Beschluss
35 W (pat) 416/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 416/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. August 2009 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … - 3 - betreffend das Gebrauchsmuster 200 23 180 hier: Löschungsantrag hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2009 durch den Vorsitzen- den Richter Müllner sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Egerer und der Richterin Dipl.-Chem. Zettler beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. G r ü n d e I. 1. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin S… AG ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 200 23 180 mit der Bezeichnung „System aus einem Material und einer einkomponentigen Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Vinylpolymeren“. Das Streitgebrauchsmuster ist durch Abzweigung aus der deutschen Patentan- meldung 100 00 940.9 entstanden und hat den 12. Januar 2000 als Anmeldetag. Es wurde am 17. April 2003 mit 20 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterre- gister beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 20 haben folgenden Wortlaut: - 4 - „1. System, bestehend aus einem Material, das im Baubereich im Dachbereich anzuschließen und/oder abzudichten ist, und aus einer einkomponentigen Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Vinylpolymeren in einem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand im wesentlichen frei von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und im Tro- ckenzustand selbstklebend ist. 2. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Polyolefin-Material ist. 3. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Polyamid-Material ist. 4. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Polyester-Material ist. 5. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Vlies-Material ist. 6. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Papier-Material ist. 7. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass das Material eine Folie ist. 8. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Trockenzu- stand eine Schälhaftung auf polyolefinischen Materialien von wenigstens 5 N/25 mm (nach DIN EN 1939) bei sowohl 5° C als auch bei 23° C hat. - 5 - 9. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Trockenzu- stand eine Schälhaftung von wenigstens 5 N/25 mm zwi- schen etwa 5 und etwa 50° C auf beispielsweise Polyolefin- Materialien hat. 10. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Trockenzu- stand ein Schubmodul G’ im Bereich von etwa 5 105 Pa bis etwa 5 103 Pa bei 25° C, von weniger als etwa 5 105 Pa bei Temperaturen tiefer als -10° C und von mehr als etwa 5 103 Pa bei Temperaturen höher als 60° C hat. 11. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Trockenzu- stand aus wenigstens einer Phase besteht, deren Glasüber- gangstemperatur Tg unter etwa 10° C liegt. 12. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszu- stand, jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, mit etwa 0 bis etwa 80 Gewichtsteilen Additiven modifiziert ist, wobei die Additive weniger als etwa 3 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. 13. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand eine Viskosität von wenigstens 50 Pa s bei 23° C hat. 14. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Vinylpolymeren der Dicht- - 6 - masse ein Polymer auf Basis von wenigstens Acrylat- und/oder Methacrylat-Monomeren enthalten. 15. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand etwa 15 bis etwa 90 Gew.-% Vinylpolymere, bezogen auf 100 Gew.-% Dichtmasse, enthält. 16. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand etwa 25 bis etwa 80 Gew.-% Vinylpolymere, bezogen auf 100 Gew.-% Dichtmasse, enthält. 17. System nach einem der Ansprüche 12 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Additive der Dichtmasse wenigs- tens eine Verbindung ausgewählt aus wasserlöslichen Ver- bindungen, anorganischen Füllstoffen, organischen Füllstof- fen, Vernetzern, Haftvermittlern, Stabilisatoren, Entschäu- mern, Tensiden, Trocknungsadditiven und flüchtigen organi- schen Verbindungen (VOC) umfassen. 18. System nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass die wasserlöslichen Verbindungen wenigstens eine Verbin- dung ausgewählt aus Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Calci- umchlorid, Natriumsulfat, Methanol, Ethanol, Propanol, Ace- ton, Ethylglykol und Propylenglykol umfassen. 19. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse in einer Kartu- sche oder einem Kunststoffbeutel enthalten ist. - 7 - 20. System nach Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse mit einer Presspistole verarbeitbar ist. 2. Hiergegen haben folgende Firmen S1… mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2003, Antragstellerin I, M… GmbH mit Schriftsatz vom 9. Juni 2005, Antragstellerin II und Beschwerdegegnerin I, K… GmbH mit Schriftsatz vom 16. Juni 2006, Antragstellerin III und Beschwerdegegnerin II, H… GmbH & Co. KG mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006, Antragstellerin IV und Beschwerdegegnerin III, C… AG mit Schriftsatz vom 21. März 2007, Antragstellerin V und Bechwerdegegnerin IV, übereinstimmend die Löschung des Streitgebrauchsmusters wegen Schutzunfä- higkeit beantragt. Als Gründe haben sie fehlende Ausführbarkeit, unzulässige Er- weiterung, mangelnde Neuheit und mangelnden erfinderischen Schritt sowie of- fenkundige Vorbenutzung anhand verschiedener Handelsprodukte angeführt. Die Antragstellerinnen haben ihr Vorbringen auf zahlreiche Druckschriften und Unterlagen gestützt sowie Zeugenbeweis für die im Zusammenhang mit der offen- kundigen Vorbenutzung vorgebrachten Tatsachen angeboten. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2005 hat die Antragstellerin I den Löschungsantrag gegen das angegriffene Gebrauchsmuster zurückgenommen, weil sich die Par- teien verglichen haben. Sie ist damit am Verfahren nicht mehr beteiligt. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat dem Vorbringen der Antrags- stellerinnen in mehreren Schriftsätzen unter Bezugnahme auf eine Vielzahl von Dokumenten in allen Punkten widersprochen. - 8 - 3. Die einzelnen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sind durch Verbin- dungsbeschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2007 und vom 7. November 2007 verbunden wor- den. 4. Im Zwischenbescheid vom 3. Mai 2007 hat die Gebrauchsmusterabteilung I den Beteiligten ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, wonach die Löschungsan- träge voraussichtlich in vollem Umfang Erfolg hätten, da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zumindest nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Hierzu hat sie folgende Dokumente herangezogen: E1 Produktinformation PRIMUR, Preisliste vom 1. September 1997; (Prüfbericht des Fraunhofer Instituts für Bauphy- sik http-04/1999; Informationsblatt „Dampfbremsen luftdicht ein- bauen“, mit Fax vom 12. Dezember 1997) E2 DE 196 24 148 A1 E3 Technische Information Klebrohstoffe, ACRONAL 81 D, Mai 1996 E4 Technische Information Haftklebstoffe 3, September 1988 E5 DE 100 00 940 A1 (Ursprungsanmeldung) E6 „Handbook of Pressure Sensitive Adhesives Technology“, Donatas Satas, 1999, Seiten 396 bis 493 E7 Technische Information Klebrohstoffe, ACRONAL V 205, Juli 1992 - 9 - E8 D. Urban, E. Wistuba, „Anwendungen in der Klebstoffindustrie“ in D. Distler, „Wässrige Polymerdispersionen“, 1999, Seiten 10 bis 32. 5. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2007 haben die Antrag- stellerinnen zu II, zu III, zu IV und zu V die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Aufrechterhaltung des Streitgebrauchsmusters im Umfang des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hauptantrags und hilfs- weise die Aufrechterhaltung des Streitgebrauchsmusters im Umfang des Hilfsan- trages beantragt. Zur Begründung des erfinderischen Schrittes überreichte die Anstragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eine Zusammenstellung mit entsprechenden „Beweisanzeichen“ (vorgelegte Mappe). Die Schutzansprüche 1 bis 20 gemäß Hauptantrag lauten (Änderungen gegen- über der eingetragenen Anspruchsfassung sind kursiv dargestellt): „1. System, bestehend aus einem Material, das im Baubereich im Dachbereich anzuschließen und/oder abzudichten ist, und aus einer einkomponentigen standfesten, fließfähigen Dicht- masse auf Basis einer Dispersion von Polyacrylaten in einem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand als Additive 0 bis 10 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindun- gen (VOC) und 5 bis 80 Gewichtsteile Füllstoffe, jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, auf- weist sowie - 10 - 15 bis 90 Gew.