Beschluss
25 W (pat) 30/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 30/08 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 28. August 2009 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 305 17 819 - 2 - hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende, der Richterin Dr. Kober-Dehm sowie des Richters Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Müller-Burzler ist am 28. Juni 2005 u. a. für die Waren "Klasse 05: diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungs- mittel für medizinische und nichtmedizinische Zwe- cke, hauptsächlich bestehend aus getrockneten, essbaren Pflanzen oder Pflanzenteilen oder deren getrockneten Säften, Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen und/oder anderen Nährstoffen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 05 enthalten; Klasse 29: diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungs- mittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich - 3 - bestehend aus getrockneten, essbaren Pflanzen oder Pflanzenteilen oder deren getrockneten Säf- ten, getrocknetem Obst beziehungsweise getrock- neten Früchten oder deren getrockneten Säften, getrocknetem Gemüse oder getrocknetem Gemü- sesaft, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; Milch und Milchprodukte; Klasse 30: diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmit- tel für nichtmedizinische Zwecke, auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, getrockneten, essba- ren Pflanzen oder Pflanzenteilen oder deren getrock- neten Säften, unter Beigabe von Vitaminen, Mineral- stoffen und Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Ge- treidepräparate sowie getreideähnliche Samen und deren Produkte, insbesondere auch angekeimtes und getrocknetes Getreide beziehungsweise ange- keimte, getrocknete getreideähnliche Samen; Spei- seeis" in das Markenregister unter der Nummer 305 17 819 eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der älteren, seit dem 6. August 1990 unter der Nummer 1 162 113 für "Babykost; Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Buttermilch, Kefir, Milchpulver für Nahrungszwe- cke, alkoholfreie Milch- und Milchmischgetränke mit überwiegen- - 4 - dem Milchanteil, Desserts aus Joghurt, Quark und Sahne, Milch- reis, Müslizubereitungen, im wesentlichen bestehend aus Sauer- rahm, Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir, Quark, zubereiteten Früchten und Cerealien; Speiseeis; Fertiggerichte, im wesentli- chen bestehend aus Eiern, Fleisch, Käse, zubereiteten Früchten, Geflügel, Gemüse, Graupen, Gries, Grütze, Hülsenfrüchten, Kar- toffeln, Teigwaren, Reis und Sago; Fleisch-, Fisch-, Frucht-, Nu- del- und Reissalate; Saucen, einschließlich Salatsaucen und Sau- cen-Pulver; Suppen; Teigwaren; Mineralwässer und kohlensäure- haltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte" eingetragenen Wort-/Bildmarke Widerspruch erhoben, wobei sich der Widerspruch nur gegen die obengenannten Waren der Klasse 05, 29 und 30 der angegriffenen Marke richtet. Die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 4. April 2008 den Widerspruch mangels bestehender Verwechs- lungsgefahr zurückgewiesen. Auch bei Berücksichtigung einer möglichen Begegnung beider Marken auf iden- tischen Waren, einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie eines flüchtigen Erwerbs der Waren durch die vorliegend maßgeblichen all- gemeinen Verkehrskreise hielten beide Marken den zur Vermeidung einer Ver- wechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand zueinander ein. - 5 - Die angegriffene Marke und der auf Seiten der Widerspruchsmarke für einen Zeichenvergleich allein maßgebliche Wortbestandteil "müller" unterschieden sich in ihrer Gesamtheit aufgrund des zusätzlichen Bestandteils "-Burzler" der ange- griffenen Marke sowohl klanglich als auch in schriftbildlicher Hinsicht deutlich von- einander. Die Übereinstimmung in dem Wortbestandteil "Müller" wirke nicht kolli- sionsbegründend, da der Verkehr sowohl in dem Wortbestandteil der Wider- spruchsmarke als auch in der angegriffenen Marke einen Eigen- und Familien- namen, im Falle der angegriffenen Marke in Form eines heutzutage gebräuch- lichen Doppelnamens, erkennen werde, bei denen in der Regel kein Teil den Ge- samteindruck präge. Gerade bei solchen Doppelnamen, die wie die angegriffene Marke einen häufigen Familiennamen wie "Müller" enthielten, diene oft noch der weitere Zusatz der Individualisierung, so dass auch aus diesem Grunde die Marke nicht auf den Bestandteil "Müller" verkürzt werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstel- le für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2008 die angegriffene Marke 305 17 819 für die angegriffe- nen Waren der Klassen 05, 29 und 30 zu löschen. Ausgehend von einer teilweisen Identität der sich gegenüberstehenden Waren könne eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken aufgrund des in beiden Marken übereinstimmend vorhandenen Wortbestandteils "Müller/Müller" nicht ver- neint werden. Denn erfahrungsgemäß werde die angegriffene Marke aus Bequem- lichkeitsgründen auf den Markenanfang "Müller" verkürzt, zumal Doppelnamen ohenhin regelmäßig nur mit dem ersten Bestandteil wiedergegeben würden. Aus der regemäßig undeutlichen Erinnerung heraus führe dies dann aber zu einer Ver- wechslungsgefahr. - 6 - Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Für eine von der Widersprechenden angenommenen Verkürzung der angegriffe- nen Marke auf "Müller" bestünden keine Anhaltspunkt, so dass aufgrund des wei- teren Markenbestandteils "Burzler" jegliche Verwechslungsgefahr auszuschließen sei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 hat der Inhaber der angegriffenen Marke auf die die zu Klasse 29 beanspruchten Waren "Milch und Milchprodukte" verzichtet und eine entsprechende Einschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse und Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erhobene und auf die obengenannten Waren der Klassen 05, 29 und 30 der an- gegriffenen Marke beschränkte Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht ge- mäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung des Senats besteht jedenfalls nach Herausnahme der Waren "Milch und Milchprodukte" aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mehr. - 7 - Ausgehend von der mangels Erhebung der Nichtbenutzungseinrede maßgebli- chen Registerlage können sich beide Marken jedenfalls teilweise auf identischen und sehr ähnlichen Waren begegnen. Der Senat bewertet die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugunsten der Widersprechenden unbeschadet einer möglichen Schwäche auf- grund des Umstands, dass es sich bei dem Wortbestandteil "müller" der Marke um einen häufigen Familiennamen handelt und dieser eine gewisse Individualisierung nur durch die Hinzufügung eines Vornamens erfährt (vgl. BPatGE 32, 65, 68 - H.J. Müller-Connection; ferner BGH MarkenR 2008, 388, 389 Tz. 12 - Hansen- Bau), ohne nähere Sachprüfung als durchschnittlich, so dass insgesamt strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, denen die angegriffene Marke jedoch genügt. Soweit die Widersprechende sich auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruft, kommt diese auch nach dem eigenen Vorbringen der der Widersprechenden von vornherein nur für die eingetragenen Waren der Klas- se 29 "Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Butter- milch, Kefir; alkoholfreie Milch- und Milchmischgetränke mit überwiegendem Milch- anteil, Desserts aus Joghurt, Quark und Sahne, Milchreis, Müslizubereitungen, im wesentlichen bestehend aus Sauerrahm, Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir, Quark, zubereiteten Früchten und Cerealien" in Betracht. Insoweit dürfte jedoch die als Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juli 2006 vorgelegte Befragung vom 29. Juni 2005 allein ohne nähere und seitens der Widersprechenden unterbliebe- nen Darstellung des Umsatzes bzw. des Marktanteils im Bereich der hier maßgeb- lichen Produkte keine Feststellungen zur Marktpositionierung der Widerspruchs- marke im Vergleich zu Konkurrenzprodukten und damit zum Bekanntheitsgrad und einer daraus sich ergebenden gesteigerten Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke sowohl für den Anmeldezeitraum als auch für den aktuellen Zeit- punkt erlauben, worauf der Senat in der Ladung zum Termin vom - 8 - 19. Februar 2009 bereits hingewiesen hat. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Zwar wirkt sich die Bekanntheit einer älteren Marke nicht nur auf deren Schutz- bereich aus, sondern hat auch unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die beiden Marken verwechselt werden können, denn bekannte oder berühmte Zei- chen bleiben dem Verkehr in Erinnerung und bewirken, dass sie in der anderen Kennzeichnung leichter wieder erkannt werden. Die gesteigerte Kennzeichnungs- kraft einer Widerspruchsmarke ist damit auch bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls welcher Bestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke in einer selbständig kollisionsbegründenden Art und Weise bestimmt, zu be- rücksichtigen (BGH GRUR 2003, 880 - City Plus; GRUR 2007, 888 - Euro Tele- kom; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 291 f.). Zu beachten ist jedoch, dass zwischen den Waren, für die die Widerspruchsmarke ein erhöhter Schutzumfang zustehen könnte, und den noch relevanten, mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der Klassen 05, 29 und 30 der jüngeren Marke ein deutlicher Warenabstand besteht. Wenngleich spezielle diätische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, wie sie die angegriffene Marke in den Klassen 29 und 30 beansprucht, als auch die weiterhin zu Klasse 30 beanspruchte Ware "Speiseeis" als solche Milch enthalten können, ferner diätische Erzeugnisse und Milchprodukte sich ergänzenden Ernährungszwecken dienen können und auch häufig in denselben Vertriebsstätten angeboten werden, so ist die Ähnlichkeit gleichwohl aufgrund der erheblichen Unterschiede in der stofflichen Beschaffen- heit sowie ihres Bestimmungs- und Verwendungszwecks nicht so eng und aus- geprägt, als dass sich eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchs- marke insoweit in einem entscheidungserheblichem Maße auswirken könnte. Selbst wenn man daher insoweit ohne nähere Sachprüfung zugunsten der Wi- dersprechenden eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für diesen Produktbereich unterstellt, ergeben sich daraus nach Herausnahme der im Identitätsbereich liegenden Waren "Milch und Milchprodukte" aus dem Warenver- - 9 - zeichnis der angegriffenen Marke keine strengeren Anforderungen an den Mar- kenabstand als dies bei den übrigen im Identitäts- bzw. engen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren der Fall ist, für die die Widerspruchsmarke nur einen normalen Schutzumfang beanspruchen kann. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an (vgl. Ströbele/Hacker, Mar- kengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 11), wobei entsprechend dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2). Dabei ist der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln, wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC). Wegen der Ausgestaltung der Widerspruchsmarke als Wort-/Bildmarke sowie vor allem des weder zu übersehenden noch zu überhörenden zusätzlichen Bestand- teils "-Burzler" auf Seiten der angegriffenen Marke und der sich daraus ergeben- den Unterschiede im Wortende, in der Silbengliederung, in der Vokalfolge, in der Silbenzahl sowie im Sprechrhythmus scheidet eine Verwechslungsgefahr bei ei- nem Vergleich der Markenwörter in ihrer Gesamtheit bei einigermaßen gleichmä- ßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile offensichtlich aus. Eine Verwechslungsgefahr kommt daher von vornherein nur dann in Betracht, wenn der Wortbestandteil "Müller" der angegriffenen Marke, welcher sich von dem entsprechenden Wortbestandteil der Widerspruchsmarke nur unerheblich durch die Groß-/Kleinschreibung des Anfangsbuchstabens "m" unterscheidet, zur Prü- fung einer die Verwechslungsgefahr begründenden Markenähnlichkeit isoliert he- rangezogen werden könnte, weil er entweder den Gesamteindruck der angegrif- fenen Marke prägt (vgl. BGH GRUR 859, 860 Tz. 18 - Malteserkreuz; MarkenR - 10 - 2008, 405 406 Tz. 18 - SIERRA ANTIGUO) oder aber - unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungefahr im weiteren Sinne - innerhalb des Zeichens eine selb- ständig kennzeichende Stellung besitzt, welche den Eindruck hervorruft, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 18 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 Tz. 33 - Interconnect). Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der angegriffenen Marke handelt es sich erkenn- bar um einen aus dem häufig anzutreffenden Namen "Müller" sowie dem weiteren Bestandteil "Burzler" gebildeten Nachnamen in Form eines Doppelnamens, was nicht zuletzt auch aufgrund der Verbindung der beiden Wortelemente durch einen Bindestrich ohne weiteres erkennbar ist. Entgegen der Auffassung der Wider- sprechenden besteht kein Erfahrungssatz, dass der Verkehr sich bei Doppelna- men aus Gründen der Vereinfachung und Bequemlichkeit nur an einem Bestand- teil bzw. konkret dem ersten Namenselement orientiert. Denn mehr noch als bei aus Vor- und Zunamen gebildeten Gesamtnamen, bei denen nach der Rechtspre- chung des BGH ebenfalls kein Erfahrungssatz für eine Orientierung an einem Na- mensbestandteil, insbesondere dem Nachnamen besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH / ELFI RAUCH; 