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Beschluss

30 W (pat) 14/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 14/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. April 2009 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 22 407.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden - 2 - Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterin Winter und des Richters Paetzold beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke "Mobility" für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 "Computersoftware; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Ge- räte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; wissenschafltiche, Vermessung-, fotografische, Film-, opti- sche, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichts- apparate und -instrumente; Durchführung von Schulungsveran- staltungen für Computersoftware; Beratungs- und Informations- dienstleistungen auf dem Gebiet der Computersoftware; wissen- schaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungs- arbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwick- lung von Computerhardware und -software" Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die Anmeldung durch Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes nach § 8 - 3 - Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen mit der Begründung, als beschrei- bende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die Marke freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die hiesigen Verkehrs- kreise verstünden das englischsprachige Wort ohne weiteres auch wegen der engen Nähe zu dem deutschen Wort "Mobilität" als Hinweis auf den Einsatz und die Art der beanspruchten Waren bzw. Inhalt und Schwerpunkt der Dienstleistun- gen, die sich vorwiegend im Bereich der IT-Technik bewegten, in der ohnehin Englisch zur Fachsprache gehöre. Wegen des im Vordergrund stehenden Sinn- gehaltes werde der Verkehr dem Markenwort keinen betrieblichen Herkunfts- hinweis entnehmen, zumal es auch in der allgemeinen Werbung verwendet werde. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin: Die Begründung der Mar- kenstelle beruhe auf einer pauschalen und undifferenzierten Argumentation; ins- besondere der Hinweis auf eine häufige Verwendung des Begriffs könne seine markenrechtliche Schutzunfähigkeit im vorliegenden Fall nicht begründen. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle der angemeldete Begriff keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Schließlich genüge bereits eine noch so geringe Unterscheidungskraft für die Eintragbarkeit. Auch habe sich die Marken- stelle nicht mit der parallelen Eintragung der Marke beim Harmonisierungsamt auseinandergesetzt. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 20. November 2006 aufzu- heben und die Wortmarke wie angemeldet einzutragen, hilfsweise die Sache an das DPMA zurückzuverweisen, und regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unter- scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eig- nung einer Marke, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis für die von ihr erfassten Waren und/oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden (st. Rspr., BGH, GRUR 2008, 710 - Visage). Nur wenn eine Marke diese Herkunftsfunktion erfüllen kann, ist es gerechtfertigt, sie durch die Eintragung ins Register der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen und zugunsten eines Anmelders zu mo- nopolisieren (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, Rdn. 48 - 52 - Arsenal FC). Die Fest- stellungen zur Unterscheidungskraft sind dabei im Hinblick auf die konkret ange- meldeten Waren und/oder Dienstleistungen zu treffen, wobei nach dem Verbrau- cherleitbild des EuGH auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren/ Dienstleistungen abzustellen ist, der mit den Gepflogenheiten auf dem einschlägigen Wirtschaftssektor vertraut ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 , Rdn. 24 - SAT.2). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist insbesondere solchen Marken abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Wa- ren oder Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 ff., Rdn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2006, 850 ff., Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Hierbei ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer angemeldeten Wortmarke um eine sprachliche Neuschöpfung handelt oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard, BPatG 26 W (pat) 175/01 - Travel Point, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 89). - 5 - Auch der vorliegenden Marke werden die angesprochenen Verkehrskreise le- diglich eine Sachaussage zuordnen; denn sie besteht aus dem Wort "Mobilitiy", das zwar aus der englischen Sprache stammt, aber aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem deutschen Synonym "Mobilität" ohne weiteres auch von den hiesigen Verkehrskreisen verstanden wird, zumal "mobility" bzw. "mobile" zur näheren Be- zeichnung von Geschäftsbereichen in Unternehmen verwendet wird ("DB Mobility Center - die erste Adresse für Mobilität", "Siemens mobile"). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der angesprochene Ver- kehr die Marke deshalb aufgrund ihres ohne weiteres erkennbaren Sinngehaltes lediglich als Hinweis auf die Beweglichkeit oder - wie die Markenstelle zu Recht auf den weiteren möglichen Begriffsgehalt abstellt - Ortsungebundenheit der bean- spruchten Waren und Dienstleistungen auffassen. Wenn die Anmelderin einwendet, dass ihr Markenwort aus sich heraus nicht ver- ständlich oder mehrdeutig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Marke stets im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu würdigen und ihr die Eintragung zu versagen ist, wenn sie hierbei in einer ihrer möglichen Bedeu- tungen beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Im vorlie- genden Fall werden die angesprochenen Verkehrskreise dem Markenwort auf- grund seines sehr allgemeinen Begriffsgehalts lediglich entnehmen, dass die so gekennzeichneten Waren der Informationstechnik und Dienstleistungen im Zu- sammenhang mit der Mobilität stehen oder erbracht werden. Dementsprechend trifft auch der Vorwurf der Anmelderin nicht zu, dass die Markenstelle sich nur pauschal mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinandergesetzt ha- be. Vielmehr hat sie - was nicht zu beanstanden ist - die beschreibende Bedeu- tung auf die einzelnen Waren- und Dienstleistungsgruppen bezogen dargelegt und hierzu auch auf Internet-Fundstellen verwiesen, insbesondere auf die Fachmesse "World of Mobility - die Fachmesse für Mobile Solutions & Wireless Communica- tion 2006", die unter der Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie stand. Auf einer solchen Fachmesse können sämtliche von der Marke beanspruchten Waren, nämlich Software, Computerprogramme, Spielpro- gramme für Computer, Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Auf- - 6 - zeichnungsgeräte, Beleuchtungsgeräte und Spiele, Spielzeug unter dem Stichwort "Mobility" angeboten werden, so dass der Begriff entweder als Merkmals- oder Bestimmungsangabe fungieren kann. Dasselbe gilt für die beanspruchten Dienst- leistungen, die ebenfalls auf den Mobility-Bereich bezogen sein können. Soweit die Anmelderin meint, die beschreibende Bedeutung könne allenfalls auf das Adjektiv "mobile" zutreffen, nicht jedoch auf das Substantiv, so ist dem ent- gegenzuhalten, dass dieses in seinem Sinngehalt durchaus - möglicherweise schlagwortartig nach Art einer Werbebotschaft - die betroffenen Waren kennzeich- nen kann. Dementsprechend hat auch das Europäische Gericht erster Instanz dem vergleichbar gebildeten Substantiv "vitality" für diverse Lebensmittel und Getränke die Unterscheidungskraft abgesprochen, weil es vom Verkehr lediglich als Werbebotschaft verstanden werde, ohne dass ein Merkmal präzise beschrie- ben sei (vgl. EuG GRUR Int. 2008. 835 Rz. 23, 29). Die Wortmarke erschöpft sich somit ausschließlich in einer Bezeichnung, die in werbeüblicher Weise Sachangaben auf die Waren und Dienstleistungen enthalten. Damit kann der Marke aber nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zugespro- chen werden. Dies gilt insbesondere für die Fachkreise der IT-Branche, die als entscheidungserheblicher Verkehrskreis heranzuziehen sind (vgl. Ströbele/Ha- cker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 83, 88). Soweit die Anmelderin ihre Begründung auf die Voreintragung identischer oder ähnlicher Marken stützt, ist darauf hinzuweisen, dass Voreintragungen möglicher- weise vergleichbarer - möglicherweise auch löschungsreifer - Marken zwar ein zu berücksichtigendes Indiz darstellen können für die Schutzfähigkeitsentscheidung, aber keinesfalls verbindlich sind, insbesondere wenn sie keiner gerichtlichen Kon- trolle unterlegen haben. Aber unabhängig von der Frage, inwieweit die Bedenken der Anmelderin im Hin- blick auf die Schutzfähigkeit vermeintlich vergleichbarer Markeneintragungen ge- rechtfertigt erscheinen mögen oder nicht, können Voreintragungen für die Ent- scheidung über die vorliegende Beschwerde keinerlei Bindungswirkung entfalten. Vielmehr hat diese Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen - 7 - Bestimmungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen, wie dies in ständiger Spruchpraxis des EuGH zum Gemeinschaftsmar- kenrecht und des BGH zum Markengesetz immer wieder bestätigt worden ist (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46 - 49 - BioID; BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS; BGH WRP 2008, 1428, 1431 - Marlene-Dietrich-Bildnis). Sowohl die Markenrichtlinie wie das Markengesetz gehen klar davon aus, dass schutzun- fähige Marken durchaus Eingang ins Register erlangen können, und sehen des- halb ein eigenständiges Verfahren für die Löschung solcher zu Unrecht eingetra- gener Marken vor; eine Bindungswirkung einzelner Voreintragungen scheidet da- her ebenso aus wie der Aspekt einer möglicherweise "gefestigten" Entscheidungs- praxis. Dies hat auch der Europäische Gerichtshof erst kürzlich, insbesondere im Leitsatz, in aller Klarheit festgestellt (EuGH MarkenR 2009, 201 - Schwabenpost). Die Beschwerde musste daher ohne Erfolg bleiben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil der Senat mit sei- ner Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Auch kann die Anmelderin nicht mit dem Einwand durchdringen, die Formu- lierung des EuGH sei auslegungsbedürftig, dass von der Eintragungsbehörde Vor- eintragungen "zu berücksichtigen seien" im Hinblick auf die Frage, ob in gleichem Sinne zu entscheiden sei (vgl. EuGH a. a. O. S. 203, Rz. 17). Abgesehen von der Frage, ob der Bundesgerichtshof zur Auslegung dieser Formulierung der euro- päischen Rechtsprechung berufen ist, kommt es hier auf die Auslegung auch gar nicht an. Denn der EuGH hat den von der Anmelderin zitierten Satz mit der - 8 - unmissverständlichen Feststellung beendet, dass die Eintragungsbehörde "keines- falls an diese Entscheidung gebunden sei" (vgl. EuGH a. a. O.). Das gilt erst recht für den hier entscheidenden Senat. Dementsprechend war auch dem Hilfsantrag der Anmelderin auf Zurückverweisung an das DPMA nicht stattzugeben. Dr. Vogel von Falckenstein Winter Paetzold Hu