-% Polyacrylate und 5 bis 50 Gew.-% wässriges Medium enthaltend Wasser und gegebenenfalls wasserlösliche Additive, jeweils bezogen auf 100 Gew.-% Dichtmasse, wobei der Rest Additive sind, enthält, und im Trockenzustand eine selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der der Weg einer laufenden Kugel bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure-Sensitive Adhesives, 6th edition, Pressure sensitive tape council, Itasca III“ weniger als 5 cm beträgt. 2. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Polyolefin-Material ist. 3. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Polyamid-Material ist. 4. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Polyester-Material ist. 5. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Vlies-Material ist. 6. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Material ein Papier-Material ist. 7. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass das Material eine Folie ist. - 11 - 8. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Trockenzu- stand eine Schälhaftung auf polyolefinischen Materialien von wenigstens 5 N/25 mm (nach DIN EN 1939) bei sowohl 5° C als auch bei 23° C hat. 9. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Trockenzu- stand eine Schälhaftung von wenigstens 5 N/25 mm zwi- schen 5 und 50° C auf beispielsweise Polyolefin-Materialien hat. 10. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Trockenzu- stand ein Schubmodul G’ im Bereich von 5 105 Pa bis 5103 bei 25° C, von weniger als 5 105 Pa bei Temperaturen tiefer als -10° C und von mehr als 5 103 Pa bei Temperaturen höher als 60 °C hat. 11. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Trockenzu- stand aus wenigstens einer Phase besteht, deren Glasüber- gangstemperatur Tg unter 10° C liegt. 12. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszu- stand, jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, mit bis zu 80 Gewichtsteilen Additiven modifiziert ist, wobei die Additive weniger als 3 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. - 12 - 13. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand eine Viskosität von wenigstens 50 Pa s bei 23° C hat. 14. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Polyacrylate der Dichtmasse Acrylat- und/oder Methacrylat-Monomere enthalten. 15. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse im Nasszustand 25 bis 80 Gew.-% Polyacrylate, bezogen auf 100 Gew.-% Dichtmasse, enthält. 16. System nach einem der Ansprüche 12 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Additive der Dichtmasse wenigs- tens eine Verbindung ausgewählt aus wasserlöslichen Ver- bindungen, anorganischen Füllstoffen, organischen Füllstof- fen, Vernetzern, Haftvermittlern, Stabilisatoren, Entschäu- mern, Tensiden, Trocknungsadditiven und flüchtigen organi- schen Verbindungen (VOC) umfassen. 17. System nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass die wasserlöslichen Verbindungen wenigstens eine Verbin- dung ausgewählt aus Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Calci- umchlorid, Natriumsulfat, Methanol, Ethanol, Propanol, Ace- ton, Ethylenglykol und Propylenglykol umfassen. 18. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse in einer Kartu- sche oder einem Kunststoffbeutel enthalten ist. - 13 - 19. System nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse mit einer Presspistole verarbeitbar ist. 20. System nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da- durch gekennzeichnet, dass die Dichtmasse eine selbstkle- bende Eigenschaft aufweist, bei der der Weg der laufenden Kugel weniger als 3 cm beträgt. Der Hilfsantrag umfasst 19 Schutzansprüche, wovon der Schutzanspruch 1 wie folgt lautet (Änderungen gegenüber der Anspruchsfassung des Schutzanspru- ches 1 gemäß Hauptantrag sind kursiv dargestellt): „1. System, bestehend aus einer Bahn, die im Baubereich im Dachbereich anzuschließen und/oder abzudichten ist, und aus einer einkomponentigen standfesten, fließfähigen Dicht- masse auf Basis einer Dispersion von Polyacrylaten in einem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand als Additive 0 bis 10 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindun- gen (VOC) und 5 bis 80 Gewichtsteile Füllstoffe, jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, auf- weist sowie 15 bis 90 Gew.-% Polyacrylate und 5 bis 50 Gew.-% wässriges Medium enthaltend Wasser und gegebenenfalls wasserlösliche Additive, jeweils bezogen auf 100 Gew.-% Dichtmasse, wobei der Rest Additive sind, enthält, und - 14 - im Trockenzustand eine selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der der Weg einer laufenden Kugel bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure-Sensitive Adhesives, 6th edition, Pressure sensitive tape council, Itasca III“ weniger als 3 cm beträgt, wobei der Trockenzustand den Zustand bezeichnet, den die Dichtmasse 1 Stunde nach ihrem Auftrag auf Si-Pa- pier bei einem Auftragsgewicht von etwa 300 g/m2 (tro- cken) bei 70° C erreicht und die Dichtmasse im Nasszu- stand eine Viskosität von wenigstens 150 Pa s bei 23° C hat. Wegen der Schutzansprüche 2 bis 19 wird auf die Ansprüche 2 bis 19 gemäß Hauptantrag verwiesen. 6. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 hat die Gebrauchsmusterabteilung I das deutsche Gebrauchsmuster 200 23 180 vollständig gelöscht, weil der Gegen- stand des Streitgebrauchsmusters schutzunfähig sei. Er ergebe sich in nahelie- gender Weise aus dem Stand der Technik gemäß E1 bis E8, insbesondere aus- gehend von E1 bei Kenntnis von E2, und beruhe daher nicht auf einem erfinderi- schen Schritt (§ 1 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG; zum Begriff „erfinderischer Schritt“ vgl. BGH BlPMZ 2006, 321 – Demonstrationsschrank). 7. Gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2007, zugestellt am 18. Dezember 2007, hat die Gebrauchsmusterinhaberin (Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 17. Januar 2008, eingegangen am 17. Januar 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt, gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung aufzuheben und das Gebrauchs- - 15 - muster 200 23 180 aufrechtzuerhalten sowie eine mündliche Verhandlung anzube- raumen. In der Beschwerdebegründung vom 28. Oktober 2008 hat die Gebrauchsmuster- inhaberin die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters beruhe gegenüber einer Kombination von E1 mit der E2 auf einem erfinderischen Schritt, weil das beanspruchte System mit der selbstklebenden Dichtmasse durch diesen Stand der Technik nicht nahegelegt werde. So unterscheide sich PRIMUR gemäß E1 nicht nur bezüglich der Lösungsmittelbasis, sondern auch hinsichtlich der „Art“ der Klebrigkeit von der selbstklebenden Dichtmasse des Streitgebrauchs- musters, denn bei PRIMUR handele es sich nicht um eine im Trockenzustand selbstklebende Masse, sondern um eine Masse, die zwar im Nasszustand klebe, aber im Trockenzustand ausgetrocknet sei und deshalb nicht mehr klebe. In der E2 finde sich nirgends eine Anregung, eine im Nasszustand klebende und im Tro- ckenzustand nicht mehr klebende Dichtmasse (gemäß E1) so zu gestalten, dass sie im Trockenzustand selbstklebend sei, geschweige denn, dass diese eine Selbstklebrigkeit gemäß Anspruch 1 aufweise. Dies gelte umso mehr, als die ein- zige, in E2 explizit offenbarte Dichtmasse (Fugendichtmasse auf Seite 6, Zeilen 7 bis 12) im Trockenzustand nicht selbstklebend sei, wie auch von der Gebrauchs- musterabteilung anerkannt worden sei (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2007, Seite 8, letzter Absatz). Anders gesagt, es finde sich nirgends eine Anregung, eine Dichtmasse mit einer im Trockenzustand selbstklebenden Eigenschaft zu verse- hen. Um diesen Schritt zu gehen, habe es vielmehr eines erfinderischen Schrittes bedurft (vgl. Schriftsatz vom 28. Oktober 2008, Seite 2, Absatz 2 bis Seite 4, Ab- satz 1). Darüber hinaus hat sie mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 die Hilfsanträge 2 und 3 eingereicht und mitgeteilt, dass der Hauptantrag und Hilfsantrag 1 gemäß Be- schluss der Gebrauchsmusterabteilung unverändert weiterverfolgt werden. Des Weiteren hat sie zwei Gutachten von Herrn Prof. Dr. R… von der Fachhoch- schule Aachen vorgelegt. - 16 - Der mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 vorgelegte Hilfsantrag 2 umfasst 16 Schutz- ansprüche, wovon die Schutzansprüche 1 und 2 folgenden Wortlaut haben (Ände- rungen gegenüber der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag sind kursiv darge- stellt): „1. System, bestehend aus einem Polyolefin-Material, das im Baubereich im Dachbereich anzuschließen und/oder abzu- dichten ist, und aus einer einkomponentigen standfesten, fließfähigen Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Po- lyacrylaten in einem wässrigen Medium, wobei die Dicht- masse im Nasszustand als Additive 0 bis 10 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindungen (VOC) und 5 bis 80 Gewichtsteile Füllstoffe, jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, aufweist sowie 15 bis 90 Gew.