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Beschluss

21 W (pat) 318/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 318/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache gegen das Patent 103 07 342 … - 2 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller beschlossen: Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I. Gegen das Patent DE 103 07 342 mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfah- ren zur modellbasierten On-Board-Diagnose", dessen Erteilung am 11. August 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 21. Oktober 2005 mit der Begründung Einspruch erhoben, dass die Erfindung nicht ausführbar sei, ihr als mathematischem Modell ein Patentierungshindernis entgegenstehe und der Gegenstand des Patents im Übrigen weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 hat die Patentinhaberin A… AG gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Patent verzichtet. Die weitere Patent- inhaberin V… AG hat die A… AG am 27. Juli 2009 dazu bevollmächtigt, auf das Patent DE 103 07 342 zu verzichten. Diese Vollmacht ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 4. August 2009 eingegangen. Mit Schreiben vom 30. September 2009 hat die Einsprechende auf eine entspre- chende Anfrage des Senats mitgeteilt, dass sie kein besonderes Rechtsschutzbe- dürfnis für den Widerruf des Patents für die Vergangenheit habe. - 3 - II. Mit dem Verzicht beider Patentinhaberinnen ist das Streitpatent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG am 4. August 2009 mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl. 2006, § 20 Rn. 4, 9). Da die Einsprechende kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens geltend gemacht hat, ist das Einspruchsverfahren erledigt. Der Einspruch ist we- der unzulässig geworden noch ist das Einspruchsverfahren von Amts wegen fort- zuführen. Die Erledigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit in einem Be- schluss auszusprechen, der der formellen Rechtskraft fähig ist (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2009 - 21 W (pat) 301/08 Radauswuchtmaschine, zur Veröffentli- chung vorgesehen). Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü