten Ausbildung der Reflektor- komponente 24, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren. Zur Ausbildung der Ultraschall-Komponente 16 an sich enthält die Druckschrift keine konkreten Anga- ben. Nach HEAD erfasst ein Ultaschall-Messsystem die aktuelle Position eines Kolbens P in einem Zylinder C, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren. Der ver- wendete Ultraschallsensor T ist als gebräuchlich bezeichnet und daher in seinen Einzelheiten nicht näher beschrieben, vgl. insb. Sp. 4 Z. 23 bis 27. Er wird ange- steuert über eine digitale elektronische Steuerschaltung 20, die dem Ultraschall- sensor T Signale zuführt, vgl. insb. Fig. 1. Eine Fehlerkorrektur der Messsignale erfolgt durch Vergleich mit abgespeicherten Fehlertabellen 30, vgl. insb. Sp. 5 Z. 51 bis 68 und somit ausdrücklich anders als durch eine Rauschpegelerken- nungsschaltung mit der beanspruchten Wirkungsweise. Nach Fig. 1 sowie Sp. 4 Z. 47 bis 51 wird lediglich das Ausgangssignal 22 der Steuerschaltung 20 in eine analoge Form umgewandelt, weshalb ein streitpatentgemäßer Analogverstärker, wie nach dem Streitpatent vorgesehen, als Teil der Steuerschaltung 20 hier nicht offenbart ist. Der MICROSONIC-GESAMTKATALOG aus dem Jahr 1996 ist laut Auskunft des Geschäftsführers der Patentinhaberin am Anmeldetag des Streitpatents öffentlich zugänglich gewesen. Der Katalog enthält die Beschreibung eines Ultraschallsen- sors mit der Bezeichnung pico-usb-25, der die streitpatentgemäßen Sensormerk- male d) bis j) aufweist. Dies hat der Geschäftsführer der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt. Eine Steuerschaltung mit den bean- spruchten Merkmalen oder der nunmehr beanspruchten Wirkungsweise geht aus dem Katalog allerdings ebenso wenig hervor wie die Verwendung des Ultraschall- - 14 - sensors pico-usb-25 bei einer Luftfederanordnung oder eine derartige Anordnung an sich. Über die Offenbarung des MICROSONIC-GESAMTKATALOG`s gehen die Druck- schriften SIEMENS I bis IV und ENDRESS+HAUSER unbestritten nicht hinaus, sie erläutern lediglich Aufbau und Wirkungsweise von Ultraschallsensoren unter verschiedenen Aspekten. Die Fachbücher ULTRASCHALLTECHNIK und SENSO- RIK sowie WIRKUNG PIEZOKERAMIK enthalten grundlegende Einzelheiten zu Aufbau und Wirkungsweise von berührungslos arbeitenden Ultraschallsensoren. Allen diesen Entgegenhaltungen ist gemeinsam, dass sie weder eine Luftfederan- ordnung noch eine Steuerschaltung offenbaren, die nunmehr beansprucht ist. 3.3 Die streitpatentgemäße Ultraschall-Luftfederanordnung ist durch den am An- meldetag bekannten Stand der Technik nicht nahegelegt. Die vorstehenden Ausführungen zur Neuheit weisen nach, dass eine Signalverar- beitungsschaltung mit einem Empfangsteil, aufweisend eine Rauschpegelerken- nungsschaltung und einen Analogverstärker, die in der konkret beanspruchten Weise zusammenwirken, durch den berücksichtigten Stand der Technik am An- meldetag des Streitpatents nicht bekannt war. Die beanspruchte Ultraschall-Luftfe- deranordnung ergab sich auch nicht ohne Weiteres durch eine wie auch immer geartete Zusammenschau dieses Standes der Technik, sondern war nur durch er- finderische Tätigkeit zu erreichen. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Maschinenbauingenieur zugrun- de, der bei einem Fahrzeughersteller oder –zulieferer mit der Entwicklung von Luftfedern befasst ist und über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. Zu seinem grundlegenden Fachwissen zählen neben der Pneumatik zweifellos auch die Ultraschalltechnik einschließlich dafür geeigneter Bauteile und Schaltungen, insb. nachgewiesen durch die Auszüge aus den Fachbüchern ULTRASCHALLTECH- NIK, SENSORIK sowie WIRKUNG PIEZOKERAMIK. - 15 - Durch eine von der Einsprechenden für nahegelegt erachtete Zusammenschau der Luftfederanordnung GENO oder CONTITEC mit dem vorbekannten Ultra- schallsensor pico-usb-25 wird die beanspruchte Ultraschall-Luftfederanordnung nicht vollständig erreicht, denn die mitbeanspruchte Steuerschaltung ergibt sich dabei nicht. In ihrer konkreten Ausbildung ist die Signalverarbeitungsschaltung als Bestandteil der Steuerschaltung für den Durchschnittsfachmann auch nicht selbst- verständlich. Zu dessen Fachwissen zählen beispielsweise selektive Filter, die un- erwünschte Signale unterdrücken (vgl. insb. SENSORIK S. 278 oben) oder Fehler- tabellen, mit denen eine Validierung eines Messwertes durch Vergleich möglich ist (vgl. insb. HEAD a. a. O.), wie beispielsweise zur Temperaturkompensation (vgl. insb. SENSORIK S. 278 unten). Obwohl die streitpatentgemäße Lösung von die- sen bekannten Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, meint die Einsprechende, dass es mit diesem Fachwissen auf der Hand lag, den Empfangsteil einer elektro- nischen Steuerschaltung mit einer Signalverarbeitungsschaltung auszubilden, be- stehend aus einer Rauschpegelerkennungsschaltung und einem Analogverstär- ker, die derart zusammenwirken, dass die Empfindlichkeit des Analogverstärkers zurückgenommen wird, wenn Echosignale von Rauschsignalen überlagert wer- den. Davon konnte sie den Senat allerdings nicht überzeugen. Denn auf eine oder mehrere der unterschiedlichen vorstehend dargestellten Möglichkeiten zur Ausbil- dung einer Signalverarbeitungsschaltung nicht zurückzugreifen und stattdessen eine Lösung zu wählen, für die nicht einmal die fachkundige Einsprechende einen Nachweis erbracht hat, spricht vielmehr für das Vorliegen einer erfinderischen Tä- tigkeit. Daher ist die gegenteilige Auffassung der Einsprechenden offensichtlich vom Wissen um den Streitgegenstand geprägt. Die weiteren Entgegenhaltungen liegen erkennbar weiter vom nunmehr Bean- spruchten fern und haben deshalb in der Diskussion über die abschließend be- schränkt verteidigte Ultraschall-Luftfederanordnung zutreffend keine Rolle mehr gespielt. Jedenfalls sind aus diesen Entgegenhaltungen von der Einsprechenden keine Argumente mehr geltend gemacht worden, und auch für den Senat ist da- - 16 - raus nichts ersichtlich, was die Patentfähigkeit des Gegenstandes gemäß gelten- dem Patentanspruch 1 in Frage stellen könnte. 3.4 Die Behauptung der Einsprechenden, auch die nunmehr beanspruchte Ultra- schall-Luftfederanordnung sei ihr widerrechtlich entnommen worden, entzieht sich der Überprüfung durch das Bundespatentgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung (GRUR 1981, 186-189 - Spinnturbine II und GRUR 1978, 583-585 – Motorkettensäge) setzt eine widerrechtliche Entnahme den Nachweis des vollständigen Erfindungsbesitzes bei demjenigen voraus, dem die Erfindung angeblich entnommen worden ist. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten streitig. Unter Hinweis auf das Lastenheft vom 29. Mai 1995 erklärt die Einsprechende, im Rahmen der damaligen Zusammenarbeit habe sie die Pa- tentinhaberin nicht nur zur Abgabe eines Angebotes bezüglich eines Ultraschall- sensors aufgefordert, sondern für die Elektronik auch eine taugliche Störunter- drückung eingefordert. Bereits in dieser Aufgabenstellung liege der Schlüssel für die nunmehr beanspruchte Signalverarbeitungsschaltung, deren Ausgestaltung sich für einen Fachmann ohne Weiteres ergebe. Die Patentinhaberin widerspricht dieser Auffassung und beansprucht die Entwicklung der Signalverarbeitungsschal- tung allein für sich. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe lege die Art und Weise der Störunterdrückung in keiner Weise fest. Es sei ihre Idee gewesen, die Signal- verarbeitungsschaltung mit den nunmehr beanspruchten Merkmalen auszugestal- ten. Indem die Einsprechende ihr Zeugenangebot für diese Streitfrage in der mündli- chen Verhandlung ausdrücklich zurückgenommen hat, verzichtet sie darauf, den Nachweis des vollständigen Erfindungsbesitzes zu erbringen. Ohne Mitwirkung der Einsprechenden besteht für den Senat keine Möglichkeit der Überprüfung. - 17 - Aus den vorgenannten Gründen ist der geltende Patentanspruch 1 bestandsfähig und mit ihm die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10. Pontzen Bork Bülskämper Friehe Ko