-% Polyacrylate und 5 bis 50 Gew.-% wässriges Medium enthaltend Wasser und gegebenenfalls wasserlösliche Additive, jeweils bezogen auf 100 Gew.-% Dichtmasse, wobei der Rest Additive sind, enthält, und im Trockenzustand eine selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der der Weg einer laufenden Kugel bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure-Sensitive Adhesives, 6th edition, Pressure sen- sitive tape council, Itasca III“ weniger als 5 cm beträgt. - 17 - 2. System nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Material eine Bahn ist. Die nachfolgenden Schutzansprüche 3 bis 16 entsprechen den Ansprüchen 7 bis 20 des Hauptantrages. Der mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 vorgelegte Hilfsantrag 3 umfasst 20 Schutz- ansprüche, wovon der neue Schutzanspruch 1 folgenden Wortlaut hat (die Ände- rung gegenüber der Fassung des Anspruches 1 gemäß Hauptantrag ist kursiv dar- gestellt): „1. System, bestehend aus einem Material, das im Baubereich im Dachbereich anzuschließen und/oder abzudichten ist, und aus einer einkomponentigen standfesten, fließfähigen Dicht- masse auf Basis einer Dispersion von Polyacrylaten in einem wässrigen Medium, wobei die Dichtmasse im Nasszustand als Additive 0 bis 10 Gewichtsteile flüchtige organische Verbindun- gen (VOC) und 10 bis 70 Gewichtsteile Füllstoffe, jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse, auf- weist sowie 15 bis 90 Gew.-% Polyacrylate und 5 bis 50 Gew.-% wässriges Medium enthaltend Wasser und gegebenenfalls wasserlösliche Additive, jeweils bezogen auf 100 Gew.-% Dichtmasse, wobei der Rest Additive sind, enthält, und - 18 - im Trockenzustand eine selbstklebende Eigenschaft aufweist, bei der der Weg einer laufenden Kugel bei Messung gemäß „Test Methods for Pressure-Sensitive Adhesives, 6th edition, Pressure sensitive tape council, Itasca III“ weniger als 5 cm beträgt. Zu den nachfolgenden Schutzansprüchen 2 bis 20 wird auf die Ansprüche 2 bis 20 des Hauptantrages verwiesen. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückwei- sung des Löschungsantrages im Umfang des Hauptantra- ges, hilfsweise im Umfang des Hilfsantrages 1, jeweils vom 26. November 2007, weiter hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 2 und 3, einge- reicht mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009. Die Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen beantragen, jeweils Zurückweisung der Beschwerde. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerinnen liegt kein Grund vor, den angefoch- tenen Beschluss aufzuheben, vielmehr sei das Streitgebrauchsmuster in den ver- teidigten Fassungen zu löschen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und weiterer Einzelheiten sowie der vollständigen Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen wird auf den Aklten- inhalt verwiesen. - 19 - II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin) ist nicht be- gründet. Denn der Löschungsantrag ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG in vol- lem Umfang begründet. Das Gebrauchsmuster ist im Umfang der verteidigten Schutzansprüche gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht im Sinne der §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil der Gegenstand der Schutzan- sprüche nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG beruht. 1. Nach den Angaben in der Gebrauchsmusterschrift betrifft das Streit- gebrauchsmuster ein System, bestehend aus einem Material, das im Baubereich im Dachbereich anzuschließen und/oder abzudichten ist, und aus einer einkom- ponentigen Dichtmasse auf Basis einer Dispersion von Vinylpolymeren, wobei die Dichtmasse im Nasszustand im Wesentlichen frei von flüchtigen organischen Ver- bindungen ist und im Trockenzustand selbstklebend ist (Seite 1, Absatz 1). Im übergreifenden Absatz der Seitenwende 1/2 ist ausgeführt, dass das Verbinden von Materialien allgemein in Kleben und Dichten unterteilt werde. Dichtstoffe hät- ten die Aufgabe, Bewegungen, die zwischen z. B. Bauteilen entständen, aufzufan- gen und die Fugen zu schließen. Fugen müssten abgedichtet werden, damit keine Feststoffe, Flüssigkeiten oder Gase am falschen Ort eindringen könnten. Dagegen ständen bei Klebstoffen die Herstellung eines Verbundes und dadurch ihre Haftei- genschaften und Festigkeit im Vordergrund. Man könne klebende und dichtende Massen zum Verbinden von Substraten nach ihrer Festigkeit differenzieren: fest, elastisch oder plastisch. Bei abnehmender Zugscherfestigkeit gehe die Dehnung der Masse durch ein Maximum, wobei die Masse von fest über elastisch in den plastischen Bereich übergehe. Die Festigkeit einer Masse bestimme, ob von ei- nem Klebstoff (fest bis elastisch) oder einer Dichtmasse (elastisch bis plastisch) gesprochen werde. So müsse ein Klebstoff eine gewisse Zugfestigkeit besitzen, damit strukturelle Verklebungen erfolgreich ausgeführt werden könnten. Dagegen - 20 - werden bei Dichtmassen grundsätzlich Massen mit elastischen Eigenschaften verwendet, die ein bestimmtes Ausdehnungsvermögen hätten, um Ausdehnungen und Schrumpfungen auffangen zu können, so dass keine Risse oder Brüche und damit Undichtigkeiten entständen. Die bekannten Dichtmassen hätten die Eigen- schaft, dass sie nach ihrem Auftrag aushärteten, so dass kein Schmutz an der Oberfläche haften bleibe. Zum Stand der Technik ist auf Seite 2, Absatz 2, nur ausgeführt, im Baubereich seien zur Abdichtung von Polyolefin-Materialien, z. B. Polyethylen-Folien, Dicht- massen bekannt, die lösungsmittelhaltig seien und damit flüchtige organische Ver- bindungen enthielten. Aufgrund von Umweltaspekten und auch wegen ihres star- ken Geruchs stießen derartige Dichtungsmassen auf immer größeren Widerstand und neuere Entwicklungen zielten auf im Wesentlichen lösungsmittelfreie Dicht- massen ab. 2. Vor diesem technischen Hintergrund bezeichnet es die Gebrauchsmuster- schrift im Absatz 3 auf Seite 2 als zu lösendes technisches Problem, eine Dicht- masse bereitzustellen, die möglichst wenig flüchtige organische Verbindungen enthält und eine wirksame Abdichtung von Polyolefin-Materialien erreicht. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag, nach Merkmalen gegliedert, ein M1 System, bestehend M2 aus einem Material, M2.1 das im Baubereich im Dachbereich M2.2 anzuschließen und/oder abzudichten ist, und M3 aus einer Dichtmasse, die M3.1 einkomponentig, - 21 - M3.2 standfest, M3.3 fließfähig und M3.4 auf Basis von Polyacrylaten ist, M3.5 wobei die Polyacrylate als Dispersion in einem wässrigen Medium vorliegen; M4 die Dichtmasse enthält im Nasszustand als Additive M4.1 0 bis 10 Gew.-Teile flüchtige organische Verbindungen (VOC), bezogen auf 100 Gew.-Teile Dichtmasse, und M4.2 5 bis 80 Gew.-Teile Füllstoffe, bezogen auf 100 Gew.- Teile Dichtmasse; M5 die Dichtmasse enthält im Nasszustand M5.1 15 bis 90 Gew.-% Polyacrylate und M5.2 5 bis 50 Gew.-% wässriges Medium enthaltend M5.2.1 Wasser und M5.2.2 gegebenenfalls wasserlösliche Additive, M5.3 jeweils bezogen auf 100 Gew.-% Dichtmasse, M5.4 wobei der Rest Additive sind; M6 die Dichtmasse weist im Trockenzustand M6.1 eine selbstklebende Eigenschaft auf, M6.2 wobei der Weg einer laufenden Kugel bei Messung ge- mäß „Test Methods for Pressure-Sensitive Adhesives, 6th edition, Pressure sensitive tape council, Itasca III“ weni- ger als 5 cm beträgt. Gemäß Hilfsantrag 1: M2.3 Das Material ist eine „Bahn“. M5.5 Die Dichtmasse hat im Nasszustand eine Viskosität von wenigstens 150 Pa s bei 23° C. - 22 - M6.2.1 Der Laufweg der Kugel beträgt weniger als 3 cm. M6.3 Der Trockenzustand bezeichnet den Zustand, den die Dicht-masse 1 Stunde nach ihrem Auftrag auf Si-Papier bei einem Auftragsgewicht von etwa 300 g/m2 (trocken) bei 70° C erreicht. Gemäß Hilfsantrag 2: Gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag wurde nur Merkmal M2 entsprechend dem neuen Merkmal M2.4 präzisiert: M2.4 Das Material ist ein Polyolefin-Material. Gemäß Hilfsantrag 3: Gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag wurde nur der Füllstoffanteil von 5 bis 80 Gew.