2000, 1031, 1032 - Carl Link) bezieht ein Doppelname seine eigentliche Individualisierungsfunktion gleichermaßen durch beide Namensbestandteile. Die Individualisierung des Namensträgers erfordert daher grundsätzlich auch die gleichzeitige Wahrnehmung und Benennung beider Namensbestandteile. Bei einem um einen Bestandteil "verkürzten" Doppelnamen handelt es sich hingegen - anders als z. B. bei einem um den Vornamen ver- kürzten Namen - um einen anderen Namen. Der Verkehr wird daher entgegen der Auffassung der Widersprechenden generell nicht dazu neigen, derartige Doppel- namen aus Gründen der Vereinfachung und Bequemlichkeit auf einen Bestandteil zu verkürzen. Ob im Einzelfall z. B. im Falle eines besonders seltenen und/oder ausgefallenen Namens eine abweichende Beurteilung geboten ist, um eine recht- lich nicht gerechtfertigte Reduzierung des Schutzumfangs solcher Marken zu ver- hindern, bedarf vorliegend keiner abschliessenden Erörterung. Denn jedenfalls im - 11 - Falle einer Verbindung eines häufigen Familiennamens wie "Müller" besteht für den Verkehr kein Anlass, den Bestandteil "Müller" der angegriffenen Marke gleich- sam "herauszugreifen" und darin einen prägenden bzw. selbständig kennzeich- nenden Bestandteil zu erkennen. Vielmehr wird er - worauf die Markenstelle be- reits zutreffend hingewiesen hat - zur Unterscheidung den weiteren "individuelle- ren" Namensbestandteil mit heranziehen und benennen (vgl. dazu auch BPatGE 32, 65, 68 - H.J. Müller-Connection sowie Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 325 für den Fall eines aus einem Vornamen und sog. "Allerweltsnachnamen" gebilde- ten Gesamtnamens). Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch nicht aus dem von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungs- bericht, in dem in der Überschrift der Name der früheren Bundesjustizminsterin Leutheusser-Schnarrenberger offenbar allein aus gestalterischen Gründen auf "Leutheusser" verkürzt worden ist, während im nachfolgenden Text jeweils der vollständige Name genannt worden ist (vgl. dazu auch BGH Urteil vom 18. Dezember 2008 Az.: I ZR 200/06 Tz. 62 - Augsburger Puppenkiste; bisher nur auf der Internet-Seite des BGH veröffentlicht). Dem mit dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke bis auf die Schreibweise übereinstimmenden Bestandteil "Müller" der angegriffenen Marke kann daher we- der eine prägende noch - unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne - selbständig kennzeichnende Stellung und damit kollisionsbe- gründende Stellung innerhalb des angegriffenen Zeichens zuerkannt werden. Allein die Hinzufügung eines weiteren Namensbestandteils bei einer erkennbar als Doppelname ausgestalteten Marke bietet kein Anlass für die Annahme wirt- schaftlicher Verbindungen. Der Verkehr wird vielmehr mit "Müller- Burzler" einen anderen Namensträger verbinden als mit "Müller". Im Übrigen gibt der Senat zu bedenken, dass selbst bei einer Identiät bzw. engen Ähnlichkeit der Waren, für die die Widerspruchsmarke einen erweiterten Schutz- - 12 - umfang beanspruchten kann, die identische oder zumindest sehr ähnliche Über- nahme des älteren Zeichens in ein jüngeres Kombinationszeichen nicht zwangs- läufig zu einer prägenden bzw. selbständig kennzeichnenden Stellung der älteren Marke innerhalb des jüngeren Zeichens führt. Denn zu berücksichtigen ist, dass eine ältere Marke im Kontext einer jüngeren Kombinationsmarke einen anderen Sinngehalt oder Stellenwert erhalten kann, so dass der betreffende Markenbe- standteil insoweit nicht mehr als Hinweis auf den älteren Markeninhaber verstan- den wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 296). Dies kommt auch bei Übernahme einer älteren, aus einem Namen bestehenden Marke in ein jüngeres Zeichen in Form eines Doppelnames nach Auffassung des Senats durchaus in Betracht, da eine solche als Doppelname ausgestaltete Marke nicht zuletzt auch aufgrund der Verbindung durch einen Bindestrich als einheitlicher Gesamtname erscheint. Einer abschliessenden Erörterung und Entscheidung be- darf diese Frage aber im Hinblick darauf, dass eine selbständig kollisionsbegrün- dende Stellung des Bestandteils "Müller" in der angegriffenen Marke bereits aufgrund des deutlichen Abstandes zwischen den Waren, für die ein erhöhter Schutzumfang der Widerspruchsmarke in Betracht kommt, und den auf Seiten der angegriffenen Marke noch zu berücksichtigenden Waren der Klassen 05, 29 und 30 ausscheidet, nicht. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Bayer Dr. Kober-Dehm Merzbach Hu