Beschluss
24 W (pat) 71/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 71/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 303 55 279 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Eisenrauch und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung am 23. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Marke ist am 14. Januar 2004 für die Dienstleistungen „Betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung, Unter- nehmensberatung; Aktualisieren von Computersoftware, Bereit- stellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Design von Computersoftware, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, - 3 - EDV-Beratung, Erstellen von Programmen für die Datenverar- beitung“ unter der Nummer 303 55 279 in das Register eingetragen und am 13. Februar 2004 veröffentlicht worden. Hiergegen ist Widerspruch erhoben worden aus der am 14. Juni 1999 unter der Nummer 398 72 056 eingetragenen Wortmarke Systec deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautet: „Roboter (Maschinen); Maschinen für die industrielle Automatisie- rung (soweit in Klasse 7 enthalten); wissenschaftliche, Vermes- sungs-, Wäge-, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und -instrumente; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Software; Positioniersteuerungen, Bewe- gungssteuerungen, CNC-Steuerungen, elektronische Steuerung, elektrische Antriebstechnik, Elektromotoren, Schrittmotoren und Servomotoren; Linearmotoren, Getriebe (nicht für Fahrzeuge), Leistungselektronik für Schritt- und Servomotoren; Linearführun- gen, sämtliche vorgenannten Motoren nicht für Fahrzeuge; Erstellen von Programmen für Datenverarbeitung; Dienstleistun- gen eines Ingenieurs; sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht in Verbindung mit münz- oder jetonbetä- tigten Sicherungsapparaturen sowie nicht in Verbindung mit Transport- oder Einkaufswagen“. Die Widerspruchsmarke war ihrerseits widerspruchsbefangen. Das Widerspruchs- verfahren ist am 17. Februar 2001 abgeschlossen worden. - 4 - Die Markeninhaberin hat am 27. Oktober 2004 die Benutzung der Widerspruchs- marke für die Dienstleistung „Erstellung von Programmen für die Datenverarbei- tung“ bestritten. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch aus der Marke 398 72 056 mit Beschlüssen vom 8. Juni 2005 und vom 8. Juli 2008, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zu- rückgewiesen. Die Einrede der Nichtbenutzung sei zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht zulässig gewesen, so dass hinsichtlich der zu vergleichenden Waren und Dienstleitungen von der Registerlage auszugehen sei. Zwischen den Dienst- leistungen der angegriffenen Marke und den Waren und Dienstleistungen „Soft- ware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ der Widerspruchs- marke sei zwar eine bis zur Teilidentität reichende hochgradige Ähnlichkeit gege- ben. Die Gefahr von Verwechslungen sei dennoch zu verneinen, da die Ver- gleichsmarken den hier zu fordernden Abstand einhielten. Die jüngere Marke un- terscheide sich schon allein durch den farbigen Bildbestandteil in jeder marken- rechtlich relevanten Hinsicht in ausreichendem Maße von der Widerspruchsmarke. Der Erfahrungssatz, dass in einem Wort-/Bildzeichen regelmäßig der Wortbe- standteil für den Gesamteindruck prägend sei, weil dieser die einfache und unge- zwungene Möglichkeit der Benennung der Marke biete und sich der Verkehr des- halb an ihm zu orientieren pflege, gelte im vorliegenden Fall nicht. Denn bei dem Wortbestandteil „systech“ in der angegriffenen Marke handle es sich um einen die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden und üblich gebilde- ten Hinweis auf den Begriff „Systemtechnik“. Er sei daher nicht geeignet, den Ge- samteindruck der jüngeren Marke allein zu prägen. Vielmehr bestimme das farbige Bildelement den Gesamteindruck jedenfalls mit, wenn es ihn nicht gar ausschließ- lich präge. Die Gefahr von Verwechslungen sei somit schon aus Rechtsgründen zu verneinen. Es könne daher dahin gestellt bleiben, in welchem