-% (Merkmal M4.2) nun auf 10 bis 70 Gew.-Teile (neues Merkmal M4.2.1) begrenzt: M4.2.1 Als Additive sind 10 bis 70 Gew.-Teile Füllstoffe vorgese- hen. 3. Hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Fachmannes ist nicht darauf abzustellen, welche Betriebe erfindungsgemäße Systeme bzw. „Dichtmassen“ produzieren, verkaufen oder anwenden und welche Ausbildung die in diesen Be- trieben damit betraute Fachkraft zufällig besitzt, sondern nur darauf, auf welchem technischen Gebiet die Erfindung liegt, so dass der maßgebliche Fachmann der- jenige ist, dem üblicherweise die Lösung der gestellten Aufgabe übertragen wird ((BGH GRUR 78, 37 – Börsenbügel; BGH GRUR 62, 290 – Brieftaubenreiseka- bine I; vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 4 Rdn. 48). - 23 - Demzufolge ist auf dem vorliegenden technischen Gebiet der Klebstoffe und Dichtstoffe als zuständiger Fachmann ein Diplom-Chemiker der Fachrichtung Po- lymer-Chemie anzusehen, der aufgrund seiner Ausbildung und mehrjährigen Be- rufserfahrung, etwa in der Entwicklungsabteilung eines einschlägigen Unterneh- mens, über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Polymerkleb- und Polymer- dichtstoffe verfügt und zugleich mit den Problemen und Anforderungen an solche Massen vertraut ist. Der hier maßgebliche Fachmann besitzt daher spezielle Kenntnisse nicht nur über die Entwicklung und Herstellung, sondern auch über die Anwendung von im Trockenzustand selbstklebenden Massen. Daraus resultiert aber auch ein ausgeprägtes Verständnis für ökonomische und ökologische As- pekte. 4. Ständiger Rechtsprechung folgend setzt die Prüfung, ob der Gegenstand eines Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig ist, grundsätzlich die Ermittlung des Gegenstandes der Schutzansprüche voraus. Dazu ist der Schutz- anspruch unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen aus Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmannes auszulegen und festzustellen, was sich aus den Merkmalen des Schutzanspruches im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt. Demnach ist bei der Bestimmung des Gegenstandes nicht allein der Wortlaut der Ansprüche oder dessen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde zu legen, sondern vielmehr das, was der fachkundiger Leser dem jeweiligen Anspruch, gegebenen- falls eben auch unter Heranziehung der Beschreibung, entnimmt. Der Schutzan- spruch ist danach nicht wörtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das heißt der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung bestimmt werden, wie sie sich in der Gebrauchsmusterschrift ergeben, welche im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Hier- bei darf der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise - 24 - den allein maßgeblichen Wortsinn des Schutzanspruchs als einer Einheit zu er- mitteln (BGH GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung m. w. H). a) Diesen Grundsätzen folgend ergibt sich im vorliegenden Fall für den Fach- mann unter Heranziehung der Beschreibung folgender Sachverhalt: Im Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters wird mit „System“ ein Gegen- stand unter Schutz gestellt, der - aus einem „Material“, das im Baubereich im Dachbereich anzuschließen und/oder abzudichten ist, und - aus einer sog. „Dichtmasse“ besteht. Unter „Material“ versteht das Gebrauchsmuster ein Material aus Polyolefin, Poly- amid, Polyester oder Papier (vgl. Schutzansprüche 2 bis 4 und 6 der Streitge- brauchsmusterschrift) in Form eines Vlieses oder einer Folie (vgl. Schutzansprü- che 5 und 7 der Streitgebrauchsmusterschrift). Hieraus erschließt sich für den Fachmann, dass die Dichtmasse auf dem Material aus Kunststoff oder Papier haften muss. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Erfindung sind aber nicht „Systeme“, sondern lösungsmittelhaltige Dichtmassen, die flüchtige organische Verbindungen enthal- ten und starken Geruch bedingen. Aufgrund von Umweltaspekten (vgl. hierzu die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOCV 814.018), einem Teil des schweizerischen Umweltschutzgesetzes aus 1997; Streitgebrauchsmusterschrift, Seite 6, Zeilen 18 bis 21) zielen neuere Ent- wicklungen deshalb auf im Wesentlichen lösungsmittelfreie Dichtmassen ab. Nach der Erfindung des Streitgebrauchsmusters werde nun das Entweichen von flüchtigen organischen Verbindungen dadurch verhindert, dass eine Dichtmasse auf Basis einer Polyacrylat-Dispersion in einem wässrigen Medium bereitgestellt werde, die im Wesentlichen frei von flüchtigen organischen Verbindungen sei. - 25 - Das Streitgebrauchsmuster unterscheidet nun zwischen einer Dichtmasse im Nasszustand und einer Dichtmasse im Trockenzustand. Gemäß Seite 9, Zeilen 10 bis 15, soll der Begriff Trockenzustand den Zustand definieren, den die Dicht- masse eine Stunde nach ihrem Auftrag auf Si-Papier bei einem Auftragsgewicht von etwa 300 g/m2 (trocken) bei 70° C erreicht, während der Begriff Nasszustand den Zustand bezeichnet, in dem die Dichtmasse nach ihrer Herstellung erhalten wird und der bei ihrer Aufbewahrung, z. B. in einem Kunststoffbeutel oder in der Kartusche, erhalten bleibt. Auf Seite 11, Zeilen 9 bis 11, findet sich noch der Hin- weis, dass im Trockenzustand die Dichtmasse etwa 0 bis etwa 20 Gew.-% Was- ser, insbesondere etwa 0 bis etwa 10 Gew.-% Wasser, jeweils bezogen auf 100 Gew.-% der getrockneten Dichtmasse, enthält. Zur Zusammensetzung der Dichtmasse im Nasszustand ist in der Gebrauchs- musterschrift ausgeführt, besonders geeignet seien Vinylpolymere auf Basis von wenigstens Acrylat- und/oder Methacrylat-Monomeren, insbesondere U1. wegen deren Alterungsbeständigkeit (Seite 3, Zeilen 17 bis 19). Sie werden durch dem Fachmann bekannte Dispersionspolymerisation hergestellt. So enthielten kommer- ziell erhältliche Polyacrylat-Dispersionen üblicherweise etwa 30 bis etwa 60 Gew.- % Wasser und etwa 40 bis etwa 70 Gew.-% Polyacrylate sowie ggf. Additive (Seite 3, Zeilen 26 bis 30). Auch die erfindungsgemäße Dichtmasse könne Additive, entweder allein oder als Gemisch, enthalten, und zwar in folgenden Mengen, jeweils bezogen auf 100 Gewichtsteile Dichtmasse im Nasszustand: etwa 0 bis etwa 80 Gew.-% anorganische und/oder organische Füllstoffe, etwa 0 bis etwa 60 Gew.-% Weichmacher, etwa 0 bis etwa 80 Gew.-% Tackifier, etwa 0 bis etwa 80 Gew.-% oligomere und/oder polymere Füllstoffe, etwa 0 bis etwa 20 Gew.-% Rheologie-Modifikatoren, etwa 0 bis etwa 15 Gew.-% Vernetzer, etwa 0 bis etwa 10 Gew.-% Haftvermittler, etwa 0 bis etwa 15 Gew.-% Stabilisatoren, - 26 - etwa 0 bis etwa 10 Gew.-% Entschäumer, etwa 0 bis etwa 10 Gew.-% Tenside, etwa 0 bis etwa 20 Gew.-% Trocknungsadditive, etwa 0 bis etwa 10 Gew.-% flüchtige organische Verbindungen (VOC). Bei den jeweiligen Additiven handle es sich um dem Fachmann auf diesem Gebiet bekannte Additive, die jeweils keinen besonderen Beschränkungen unterlägen (Seite 4, Zeile 19 bis Seite 5, Zeile 8). Daneben könne die Dichtmasse noch weitere übliche Zusatzstoffe enthalten, z. B. Biozide (Konservierungsstoffe) oder Farbstoffe (Seite 6, Zeile 28 bis Seite 7, Zeile 2). Zur Verbesserung der Frostbeständigkeit könnten wasserlösliche Additive zugegeben werden (Seite 7, Zeilen 23 bis 28 i. V. m. Seite 4, Zeilen 8 bis 17). Bei den flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) handle es sich um Verbin- dungen, so wie sie auch in der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOCV 814.018), einem Teil des schweizerischen Um- weltschutzgesetzes (USG aus 1997) im ersten Abschnitt unter Art. 1 (Begriff) defi- niert seien (Seite 6, Zeilen 13 bis 21). Zu den einzustellenden Eigenschaften der Dichtmasse im Nasszustand führt das Streitgebrauchsmuster folgendes aus: Den Tackifiern, oligomeren Füllstoffen und weiteren organischen Füllstoffen komme die Aufgabe zu, die Selbstklebrigkeit, Kohäsion und Wasserbeständigkeit der Dichtmasse zu verbessern (Seite 7, Zeilen 9 bis 11). Durch Wahl geeigneter Füllstoffe und Vernetzer könne vom Fachmann eine opti- male Kohäsion erreicht werden. Diese sollte im Baubereich bei 70° C noch ausrei- chend sein. Der Fachmann könne hierbei die optimale Kohäsion durch entspre- chende Abstimmung der Kettenlänge des Vinylpolymers, die Menge und Qualität der Füllstoffe und Vernetzer abstimmen. Da die Kohäsionsoptimierung immer im Widerstreit mit der Adhäsion stehe, müsse die Kohäsion so gewählt werden, das - 27 - sie nicht höher eingestellt werde, als die Adhäsion es zulasse (Seite 7, Zeilen 11 bis 18). Die Viskosität der Dichtmasse im Nasszustand betrage