Beschluss
5 W (pat) 72/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 72/09 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 21. Oktober 2009 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 41 36 147 hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch die Richterin Schuster so- wie die Richter Gutermuth, Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 41 36 147 wird für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 41 36 147 (Streit- patent), das am 2. November 1991 angemeldet worden ist und ein Synchronisa- tionsverfahren für Mobilfunktelephone betrifft. Das Streitpatent umfasst 13 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 fol- genden Wortlaut hat: 1. Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone in einem meh- rere Feststationen und Mobilfunktelefone umfassenden zellula- ren, digitalen Mobilfunktelefonnetz, das nach dem GSM-Verfah- ren arbeitet, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Mobilfunkte- lefon (1) eine Anfangssynchronisation, (2) eine Normalbetrieb-Synchronisation, - 3 - (3) eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs in der Weise stattfindet, dass die Anfangssynchronisation in folgende Schritte aufgeteilt ist (1.1) Frequenz-Grobsynchronisation, (1.2) Rahmen-Grobsynchronisation, (1.3) Frequenz-Feinsynchronisation, (1.4) Rahmen-Feinsynchronisation, dass die Normalbetrieb-Synchronisation aus einer (2.1) Rahmensynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisa- tion und (2.2) einer Datensignalvorverarbeitung besteht und dass die Aufsynchronisation aus (3.1) einer Rahmen-Grobsynchronisation und (3.2) einer Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Fein- synchronisation besteht. Wegen der auf Patentanspruch 1 direkt oder mittelbar rückbezogenen Patentan- sprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift DE 41 36 147 C2 Bezug genom- men. Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit- patents sei unzureichend offenbart und damit nicht ausführbar. Darüber hinaus sei er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu; jedenfalls beruhe er nicht auf ei- ner erfinderischen Tätigkeit. Sie beruft sich hierzu auf folgende Unterlagen: Anlage K4: "Recommendation 05.10 Radio Subsystem Synchronisation", Version 0.1, WP2 DOC 160/87, Oslo May 1987 Anlage K5: Renato D’Avella et. al.,"An Adaptive MLSE Receiver for TDMA Digital Mobile Radio", in - 4 - IEEE Journal On Selected Areas in Com- munications, Vol. 7, No. 1, January 1989 Anlage K6: Recommendation GSM 05.02, Multiplexing and Multiple Access on the Radio Path, January 1990 Anlage K7: Recommendation GSM 05.10, Radio Sub- System Synchronisation, March 1990 Anlage K10: Doc. GSM 2/87, The Process of Proceeding from the GSM Recommendations to Speci- fication - 1987 Production of the Outline Specifications Anlage K11: GSM Doc. 94/85, Relationship with External Organizations to CEPT Anlage K12: Doc. GSM 3/87, CCH Guidelines for Indus- try Participation in Technical Harmonization Work in Working Groups and Sub-Working Groups Anlage K13: GSM doc. 44/87, Proposals for Extended Involvement of Industry Experts Anlage K14: GSM Doc 82/87, CEPT-CCH-GSM - Report from meeting no 13, 16.-20.02.1987 Anlage K15: GSM Doc 31/87, CEPT-CCH-GSM - Report from meeting no 12, 29.09.1986 Anlage K16: GSM Doc 117/87, CEPT-CCH-GSM - Re- port from meeting no 14, 09.-12.06.1987 Anlage K17: Doc. 80/87, Heads of Delegation Meeting 10.06.1987 Anlage K18: Doc. 62/87, CEPT-CCH-GSM - Third Status Report of WP2 Anlage K19: Eingabe an das US-amerikanische Patent- amt vom 1. September 1993 - 5 - Anlagenkonvolut K21: Vergleich der von den Parteien zitierten GSM-Standards Anlage K22: M.R.L. Hodges, "The GSM radio interface", in: Br. Telecom Technol. J. Vol. 8 No. 1 January 1990 Anlage K23: WO 91/10305 A1 Anlage K24: Georg Frank, Wolfgang Koch "Initial Syn- chronisation of a Mobile Station in the D Net", in: Reprint No. 223 from PKI Tech. Jour. 1/1990, pp. 43-49 Anlage K25: Witness Statements von Ansgar Bergmann, Eike Haas und Friedhelm Hillebrandt im Verfahren vor dem High Court of Justice, HC 08 C 02525 und 03143. Die Klägerin legt zudem u. a. Schriftsätze aus dem parallelen Verletzungsverfah- ren vor dem LG Mannheim vor und bietet zur Vorveröffentlichung der Anlage K4 ergänzend Beweis durch die Vernehmung des präsenten Zeugen B… an. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 41 36 147 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gem. Hilfsantrag I vom 21. Oktober 2009, den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfs- antrag I A vom 21. Oktober 2009, den Patentansprüchen 1 bis 5 gem. Hilfsan- trag II vom 20. Oktober 2009, den Patentansprüchen 1 bis 5 gem. Hilfsantrag II A vom 21. Oktober 2009, den Patentansprüchen 1 bis 5 gem. Hilfsantrag III vom - 6 - 21. Oktober 2009 sowie den Patentansprüchen 1 bis 5 gem. Hilfsantrag IV vom 21. Oktober 2009 - in dieser Reihenfolge. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Anspruchsfassungen lauten jeweils: Hilfsantrag I vom 21. Oktober 2009 1. Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone mittels Emp- fangssignalen in einem mehrere Feststationen und Mobilfunkte- lefone umfassenden zellularen, digitalen Mobilfunktelefonnetz, das nach dem GSM-Verfahren arbeitet, dadurch gekennzeich- net, dass in dem Mobilfunktelefon (1) eine Anfangssynchronisation, (2) eine Normalbetrieb-Synchronisation, (3) eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs in der Weise stattfindet, dass die Anfangssynchronisation nach dem Auffinden ausreichend genauer Trägerfre- quenzen in folgende Schritte aufgeteilt ist (1.2) Rahmen-Grobsynchronisation, (1.3) Frequenz-Feinsynchronisation, (1.4) Rahmen-Feinsynchronisation, dass die Normalbetrieb-Synchronisation durch Erken- nung und Auswertung einer Musterfolge innerhalb des Normal Burst erfolgt und aus einer (2.1) Rahmensynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisa- tion und (2.2) einer Datensignalvorverarbeitung besteht, wobei bei der Rahmensynchronisation ein Rahmenver- satz bestimmt und damit die Musterfolge innerhalb des Datensatzes bitgenau markiert wird und anschließend durch Auswertung der Musterfolge eine Frequenzabla- - 7 - ge für die Frequenz-Feinsynchronisation bestimmt wird, und dass die Aufsynchronisation aus (3.1) einer Rahmen-Grobsynchronisation und (3.2) einer Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Fein- synchronisation besteht. 2. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Synchronisierung auf der Auswertung der kontinuierlichen Phasenwinkel beruht, die jeweils aus den ein- zelnen I-, Q-Wertepaaren berechnet werden. 3. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Genauigkeit der Frequenz-Grobsyn- chronisation durch den Phasentoleranzbereich (Tb) variierbar ist. 4. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der maximale Phasentoleranz- bereich durch einen der Binärfolge 0000 … (oberer Phasen- endwert) und der Binärfolge 0101 … (unterer Phasenendwert) entsprechenden Phasenwinkel gegeben ist. 5. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen-Grobsynchronisa- tion durch Auswertung der Frequenz-Korrektur-Bursts (12) er- folgt. 6. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass zur Frequenz-Feinsynchronisa- tion der Frequenz-Korrektur-Burst (12) derart ausgewertet wird, dass aus den Phasendifferenzwerten benachbarter Pha- - 8 - senwerte über eine lineare Regression eine dem Frequenzver- satz proportionale Regelgröße gebildet wird. 7. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen-Feinsynchronisa- tion über die Erkennung und Auswertung einer erweiterten Musterfolge des Synchronisations-Bursts (13) erfolgt. 8. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 7, dadurch gekenn- zeichnet, dass das Erkennen der erweiterten Musterfolge durch ein Musterkorrelationsverfahren erfolgt. 9. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen-Synchronisation durch ein Musterkorrelationsverfahren und die Frequenz-Syn- chronisation durch eine Auswertung des Frequenz-Korrektur- Bursts derart erfolgt, dass aus den Phasendifferenzwerten be- nachbarter Phasenwerte über eine lineare Regression eine dem Frequenzversatz proportionale Regelgröße für die zentra- le Steuereinheit (31) gebildet wird. 10. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufsynchronisation auf um- gebende Nachbarzellen während des Normalbetriebes durch eine Rahmen-Grobsynchronisation erfolgt und dass danach eine Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Feinsynchro- nisation durch Erkennen und Auswerten des Synchronisa- tions-Bursts (13) stattfindet. - 9 - 11. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufsynchronisation mit geringerer Priorität gegenüber dem Normalbetrieb ausgeführt wird. 12. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass eine Signal-Vorverarbei- tung der I-, Q-Abtastwerte vorgenommen wird, um die Elimi- nierung einer Frequenz-Ablage zu erreichen. Hilfsantrag I A vom 21. Oktober 2009 1. Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone mittels Emp- fangssignalen in einem mehrere Feststationen und Mobilfunkte- lefone umfassenden zellularen, digitalen Mobilfunktelefonnetz, das nach dem GSM-Verfahren arbeitet, dadurch gekennzeich- net, dass in dem Mobilfunktelefon (1) eine Anfangssynchronisation, (2) eine Normalbetrieb-Synchronisation, (3) eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs in der Weise stattfindet, dass die Anfangssynchronisation in folgende Schritte aufgeteilt ist (1.1) Frequenz-Grobsynchronisation, (1.2) Rahmen-Grobsynchronisation, (1.3) Frequenz-Feinsynchronisation, (1.4) Rahmen-Feinsynchronisation, dass die Normalbetrieb-Synchronisation durch Erken- nung und Auswertung einer Musterfolge innerhalb des Normal Burst erfolgt und aus einer (2.1) Rahmensynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisa- tion und - 10 - (2.2) einer Datensignalvorverarbeitung besteht, wobei bei der Rahmensynchronisation ein Rahmenver- satz bestimmt und damit die Musterfolge innerhalb des Datensatzes bitgenau markiert wird und anschließend durch Auswertung der Musterfolge eine Frequenzabla- ge für die Frequenz-Feinsynchronisation bestimmt wird, und dass die Aufsynchronisation aus (3.1) einer Rahmen-Grobsynchronisation und (3.2) einer Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Fein- synchronisation besteht. 2. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Synchronisierung auf der Auswertung der kontinuierlichen Phasenwinkel beruht, die jeweils aus den ein- zelnen I-, Q-Wertepaaren berechnet werden. 3. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Genauigkeit der Frequenz-Grobsyn- chronisation durch den Phasentoleranzbereich (Tb) variierbar ist. 4. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der maximale Phasentoleranz- bereich durch einen der Binärfolge 0000 … (oberer Phasen- endwert) und der Binärfolge 0101 … (unterer Phasenendwert) entsprechenden Phasenwinkel gegeben ist. 5. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen-Grobsynchronisa- tion durch Auswertung der Frequenz-Korrektur-Bursts (12) er- folgt. - 11 - 6. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass zur Frequenz-Feinsynchronisa- tion der Frequenz-Korrektur-Burst (12) derart ausgewertet wird, dass aus den Phasendifferenzwerten benachbarter Pha- senwerte über eine lineare Regression eine dem Frequenzver- satz proportionale Regelgröße gebildet wird. 7. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen-Feinsynchronisa- tion über die Erkennung und Auswertung einer erweiterten Musterfolge des Synchronisations-Bursts (13) erfolgt. 8. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 7, dadurch gekenn- zeichnet, dass das Erkennen der erweiterten Musterfolge durch ein Musterkorrelationsverfahren erfolgt. 9. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen-Synchronisation durch ein Musterkorrelationsverfahren und die Frequenz-Syn- chronisation durch eine Auswertung des Frequenz-Korrektur- Bursts derart erfolgt, dass aus den Phasendifferenzwerten be- nachbarter Phasenwerte über eine lineare Regression eine dem Frequenzversatz proportionale Regelgröße für die zentra- le Steuereinheit (31) gebildet wird. 10. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufsynchronisation auf um- gebende Nachbarzellen während des Normalbetriebes durch eine Rahmen-Grobsynchronisation erfolgt und dass danach eine Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Feinsynchro- nisation durch Erkennen und Auswerten des Synchronisa- tions-Bursts (13) stattfindet. - 12 - 11. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufsynchronisation mit geringerer Priorität gegenüber dem Normalbetrieb ausgeführt wird. 12. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass eine Signal-Vorverarbei- tung der I-, Q-Abtastwerte vorgenommen wird, um die Elimi- nierung einer Frequenz-Ablage zu erreichen. Hilfsantrag II vom 20. Oktober 2009 1. Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone mittels Emp- fangssignalen in einem mehrere Feststationen und Mobilfunkte- lefone umfassenden zellularen, digitalen Mobilfunktelefonnetz, das nach dem GSM-Verfahren arbeitet, mit Rahmen, in denen Frequenz-Korrektur-Bursts, Synchronisation-Bursts und Nor- mal-Bursts gesendet werden, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Mobilfunktelefon als Synchronisationsroutinen (1) eine Anfangssynchronisation, (2) eine Normalbetrieb-Synchronisation, (3) eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs in der Weise stattfinden, dass alle Synchronisationsrouti- nen auf einer Auswertung der fortlaufenden Phasenwin- kel des Empfangssignals basieren, die jeweils aus einer I-(Inphase-) und einer Q-(Quadratur-)Komponente be- rechnet werden, wobei jeweils eine aktuelle Frequenz- ablage des Empfangssignals bestimmt wird, indem der Rahmenbeginn bzw. Rahmenversatz (Rahmenbestim- mung) und sodann die aktuelle Frequenzablage des Empfangssignals bestimmt wird, - 13 - - wobei zur Rahmenbestimmung und zur Bestimmung der aktuellen Frequenzablage die Charakteristik bzw. Trainingssequenz der Bursts verwendet wird, und - wobei zur Bestimmung der Frequenzablage jeweils die Differenz zwischen einem aktuellen Phasenwert aus dem I- und Q-Abtastwertepaar des Empfangssignals und einem aufgrund der jeweiligen Charakteristik bzw. Trainingssequenz definierten Referenzphasenwert ge- bildet wird und aus den Differenzwerten ein Maß für die Frequenzablage gewonnen wird, dass die Anfangssynchronisation nach dem Auffinden ausreichend genauer Trägerfrequenzen in folgende Synchronisationsschritte aufgeteilt ist (1.2) Rahmen-Grobsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, (1.3) Frequenz-Feinsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, (1.4) Rahmen-Feinsynchronisation, die über eine Erkennung und Auswertung der Trainingssequenz des Synchroni- sations-Bursts erfolgt, wobei das Erkennen der Trai- ningssequenz durch ein Musterkorrelationsverfahren er- folgt, dass die Normalbetrieb-Synchronisation aus einer (2.1) Rahmensynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisa- tion, bei der eine ständige Überwachung und Aufrecht- erhaltung des Rahmen- und Frequenzsynchronismus über die Auswertung der Traningssequenz innerhalb des Normal Bursts erfolgt, und (2.2) aus einer Datensignalvorverarbeitung besteht und dass die Aufsynchronisation als Hintergrundprozess im Normalbetrieb erfolgt, bei der die für eine Zellüber- schreitung notwendigen Synchronisierungsparameter - 14 - (Rahmen- und Frequenzversatz) für umliegende Nach- barzellen ermittelt werden, aus (3.1) einer Rahmen-Grobsynchronisation basierend auf dem Frequenz-Korrektur-Burst der jeweiligen Nachbarzelle, und (3.2) einer Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Fein- synchronisation durch Erkennen und Auswerten des Synchronisations-Bursts der jeweiligen Nachbarzelle besteht. 2. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zur Frequenz-Feinsynchronisation der Frequenz-Korrektur- Burst (12) derart ausgewertet wird, dass aus den Phasendiffe- renzwerten benachbarter Phasenwerte über eine lineare Re- gression eine dem Frequenzversatz proportionale Regelgröße gebildet wird. 3. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen-Synchronisation durch ein Musterkorrelationsver- fahren und die Frequenz-Synchronisation durch eine Auswer- tung des Frequenz-Korrektur-Bursts derart erfolgt, dass aus den Phasendifferenzwerten benachbarter Phasenwerte über ei- ne lineare Regression eine dem Frequenzversatz proportionale Regelgröße für die zentrale Steuereinheit (31) gebildet wird. 4. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufsynchronisation mit geringerer Priorität gegenüber dem Normalbetrieb ausgeführt wird. - 15 - 5. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine Signal-Vorverarbeitung der I-, Q-Abtastwerte vorgenom- men wird, um die Eliminierung einer Frequenz-Ablage zu errei- chen. Hilfsantrag II A vom 21. Oktober 2009 1. Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone mittels Emp- fangssignalen in einem mehrere Feststationen und Mobilfunkte- lefone umfassenden zellularen, digitalen Mobilfunktelefonnetz, das nach dem GSM-Verfahren arbeitet, mit Rahmen, in denen Frequenz-Korrektur-Bursts, Synchronisation-Bursts und Nor- mal-Bursts gesendet werden, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Mobilfunktelefon als Synchronisationsroutinen (1) eine Anfangssynchronisation, (2) eine Normalbetrieb-Synchronisation, (3) eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs in der Weise stattfinden, dass alle Synchronisationsrouti- nen auf einer Auswertung der fortlaufenden Phasenwin- kel des Empfangssignals basieren, die jeweils aus einer I-(Inphase-) und einer Q-(Quadratur-)Komponente be- rechnet werden, wobei jeweils eine aktuelle Frequenz- ablage des Empfangssignals bestimmt wird, indem der Rahmenbeginn bzw. Rahmenversatz (Rahmenbestim- mung) und sodann die aktuelle Frequenzablage des Empfangssignals bestimmt wird, - wobei zur Rahmenbestimmung und zur Bestimmung der aktuellen Frequenzablage die Charakteristik bzw. Trainingssequenz der Bursts verwendet wird, und - 16 - - wobei zur Bestimmung der Frequenzablage jeweils die Differenz zwischen einem aktuellen Phasenwert aus dem I- und Q-Abtastwertepaar des Empfangssignals und einem aufgrund der jeweiligen Charakteristik bzw. Trainingssequenz definierten Referenzphasenwert ge- bildet wird und aus den Differenzwerten ein Maß für die Frequenzablage gewonnen wird, dass die Anfangssynchronisation in folgende Schritte aufgeteilt ist Frequenz-Grobsynchronisation (1.2) Rahmen-Grobsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, (1.3) Frequenz-Feinsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, (1.4) Rahmen-Feinsynchronisation, die über eine Erkennung und Auswertung der Trainingssequenz des Synchroni- sations-Bursts erfolgt, wobei das Erkennen der Trai- ningssequenz durch ein Musterkorrelationsverfahren er- folgt, dass die Normalbetrieb-Synchronisation aus einer (2.1) Rahmensynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisa- tion, bei der eine ständige Überwachung und Aufrecht- erhaltung des Rahmen- und Frequenzsynchronismus über die Auswertung der Traningssequenz innerhalb des Normal Bursts erfolgt, und (2.2) aus einer Datensignalvorverarbeitung besteht und dass die Aufsynchronisation als Hintergrundprozess im Normalbetrieb erfolgt, bei der die für eine Zellüber- schreitung notwendigen Synchronisierungsparameter (Rahmen- und Frequenzversatz) für umliegende Nach- barzellen ermittelt werden, aus - 17 - (3.1) einer Rahmen-Grobsynchronisation basierend auf dem Frequenz-Korrektur-Burst der jeweiligen Nachbarzelle, und (3.2) einer Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Fein- synchronisation durch Erkennen und Auswerten des Synchronisations-Bursts der jeweiligen Nachbarzelle besteht. 2. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zur Frequenz-Feinsynchronisation der Frequenz-Korrektur- Burst (12) derart ausgewertet wird, dass aus den Phasendiffe- renzwerten benachbarter Phasenwerte über eine lineare Re- gression eine dem Frequenzversatz proportionale Regelgröße gebildet wird. 3. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen-Synchronisation durch ein Musterkorrelationsver- fahren und die Frequenz-Synchronisation durch eine Auswer- tung des Frequenz-Korrektur-Bursts derart erfolgt, dass aus den Phasendifferenzwerten benachbarter Phasenwerte über ei- ne lineare Regression eine dem Frequenzversatz proportionale Regelgröße für die zentrale Steuereinheit (31) gebildet wird. 4. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufsynchronisation mit geringerer Priorität gegenüber dem Normalbetrieb ausgeführt wird. - 18 - 5. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine Signal-Vorverarbeitung der I-, Q-Abtastwerte vorgenom- men wird, um die Eliminierung einer Frequenz-Ablage zu errei- chen. Hilfsantrag III vom 21. Oktober 2009 1. Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone in einem meh- rere Feststationen und Mobilfunktelefone umfassenden zellula- ren, digitalen Mobilfunktelefonnetz, das nach dem GSM-Verfah- ren arbeitet, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Mobilfunktelefon (1) eine Anfangssynchronisation, (2) eine Normalbetrieb-Synchronisation, (3) eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs in der Weise stattfindet, dass die Anfangssynchronisation in folgende Schritte aufgeteilt ist Frequenz-Grobsynchronisation (1.2) Rahmen-Grobsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, (1.3) Frequenz-Feinsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, (1.4) Rahmen-Feinsynchronisation, die über eine Erkennung und Auswertung der Trainingssequenz des Synchroni- sations-Bursts erfolgt, wobei das Erkennen der Trai- ningssequenz durch ein Musterkorrelationsverfahren er- folgt, dass die Normalbetrieb-Synchronisation aus einer - 19 - (2.1) Rahmensynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisa- tion, bei der eine ständige Überwachung und Aufrecht- erhaltung des Rahmen- und Frequenzsynchronismus über die Auswertung der Traningssequenz innerhalb des Normal Bursts erfolgt, und (2.2) aus einer Datensignalvorverarbeitung besteht und dass die Aufsynchronisation als Hintergrundprozess im Normalbetrieb erfolgt, bei der die für eine Zellüber- schreitung notwendigen Synchronisierungsparameter (Rahmen- und Frequenzversatz) für umliegende Nach- barzellen ermittelt werden, aus (3.1) einer Rahmen-Grobsynchronisation basierend auf dem Frequenz-Korrektur-Burst der jeweiligen Nachbarzelle, und (3.2) einer Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Fein- synchronisation durch Erkennen und Auswerten des Synchronisations-Bursts der jeweiligen Nachbarzelle besteht. 2. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zur Frequenz-Feinsynchronisation der Frequenz-Korrektur- Burst (12) derart ausgewertet wird, dass aus den Phasendiffe- renzwerten benachbarter Phasenwerte über eine lineare Re- gression eine dem Frequenzversatz proportionale Regelgröße gebildet wird. 3. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen-Synchronisation durch ein Musterkorrelationsver- fahren und die Frequenz-Synchronisation durch eine Auswer- tung des Frequenz-Korrektur-Bursts derart erfolgt, dass aus - 20 - den Phasendifferenzwerten benachbarter Phasenwerte über ei- ne lineare Regression eine dem Frequenzversatz proportionale Regelgröße für die zentrale Steuereinheit (31) gebildet wird. 4. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufsynchronisation mit geringerer Priorität gegenüber dem Normalbetrieb ausgeführt wird. 5. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine Signal-Vorverarbeitung der I-, Q-Abtastwerte vorgenom- men wird, um die Eliminierung einer Frequenz-Ablage zu errei- chen. Hilfsantrag IV vom 21. Oktober 2009 1. Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone in einem meh- rere Feststationen und Mobilfunktelefone umfassenden zellula- ren, digitalen Mobilfunktelefonnetz, das nach dem GSM-Verfah- ren arbeitet, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Mobilfunktelefon (1) eine Anfangssynchronisation, (2) eine Normalbetrieb-Synchronisation, (3) eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs in der Weise stattfindet, dass die Anfangssynchronisation in folgende Schritte aufgeteilt ist Frequenz-Grobsynchronisation (1.2) Rahmen-Grobsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, - 21 - (1.3) Frequenz-Feinsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, (1.4) Rahmen-Feinsynchronisation, die über eine Erkennung und Auswertung der Trainingssequenz des Synchroni- sations-Bursts erfolgt, wobei das Erkennen der Trai- ningssequenz durch ein Musterkorrelationsverfahren er- folgt, dass die Normalbetrieb-Synchronisation aus einer (2.1) Rahmensynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisa- tion, bei der eine ständige Überwachung und Aufrecht- erhaltung des Rahmen- und Frequenzsynchronismus über die Auswertung der Traningssequenz innerhalb des Normal Bursts erfolgt, und (2.2) aus einer Datensignalvorverarbeitung besteht, wobei ein aus den aktuellen Frequenzmessungen ermittelter Frequenz-Korrekturwert einem Synchron-Prozessor zu- geführt wird, wodurch einem Entzerrer die aktuellen Da- ten bereits frequenzkorrigiert zugeführt werden, und dass die Aufsynchronisation als Hintergrundprozess im Normalbetrieb erfolgt, bei der die für eine Zellüber- schreitung notwendigen Synchronisierungsparameter (Rahmen- und Frequenzversatz) für umliegende Nach- barzellen ermittelt werden, aus (3.1) einer Rahmen-Grobsynchronisation basierend auf dem Frequenz-Korrektur-Burst der jeweiligen Nachbarzelle, und (3.2) einer Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Fein- synchronisation durch Erkennen und Auswerten des Synchronisations-Bursts der jeweiligen Nachbarzelle besteht. - 22 - 2. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zur Frequenz-Feinsynchronisation der Frequenz-Korrektur- Burst (12) derart ausgewertet wird, dass aus den Phasendif- ferenzwerten benachbarter Phasenwerte über eine lineare Regression eine dem Frequenzversatz proportionale Regel- größe gebildet wird. 3. Synchronisationsverfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Rahmen-Synchronisation durch ein Musterkorrelationsver- fahren und die Frequenz-Synchronisation durch eine Auswer- tung des Frequenz-Korrektur-Bursts derart erfolgt, dass aus den Phasendifferenzwerten benachbarter Phasenwerte über ei- ne lineare Regression eine dem Frequenzversatz proportionale Regelgröße für die zentrale Steuereinheit (31) gebildet wird. 4. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufsynchronisation mit geringerer Priorität gegenüber dem Normalbetrieb ausgeführt wird. 5. Synchronisationsverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass eine Signal-Vorverarbeitung der I-, Q-Abtastwerte vorgenom- men wird, um die Eliminierung einer Frequenz-Ablage zu errei- chen. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in einer der hilfsweise verteidigten beschränkten Fassungen. Die Kenntnis des Dokuments K4 sei aufgrund einer an- zunehmenden impliziten Vertraulichkeitsvereinbarung auf den Teilnehmerkreis der - 23 - CEPT-Konferenz beschränkt gewesen und somit nicht vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich geworden. Zur Stützung ihres Vorbrin- gens legt sie u. a. vor: A2 Reminder der Beklagtenvertreter vom 29. September 2009 mit Email-Antwort ETSI vom 12. Oktober 2009. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, mit der die in § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG vorge- sehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzureichen- den Offenbarung geltend gemacht werden, ist zulässig und begründet. Der Ge- genstand des Streitpatents in der erteilten Fassung beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit; die Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen beinhalten keine zulässige Be- schränkung des Streitpatents. I. Zur erteilten Fassung des Streitpatents 1. Das Streitpatent betrifft ein Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone auf eine oder mehrere Feststationen (Basisstationen) eines zellularen, digitalen Mobil- funktelefonnetzes, das nach dem GSM (=Globale System for Mobile Communica- tions)-Verfahren arbeitet. Unter Bezugnahme auf das in Deutschland verwendete D-Netz werden in der Streitpatentschrift die Übertragungseigenschaften des digita- len Mobilfunktelefonnetzes GSM erläutert (vgl. Spalte 1, Zeilen 38 bis 65). Demge- mäß wird der für das D-Netz reservierte Empfangsfrequenzbereich in 124 Emp- fangskanäle einer bestimmten Bandbreite aufgeteilt, in denen jeweils die zu über- tragenden acht Teilnehmerkanäle in einem Zeitmultiplexraster angeordnet und die einzelnen Zeitschlitze rahmenweise organisiert sind (vgl. Spalte 1, Zeilen 42 bis 47). Diese Übertragung wird über einen normierten TDMA (=Time Division Multiple Access, Zeitmultiplex)-Übertragungsrahmen entsprechend der GSM-Recommen- dation GSM 5.02 vorgenommen (vgl. Spalte 1, Zeilen 63 bis 65 und Fig. 1). Die er- forderliche Synchronisation der Mobilfunktelefone unterteilt sich in eine Anfangs- - 24 - synchronisation, eine Normalbetriebssynchronisation und eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs und basiert auf der Auswertung der fortlaufenden Phasenwinkel, die jeweils aus einer Inphase- und einer Quadraturkomponente be- rechnet werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 48 bis 57). Ausgehend vom diesem bekannten digitalen Mobilfunktelefonnetz, bei dem für die Synchronisation eines Mobilfunktelefons ein verhältnismäßig großer Aufwand er- forderlich ist, um die hohen Anforderungen bei der Übertragung der digitalen Infor- mation zu erfüllen (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 5 bis 9), hat es sich die Erfindung zur Aufgabe gemacht, ein Synchronisationsverfahren anzugeben, das bei möglichst geringem technischen Aufwand alle gestellten Forderungen erfüllt (vgl. Spalte 1, Zeilen 10 bis 13). Zur Lösung der Aufgabe lehrt das Streitpatent in seinem Anspruch 1 gemäß erteil- ter Fassung ein Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone in einem mehrere Feststationen und Mobilfunktelefone umfassenden zellularen, digi- talen Mobilfunktelefonnetz, das nach dem GSM-Verfahren arbei- tet, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Mobilfunktelefon (1) eine Anfangssynchronisation, (2) eine Normalbetrieb-Synchronisation, (3) eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs in der Weise stattfindet, dass die Anfangssynchronisa- tion in folgende Schritte aufgeteilt ist (1.1) Frequenz-Grobsynchronisation, (1.2) Rahmen-Grobsynchronisation, (1.3) Frequenz-Feinsynchronisation, (1.4) Rahmen-Feinsynchronisation, dass die Normalbetrieb-Synchronisation aus einer (2.1) Rahmensynchronisation mit Frequenz-Feinsynchroni- sation und - 25 - (2.2) einer Datensignalvorverarbeitung besteht und dass die Aufsynchronisation aus (3.1) einer Rahmen-Grobsynchronisation und (3.2) einer Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz- Feinsynchronisation besteht. 