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Beschluss

9 W (pat) 424/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 424/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. September 2009 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 39 197 … - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter- halten: - Patentansprüche 1 bis 10 sowie Beschreibung Seiten 2/7 und 3/7 sowie Bezugszeichenliste, jeweils überreicht in der mündli- chen Verhandlung, - Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 21. August 2002 angemeldete und am 15. Juli 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Windschutzanordnung mit einem im Wesentlichen diagonal angeordneten Hebelelement sowie Fahrzeug mit einer derartigen Windschutzanordnung" ist Einspruch eingelegt worden. Die Einsprechende macht geltend, dass die mit den Patentansprüchen bean- spruchten Gegenstände nicht mehr neu seien und auch nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit beruhten. Zur Stütze ihres Vorbringens verweist sie auf die Druck- schriften: - 3 - D1 DE 197 28 453 A1, D2 DE 196 02 598 C1, D3 DE 36 12 165 A1, D4 DE 40 18 862 A1, D5 DE 90 05 439 U1. Im Prüfungsverfahren wurde zudem die DE 44 05 707 A1 berücksichtigt. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: - Patentansprüche 1 bis 10 sowie Beschreibung Seiten 2/7 und 3/7 sowie Bezugszeichenliste, jeweils überreicht in der mündli- chen Verhandlung, - Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift. Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Der Pa- tentgegenstand ist nach ihrer Meinung neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Der erteilte und geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: Windschutzanordnung (4) für ein Fahrzeug (1), insbesondere für ein offenes Fahrzeug, z. B. ein Cabrio, wobei die Windschutzan- - 4 - ordnung (4) aufrollbar angeordnet ist und ein im ausgefahrenen Zustand im Wesentlichen diagonal innerhalb der Windschutzan- ordnung (4) angeordnetes Hebelelement (7) zum Ein- und Ausfahren der Windschutzanordnung (4) aufweist. Zumindest mittelbar rückbezogen auf diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Unteransprüche 2 bis 10 an. Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 11 lautet: Fahrzeug (1) mit einer Windschutzanordnung (4) nach einem der Ansprüche 1 - 10. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte, nach Hilfsantrag geltende Patent- anspruch 1 lautet: Windschutzanordnung (4) für ein Fahrzeug (1), insbesondere für eine offenes Fahrzeug, z. B. ein Cabrio, wobei die Windschutzan- ordnung (4) aufrollbar angeordnet ist und ein im ausgefahrenen Zustand diagonal innerhalb der Windschutzanordnung (4) ange- ordnetes Hebelelement (7) nach Art einer Teleskopstange zum Ein- und Ausfahren der Windschutzanordnung (4) aufweist und wobei das Hebelelement (7) im ausgefahrenen Zustand zwei ge- genüberliegende Eckpunkte (9, 10) der Windschutzanordnung (4) verbindet. Zumindest mittelbar rückbezogen auf diesen Patentanspruch schließen sich die Unteransprüche 2 bis 9 sowie der nebengeordnete, ein Fahrzeug mit einer ent- sprechenden Windschutzanordnung betreffende Patentanspruch 10 an, wegen deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird. - 5 - II. Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet. 1. Der Einspruch ist zulässig. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen. 2. In der Sache hat der Einspruch teilweise Erfolg. Er führt zur beschränkten Auf- rechterhaltung des Patents. 3. Als maßgebenden Fachmann sowohl für die Auslegung der Patentansprüche als auch für die Bewertung des Standes der Technik legt der Senat einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über mehrjährige Erfah- rung in der Entwicklung und Konstruktion von Windschutzanordnungen für Fahr- zeuge, insbesondere für Fahrzeuge mit öffnungsfähigen Dächern, und über gute Kenntnisse der Kinematik verfügt. Nach dem Verständnis des vorstehend genannten Fachmannes umfasst die Wind- schutzvorrichtung sämtliche Bauteile, die zum Bereitstellen des Windschutzes er- forderlich sind. Insbesondere umfasst sie über eine flexible, aufrollbare Querwand hinaus (vgl. Abs. 0002) noch weitere starre