vorzugsweise nach ISO 2555 wenigstens etwa 50 Pa s bei 23° C bei Bestimmung nach Brookfield Typ A mit einer Spindel 6 bei 10 U/min. Die Obergrenze der Viskosität werde da- durch bestimmt, dass die Dichtmasse noch handhabbar sei. Die geeignete Visko- sität könne vom Fachmann im Rahmen fachüblicher Versuche durch Verwendung der genannten Rheologie-Modifikatoren und/oder der anderen genannten Additive eingestellt werden (Seite 7, Zeile 30 bis Seite 8, Zeile 7). Im Trockenzustand umfasse die Dichtmasse wenigstens eine Phase, auch Binde- matrix genannt, die Vinylpolymere und ggf. darin lösliche Additive enthalte, wobei die Glasübergangstemperatur Tg der Bindematrix unter etwa + 10° C, vorzugs- weise zwischen etwa – 80° und etwa + 10° C, liegen soll (Seite 8, Zeilen 20 bis 26). Im Trockenzustand habe die Dichtmasse eine Schälhaftung von wenigstens etwa N/25mm bei Bestimmung gemäß DIN EN 1939 zwischen 5°und 50° C auf bei- spielsweise Polyolefin-Materialien. Die Dichtmasse besitze diese Schälhaftung aber nicht nur auf Polyolefin-Materialien, sondern auch auf allen anderen Materia- lien, z .B. Papieren, Vliesen, Polyamiden oder Polyestern, außer auf Materialien mit einer sehr tiefen Oberflächenspannung wie silikonisierte oder fluorisierte Ober- flächen. Diese Schälhaftung könne durch gezielte Einstellung der Polarität der Vi- nylpolymeren erreicht werden, die vom Fachmann im Rahmen fachüblicher Ver- suche leicht durchgeführt werden könne (Seite 9, Zeilen 17 bis 27). Im Trockenzustand liege der dynamische Schubmodul G' der Dichtmasse im Be- reich von etwa 5 105 Pa bis etwa 5 103 Pa bei 25° C, insbesondere niedriger als etwa 5 105 Pa bei Temperaturen tiefer als – 10° C und höher als etwa 5 103 Pa bei Temperaturen höher als 60° C. Im Sinne der Erfindung handele es sich bei dem Schubmodul G’ um ein Elastizitätsmodul (Seite 10, Zeilen 13 bis 22). - 28 - Die Herstellung der Dichtmasse unterliege keinen Beschränkungen (Seite 10, Zeile 24). Die erhaltene Paste werde in Kartuschen oder Kunststoffbeutel abge- füllt, wo sie wenigstens 1 Jahr haltbar sei (Seite 11, Zeilen 3 bis 5). Zur Anwen- dung werde die Dichtmasse mittels einer Presspistole aus der Kartusche oder dem Kunststoffbeutel gepresst. Die Dichtmasse trockne dann durch Verdunstung des Wassers aus, wobei im Trockenzustand die Dichtmasse aber noch etwa 0 bis etwa 20 Gew.-% Wasser enthalten könne (Seite 11, Zeilen 7 bis 11). Die Dichtmasse werde zum Abdichten und/oder Anschließen von Materialien, ins- besondere zum Anschließen von Materialien, verwendet. Da die Dichtmasse auf allen Materialien, außer silikonisierten und fluorisierten Oberflächen hafte, finde sie überall dort Verwendung, wo solche Materialien, insbesondere Polyolefin-Ma- terialien, abzudichten seien und wo keine freiliegenden Oberflächen vorlägen, weil Schmutz hängen bleibe. Insbesondere fänden die Dichtmassen Verwendung im Baubereich, bei Sockelleisten, bei Profilen oder im industriellen Sektor. Eine spe- zielle Anwendung im Baubereich sei im Dachbereich das Anschließen eines Poly- olefin-Materials an einem festen Untergrund, z. B. einer gefärbten oder ungefärb- ten Wand aus Holz, Putz, Beton, Kalkstein oder Ziegelstein. Geeignete Polyolefin- Materialien seien z. B. Folien, Bahnen, Spritzgussteile, Fasern und Kabel (Seite 11, Zeile 20 bis Seite 12, Zeile 2). b) Demzufolge beansprucht das Streitgebrauchsmuster auch in den nunmehr verteidigten, geänderten Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträ- gen ein System aus einem Material und aus einer Dichtmasse auf Basis einer Po- lyacrylatdispersion mit breitest definierter stofflicher Zusammensetzung und über- lässt es dem fachmännischen Wissen und Können, eine konkrete Dichtmasse mit den gewünschten Eigenschaften im Nass- und im Trockenzustand einzustellen. Massen sind durch ihre Bestandteile in bestimmten Mengen gekennzeichnet und nur dann neu und erfinderisch, wenn sie durch ihre Zusammensetzung eindeutig von den Massen des Standes der Technik zu unterscheiden sind. Zweckangaben, - 29 - d.h. Verwendungsangaben, beschränken eine Masse nicht, weil das Eigen- schaftsprofil einer Masse durch die Art der Komponenten und ihrer Mengenanteile und nicht durch die Bezeichnung ihres Verwendungszwecks bestimmt ist. Vorliegend wird die Dichtmasse mit den Eigenschaften „standfest“ (M3.2), fließfä- hig (M3.3), Mindestviskosität im Nasszustand (M5.5), im Trockenzustand selbst- klebend (M6.1), Laufweg einer Kugel (M6.2), Definition Trockenzustand für die Messung des Kugellaufweges (M6.3), umschrieben. Insofern stehen in den Schutzansprüchen des Streitgebrauchsmusters lediglich Angaben von Eigenschaften bzw. funktionelle Merkmale, jedoch nicht Angaben zu der hierfür erforderlichen stofflichen Zusammensetzung. Eine solche Anspruchs- fassung nähert sich im Ergebnis der Durchführung eines Forschungsauftrags an bzw. stellt einen Durchgriffsanspruch dar (vgl. EPA T 1063/06 vom 3. Februar 2009), der zur Folge hat, dass jeder Lösungsvorschlag, der das vorge- gebene Ziel auf Basis einer Dichtmasse von Polyacrylatdispersionen erreicht, un- ter den Schutz des Gebrauchsmusters fallen würde. Die im Streitgebrauchsmuster enthaltenen Angaben erschöpfen sich demnach nur in einer näheren Umschreibung des technischen Problems, das dem Streitge- genstand zugrunde liegt (BGH GRUR 1985, 31 – Acrylfasern). Da eine Aufgabe keine Erfindung ist, diese vielmehr in der Lösung der Aufgabe liegt (BGH GRUR 1984, 194 – Kreiselegge), dürfen sich die im Schutzanspruch enthaltenen Angaben nicht in einer Umschreibung der der Erfindung zugrunde liegenden Auf- gabe erschöpfen, sondern müssen die Lösung der Aufgabe umschreiben. Betrifft die Erfindung die Gestaltung von Sachen, ist der Anmelder gehalten, die Sache durch körperliche Merkmale, hier durch die stoffliche Zusammensetzung zu um- schreiben. Die Ausnahmesituation, eine Masse nicht durch ihre stoffliche Zusam- mensetzung umschreiben zu können, liegt hier nicht vor (BGH – Trioxan; Farbbild- röhre). - 30 - c) Des Weiteren wird die Verwendung der pastösen Dichtmasse angegeben. Beim Lesen der Gebrauchsmusterschrift wird der Fachmann zu dem Schluss kom- men, dass vorliegend keine Dichtmasse, sondern ein Haftklebstoff offenbart ist. Denn mit der pastösen Masse soll ein Material beispielsweise aus Polyolefinfolie mit einem festen Untergrund im Dachbereich verbunden, d. h. verklebt, werden. Wie das Streitgebrauchsmuster einleitend selbst ausführt, haben Dichtstoffe die Aufgabe, Bewegungen zwischen zwei Bauteilen aufzufangen und die Fugen zu schließen, damit keine Feststoffe, Flüssigkeiten oder Gase eindringen können (vgl. Seite 1, Zeilen 18 bis 21). Bei Klebstoffen steht dagegen die Herstellung ei- nes Verbundes und dadurch ihre Hafteigenschaften und Festigkeit im Vordergrund (vgl. Seite 1, Zeilen 22 bis 23). Nachdem erfindungsgemäß im Dachbereich ein Material, z. B. eine Polyolefinfolie, an einen festen Untergrund mittels der pastö- sen „Dichtmasse“ angeschlossen werden soll, steht hier eindeutig die Herstellung eines Verbundes durch ein Kleben als Fügeverfahren im Vordergrund, so dass der Fachmann nach allgemeinem Verständnis die „Dichtmasse“ als Klebemasse ver- steht. Zwar mag auch beim Verkleben zweier Materialien sich eine Art „Abdich- tung“ einstellen, jedoch dient vorliegend die pastöse Masse vor allem der Herstel- lung eines Verbundes entsprechend der eigenen Definitionen zu Dichtstoff und Klebstoff auf Seite 1, und damit zum Kleben, wie im Übrigen auch die anderen Verwendungen zeigen. So werden Sockelleisten und Profile (vgl. Streit- gebrauchsmuster Seite 11, Zeilen 27 bis 29) in der Regel verklebt, ohne dass eine Dichtfunktions erforderlich ist. Beim Streitgegenstand handelt es sich daher um einen Gegenstand, den der Fachmann in der fachüblichen Terminologie als „Haft- klebstoff“ bezeichnen würde. Haftklebstoffe sind im Trockenzustand bekanntlich selbstklebend und werden deshalb auch als „Selbstklebemassen“ bezeichnet (vgl. E8, Seite 11, linke Spalte, Absatz 2). III. Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand der angegriffenen Schutzansprüche in den gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 neu ist. Das beanspruchte - 31 - System war dem Fachmann jedenfalls durch die Druckschriften E1 und E2 in Ver- bindung mit seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt und ist deshalb nicht er- finderisch. 