Umfang der Wi- dersprechende aus der ebenfalls für den Begriff „Systemtechnik“ stehenden und damit kennzeichnungsschwachen Widerspruchsmarke überhaupt Rechte geltend machen könne. - 5 - Den im Erinnerungsverfahren gestellten Antrag der Markeninhaberin, der Wider- sprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat die Markenstelle zu- rückgewiesen. Angesichts der Ähnlichkeit der Wortbestandteile der Vergleichs- marken könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Widersprechende seine Interessen in einer von vorneherein ausweglosen Situation durchzusetzen versucht habe. Die Markenstelle hat den Beteiligten mit dem Erinnerungsbe- schluss eine Internetrecherche zur Verwendung der Begriffe „Systemtechnik“, „Systec“ und „Systech“ übermittelt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er macht geltend, dass zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr bestehe. Die Mar- kenstelle führe zwar zu Recht aus, dass zwischen den Dienstleistungen der an- gegriffenen Marke und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke teilweise Identität und im Übrigen eine hochgradige Ähnlichkeit bestehe. Jedoch könne entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht angenommen werden, dass der Gesamteindruck der jüngeren Marke durch die Gesamtheit der Wort- und Bildbestandteile oder gar nur durch die Bildbestandteile geprägt werde. Ins- besondere könne der Argumentation, dass die Bezeichnung „systech“ hinsichtlich der Dienstleistungen der angegriffenen Marke nur eine kennzeichnungsschwa- che, wenn nicht gar beschreibende Angabe im Sinne eines schlagwortartigen Hinweises auf das Gebiet der Systemtechnik darstelle, nicht gefolgt werden. Bei dem Begriff „systech“ handle es sich um eine Wortneuschöpfung. Insbesondere sei die Buchstabenfolge „Sys“ keine übliche Abkürzung für „System“. Im DUDEN (Wörterbuch der Abkürzungen, S. 286) werde „sys“ nicht als Abkürzung genannt. Es würden lediglich die Abkürzungen „syst“ für „systematisch, systematisieren; systematisiert, systolisch“ und „Syst“ für „System(e)“ aufgeführt. Selbst wenn die Verbraucher in dem Wortbestandteil der angegriffenen Marke die Abkürzung „syst“ erkennen sollten, würde sich an diese Abkürzung die Buchstabenfolge „ech“ anschließen, die wiederum keinerlei beschreibende Bedeutung habe. Auch die Verwendung der Bezeichnungen „systech“ und „systec“ in diversen Firmenbe- zeichnungen spreche eher für die Unterscheidungskraft. Die Internetrecherche - 6 - der Markenstelle belege, dass die Bezeichnungen gerade nicht als beschreibende Angaben verwendet würden. Die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „systech“ er- gebe sich nicht zuletzt auch daraus, dass diese unter der Nummer 3 191 087 als Gemeinschaftsmarke eingetragen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bild- bestandteile der angegriffenen Marke sich in einfachsten Formen erschöpften, die den Rahmen üblicher Werbegraphik nicht überstiegen, und vom Verkehr daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden würden. Nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke somit allein durch den Wortbestandteil „systech“ geprägt. Dass dieser Bestandteil eine Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke aufweise, stelle auch die Markenstelle nicht in Ab- rede. Die Gefahr von Verwechslungen sei daher zu bejahen. Der Widersprechende beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der Marke 303 55 279 anzuordnen. Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren weder Anträge gestellt noch sich in der Sache geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie geltend gemacht, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die sich gegenüberstehen- den Waren und Dienstleistungen seien einander nicht ähnlich, da die Vergleichs- marken in unterschiedlichen Klassen eingetragen seien. Unter beiden Marken würden sehr spezielle Nischenprodukte angeboten, so dass sich die beiderseiti- gen Tätigkeitsfelder nicht überschnitten. Die angegriffene Marke unterscheide sich von der Widerspruchsmarke wesentlich