2. Das so beanspruchte Verfahren ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). 2.1 Das Streitpatent wendet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Diplom- ingenieur der elektrischen Übertragungstechnik mit abgeschlossener Hochschul- ausbildung, der schwerpunktmäßig mit der Mobilfunktelekommunikation befasst ist und über Kenntnisse der wichtigsten Normungsvorschriften verfügt, die bei der Entwicklung und Inbetriebnahme von Mobilfunktelefongeräten und den zur Anwen- dung kommenden Übertragungsverfahren zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach Überzeugung des Senats vor allem für Übertragungsverfahren, die zum Zeitpunkt der Anmeldung im Rahmen der Etablierung des GSM-Standards für den Betrieb eines digitalen Mobilfunktelefonnetzes in Europa bereits zwischen den diversen Netzbetreibern vereinbart waren, insbesondere auch das TDMA-Verfahren. 2.2 Die Klägerin bezweifelt, dass mit dem Patentanspruch 1 ein ausführbares Syn- chronisationsverfahren offenbart sei und begründet dies damit, dass der Fach- mann nur unter Anwendung eingehender Fachkenntnisse in die Lage versetzt werde, das Synchronisationsverfahren nach dem Patentanspruch 1 umzusetzen. Insbesondere sei dem Fachmann nicht klar, ob mit dem Merkmal "(2.1) Rahmen- synchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisation" ein gleichzeitiger Ablauf oder ein zeitlich gestaffeltes Ablaufen der beiden Synchronisationsschritte gemeint sei, wobei der gleichzeitige Ablauf der Synchronisationsschritte nicht realisierbar sei. - 26 - Diese Auffassung der Klägerin teilt der Senat nicht. Denn der von der Erfindung angesprochene Fachmann, der über Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt, wird, sofern erforderlich, im Rahmen seiner methodischen Herangehensweise an den Anspruchswortlaut und die in ihm verwendeten Begrif- fe den Gegenstand des Anspruchs interpretieren (BGHZ 172, 108 - Informations- übermittlungsverfahren I). Ausgehend davon erschließen sich im Hinblick auf die Auslegung des Verhältnisworts "mit" in seiner Bedeutung für die Interpretation des Merkmals (2.1) dem Fachmann nicht nur die von der Klägerin aufgezeigten Mög- lichkeiten eines zeitlich abgestuften oder gleichzeitigen Ablaufs der Rahmen- und Frequenz-Feinsynchronisation, sondern auch eine weitere Variante, die ohne Prä- judiz einer zeitlichen Abfolge nur fordert, dass im Rahmen der Normalbetrieb-Syn- chronisation sowohl eine Rahmensynchronisation als auch eine Frequenz-Fein- synchronisation ablaufen müssen. Sofern sich bei der Ermittlung des Inhalts der in den Patentansprüchen verwendeten unklaren oder mehrdeutigen Begriffe neben der nicht ausführbaren Gleichzeitigkeit der einzelnen Synchronisationsschritte auch ausführbare Varianten ableiten lassen, wird der kundige Fachmann die taug- lichen Varianten herausfinden und sich mit nicht ausführbaren Varianten von vorn- herein nicht auseinandersetzen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich aus der Sichtweise des Senats lediglich als allgemein und breit gefasst, was für sich keinen Nichtigkeitsgrund darstellt, jedoch bei der Prüfung der Patentfähig- keit eine Rolle spielen kann (vgl. auch BPatGE 48, 143 – Rahmensynchronisation, zum Patentbeschwerdeverfahren). 2.3 Auch der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Argumentation der Be- klagten, der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 müsse, um der Erfindung gerecht zu werden, unter Zuhilfenahme der Ausführungsformen in der Beschrei- bung ausgelegt werden, schließt sich der Senat nicht an. Die Auslegung der Patentansprüche unter Zuhilfenahme der Beschreibung wäre nur dann geboten, wenn sich aufgrund der Wortwahl der technische Sinngehalt der Anspruchsfassung dem Fachmann nicht erschließen würde bzw. der damit un- ter Schutz zu stellende Gegenstand nicht eindeutig ermittelbar wäre. Ein solcher - 27 - Fall liegt hier nicht vor. Die einzelnen Verfahrensschritte des Synchronisationsver- fahrens sind mit in der Fachwelt etablierten Begriffen belegt, die eindeutig definier- te technische Vorgänge bezeichnen, die wiederum zu einem kausal ablaufenden Verfahren zusammengefügt sind. Soweit die Beklagte in der Beschreibung enthal- tene, den Schutzumfang einschränkende Sachverhalte in den Wortlaut der An- spruchsfassung mit hineingelesen haben will, mag dies zwar der Intention der Be- klagten Rechnung tragen, einen sich vom Stand der Technik möglicherweise ab- hebenden Sachverhalt konstruieren zu können. Der Anspruchswortlaut gibt das unter Schutz zu stellende Synchronisationsverfahren in eindeutiger und klarer Weise wieder und gibt damit dem Fachmann einen eindeutig definierten Gegen- stand an die Hand. In solchen Fällen ist es nach höchstrichterlicher Rechtspre- chung unzulässig, den allgemein gehaltenen erteilten Patentanspruch 1 ein- schränkend auszulegen und den Sinngehalt des Patentanspruchs auf die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungsformen einzuschränken (BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport). 3. Der sonach ausreichend offenbarte Gegenstand des erteilten Patentanspru- ches 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ergab sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druck- schrift K23 in Verbindung mit seinem, ebenfalls durch den Stand der Technik ge- mäß der Druckschrift K22 belegten, Fachwissen. Die Druckschrift K23 richtet sich laut Bezeichnung auf eine Methode und eine Schaltung für die Synchronisation zwischen einer Funk-Basisstation und einer Funk-Mobilstation ( → Mobilfunktelefon) eines digitalen Mobilfunksystems, in dem das TDMA-Übertragungsverfahren zur Anwendung kommt (Oberbegriff). Gemäß den Ausführungen auf Seite 7, ab Zeile 7 wird der Verbindungsaufbau zwischen Mobilfunktelefon und Basisstation dadurch eingeleitet, dass das Mobilfunktelefon zunächst alle Funkwellenträger überprüft und deren durchschnittliche Leistung in einem bestimmten Zeitschlitz auswertet. Anschließend wird das Mobilfunktelefon auf die Trägerwelle mit der höchsten Leistung abgestimmt. Mit diesem Schritt ei- ner Anfangssynchronisation (Merkmal (1)) ist definitiv eine Grobsynchronisation - 28 - auf die Frequenz einer Trägerwelle vorgenommen worden, an die sich als weiterer Schritt eine Rahmen-Grobsynchronisation anschließt (vgl. Seiten 7, Zeilen 23 - 24 - Merkmal (1.2)). Nach erfolgreicher Rahmen-Grobsynchronisation wird unter Heranziehung des im Frequenz-Korrekturkanal (Frequency Control Channel - FCCH) übertragenen Fre- quenzkorrektur-Bursts (Frequency Correction Burst) eine Berechnung des Fre- quenzversatzes (vgl. S. 12, Z. 17-26) und eine Korrektur des lokalen Oszillators des Mobilfunktelefons, nach fachlicher Lesart also eine Frequenz-Feinsynchroni- sation vorgenommen (vgl. S. 7, Z. 25-26 - Merkmal (1.3)). Nach Abschluss der Offsetkorrektur des Oszillators wird der Vorgang der Anfangssynchronisation schließlich durch Empfang des Synchronisationskanals (Synchronisation Channel - SCH), der dem GSM-Standard entsprechend für die Übertragung von Synchroni- sierungs-Bursts für die Rahmen-Feinsynchronisation vorgesehen ist, abgeschlos- sen (vgl. S. 8, Z. 1-3 - Merkmal (1.4)). Das Mobilfunktelefon ist nunmehr mit der Basisstation synchronisiert und damit in einen Zustand versetzt, in dem es in eine Verarbeitung der übertragenen Nutzsignale eintreten kann. Diesen Betriebszustand gilt es nun über den gesamten Zeitraum der Nutzsignal- übertragung, dem so genannten Normalbetrieb, störungsfrei aufrechtzuerhalten. Um dies zu erreichen, werden nach der zum Anmeldezeitpunkt gültigen GSM- Standardisierung, die nach Überzeugung des Senats als präsentes Fachwissen vorauszusetzen ist, auch während dieser Betriebsphase über Steuerkanäle perio- disch Bursts übertragen, die vom Mobilfunktelefon für eine Nachregelung des