1. Die in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2009 verteidigten Schutzansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 sind insoweit zu- lässig, als sich die Merkmale dieser Schutzansprüche sämtlich den der Eintragung zugrunde liegenden Unterlagen entnehmen bzw. daraus herleiten lassen Das Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen zur mangelnden Offenbarung eines Systems aus abzudichtendem Material und Dichtmasse in den ursprünglich einge- reichten Unterlagen der deutschen Patentanmeldung 100 00 940.9 kann im Hin- blick auf die mangelnde Schutzfähigkeit ebenso dahinstehen wie die geltend ge- machte mangelnde Ausführbarkeit. Der Senat teilt das Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen zur mangelnden Ausführbarkeit insofern, als aus der gesamten Gebrauchsmusterschrift und dem Ausführungsbeispiel nicht hervorgeht, welche genauen stofflichen Merkmale für eine einkomponentige Dichtmasse im beanspruchten Umfang notwendig sind, damit die in den funktionellen Merkmalen M3.2 (standfest), M3.3 (fließfähig), M6 (Trockenzustand), M6.1 (selbstklebend) und M6.2 (Kugellaufweg) sowie hilfsweise M5.5 (Viskosität), M6.2.1 (Kugellaufweg) und M6.3 (Definition Trockenlaufweg für die Messung des Kugellaufweges) formulierten Eigenschaften erfüllt werden kön- nen, so dass darin letztlich nur eine auf bestimmte Werte bereichsmäßig einge- grenzte Aufgabe umschrieben, nicht aber sämtliche stofflichen Merkmale offenbart bzw. angegeben sind, unter denen diese Aufgabe im beanspruchten Umfang tat- sächlich gelöst werden kann (siehe auch vorstehende Ausführungen unter Zif- fer 4b)). Was die Funktions- und Eigenschaftsangaben betreffenden Merkmale M3.2, M3.3, M6, M6.1 und M6.2 sowie hilfsweise M5.5, M6.2.1 und M6.3 und damit die Breite - 32 - des Schutzanspruches anbelangt, ist die damit verbundene begriffliche Breite nicht eine Frage der Ausführbarkeit oder der Klarheit, sondern eine Frage der Ab- grenzbarkeit der beanspruchten Masse hierdurch von und gegenüber dem Stand der Technik im Zuge der Prüfung der Schutzfähigkeit. Ob sich die Lehre des Streitgebrauchsmusters aufgrund der besonderen An- spruchsformulierung, der Anspruchsbreite sowie der erst nach Erprobung einzel- ner stofflich darunter fallender Dicht- bzw. Klebemassen feststellbaren Merkmale M3.1, M3.2, M6 bis M6.3 im Ergebnis der Aufforderung zur Durchführung eines Forschungsauftrags annähert bzw. einen Durchgriffsanspruch darstellt (vgl. EPA T 1063/06 vom 3. Februar 2009) und die Ausführbarkeit aus diesem Grund - ungeachtet der Grundsätze der „Taxol“ - Entscheidung (BGH a. a. O.) - zu vernei- nen ist, kann hier unentschieden bleiben, da der Gegenstand in den verteidigten Fassungen jedenfalls nicht erfinderisch ist. 2. Zur Prüfung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes des Streitgebrauchsmus- ters gemäß den verteidigten Anspruchsfassungen wird im Folgenden entspre- chend BGH GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank hinsichtlich der Beurtei- lung des erfinderischen Schrittes auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen. In dieser Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof klar- gestellt, dass die für das Patentrecht entwickelten Grundsätze in vollem Umfang auf das geltende GebrMG anzuwenden sind. Zwischen den Kriterien des „erfinde- rischen Schritts“ im Gebrauchsmusterrecht und der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht besteht danach kein Unterschied, weil es sich um ein qualitatives und nicht um ein quantitatives Kriterium handelt, was bedeutet, dass es allein auf das Können und Wissen des Fachmannes ankommt. Bei der Beurteilung, ob der beanspruchten Lösung eine erfinderische Bedeutung beizumessen ist, muss von dem ausgegangen werden, was die Erfindung gegen- über dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet, d. h. das durch die Erfindung für den Fachmann tatsächlich, d.h. objektiv gelöste technische Problem - 33 - (BGH GRUR 2003, 693 – Hochdruckreiniger), wie es auch die Streitgebrauchs- musterschrift als Aufgabe nennt, wobei ein Vorrang eines sog. „nächstkommenden Standes der Technik“ nicht besteht (BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin). Hierbei hatte der Fachmann Veranlassung, in dem Bemühen eine bessere Lösung zu fin- den, als sie der bekannte Stand der Technik gemäß E1 zur Verfügung stellt, auch die E2 in Betracht zu ziehen (BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger). a) Wie vorstehend unter Punkt II.1 und II.4.a) bereits dargelegt, stellen den maß- geblichen Ausgangspunkt der Erfindung lösungsmittelhaltige Dichtmassen dar. So ist in der Streitgebrauchsmusterschrift auf Seite 2, Zeilen 9 bis 14, ausgeführt, „im Baubereich sind zur Abdichtung von Polyolefin-Materialien, z. B. Polyethylen-Fo- lien, Dichtmassen bekannt, die lösungsmittelhaltig sind, und damit flüchtige orga- nische Verbindungen enthalten. Aufgrund von Umweltaspekten und auch wegen ihres starken Geruchs stoßen derartige Dichtmassen auf immer grösseren Wider- stand und neuere Entwicklungen zielen auf im Wesentlichen lösungsmittelfreie Dichtmassen ab". Einen solchen Stand der Technik zeigt das Prospektmaterial "„PRIMUR – Luftdicht verkleben von Dampfbremsen auf Mauerwerk“, SIGA AG, CH-Schachen, Schweiz (E1), das ausweislich dem auf der Preisliste aufgedruckten Gültigkeitsdatum ab 1. September 1997 vorveröffentlicht ist. Aus diesem Prospekt ist dem Fachmann bekannt, dass einkomponentige, lö- sungsmittelhaltige Klebe- und Dichtmassen auf Acrylatbasis zum luftdichten Ver- kleben von Dampfbremsen (Polyethylen-Folien, Kraftpapier, Vliese oder Alumi- nium) auf geeigneten Untergründen, wie Stein, Beton, Putz oder Holz, im Bau- oder Dachbereich geeignet sind. Die Klebemasse PRIMUR ist standfest, alte- rungsbeständig und dauerplastisch. Sie ist in einer Kartusche enthalten. Insofern offenbart die E1 ein „System, bestehend aus einem Material und einer Dicht- masse“, wobei das Material die Dampfbremse ist. Im Unterschied zum Streitge- genstand sind die PRIMUR-Massen aber lösungsmittelhaltig. - 34 - Der Vorhalt der Gebrauchsmusterinhaberin, im Unterschied zum Streitgegenstand hätte die Klebestelle bei Verwendung von PRIMUR mittels einer Anpresslatte über der Dampfsperre mechanisch gegen Zug auf dem jeweiligen Untergrund gesichert werden müssen, greift nicht, da der Streitgegenstand sich nicht auf ein Montage- verfahren zum Anschließen von Dampfsperren auf einem Untergrund mit Dicht- bzw. Klebemassen bezieht. Die nunmehrige Nicht-Sicherung der Klebestelle mit einer Anpresslatte ist kein Merkmal, das die beanspruchte Dichtmasse bezüglich ihrer Beschaffenheit charakterisieren kann. Vielmehr steht es im Belieben des Fachmannes, auch bei der streitgegenständlichen Dichtmasse eine zusätzliche Sicherung der Klebestelle mit einer Anpresslatte vorzunehmen. Für den Fachmann bestand ein dringendes Bedürfnis, das Lösungsmittel in der Dicht- und Klebemasse Primur der E1 zu ersetzen, da aufgrund von Umweltas- pekten und neuen gesetzlichen Regelungen – wie selbst im Streitgebrauchsmus- ter angegeben (vgl Streitgebrauchsmusterschrift, Seite 6, Zeilen 18 bis 21) – die Fachwelt angehalten war, auf allen Gebieten der Klebe-, Dichtungs- und Be- schichtungstechnologie flüchtige organische Lösungsmittel (VOC) aus entspre- chenden Massen zu entfernen und im Wesentlichen lösungsmittelfreie oder was- serbasierte Systeme bzw. Massen bereitzustellen bzw. zu entwickeln. So beschreibt Distler, „Wässrige Polymerdispersionen“ (E8) im Kapitel 2.1 „Selbst- klebende Etiketten und Folien“, dass in Japan bereits in den 70er Jahren wegen sehr strikter Umweltschutzauflagen von Kautschuklösungen auf wässrige Acrylat- dispersionen umgestellt wurde, während in Europa die Umstellung erst in den 80er Jahren vollzogen wurde. Heutzutage sei der Einsatz von wässrigen Polyac- rylatdispersionen zur Herstellung selbstklebender Erzeugnisse weitverbreitet und weit fortgeschritten. Vor allem aus Gründen des Umweltschutzes (nicht brennbar, keine teuren, umweltbelastenden Lösemittel), wegen der hohen Feststoffgehalte, der guten Alterungsbeständigkeit und der leichten Verarbeitbarkeit sei die Bedeu- tung der Polyacrylatdispersionen für die Fertigung selbstklebender Erzeugnisse ständig gestiegen (vgl. E8, Seite 11, rechte Spalte, letzter Absatz). - 35 - Der Übergang von lösungsmittelhaltigen Acrylatlösungen zu wasserbasierten, lö- sungsmittelfreien Acrylatdispersionen lag deshalb für den Fachmann im Anmel- dezeitpunkt 12. Januar 2000 auf der Hand. Der Fachmann wird deshalb in seinem Bemühen, eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik gemäß E1 zur Verfügung stellt, nicht um- hin können, sich bekannten und kommerziell erhältlichen, lösungsmittelfreien Ac- rylat-Systemen zuzuwenden und wird diese selbstverständlich in Routineversu- chen für seine Zwecke erproben und ggf. optimieren. Dabei