durch ihre graphische Gestaltung. Die Markenstelle gehe zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Wortbestandteil „systech“ um eine aus den Begriffen „System“ und „Technik“ gebildete Gattungsbezeichnung handle. Aufgrund der hierin zum Ausdruck kommenden Sachaussage fehle dem Wortbestandteil jegliche Eignung, den Gesamteindruck der jüngeren Marke alleine zu prägen. Die graphi- - 7 - sche und farbliche Gestaltung der angegriffenen Marke sei nicht banal, sondern bewusst zur Abgrenzung von anderen Anbietern gewählt worden und schaffe da- her auch einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Markenstelle hat den Widerspruch aus der Marke 398 72 056 zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). 1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Mar- ken sowie der von diesen erfassten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeich- nungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei imp- liziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwi- schen den genannten Faktoren (st. Rspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 321, 322 - COHIBA; GRUR 2008, 903 (Nr. 10) - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905, 906 (Nr. 12) - Pantohexal; GRUR 2008, 909 (Nr. 13) - Pantogast). - 8 - Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass die von der Markeninhaberin am 27. Oktober 2004 erhobene Einrede der Nichtbenutzung nicht zulässig war. Zwar ist die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke inzwischen gemäß § 26 Abs. 5 MarkenG abgelaufen (am 17. Februar 2006) und somit die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede seither möglich. Die im Oktober 2004 erhobene Einrede kann jedoch nicht als nachträglich zulässig gewordene Ein- rede bewertet werden, da die Markeninhaberin sich seit dem Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Frage der rechtserhaltenden Benutzung nicht mehr geäußert hat (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 43 Rn. 22). Die Markenstelle ist damit bei der Beurteilung der Ähn- lichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen zutreffend von den im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen ausgegangen. Sie hat hierbei zu Recht angenommen, dass zwischen den Dienstleistungen der jüngeren Marke und der für die Widerspruchsmarke eingetragenen Ware „Software“ sowie der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ teilweise Identität und im Übrigen eine hochgradige Ähnlichkeit besteht. Darauf, für welche Waren und Dienstleistungen die Marken im Verkehr tatsächlich eingesetzt werden, kommt es in diesem Fall nicht an (Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 61). Dementsprechend kann die Markeninhaberin mit ihrer Argumentation, unter den Vergleichsmarken würden sehr spezielle Nischenprodukte angeboten, so dass sich die beiderseitigen Tätigkeitsfelder nicht überschnitten, nicht durchdringen. Die Markenstelle ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen ihres den angesprochenen Verkehrskreisen erkennbaren beschreibenden Charakters unterdurchschnitt- lich ist. Dem steht die Tatsache ihrer Registrierung nicht entgegen, da einer Marke hierfür nur nicht jede Unterscheidungskraft zu fehlen braucht, also be- reits ein geringer Grad an Kennzeichnungskraft für die Registrierung genügt - 9 - (vgl. BGH GRUR 2007, 1066, 1068 (Nr. 30) - Kinderzeit; GRUR 2008, 905, 907 (Nr. 20) - Pantohexal). Die Buchstabenfolge „Sys“ wird auf dem hier betroffenen Waren- und Dienst- leistungsgebiet der elektronischen Datenverarbeitung als Abkürzung für „System“ verwendet und ist den angesprochenen Verkehrskreisen auch in die- sem Sinne bekannt (vgl. hierzu BPatG, Beschl. v. 5. Februar 2009, 30 W (pat) 176/06 - INFOSYS; Beschl. v. 25. Mai 2004, 24 W (pat) 136/02 - „ProComSys/ProCom“ sowie die weiteren im Beschluss der Markenstelle vom 8. Juni 2005 genannten Beschlüsse des Bundespatentgerichts). Bei dem wei- teren Bestandteil „tec“ handelt es sich um die gängige Abkürzung für „technic, technical, technology“ (= Technik, technisch, Technologie; vgl. BPatG, Beschl. v. 18. Oktober 2006, 26 W (pat) 207/04 - POWERTEC; Beschl. v. 7. Oktober 2003, 33 W (pat) 177/03 - NAVYTEC; Beschl. v. 29. April 2002, 30 W (pat) 129/01 - CLIPTEC). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke ist daher aufgrund des deutlichen erkennbaren Charakters als Kurzwort für den das vorliegend maßgebliche Waren- und Dienstleistungsgebiet be- schreibenden Begriff „Systemtechnik“ als von Hause aus unterdurchschnittlich einzustufen. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft - etwa infolge intensiver Benutzung der Marke - bestehen nicht. Der Widersprechende kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich die Unterscheidungskraft der Bezeichnung „Systec“ nicht zuletzt aus der Verwendung in Firmenbezeichnungen ergebe. Die dem Erinnerungsbe- schluss der Markenstelle vom 8. Juli 2008 beigefügte Internetrecherche zeigt vielmehr, dass der Ausdruck „Systec“ regelmäßig nicht in Alleinstellung, son- dern mit weiteren Zusätzen als Firmenkennzeichen verwendet wird. Dies weist entgegen der Auffassung des Widersprechenden eher darauf hin, dass der Verkehr die Bezeichnung „Systec“ in Alleinstellung nicht für eine Individualisie- rung geeignet hält. - 10 - Der festgestellte beschreibende Charakter der Widerspruchsmarke kann aller- dings nicht dazu führen, dass ihr der Schutz gänzlich zu versagen ist. Denn das Deutsche Patent- und Markenamt wie auch das Bundespatentgericht als Rechtsmittelgericht sind im Widerspruchsverfahren - ebenso wie die Zivilge- richte im Verletzungsverfahren - hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen und Eintragungshindernisse an die Eintragung der Marke gebunden (vgl. BGH GRUR 2007, 780, 782 (Nr. 14) - Pralinenform; GRUR 2008, 798, 799 (Nr. 14) - POST; GRUR 2008, 905, 907 (Nr. 20) - Pantohexal). Nicht von der Bindungswirkung berührt wird hingegen die Frage der Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke, deren Grad von der jeweiligen In- stanz im Widerspruchsverfahren selbständig bestimmt werden kann (vgl. BGH GRUR 2008, 905, 907 (Nr. 20) - Pantohexal). Vorliegend kann der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nach den vorstehenden Ausfüh- rungen nur als äußerst niedrig angesetzt und ihr daher nur ein sehr enger Schutzumfang zugebilligt werden (BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus; GRUR 2008, 803, 804 (Nr. 22) - HEITEC; BPatG GRUR 2002, 68, 69 - COMFORT HOTEL). Insbesondere ist bei einer Marke, die wie die Widerspruchsmarke aus einer beschreibenden Angabe besteht, bei der also allein die beschreibende Angabe das Maß der ihr die Schutzfähigkeit verleihenden Eigenprägung und Unterscheidungskraft bildet (BGH GRUR 2003, 963, 965 „AntiVir/AntiVirus“; GRUR 2008, 803, 804 (Nr. 22) „HEITEC“), der Schutzumfang dementsprechend auf im Wesentlichen identische Marken zu begrenzen, deren Kennzeichnungsfunktion ebenfalls allein oder im Wesentlichen auf der beschreibenden Angabe beruht, die also dem Verkehr ebenso wie die ältere Marke nur die beschreibende Angabe selbst als - einziges - Kennzeichenmittel präsentieren. Dagegen würde man den Schutz einer solchen Marke unberechtigt ausdehnen, wenn man ihn darüber hinaus auch auf Zeichen erstreckt, in denen gerade nicht die beschreibende Angabe bzw. die beschreibende Angabe allein als betrieblicher Herkunftshinweis fungiert, sondern deren Kennzeichnungskraft auf einer - 11 - Abwandlung der beschreibenden Angabe oder auf einem neben der beschreibenden Angabe enthaltenen weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteil basiert (vgl. hierzu Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 132; BPatG, Beschl. v. 7. Mai 2007, 30 W (pat) 243/04 - BIOLINE/Bioline). So aber verhält es sich bei der angegriffenen Marke. In dieser ist die die Widerspruchsmarke bildende beschreibende Angabe „Systec“ schon nicht in identischer Form enthalten. Vielmehr ist die Angabe dahin abgewandelt, dass die Silbe „tec“ durch die Silbe „tech“ ersetzt ist. Ob bereits diese Abwandlung im Hinblick auf die ebenfalls beschreibende Bedeu- tung von „tech“ (vgl. BPatG, Beschl. v. 16. April 2007, 27 W (pat) 40/07 - Spieltech) für sich geeignet ist, einen ausreichenden Abstand von der Wider- spruchsmarke zu schaffen, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Denn hinzu kommt, dass die angegriffene Marke mit der Kugeldarstellung und den seitlich davon angebrachten Linien Bildelemente aufweist, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finden. Jedenfalls führt beides zusammen aus dem engen Schutzumfang der Widerspruchsmarke heraus. Soweit demgegenüber die Widersprechende die Auffassung vertritt, die ange- griffene Marke werde in klanglicher Hinsicht entsprechend dem Grundsatz „Wort vor Bild“ durch den Wortbestandteil „systech“ geprägt, und demzufolge von einer starken klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen und einer Verwechs- lungsgefahr auszugehen sei, kann dem nicht beigetreten werden. Im Aus- gangspunkt richtig ist allerdings, dass der klangliche Gesamteindruck einer Wort-/Bild-Marke in der Regel durch den Wortbestandteil geprägt wird (vgl. etwa BGH GRUR 2008, 258, 260 (Nr. 23) - INTERCONNECT/T-Interconnect; GRUR 2008, 903, 905 (Nr. 25) - SIERRA ANTIGUO). Diesem Erfahrungssatz steht im vorliegenden Fall auch nicht der Rechtssatz entgegen, dass schutz- unfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente einer kombinierten Marke im allgemeinen bereits aus Rechtsgründen nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Marke zu prägen (vgl. hierzu etwa BGH GRUR 2004, 778, 779 - 12 - - URLAUB DIREKT; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder). Denn dieser Rechts- satz ist letztlich nur ein Ausfluss des allgemeineren Grundsatzes, dass aus schutzunfähigen Elementen einer kombinierten Marke keine Rechte hergeleitet werden können. Damit bezieht er sich in erster Linie auf die ältere Marke. Dagegen ist es keineswegs ausgeschlossen, einem schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen (Wort-)Element der angegriffenen jüngeren Marke eine dominierende oder prägende Stellung zuzumessen, wenn gerade dieses Element durch die Gestaltung der Gesamtmarke dem Verkehr als das dominierende Element nahegebracht wird (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 f. „Fläminger“). Zur Kollisionsbegründung kann dies aber nur führen, wenn der Schutzumfang der älteren Marke dies rechtfertigt. So kann es zur Verwechslungsgefahr führen, wenn durch die dominante markenmäßige Herausstellung eines schutzunfähigen Bestandteils eine Kollision mit einer normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke herbeigeführt wird (vgl. den Fall BGH GRUR 1998, 930 „Fläminger“). Besteht dagegen die ältere Marke, wie im vorliegenden Fall, ihrerseits nur aus der betreffenden schutzunfähigen Angabe, so ist es ausgeschlossen, dass durch eine Abwandlung dieser Angabe in der jüngeren Marke in den Schutzbereich der älteren Marke eingegriffen wird. Das ist keine Frage der Prägung, sondern schlicht Folge des geringen Schutzumfangs. Im Ergebnis ist daher bei der anzustellenden umfassenden Würdigung aller kollisionsrelevanter Faktoren des vorliegenden Falles, trotz der starken klangli- chen Ähnlichkeit, die der Wortbestandteil „systech“ in der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke „Systec“ aufweist, sowie der Identität bzw. hoch- gradigen Ähnlichkeit der Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit der für die Widerspruchsmarke eingetragenen „Software“ und der Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“, unter Berücksichtigung der ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und ih- res infolgedessen stark beschränkten Schutzumfangs eine rechtlich beachtli- che Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu verneinen. - 13 - 2. Es bestand kein Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Die Zurückwei- sung des Kostenantrags der Markeninhaberin im Beschluss der Markenstelle vom 8. Juli 2008 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens, da lediglich der Widersprechende Beschwerde eingelegt hat. Hacker Eisenrauch Kober-Dehm Bb