Fre- quenz- und Rahmenversatzes ausgewertet werden (Merkmal (2)). Dieser Um- stand findet seine Stütze auch in dem Übersichtsartikel K22, der sich mit der Funkschnittstelle des GSM-Systems zwischen einer Basisstation und einem Mobil- funktelefon auseinandersetzt und das dabei zur Anwendung kommende TDMA- Übertragungsverfahren sowie die für die Übertragung verwendeten Kanaltypen und Datenstrukturen im Hinblick auf eine aktive Verbindung zwischen einer Basis- station und einem Mobilfunktelefon sowie die Übergabe der aktiven Verbindung beim Zellenwechsel zu einer anderen Basisstation (Handover) beschreibt. Im Hin- - 29 - blick auf das streitgegenständliche Synchronisationsverfahren erfährt der Fach- mann auf Seite 35 im Abschnitt "3.3 Control channels", dass für die Synchronisa- tion eines Mobilfunktelefons auf eine Basisstation verschiedene Steuerkanäle ein- gerichtet sind, die einmal der Frequenzkorrektur der Mobilstation (FCCH → Fre- quency Correction CHannel), zum Anderen der Rahmensynchronisation (SCH → Synchronisation CHannel) dienen (vgl. S. 35, linke Spalte unter "Broadcast channels", erster und zweiter Bullet). Die Frequenz-Synchronisation wird dabei be- vorzugt mit Hilfe von Frequenzkorrektur-Bursts (Frequency Correction Bursts, vgl. S. 35, rechte Spalte, zweites Bullet), die Rahmen-Synchronisation mit Hilfe von Synchronisations-Bursts (vgl. S. 35, rechte Spalte, drittes Bullet) vorgenommen, womit beide Schritte der Rahmensynchronisation und der Frequenz-Feinsynchro- nisation realisiert sind (Merkmal (2.1)). Soweit die Beklagte bezüglich dem aus der K22 herleitbaren Normalbetriebs-Syn- chronisationsverfahren zu bedenken gibt, dass die dort aufgezeigten Synchronisa- tionsschritte nicht in einer technischen Kopplung im Sinne der Auslegung des Wortes "mit" zu sehen sind, kann sie damit nicht durchdringen. Denn aufgrund im- manenter Phasenverschiebungen im Übertragungskanal während der aktiven Ver- bindung ist dem Fachmann durchaus bewusst, dass, um einen stabilen Übertra- gungszustand aufrechterhalten zu können, damit immer auch Frequenz- und Rah- menversatz einhergehen, so dass systembedingt mit der Frequenzsynchronisation stets auch eine Rahmensynchronisation oder umgekehrt einhergehen muss. Hier- aus folgert der Fachmann unmittelbar, dass beide Synchronisationsvorgänge funk- tionsnotwendigerweise einer technischen Kopplung unterliegen, ohne dass eine zeitliche Abfolge der beiden Synchronisationsvorgänge als zwingend vorgegeben ist. Die Schritte der Rahmensynchronisation und der Frequenz-Feinsynchronisa- tion werden demnach auch bei Lesart des Verhältniswortes "mit" im Sinne der Be- klagten von der K22 mit umfasst. Selbst wenn man der Auffassung der Beklagtennäher träte, das Wort "mit" mit Hil- fe der Beschreibung dahingehend auszulegen, dass die Rahmensynchronisation mit der Frequenz-Feinsynchronisation nicht auf Basis zweier eigenständiger - 30 - Bursts, sondern durch Auswertung eines einzigen Bursts verifiziert wird, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch dieser Sachverhalt ist bei fachlicher Betrachtung aus der K22 herleitbar. So wird auf Seite 35 unter "3.4 Burst types" das Augenmerk des Fachmanns unter anderem auch auf die Existenz und Eigenschaften des Normal-Bursts gelenkt. Diesbezüglich ist dem Fachmann aus dem GSM-Standard gegenwärtig, dass mit Hilfe des Normal-Burst neben Daten von Verkehrs- und Signalisierungskanälen auch eine Trainingssequenz übertragen wird (vgl. Fig. 4, training (26)), die aus vordefinierten Bitmustern zusammengesetzt ist, die im Rahmen der Kanalentzer- rung auch für den Ausgleich von Laufzeitunterschieden und für eine Frequenzum- setzung in ein korrektes Band ( → Frequenzablage) ausgewertet wird (vgl. S. 35, rechte Spalte, erstes Bullet i. V. m. Seite 38, rechte Spalte). Daraus erschließt sich dem Fachmann auch die Auslegung der Beklagten, eine Rahmensynchronisation mit Frequenzfeinsynchronisation nur über die Auswertung der Trainingssequenz des Normal-Bursts zu realisieren. In Abschnitt "5.3 Handover" auf Seite 41, in dem die Aufsynchronisation während des Normalbetriebs abgehandelt wird (Merkmal (3)), ist unter anderem dargelegt, dass, sobald die Mobilstation in den Einzugsbereich einer benachbarten Basissta- tion kommt, die Kommunikation durch sogenannte Co-channel-Interferenzen (Überlagerung zweier benachbarter Funkübertragungskanäle gleicher Trägerfre- quenz) so beeinträchtigt werden kann, dass gegebenenfalls eine Übergabe (Hand- over) an die nächste Zelle mit der stärkeren Sendeleistung erforderlich wird (vgl. Seite 41, linke Spalte erster bis vierter Absatz des Abschnitts 5.3). Dieses Verfah- ren ist entsprechend dem GSM-Standard grundsätzlich immer dann anzuwenden, wenn ein Mobilfunkteilnehmer aufgrund seiner Positionsänderung den Empfangs- bereich einer Basisstation verlässt und dabei in den Empfangsbereich einer ande- ren Basisstation hinüberwechselt. Um sich an die Sende- und Empfangsfenster der neuen zuständigen Basisstation anzupassen, ist es für den Fachmann auf- grund der technischen Gegebenheiten selbstverständlich, dass für den Fortbe- stand der Verbindung ein erneutes Aufsynchronisieren auf die nun zuständige Ba- - 31 - sisstation vorauszusetzen ist. Dabei muss bspw. unter Beibehaltung der BCCH (= Broadcast Control Channel)-Frequenz zunächst der für die Anfangssynchronisa- tion zwingend erforderliche Synchronisationsprozess der Rahmen-Grobsynchroni- sation ablaufen, an den sich die für den Fortbestand der Verbindung unerlässli- chen Prozesse der Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisa- tion anschließen müssen (vgl. Seite 41, rechte Spalte, zweiter Absatz) (Merkma- le (3.1) und (3.2)). In der K22 ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass bei örtlicher Bewe- gung der Mobilstationen eine zeitlichen Verschiebung von einem Rahmen zum Anderen zu erwarten ist. Um dem wirksam zu begegnen zu können, enthält jeder Burst eine Trainingssequenz, die einem im Empfänger enthaltenen Entzerrer zu- geführt wird, der die aus der Mehrwegeausbreitung resultierenden Verzögerungen mit Hilfe der in den Bursts enthaltenen Trainingssequenzen berechnet und kom- pensiert (vgl. Seite 39, linke Spalte, letzter Absatz bis rechte Spalte zwei- ter Absatz). Diese Maßnahmen charakterisieren zweifelsfrei eine Datensignalvor- verarbeitung (Merkmal (2.2)). Hierfür spricht, dass auch beim Streitpatent die Da- tensignalvorverarbeitung ausführungsgemäß zeitliche Signalverschiebungen (Dopplereffekt) über eine Entzerrerschaltung kompensiert (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 4, insb. Zeilen 13 – 19). Damit ist der Fachmann, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen, bereits beim streitgegenständlichen Synchronisationsverfahren nach dem Patentan- spruch 1 angelangt. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 kann das Streitpatent in der erteil- ten Fassung keinen Bestand haben, nachdem auch ein eigenständiger erfinderi- scher Gehalt der abhängigen Ansprüche weder geltend gemacht wurde noch für den Senat ersichtlich ist (BGH GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport). - 32 - II. Zu den Hilfsanträgen Die im Rahmen der Hilfsanträge verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 sind jeweils unzulässig. Sie halten sich nicht im Rahmen der ursprünglichen Offen- barung (BGH GRUR 2008, 56 - injizierbarer Microschaum) bzw. erweitern den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents (BGH GRUR 2005, 145 - elektronisches Modul). 1. Zum Hilfsantrag I Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I umfasst weitgehend die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Der Patentanspruch lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Fettschrift bzw. Streichung hervorgehoben): 1. Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone mittels Emp- fangssignalen in einem mehrere Feststationen und Mobilfunk- telefone umfassenden zellularen, digitalen Mobilfunktelefon- netz, das nach dem GSM-Verfahren arbeitet, dadurch gekenn- zeichnet, dass in dem Mobilfunktelefon (1) eine Anfangssynchronisation, (2) eine Normalbetrieb-Synchronisation, (3) eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs in der Weise stattfindet, dass die Anfangssynchronisation nach dem Auffinden ausreichend genauer Träger- frequenzen in folgende Schritte aufgeteilt ist (1.1) Frequenz-Grobsynchronisation, (1.2) Rahmen-Grobsynchronisation, (1.3) Frequenz-Feinsynchronisation, (1.4) Rahmen-Feinsynchronisation, dass die Normalbetrieb-Synchronisation durch Erken- - 33 - nung und Auswertung einer Musterfolge innerhalb des Normal Burst erfolgt und aus einer (2.1) Rahmensynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisa- tion und (2.2) einer Datensignalvorverarbeitung besteht, wobei bei der Rahmensynchronisation ein Rahmen- versatz bestimmt und damit die Musterfolge inner- halb des Datensatzes bitgenau markiert wird und anschliessend durch Auswertung der Musterfolge eine Frequenzablage für die Frequenz-Feinsynchro- nisation bestimmt wird, und dass die Aufsynchronisation aus (3.1) einer Rahmen-Grobsynchronisation und (3.2) einer Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Fein- synchronisation besteht. 1.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von der erteilten Fassung zunächst dadurch, dass das Anfangssynchronisationsverfahren nunmehr ohne den Schritt der Frequenz-Grobsynchronisation abläuft, womit ein für die An- fangssynchronisation essentieller Verfahrensschritt weggelassen wurde. Das Weglassen dieses Merkmals führt zu einer unzulässigen Änderung des Schutzbe- reichs. 1.2 Darüber hinaus geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung, in der sie ursprünglich eingereicht wor- den ist, hinaus, dass das neu aufgenommene Merkmal "wobei bei der Rahmensynchronisation ein Rahmenversatz be- stimmt und damit die Musterfolge innerhalb des Datensatzes bit- genau markiert wird und anschließend durch Auswertung der Mus- terfolge eine Frequenzablage für die Frequenz-Feinsynchronisa- tion bestimmt wird," - 34 - gegenüber der ursprünglichen Offenbarung zunächst dahingehend verallgemei- nert wurde, dass die bitgenaue Markierung der Mustersequenz innerhalb des Da- tensatzes nicht mehr abhängig ist von einem Parameter, dessen Wert aus dem Rahmenversatz bestimmt wird (vgl. Streitpatentschrift Spalte 3, Zeile 67 bis Spal- te 4, Zeile 2). Entgegen dieser dezidierten Angabe der Umsetzung des Rahmen- versatzes in einen verwertbaren Wert für die Rahmensynchronisation, wird dieser Vorgang bei der Anspruchsneufassung völlig offen gelassen. 1.3 Des Weiteren ist in den ursprünglichen Unterlagen angegeben, dass für die Bestimmung der aktuellen Frequenzablage eine korrekte Korrelationsrechnung vorgenommen wird (vgl. Streitpatentschrift Spalte 3, Zeile 67 bis Spalte 4, Zeile 5). Diese Methodik unter Heranziehung einer konkreten Berechnungsvorschrift wird im Anspruch mit der allgemeiner gefassten Auswertung der Musterfolge - das kann eine beliebige sein – durch die eine Frequenzablage aber nicht mehr weiter- verfolgt. Damit verlässt der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I den Umfang dessen, was ursprünglich als zur Erfindung gehörig offenbart ist. 2. Zum Hilfsantrag I A Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I A umfasst die Merkmale des Patentan- spruchs 1 nach Hilfsantrag I und unterscheidet sich von diesem, durch das zusätz- liche Merkmal (1.1) Frequenz-Grobsynchronisation und die Streichung der Passage "nach dem Auffinden ausreichend genauer Trä- gerfrequenzen". Damit ist die Frequenz-Grobsynchronisation zwar wieder unver- zichtbarer Bestandteil der Anfangssynchronisation, in Anbetracht der ansonsten wortidentisch belassenen Anspruchsfassung gelten jedoch die vorstehenden unter 1.2 und 1.3 gemachten Ausführungen zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 - 35 - nach Hilfsantrag I uneingeschränkt fort, so dass auch die mit dem Hilfsantrag I A verteidigte Anspruchsfassung nach Überzeugung des Senats den Umfang dessen übersteigt, was ursprünglich als zur Erfindung gehörig offenbart worden ist. 3. Zum Hilfsantrag II Das Synchronisationsverfahren nach dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Fettschrift hervorgehoben): 1. Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone mittels Emp- fangssignalen in einem mehrere Feststationen und Mobilfunk- telefone umfassenden zellularen, digitalen Mobilfunktelefon- netz, das nach dem GSM-Verfahren arbeitet, mit Rahmen, in denen Frequenz-Korrektur-Bursts, Synchronisation-Bursts und Normal-Bursts gesendet werden, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Mobilfunktelefon als Synchronisationsroutinen (1) eine Anfangssynchronisation, (2) eine Normalbetrieb-Synchronisation, (3) eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs in der Weise stattfinden, dass alle Synchronisations- routinen auf einer Auswertung der fortlaufenden Phasenwinkel des Empfangssignals basieren, die jeweils aus einer I-(Inphase-) und einer Q-(Quadra- tur-)Komponente berechnet werden, wobei jeweils eine aktuelle Frequenzablage des Empfangssignals bestimmt wird, indem der Rahmenbeginn bzw. Rah- menversatz (Rahmenbestimmung) und sodann die aktuelle Frequenzablage des Empfangssignals be- stimmt wird, - wobei zur Rahmenbestimmung und zur Bestim- - 36 - mung der aktuellen Frequenzablage die Charakte- ristik bzw. Trainingssequenz der Bursts verwendet wird, und - wobei zur Bestimmung der Frequenzablage jeweils die Differenz zwischen einem aktuellen Phasenwert aus dem I- und Q-Abtastwertepaar des Empfangs- signals und einem aufgrund der jeweiligen Charak- teristik bzw. Trainingssequenz definierten Referenz- phasenwert gebildet wird und aus den Differenzwer- ten ein Maß für die Frequenzablage gewonnen wird, dass die Anfangssynchronisation nach dem Auffinden ausreichend genauer Trägerfrequenzen in folgende Synchronisationsschritte aufgeteilt ist 1.2) Rahmen-Grobsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, (1.3) Frequenz-Feinsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, (1.4) Rahmen-Feinsynchronisation, die über eine Erken- nung und Auswertung der Trainingssequenz des Synchronisations-Bursts erfolgt, wobei das Erken- nen der Trainingssequenz durch ein Musterkorrela- tionsverfahren erfolgt, dass die Normalbetrieb-Synchronisation aus einer (2.1) Rahmensynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisa- tion, bei der eine ständige Überwachung und Auf- rechterhaltung des Rahmen- und Frequenzsynchro- nismus über die Auswertung der Trainingssequenz innerhalb des Normal Bursts erfolgt, und (2.2) aus einer Datensignalvorverarbeitung besteht und dass die Aufsynchronisation als Hintergrundprozess im Normalbetrieb erfolgt, bei der die für eine Zell- überschreitung notwendigen Synchronisierungspa- - 37 - rameter (Rahmen- und Frequenzversatz) für umlie- gende Nachbarzellen ermittelt werden, aus (3.1) einer Rahmen-Grobsynchronisation basierend auf dem Frequenz-Korrektur-Burst der jeweiligen Nach- barzelle, und (3.2) einer Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Fein- synchronisation durch Erkennen und Auswerten des Synchronisations-Bursts der jeweiligen Nachbarzel- le besteht. 3.1 Auch die Abfassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II weicht von der erteilten Fassung entscheidend dadurch ab, dass das Anfangssynchronisations- verfahren ohne den Schritt der der Frequenz-Grobsynchronisation abläuft, womit ein für die Anfangssynchronisation essentielles Verfahrensmerkmal weggelassen wurde. 3.