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Beschluss

6 W (pat) 312/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 6 W (pat) 312/06 Entscheidungsdatum: 7. April 2009 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG Kostenauferlegung im Einspruchsverfahren nach Patentverzicht 1. Die Auferlegung der Kosten des Einspruchsverfahrens gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG erfordert stets die Feststellung von Tatsachen, die es - abweichend vom Normalsfall - aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise ausnahmsweise einem der Beteiligten aufzuerlegen. 2. Der Verzicht auf das Streitpatent am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten dar, der zur Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG führt. BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 312/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 44 390 … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest beschlossen: Der Kostenantrag der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 gegen das Patent 198 44 390 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von Tabletten in einer Rundläufertablettiermaschine" der Kostenantragsgegnerin Einspruch erhoben. Diese hat ihr Patent mit Schriftsatz vom 7. Juli 2006 zunächst in vollem Umfang verteidigt. Der Senat hat am 26. November 2008 in der Sache Termin zur mündlichen Ver- handlung auf den 29. Januar 2009 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2009, der bei der Geschäftsstelle des Senats am 26. Januar 2009 eingegangen und von der Geschäftsstelle am selben Tag der ehemaligen Patentinhaberin übersandt worden ist, hat die Einsprechende sich - 3 - nochmals zur Patentfähigkeit des Streitpatents und dem Vorbringen der Patentin- haberin geäußert. Daraufhin hat die Patentinhaberin das Streitpatent mit Fax am Mittag des 28. Januar 2009, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt "zurückge- nommen", dem Senat eine Kopie dieser Erklärung gefaxt und - ebenfalls per Fax - erklärt, dass aus diesem Patent für die Vergangenheit keine Rechte geltend ge- macht werden. Eine Kopie dieser Erklärungen wurde per Fax den Vertretern der Einsprechenden um 12.16 Uhr übersandt. Am gleichen Tag wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2009 hat die Einsprechende vorgetragen, ihr Ver- treter habe zum Zeitpunkt des Eingangs der Verzichtserklärung bereits die Reise nach München zur mündlichen Verhandlung per Kfz angetreten gehabt. Die An- reise sei bereits am Vortag der mündlichen Verhandlung erfolgt, weil für den 29. Januar 2009 Streiks im Flugverkehr angekündigt gewesen seien, so dass eine Anreise am Verhandlungstag mit dem Flugzeug als risikobehaftet angesehen wor- den sei. Durch diesen sehr späten Verzicht auf das Streitpatent seien der Einspre- chenden unnötige Mehrkosten entstanden, die bei einer früheren Verzichtserklä- rung hätten vermieden werden können. Die Einsprechende beantragt darum, der ehemaligen Patentinhaberin die Kosten der für Donnerstag, den 29. Januar 2009 anberaumten Verhandlung aufzuerlegen. Die ehemalige Patentinhaberin beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen. - 4 - Der Kostenantrag sei nicht gerechtfertigt, weil es der Patentinhaberin freigestan- den hätte, auch erst in der mündlichen Verhandlung auf das Patent zu verzichten. Im Übrigen habe die Einsprechende letztlich ihr Ziel, nämlich den Untergang des Streitpatents, erreicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Einspruchsverfahren ist durch die als Verzicht auf das angegriffene Patent auszulegende "Rücknahme" des Patents und die Erklärung, dass aus diesem Patent für die Vergangenheit keine Rechte geltend gemacht werden, nach herr- schender Meinung in der Hauptsache erledigt (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 59 Rn. 250; Busse - Schwendy/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 59 Rn. 182; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 59 Rn. 55a). Der zulässige Kostenantrag der Einsprechenden ist unbegründet, denn es ent- spricht nicht der Billigkeit, im vorliegenden Fall der ehemaligen Patentinhaberin - abweichend von der gesetzlichen Regelung, dass jeder Verfahrensbeteiligte die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat - diejenigen außergerichtlichen Kosten der Einsprechenden aufzuerle- gen, die ihr durch den am Vortag der anberaumten Verhandlungstermin erfolgten Verzicht möglicherweise erwachsen sind (§ 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2, Satz 2 PatG a. F., § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG). Ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf stets besonde- rer Umstände, die sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben können, insbe- sondere aus einem erheblichen Verstoß gegen die allgemeine prozessuale Sorg- faltspflicht. Dies kann dann der Fall sein, wenn es unbillig erscheint, die ohne weiteres vermeidbaren Kosten die anderen Beteiligten tragen zu lassen. Wer vor- - 5 - werfbar durch Säumnis, Nachlässigkeit oder sonstige vermeidbare Störungen des Verfahrensablaufs unnötige Kosten verursacht, muss sie billigerweise tragen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 62 Rn. 16 ff.; Busse - Keukenschrijver, Patent- gesetz, 6. Aufl., § 62 Rn. 39; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 62 Rn. 5 ff.; BGH BlPMZ 1973, 23, 24 - Lewapur). Die Auferlegung von Kosten erfordert daher stets die Feststellung von Tatsachen, die es - abweichend vom Normalfall - aus Billig- keitsgründen rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise ausnahmsweise einem der Beteiligten aufzuerlegen. Können solche Feststellungen nicht getroffen wer- den, bleibt es beim Regelfall, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine eigenen Kos- ten trägt. Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Kostenauferlegung billig erscheinen ließen. Der Umstand, dass die Kostenantragsgegnerin erst am Vortag der anberaumten Verhandlung auf das Streitpatent verzichtet hat, kann für sich genommen noch nicht zur Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen führen. Denn die Patentinha- berin hätte es auch auf die mündliche Verhandlung ankommen lassen können, ohne deshalb befürchten zu müssen, mit dem Kostenrisiko der Gegenseite be- lastet zu werden. Andernfalls würde ein Beteiligter, der eine verfahrenserledigende Handlung relativ spät vornimmt, mit einem höheren Kostenrisiko belastet, obwohl er durch diese Handlung für alle Beteiligten zu einer Kostenminimierung beigetra- gen hat. Die Aufbürdung eines solchen Kostenrisikos würde aber die Beteiligten von verfahrenserledigenden Handlungen abschrecken, was dem Interesse der Beteiligten und des Gerichts an einem ökonomisch durchgeführten Verfahren und einer möglichst unkomplizierten Erledigung des Rechtsstreits zuwiderlaufen würde (vgl. BPatG GRUR 1999, 91 für die Rücknahme der Beschwerde im Einspruchs- beschwerdeverfahren). Weitere Umstände, die einen Verstoß der ehemaligen Patentinhaberin oder ihrer Vertreter gegen eine prozessuale Sorgfaltspflicht begründen würden, sind weder - 6 - vorgetragen noch erkennbar. Zwar ist der Verzicht auf das Streitpatent relativ spät, nämlich am 28. Januar 2009 mittags erfolgt. Es handelt sich hierbei jedoch er- sichtlich um eine Reaktion auf die von der Geschäftsstelle des Senats am 26. Januar 2009 abgesandte, relativ kurz vor dem Termin zur mündlichen Ver- handlung eingereichte nochmalige Stellungnahme der Einsprechenden, die die Vertreter der Patentinhaberin frühestens erst im Laufe des 27. Januar 2009 er- reicht haben kann und möglicherweise eine Rücksprache mit der Mandantin erfor- derte. Vom am Mittag des nächsten Tags erfolgten Patentverzicht ist die Einspre- chende von den Vertretern der Patentinhaberin dann unverzüglich per Fax unter- richtet worden. Für ein sorgfaltswidriges Verhalten der Kostenantragsgegnerin gibt es darum kei- nen Anhaltspunkt. Lischke Schneider Küest Guth Cl