Bauteile, wie beispielsweise Hebel (vgl. Abs. 0004 Streitpatentschrift). Patentanspruch 1 lässt offen, ob die Formulie- rung „ein … Hebelelement“ zu verstehen ist als ein einziges Hebelelement“ oder als „irgendein Hebelelement“ von möglicherweise mehreren). Die Ausführungsbei- spiele nach Fig. 3 und 5 sowie die erteilten Ansprüche 4 bis 10 weisen auf letztere Variante hin. Im Hinblick auf den erteilten Anspruch 2 und die Figur 5 ist der Be- griff „im Wesentlichen diagonal“ in Anspruch 1 weit auszulegen, d. h. schräg von einem Rand der Anordnung zum gegenüberliegenden laufend, ohne zwei gegen- überliegende Eckpunkte der Windschutzanordnung zu verbinden. Eine Auslegung - 6 - unterhalb des Wortlautes ist nicht zulässig (vgl. BGH, X ZR 131/02 „Schussfäden- transport“). 4. Zum Hauptantrag a) Die erteilte und geltende Anspruchsfassung nach Hauptantrag ist unbestritten zulässig. Sie entspricht der ursprünglich eingereichten Fassung. Gleiches gilt für die Beschreibung und die Figuren. b) Die beanspruchte Windschutzanordnung für ein Fahrzeug nach Patentan- spruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar. c) Sie ist jedoch nicht mehr neu und daher nicht patentfähig. Aus der Druckschrift DE 197 28 453 A1 (D1) ist eine Windstopp-Einrichtung mit ei- nem Windschott für Kraftfahrzeuge, insbesondere Cabriofahrzeuge, bekannt (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 5), die zwei in Querrichtung zu einem Grundkörper, der an einem Windschott-Träger gehalten ist, ausrollbare Seitenteile umfasst (vgl. Sp. 2, Z. 1 bis 4, 15 bis 18, Anspruch 7). In einem Ausführungsbeispiel (vgl. Fig. 1) weisen die Seitenteile 60, 62 auseinanderziehbare und zusammenschiebbare Scherengit- ter 64, 66 auf, die als Halter für Bespannungsmaterial 68, 70 dienen. Das Bespan- nungsmaterial entspricht der streitpatentgemäßen flexiblen, aufrollbaren Wind- schutzfläche 5 der Windschutzanordnung (vgl. Fig. 3 der Streitpatentschrift); das Windschott entspricht der Windschutzanordnung. Die Scherengitter 64, 66 beste- hen aus Hebelelementen, die in Gelenken kreuzförmig zueinander angeordnet sind (vgl. Fig. 1). In der Darstellung verläuft jedes der Hebelelemente vom unteren Rand der Seitenteile 60, 62 schräg zu deren oberem Rand, und damit im Wesent- lichen diagonal. Zum Überführen des Windschotts in seine unwirksame Stellung sind die Seitenteile 60, 62 in den Grundkörper 50 einfahrbar, wobei die Scheren- gitter 64 und 66 zusammenschiebbar und in den Grundkörper 50 versenkbar sind und hierbei ebenfalls auch die Bespannung 68, 70 mit in den Grundkörper anord- nen (vgl. Sp. 6, Z. 25 bis 52). Da das Windschott durch einen motorischen Antrieb - 7 - von der wirksamen in die unwirksame Stellung verbracht werden kann (vgl. Sp. 1, Z. 40 bis 48), muss das die Bespannung tragende Scherengitter durch seine Be- wegung zwangsläufig zum Ein- und Ausfahren der Bespannung beitragen. In der beschriebenen, die Bespannung tragenden Ausführungsform stellen die Scheren- gitter daher nicht lediglich der Versteifung dienende passive (unabhängig betätig- te) Ergänzungselemente dar, sondern sind unerlässlicher Bestandteil der Wind- stopp-Einrichtung gerade auch zu deren komfortablen Bedienung. Bei dem weiter vorstehend wiedergegebenem Verständnis des Patentanspruchs ist dessen Gegenstand somit vorweggenommen. Die von der Patentinhaberin an- geführten Unterscheidungsmerkmale sind nicht Bestandteil des geltenden Patent- anspruchs 1. Insbesondere ist dem streitigen Anspruch 1 nicht zu entnehmen, dass die Windschutzanordnung als Ganzes einrollbar ist, aus wie vielen Teilen sie besteht und ob das Hebelelement das einzige und als solches aktiv für die Bewe- gung sorgende ist, zumal in der Beschreibung des Streitpatents ausdrücklich an- gegeben ist, dass zum Aufrichten und Absenken des Hebelelements ein weiteres Hebelelement vorgesehen sein kann und dieses weitere Hebelelement durch eine Motoraktivierung betätigt werden kann (vgl. Abs. 0008 und 0009). Da die Anspruchsfassung nach Hauptantrag zumindest einen nicht patentfähigen Gegenstand umfasst, kann das Patent nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden. 5. Zum Hilfsantrag a) Das nach Hilfsantrag geltende