wird er zwangsläufig auf die E2 stoßen und nicht umhin können, diese auch in Betracht ziehen. In der DE 196 24 148 A1 (E2) sind Massen zum Kleben, Dichten und Beschichten auf der Basis einer wässrigen Dispersion von Styrol-(Meth)acrylat-Copolymeren mit 1-12 C-Atomen im Acrylat- bzw. Methacrylat-Teil beschrieben, die ersichtlich einkomponentig sind und damit die Merkmale M3 (Masse), M3.1 (einkomponen- tig), M3.4 (Polyacrylat-Basis) und M3.5 (wässrige Dispersion) einer Dichtmasse gemäß Streitgebrauchsmuster aufweisen (vgl. E2, Bezeichnung i. V. m. Seite 5, Zeilen 31 bis 32 sowie Seite 6, Zeilen 7 bis 12; Seite 2, Zeilen 40 bis 45 und 56 bis 58 i. V. m. Seite 6, Zeile 18). Dass es sich bei den Styrol-(Meth)Acrylat-Copolymer-Dispersionen gemäß E2 um erfindungsgemäße Polyacrylat-Dispersionen entsprechend den Merkmalen M3.4 und M3.5 handelt, geht zudem aus der Beschreibung der Gebrauchsmusterschrift Seite 3, Zeilen 19 bis 26, selbst hervor, wobei die die Schälhaftung bedingende Polarität des Copolymeren über die Monomer-Anteile in dem Fachmann geläufiger Weise einstellbar ist (vgl. Streitgebrauchsmuster, Seite 9, Zeilen 25 bis 27 i. V. m. Seite 10, Zeilen 2 bis 11). Dass eine solche Dichtungsmasse gemäß E2 des Weiteren im Nasszustand als Additive (Merkmal M4) lediglich 0 bis 10 Gew.-Teile flüchtige organische Verbin- dungen aufweist und damit auch dem Merkmal M4.1 (VOC-Anteil) genügt, ergibt sich aus den Ausführungsbeispielen (E2, insbesondere Seite 6, Zeilen 9 bis 11), - 36 - wonach flüchtige organische Verbindungen, dem Wortsinn des Streitgebrauchs- musters entsprechend, darin jedenfalls in nicht mehr als 10 Gew.-Teilen enthalten sind. Was das Merkmal M4.2 (5 bis 80 Gew.-Teile Füllstoffe) anbelangt, so erfüllen die Massen zum Dichten gemäß E2 diese Vorgabe insofern, als bereits die Ausfüh- rungsform Fugendichtungsmasse in E2 66 Gew.-% Additive aufweist, davon 60 Gew.-% Kreide als anorganischen Füllstoff (E2, Seite 6, Zeilen 7 bis 12), der auch vom Streitgebrauchsmuster umfasst wird (vgl. Seite 5, Zeilen 6 bis 13). Ent- sprechendes trifft auch für die Massen der Tabelle 1 in E2 zu, die 2,5, 7,5 sowie 15 Gew.-% organische Additive bzw. Füllstoffe mit vor allem Weichmacherfunktion aufweisen (E2, Tabelle 1 i. V. m. Seite 6, Zeilen 18 bis 29). Weichmacher zählen gemäß den Ausführungen auf Seite 5, Zeilen 13 bis 27, in der Gebrauchsmuster- schrift u. a. zu den organischen Füllstoffen. Was die Merkmale M5.1 (15 bis 90 Gew.-% Polyacrylate), M5.2 und M5.2.1 (5 bis 50 Gew.-% wässriges Medium enthaltend Wasser) anbelangt, so erfüllen die in E2 verwendeten Dispersionen diese Vorgabe ebenfalls. So wird beispielsweise im Ausführungsbeispiel handelsübliches Acronal 290 D, eine 50 %ige wässrige Dis- persion eines Styrol/Butylacrylat-Copolymeren, eingesetzt (vgl. Seite 6, Zeile 18), während auf Seite 2, Zeilen 56 bis 58, angegeben ist, dass die wässrigen Disper- sionen ca. 40 bis 70 Gew.-% an Styrol-Copolymerisat enthalten. Die Merkmale M5.3 und M5.4 ergeben sich in trivialer Weise zwangsläufig. Bei den Eigenschaften gemäß der Merkmale M3.2 und M3.3 „standfest und fließ- fähig“ handelt es sich um zahlenmäßig unbestimmt gehaltene Merkmale, die damit nicht zur Abgrenzung geeignet sind, und unter die sich nicht nur die Dichtmassen gemäß E2, sondern letztlich auch alle Zusammensetzungen des Standes der Technik, die unter die stofflichen Merkmale M3.1 (einkomponentig), M3.4 Polyac- rylat-Basis), M3.5 (wässrige Dispersion), M4.1 (0 bis 10 Gew.-Teile VOC), M4.2 (5 bis 80 Gew.-Teile Füllstoffe), M5.1 (15 bis 90 Gew.-% Polyacrylate) bis M5.2.1 (5 - 37 - bis 50 Gew.-% wässriges Medium enthaltend Wasser) und M5.4 (Rest Additive) fallen, zwanglos einordnen lassen. Im Übrigen bestand im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorgaben für Primur ge- mäß der E1 für den Fachmann auch bei Dicht- bzw. Klebemassen mit einer stoffli- chen Zusammensetzung gemäß E2 die Notwendigkeit der Standfestigkeit und Fließfähigkeit, sodass die Bereitstellung solcher Massen mit den Merkmalen M3.2 und M3.3 nicht erfinderisch ist. Was die Funktionsmerkmale M6.1 (selbstklebend) und M6.2 (Kugellaufweg) anbe- langt, so sind diese nicht geeignet, die beanspruchte Dichtmasse von einer Dicht- masse auf Basis einer wässrigen Dispersion von insbesondere Styrol-Butylacrylat- Copolymeren gemäß E2 abzugrenzen. Denn die unter dem Namen Acronal 290 D handelsüblichen, wässrigen Styrol-Butylacrylat-Copolymer-Dispersionen der Aus- führungsbeispiele gemäß E2 weisen in Zusammensetzungen mit verschiedenen üblichen, im Übrigen auch von der Lehre des Streitgebrauchsmusters umfassten Additiven eine von dem Begriff Selbstklebrigkeit und damit von dem Merkmal M6.1 begrifflich nicht abgrenzbare Haftklebrigkeit auf, wobei eine vom Merkmal M6.2 umfasste Wegstrecke mit weniger als 5 cm gemäß E2 bereits zwangsläufig unab- hängig von der Art der Testdurchführung und damit unabhängig von dem in Merkmal M6.2 angegebenen Test dann erreicht wird, wenn sich mit steigendem Zusatz eines Weichmachers, z. B. Polypropylenglykol 600, die Haftklebrigkeit des Polymerfilmes erhöht (E2, Seite 5, Zeilen 7 bis 21; Seite 6, Zeilen 51 bis 53 und Zeile 59; Seite 7, Tabelle 1, Beispiele, z. B. 2a-c, 6b und 6c). Dass die Messwerte der Tabelle 1 in E2 ebenfalls in einem Trockenzustand der Dichtmasse erhalten wurden, wobei dieser Trockenzustand in E2 nicht von einem Trockenzustand nach dem Wortsinn der Merkmale M6.1 und M6.2 des Streitgebrauchsmusters unter- scheidbar ist, ergibt sich aus der zugehörigen Beschreibung der E2, Seite 6, Zeile 36 ff. „Untersuchung der Massen“, insbesondere Zeilen 38 bis 40 und 51 bis 53. Die mangelnde Eignung der Merkmale M6.1 und M6.2 zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik ergibt sich zudem aus der von den Antragstellerinnen ein- - 38 - gereichten Druckschrift „ASTM D 3121-94 „Standard Test Method for Tack of Pressure-Sensitive Adhesives by Rolling Ball“, ASTM International, West Consho- hocken, PA, USA, wonach Untersuchungen desselben Polymerfilms bei verschie- denen Ausführenden und in verschiedenen Laboratorien um bis zu 50 % unter- schiedliche Zahlenwerte liefern und die Methode der rollenden Kugel ausdrücklich als nicht zur absoluten Spezifikation von Endprodukten, sondern lediglich zur Qualitätskontrolle innerhalb eines Laboratoriums geeignet bezeichnet wird (vgl. Seite 202, linke Spalte 1.1.1 i. V. m. Seite 202, rechte Spalte 5.1 sowie Seite 203, 11.1.) Bestätigt wird dies auch durch den Artikel von D. Urban, E. Wistuba, „Anwendun- gen in der Klebstoffindustrie" in D. Distler, „Wässrige Polymerdispersionen“, 1999, Seiten 10 bis 32, (E8), in dem in der Tabelle 1 auf Seite 21, Werte zur Adhäsi- onsmessung mit verschiedenen Messmethoden verglichen wurden. So ist in der letzten Zeile dieser Tabelle eine Streuung von 38% bei 50 Messwerten und Aus- scheidung von Ausreißern (Seite 21, mittlere Spalte) für die „Rolling Ball Tack“ an- gegeben. Demnach kann auch dahingestellt bleiben, ob Probenherstellung, Trocknungszu- stand, Messbedingungen und Testdurchführung gemäß E2, wie von den Antrag- stellerinnen vorgetragen, mit jenen des Streitgebrauchsmusters vergleichbar sind. Die in E2 beschriebenen Massen eignen sich zum Kleben, Dichten und Beschich- ten (E2, Anspruch 1). Auf Seite 5, Zeilen 35 bis 37, findet sich zudem der Hinweis auf die Isolierung von Dächern als Beschichtung sowie auf den Einsatz im Baube- reich. Ferner ist auf dieser Seite in den Zeilen 34/35 angegeben, dass mit den Massen Papier, Pappe, Holz, Textilien, Wandbeläge, Fliesen, Etiketten, Leder, Gummi, Kunststoffe, Glas, Keramik und Metalle verklebt werden können. Insoweit ist die Verwendung solcher Massen zum Kleben für den Fachmann ersichtlich un- problematisch. Dass die allgemeine Stoffklasse „Kunststoffe“ auch Polyolefine umfasst, ergibt sich aus Seite 5, Zeilen 41 bis 47, woraus hervorgeht, dass Tep- pichfliesen mit einer Rückenbeschichtung aus Polypropylen auf bauüblichen Un- tergründen, wie Zement- oder Anhydritestrich, Holz- bzw. Spanplatten sowie me- - 39 - tallischen Untergründen, mit solchen Massen verklebt werden können. Weiter ist auf Seite 6, Zeilen 7 bis 12, eine Fugendichtungsmasse beschrieben. Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen in E2 nicht bereits die Merkmale M1 bis M2.2 erfüllen und damit die Neuheit des beanspruchten System zu verneinen ist. Jedenfalls waren die Merkmale M1 bis M2.2 und damit der Lösungsweg für den Erfindungsgedanken des Streitgebrauchsmusters durch die Lehre der E2 na- hegelegt und zwar insofern, als sich daraus im Wesentlichen lösungsmittelfreie Massen auf Basis von wässrigen Polyacrylatdispersionen zwanglos als zum Ver- kleben von Kunststoffen auf bauüblichen Untergründen wie der Isolierung von Dä- chern geeignet ergeben. Solche aus E2 bekannten Massen sind toxisch unbe- denkliche Zusammensetzungen und weisen eine akzeptable Haftung im Trocken- zustand auf (vgl. Seite 2, Zeilen 37 bis 39 i. V. m. Seite 6, Zeilen 51 bis 53 und Zeile 59 sowie Tabelle 1). Ausgehend von der E1 fordert die Lehre der E2 den Fachmann im Sinne des Bestrebens nach einer möglichst wenig flüchtige, organi- sche Verbindungen enthaltenden und damit möglichst geruchsfreien Klebe- oder Dichtungsmasse deshalb geradezu auf, auf die E2 zurückzugreifen. Damit konnte der Fachmann ausgehend von der E1 in Kenntnis der E2 ohne Weiteres zum Ge- genstand des Schutzanspruches 1 gelangen, zumal der Fachmann aus seinem allgemeinen Hintergrundwissen heraus die begründete Erwartung hatte, dass auch Massen auf Basis wässriger Polyacrylatdispersionen zu geeigneten Haft- klebstoffen oder selbstklebenden Dichtmassen führen. Dabei war er nicht nur auf die in E2 offenbarte ACRONAL 290 D-Dispersion angewiesen, sondern es stan- den ihm auch andere lösungsmittelfreie Acrylat-Dispersionen bzw. wässrige Poly- acrylat-Dispersionen zur Verfügung. So waren zum Zeitpunkt des Anmeldetages beispielsweise auch ACRONAL 81D, die zum Herstellen von Bauklebstoffen und Dichtungsmassen dient (vgl. z.B. E3), oder ACRONAL V 205, die sich zur Her- stellung von Haftklebstoffen für die Fertigung selbstklebender Artikel eignet (vgl. z. B. E7), bekannt. Die jeweils gewünschten Eigenschaften des Produktes konnte er dabei durch Zusatz von Füllstoffen und Additiven anhand von routinemäßigen - 40 - Versuchen einstellen, wie dies im Übrigen auch gemäß der Lehre des Streit- gebrauchsmusters erforderlich ist. In entsprechender Weise konnte der Fachmann jedoch auch ausgehend von der Lehre der Druckschrift E2, in der das Umweltproblem bereits gelöst ist, unter Be- rücksichtigung der anwendungstechnischen Maßgaben der Lehre der E1 ohne er- finderisches Zutun zum Gegenstand des Streitgebrauchsmuster gelangen. Der Schutzanspruche 1 nach Hauptantrag hat daher mangels erfinderischen Schrittes keinen Bestand. b) Die Unteransprüche 2 bis 20 in der gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung bedürfen keiner weiteren isolierten Prüfung und teilen das Schicksal des nicht be- standsfähigen Schutzanspruches 1, weil die Antragsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin das Streitgebrauchsmuster hilfsweise gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 ver- teidigt hat und sich der Senat mit einer hiervon abweichenden, ggf. teilweisen Auf- rechterhaltung einzelner, weiterer Schutzansprüche gemäß Hauptantrag in Wider- spruch zu dem maßgeblichen und erkennbaren Willen der Gebrauchsmusterinha- berin setzen würde. 3. Auch der Gegenstand des jeweils verteidigten Schutzanspruches 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist nicht i. S. d. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig und hat deshalb keinen Bestand, weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. In die jeweiligen Schutzansprüche 1 der Hilfsanträge sind gegenüber dem Schutz- anspruch 1 des Hauptantrags folgende Merkmale aufgenommen worden: Hilfsantrag 1: M2.3 Das Material ist eine „Bahn“. M5.5 Die Dichtmasse hat im Nasszustand eine Viskosität von wenigstens 150 Pa s bei 23° C. - 41 - M6.2.1 Der Laufweg der Kugel beträgt weniger als 3 cm. M6.3 Der Trockenzustand bezeichnet den Zustand, den die Dicht-masse 1 Stunde nach ihrem Auftrag auf Si-Papier bei einem Auftragsgewicht von etwa 300 g/m2 (trocken) bei 70° C erreicht. Hilfsantrag 2: M2.4 Das Material ist ein Polyolefin-Material. Hilfsantrag 3: M4.2.1 Als Additive sind 10 bis 70 Gew.-Teile Füllstoffe vorgese- hen. Was die Merkmale M2.3 (Hilfsantrag 1) und M2.4 (Hilfsantrag 2) anbelangt, so er- gibt sich eine derartige Ausgestaltung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, wonach sowohl in der E1 Polyolefin-Folien und als Dampfbremsen mittels der PRIMUR-Klebe- und Dichtmasse an bauübliche Unter- gründe angeschlossen, als auch in der E2 die Klebe-, Dicht- und Beschichtungs- massen zum Verkleben von Kunststoffen mit Baugründen verwendet werden. Dass Polyolefin-Folien im Baubereich in Bahnenform handelsüblich sind, versteht sich von selbst. Im Übrigen ist eine solche Ausgestaltung bereits in der Streitgebrauchsmuster- schrift selbst als im Baubereich üblich und damit als Stand der Technik bewertet (vgl Streitgebrauchsmusterschrift, Seite 2, Absatz 2). Die Anwendung einer Dicht- bzw. Klebemasse auf Basis einer Polyacrylat-Disper- sion mit einer Viskosität gemäß Merkmal M5.5 ergibt sich für den Fachmann zwanglos aus der Handhabbarkeit der ihm aus dem Stand der Technik bekannten Massen auf Basis von Polyacrylatdispersionen, z. B. auch jener der E2. - 42 - Im Übrigen verweist auch die Streitgebrauchsmusterschrift selbst auf diesen Um stand (vgl. a. a. O., Seite 7, Zeile 30 bis Seite 8, Zeile 9). Mit diesem Merkmal ist deshalb keinerlei erfinderisches Zutun verbunden. Das Merkmal M6.2.1, wonach der Laufweg der Kugel weniger als 3 cm – anstelle von weniger als 5 cm gemäß Merkmal M6.2 – betragen soll, so ist dieser engere Bereich grundsätzlich nicht zu einer Abgrenzung von einschlägigen Dicht- bzw. Klebemassen geeignet, und die bloße Auswahl eines engeren Bereichs begründet auch nicht einen erfinderischen Schritt. Im Übrigen wird auf die betreffenden Aus- führungen zum Merkmal M6.2 beim Hauptantrag verwiesen. Entsprechendes gilt für die Definition des Trockenzustands gemäß des Merkmals M6.3 für die Ermitt- lung des Laufweges gemäß dem Merkmal 6.2.1. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist deshalb auch nicht schutzfähig in der Ausgestaltung gemäß Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 oder 2. Was den Hilfsantrag 3 anbelangt, so wird mit dem Merkmal M4.2.1 die breitere Bereichsangabe des Merkmals M4.2 auf einen engeren Bereich für den Füllstoff- gehalt eingeschränkt. Es liegt jedoch im Rahmen üblichen routinemäßigen Opti- mierens und damit für einen Fachmann auf der Hand, ausgehend von einer be- reits nahe liegenden breiteren Bereichsangabe des Merkmals M4.2 (vgl. die betreffenden Ausführungen zum Hauptantrag) eine engere Bereichseingrenzung als bevorzugte Ausführungsart in Betracht zu ziehen. Im Übrigen geht eine beson- ders vorteilhafte, unerwartete Wirkung der gemäß Merkmal M4.2.1 getroffenen, engeren Bemessung des Füllstoffgehalts gegenüber dem breiteren Merkmal M4.2, mit dem auch alle charakteristischen Eigenschaften der Dichtmasse regelmäßig erreicht werden müssen, aus der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters nicht hiervor. Hierzu hätte es der Dokumentation der Eigenschaften der Dicht- masse in Abhängigkeit von unterschiedlichen Füllstoffgehalten, auch an den, den bevorzugten Bereich flankierenden Füllstoffgehalten (10 und 70 Gew.-Teile) be- durft. Auch insofern vermag die Bemessung des Füllstoffgehalts gemäß Merkmal - 43 - M4.2.1 einen erfinderischen Schritt nicht zu begründen. Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat daher ebenfalls keinen Bestand. Die jeweiligen, abhängigen Schutzansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 werden von dem Löschungsausspruch erfasst, da in ihnen ein eigener schutzfähi- ger Gehalt nicht erkennbar ist und in der mündlichen Verhandlung auch nicht gel- tend gemacht worden ist. IV. Bei dieser Sachlage können deshalb die im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren angezogenen Hilfserwägungen der Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfah- ren nicht zu einer Feststellung des erfinderischen Schrittes führen. Aus den sei- tens der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismitteln (vorgelegte Mappe) ist nichts entnehmen, was die aufgrund der Druckschrift E2 sowie der Prospektblätter des Handelsproduktes PRIMUR (E1) vorgenommene Bewertung der Schutzfähig- keit in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte. Deshalb erübrigte sich auch die Einvernahme des von der Gebrauchsmusterinhaberin als Privatgutachter an- gebotenen Prof. Dr.R… Die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen sowie die in diesem Zu- sammenhang angebotenen Zeugenbeweise und Gutachten brauchten ebenso wenig zur Entscheidungsfindung herangezogen werden wie die übrigen, sich im Verfahren befindlichen Druckschriften und Dokumente. - 44 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entschei- dung. Müllner Dr. Egerer (zugleich für den verhin- derten Vorsitzenden Richter Müllner Zettler Pr