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II verlässt den Rahmen der ursprüngli- chen Offenbarung aber auch dadurch, dass, wie zum Merkmal (3) ausgeführt, zur Bestimmung der Frequenzlage jeweils die Differenz zwischen einem aktuellen Phasenwert aus dem I- und Q-Abtastwertepaar des Empfangssignals und einem aus der jeweiligen Charakteristik bzw. Trainingssequenz definierten Referenzpha- senwert gebildet wird und aus den Differenzwerten ein Maß für die Frequenzabla- ge gewonnen wird. Demgegenüber erhält der Fachmann aus der Streitpatent- schrift aus den von der Beklagten herangezogenen Offenbarungsstellen in Spal- te 3, Zeilen 32 bis 37, die Vorgabe, dass die Differenz mit dem dazu parallel be- rechneten Referenzphasenwert gebildet wird und ein Maß proportional dem Fre- quenzversatz durch Minimierung der Phasendifferenz durch eine lineare Regres- sion liefert. Damit verlässt die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II verallgemei- nerte Formulierung die wesentlich enger gefasste konkrete Berechnungsvorschrift. - 38 - 3.3 Gemäß dem erteilten Patentanspruch 5 des Streitpatents, auf den auch die Beklagte zum Nachweis der Offenbarung des Merkmals (1.2) Bezug nimmt, sind für die Rahmen-Grobsynchronisation offensichtlich auch mehrere Frequenz-Kor- rektur-Bursts ("…Auswertung der Frequenz-Korrektur-Bursts…") erforderlich, wo- hingegen die Rahmen-Grobsynchronisation entsprechend dem Merkmal (1.2) in der hilfsweise verteidigten Fassung auf nur einem einzigen Frequenz-Korrektur- Burst basiert ("…Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts…"). 3.4 Die Merkmalskombination (1.3) erweitert den Schutzbereich insoweit, als diese nur Merkmale des für eine beabsichtigte Einschränkung herangezogenen erteilten Patentanspruchs 6 enthält, die aus dem technischen Gesamtzusammenhang des durch den Patentanspruch 6 geschützten Gegenstands herausgelöst, folglich zu- sammenhangslos wiedergegeben werden. Die aus dem nachgeordneten Patent- anspruch 6 herausgelösten Merkmale und deren Aufnahme in den übergeordne- ten Patentanspruch 1 definieren demnach in ihrer Kombination eine Ausführungs- form, die nicht mehr als unter den Schutzbereich des Patents fallend zu werten ist. 4. Zum Hilfsantrag II A Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II A ist gegenüber dem Wortlaut des Pa- tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II dahingehend geändert worden, dass die Pas- sage "dass die Anfangssynchronisation nach dem Auffinden ausreichend genauer Trägerfrequenzen in folgende Synchronisationsschritte aufgeteilt ist" nunmehr lau- tet (Änderungen gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag II durch Fettschrift her- vorgehoben): "dass die Anfangssynchronisation nach dem Auffinden ausrei- chend genauer Trägerfrequenzen in folgende Synchronisa- tionssSchritte aufgeteilt ist Frequenz-Grobsynchronisation" - 39 - Damit ist die Frequenz-Grobsynchronisation zwar wieder Bestandteil der An- spruchsfassung, die übrigen zum Hilfsantrag II unter 3.2 bis 3.4 aufgezeigten Of- fenbarungsmängel und die daraus resultierende Erweiterung des Schutzbereichs bestehen infolge der unverändert wörtlichen Beibehaltung der dafür maßgeblichen Textpassagen in der Anspruchsfassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsan- trag II A aber ohne Einschränkungen fort. 5. Zum Hilfsantrag III Das mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III verteidigte Synchronisations- verfahren lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Fettschrift hervorgehoben): 1. Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone in einem meh- rere Feststationen und Mobilfunktelefone umfassenden zellula- ren, digitalen Mobilfunktelefonnetz, das nach dem GSM-Verfah- ren arbeitet, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Mobilfunktelefon (1) eine Anfangssynchronisation, (2) eine Normalbetrieb-Synchronisation, (3) eine Aufsynchronisation während des Normalbetriebs in der Weise stattfindet, dass die Anfangssynchronisation in folgende Schritte aufgeteilt ist (1.1) Frequenz-Grobsynchronisation, 1.2) Rahmen-Grobsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, (1.3) Frequenz-Feinsynchronisation, die durch Auswertung des Frequenz-Korrektur-Bursts erfolgt, (1.4) Rahmen-Feinsynchronisation, die über eine Erkennung und Auswertung der Trainingssequenz des Synchro- nisations-Bursts erfolgt, wobei das Erkennen der Trai- - 40 - ningssequenz durch ein Musterkorrelationsverfahren erfolgt, dass die Normalbetrieb-Synchronisation aus einer (2.1) Rahmensynchronisation mit Frequenz-Feinsynchronisa- tion, bei der eine ständige Überwachung und Aufrecht- erhaltung des Rahmen- und Frequenzsynchronismus über die Auswertung der Trainingssequenz innerhalb des Normal Bursts erfolgt, und (2.2) aus einer Datensignalvorverarbeitung besteht und dass die Aufsynchronisation als Hintergrundprozess im Nor- malbetrieb erfolgt, bei der die für eine Zeltüberschrei- tung notwendigen Synchronisierungsparameter (Rah- men- und Frequenzversatz) für umliegende Nachbar- zellen ermittelt werden, aus (3.1) einer Rahmen-Grobsynchronisation basierend auf dem Frequenz-Korrektur-Burst der jeweiligen Nachbarzelle, und (3.2) einer Rahmen-Feinsynchronisation mit Frequenz-Feinsyn- chronisation durch Erkennen und Auswerten des Syn- chronisations-Bursts der jeweiligen Nachbarzelle be- steht. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III enthält mit Ausnahme des Merkmals (3) alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II bzw. IIA und demnach auch die Merkmale (1.2) und (1.3) wortidentisch, so dass auch für den Hilfsan- trag III die vorstehend unter 3.3 und 3.4 gemachten Ausführung unverändert ihre Gültigkeit behalten. - 41 - 6. Zum Hilfsantrag IV Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV unterscheidet sich vom Patentan- spruch 1 nach Hilfsantrag III durch das Merkmal (2.2), das folgende Fassung er- hält (Änderungen gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag III durch Fettschrift hervorgehoben): (2.2) aus einer Datensignalvorverarbeitung besteht, wobei ein aus den aktuellen Frequenzmessungen ermittelter Fre- quenz-Korrekturwert einem Synchronprozessor zuge- führt wird, wodurch einem Entzerrer die aktuellen Daten bereits frequenzkorrigiert zugeführt werden, und dass die Aufsynchronisation als Hintergrundprozess im Normalbetrieb erfolgt, bei der die für eine Zeltüberschreitung notwendigen Synchronisierungsparameter (Rahmen- und Frequenzver- satz) für umliegende Nachbarzellen ermittelt werden, Zum Nachweis der Offenbarung der Änderungen im Merkmal (2.2) verweist die Beklagte auf die Spalte 4, Zeilen 9 bis 15 in der Offenlegungsschrift, aus der aber hervorgeht, dass ein aus den aktuellen Frequenzmessungen von der zentralen Steuereinheit ermittelter Frequenz-Korrekturwert dem Synchronprozessor zuge- führt wird. In dieser Textstelle ist gegenüber der verteidigten Formulierung des Merkmals (2.2) infolge der Festlegung auf eine für die Erzeugung des Frequenz- Korrekturwert maßgeblichen Komponente ein wesentlich enger gefasster techni- scher Sachverhalt wiedergegeben. Weitere Offenbarungsstellen, aus denen der beanspruchte Sachverhalt hergeleitet werden könnte, wurden nicht aufgezeigt und sind auch für den Senat nicht erkennbar. Damit enthält der Patentanspruch 1 neben den Merkmalen (1.2) und (1.3) (vgl. hierzu vorstehend 3.3 und 3.4) noch ein weiteres Merkmal, das in den ursprüngli- chen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörig offenbart ist. - 42 - III. Nach alldem konnte die Vorveröffentlichung des Dokuments K4 dahinstehen und die Vernehmung des präsenten Zeugen B… unterbleiben. IV. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläu- fige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO. Schuster Gutermuth Gottstein Kleinschmidt Musiol Pü