Patentbegehren ist ebenfalls unbestritten zuläs- sig. Patentanspruch 1 nach diesem Antrag ergibt sich weitgehend aus einer Zu- sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 2, wobei noch aus der Be- schreibung ergänzt ist, dass es sich bei dem im Patentanspruch genannten Hebel- element um eine Art Teleskopstange handelt (vgl. Abs. 0021). Zudem ist die An- ordnung des Hebelelements innerhalb der Windschutzanordnung in deren ausge- fahrenem Zustand durch Streichen der Wörter „im Wesentlichen“ vor „diagonal“ - 8 - und „gegenüberliegende“ präzisiert. Die Beschreibung ist den Änderungen im Pa- tentanspruch 1 Rechnung tragend angepasst. b) Die nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beanspruchte Windschutzanord- nung für ein Fahrzeug ist zweifellos gewerblich anwendbar, sie ist auch unbestrit- ten neu. Keine der bekannten Windschutzanordnungen weist ein als Teleskop- stange ausgebildetes Hebelelement auf, das im ausgefahrenen Zustand der Wind- schutzanordnung zwei ihrer diagonal gegenüberliegenden Eckpunkte verbindet. c) Durch den Stand der Technik wird die beanspruchte Windschutzanordnung für ein Fahrzeug einem Fachmann auch nicht nahegelegt. Sie beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit. c1) Die aus der Druckschrift DE 197 28 453 A1 (D1) bekannte Windstopp-Einrich- tung weist im Gegensatz zur beanspruchten Windschutzanordnung nach dem Hilfsantrag kein Hebelelement nach Art einer Teleskopstange auf, das zwei diago- nal gegenüberliegende Eckpunkte der Windschutzanordnung in deren ausgefahre- nem Zustand verbindet. Nach Überzeugung des Senats besteht für den Fachmann keine Veranlassung, ein Hebelelement der in der bekannten Windstopp-Einrichtung vorhandenen He- belelemente des Scherengitters nach Art einer Teleskopstange auszubilden und dieses zudem diagonal, gegenüberliegende Eckpunkte verbindend, anzuordnen, noch dazu, das bekannte Scherengitter durch eine entsprechend angeordnete Te- leskopstange zu ersetzen. Die D1 kann aus sich heraus eine entsprechende Anre- gung nicht geben. c2) Das aus der DE 36 12 165 A1 (D3) bekannte führungslose Fensterrollo 3 um- fasst eine in einem Sockel 4 drehbar gelagerte Wickelwelle 8, an der eine Rollo- bahn 11 mit einer Kante befestigt ist. Die andere Kante der Rollobahn 11 ist an ei- ner Zugstange 9 befestigt (vgl. Fig. 9, 1 und 2). Zum Abwickeln der Rollobahn ent- - 9 - gegen der Vorspannung einer Federeinrichtung ist wenigstens ein Betätigungsele- ment vorgesehen, das als am Sockel 4 gelagerter Hebel 15 bzw. 15´, 15´´ oder als Teleskopstab 71 ausgebildet sein kann (vgl. Ansprüche 1 und 2 oder 1 und 23 bis 25 i. V. m. Fig. 1, 8, 10 oder 9). Sollte der Fachmann zum Ausfahren der Bespannung der Seitenteile 60, 62 (DE 197 28 453 A1/D1) in ihre Gebrauchsstellung den Ersatz der Scherengit- ter 64, 66 nach dem Lösungsvorschlag der DE 36 12 165 A1 (D3) erwägen, erhiel- te er entweder eine andere Hebelanordnung, deren Elemente jedoch weder als Teleskopstangen ausgebildet wären noch diagonal gegenüberliegende Eckpunkte verbinden würden, oder eine Teleskopstäbe umfassende Anordnung, bei der die Teleskopstäbe in Ausfahrrichtung des Windschotts - und nicht diagonal - orientiert wären. Jedenfalls ist der DE 36 12 165 A1 (D3) keine Anregung zu entnehmen, als Teleskopstäbe ausgebildete Hebelelemente in einer anderen Richtung als der in Fig. 9 gezeigten anzuordnen. Zum beanspruchten Gegenstand führt eine Zu- sammenschau der Druckschriften D1 und D3 daher nicht. c3) Zu keinem anderen Ergebnis führt die in der DE 90 05 439 U1 (D5) vorge- schlagene Lösung mit Teleskopstäben. In dieser Druckschrift wird vorgeschlagen, ein Rollo-Windschott mittels zweier an den Enden eines Grundkörpers angeordne- ter Motorteleskopstäbe aus- und einzufahren. Die Teleskopstäbe sind im ausge- fahrenen Zustand in Ausfahrrichtung des Rollos - und damit abweichend zum Streitgegenstand - orientiert. Zudem ist anzumerken, dass die Teleskopstäbe zwangsläufig diese Orientierung beibehalten müssen, weil sie unabhängig von Zu- stand des Rollos gelenkig mit dem Rollo verbunden sind. Das erfordert für die Funktionsfähigkeit des Rollos einen konstanten Abstand an der Rollooberkante (vgl. S. 2, letzten Absatz, und S. 3, Schutzanspruch). Das Übertragen dieser Kon- struktion auf die aus der DE 197 28 453 A1 (D1) bekannte Windstopp-Einrichtung durch Ersetzen des dort verwendeten Scherengitters führt daher ebenfalls nicht zur beanspruchten Windschutzanordnung. - 10 - c4) Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Keine der daraus bekannten Windschutzanordnungen weist ein diagonal innerhalb der Windschutzanordnung angeordnetes Hebelelement nach Art einer Teleskopstan- ge zum Ein- und Ausfahren der Windschutzanordnung auf. Aus der DE 196 02 598 C1 (D2) ist ein offener Personenkraftwagen mit einem Windschott 6 in Form eines um eine Aufrollachse (Rollowelle 10) aufrollbaren Flä- chengebildes 11 bekannt. Das Windschott 6 ist einem Überrollbügel 2 zugeordnet (vgl. Anspruch 1). Es entspricht der streitpatentgemäßen Windschutzanordnung. Zum Überführen des Flächengebildes 11 aus seiner aufgerollten Ruheposition in die aufgespannte Wirkstellung und zum Halten in dieser Wirkstellung lehrt die D2, dem Überrollbügel zwei Schwenkhebel 12 und eine Führungsstange 14 umfassen- de Führungsmittel zuzuordnen (vgl. Anspruch 2). In der vollkommen aufgespann- ten Wirkstellung verlaufen die Schwenkhebel 12 parallel zu den jeweils zugeord- neten Seitensäulen 4, die die Schenkel des U-förmigen Überrollbügels bilden (vgl. Sp. 3, Z. 60 bis 65). In der Druckschrift DE 40 18 862 A1 (D4) wird ein Cabriolet mit einem hinter einer vorderen Sitzanordnung angeordneten, sich über diese hinaus nach oben und über etwa die Fahrgastraumbreite erstreckenden Windschutz aus einer flexiblen Materialbahn beschrieben. Die Materialbahn hat die Form eines Rollos und ist mit einer Querversteifung an ihrem freien, ausrollbaren Ende versehen. Im ausgeroll- ten Zustand ist die Materialbahn über Einhängevorrichtungen an einem Überroll- bügel, den Kopfstützen oder an hochgefahrenen Seitenscheiben befestigbar (vgl. Anspruch 1). Schließlich sind bei dem aus der bereits im Streitpatent genannten DE 44 05 707 A1 bekannten Windschutz für ein Cabriolet zwei an der Fahrzeug- karosserie befestigte, an gegenüberliegenden Begrenzungskanten einer flexiblen, den Windschutz bildenden Querwand angreifende Spannglieder vorgesehen. In Gebrauchsstellung des Windschutzes sind die Aufspannglieder vertikal befestigt - 11 - (vgl. Anspruch 1). In einer Ausführungsform bestehen die Aufspannglieder aus schlauchförmigen Luftsäcken. Bei dieser Ausführung sind selbsttätig einrollende Blatt- oder Drahtfedern sowohl an den Luftsäcken als auch an der flexiblen Quer- wand vorgesehen, die bei Wegfall der Querwandspannung ein spiralförmiges Ein- drehen dieser Bauteile bewirken (vgl. Ansprüche 2, 4 und 7). Bei einer weiteren Ausführungsform des bekannten Windschutzes werden die Aufspannglieder durch Schwenkstangen gebildet, deren Schwenkachse parallel zur Karosserielängsach- se verläuft (vgl. Anspruch 10 i. V. m. Fig. 8). Da die flexible Querwand längs ihrer Seitenkanten mit je einem (in der Ebene der aufgespannten Querwand schwenk- baren) Stangenabschnitt verbunden ist (vgl. Sp. 7, Z. 15 bis 18), kann die Quer- wand nicht aus- oder aufgerollt werden. Sie wird zusammengefaltet (vgl. auch Sp. 7, Z. 40 bis 44). c5) Die Übertragung der Lehren dieser übrigen Druckschriften hinsichtlich der da- rin vorgeschlagenen Anordnungen zum Ein- und Ausfahren der Windschutzkon- struktionen auf die Windstopp-Einrichtungen nach D1, D3 o. D5 führt daher eben- falls nicht zur beanspruchten Windschutzanordnung mit einem im ausgefahrenen Zustand diagonal, zwei gegenüberliegende Eckpunkte innerhalb der Windschutz- anordnung verbindenden Hebelelement nach Art einer Teleskopstange. Diese Druckschriften sind von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung zu- recht nicht mehr aufgegriffen worden. 6. Nach alledem ist die Windschutzanordnung nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags patentfähig und damit auch die Gegenstände der auf Anspruch 1 Be- zug nehmenden Ansprüche 2 bis 9 und 10, die vorteilhafte, zumindest keine - 12 - Selbstverständlichkeiten darstellende Weiterbildungen dieser Anordnung oder ein Fahrzeug mit einer entsprechenden Windschutzanordnung betreffen. Pontzen Friehe Reinhardt Dr. Höchst Ko