Beschluss
29 W (pat) 91/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 91/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 32 607.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. April 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Fink sowie des Richters Dr. Kortbein - 2 - beschlossen: 1. Das Verfahren wird fortgesetzt. 2. Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2007 und 15. Mai 2007 werden aufgehoben. 3. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke wurde am 17. Mai 2006 zur Eintragung in den Farben Rot, Schwarz, Weiß und Grau angemeldet für die Dienstleistungen der Klasse 09: Bespielte und unbespielte Ton- und Bildträger aller Art; Magnet- aufzeichnungsträger und Datenträger, sowie Magnetdatenträger, optische Datenträger; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträ- - 3 - ger; gespeicherte Computer-Betriebsprogramme und Computer- Software, Hard- und Software (soweit in Klasse 9 enthalten); Emp- fangsgeräte zum Entschlüsseln von Bild und/oder Tonprogram- men; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektrische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll-, Un- terrichtsapparate und -instrumente (sowie in Klasse 9 enthalten); Klasse 35: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung von Zu- griffszeiten zu Datenbanken; Übertragung von Informationen auf dem Gebiet der Kultur, des Sports, der Wirtschaft, der Bildung und Erziehung sowie der Entspannung und Unterhaltung auf elektroni- schem Weg; Merchandising; Online-Dienstleistungen eines E- Commerce-Abwicklers, nämlich Waren- und Dienstleistungsprä- sentation, Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungs- abwicklung, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere über Online-Shops; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Tele- shopping-Angebote für Dritte; Vermittlung von Handels- und Wirt- schaftskontakten auch über das Internet; Vermittlung und Ab- schluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen; Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen; Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung; Wer- bung in allen Medien, einschließlich Rundfunk-, Fernseh-, Kino, Print-, Videotext-, Online- und Teletextwerbung; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenpro- ben); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und - 4 - Dienstleistungspräsentationen; Aktualisierung von Werbematerial; Werbemittlung; Marketing (Absatzforschung); Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Öffent- lichkeitsarbeit (Public Relations); Organisation und Veranstaltung von Werbeveranstaltungen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Sponsoring in Form von Werbung; Fran- chising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how; Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Hörfunk, Kabelfernseh-, und Rundfunksendungen; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- ISDN- und DSL-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien, Ausstrahlen von Rundfunksendungen (Funk und Fernsehfunk); Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Bildschirmtextdienst; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Klasse 42: Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Entwurf und Ent- wicklung von Computerhardware und -software; Erstellen von Pro- grammen für die Datenverarbeitung, nämlich Aktualisieren, Design und Vermietung von Computer-Software; Gestalten, Beratung bei der Gestaltung, sowie Design und Bereitstellung von Home-Pages und Internetseiten; Dienstleistungen einer Datenbank; Bereitstel- lung von Computerprogrammen in Datennetzen; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Datensicherung; Datenspeiche- rung; Datenverwaltung auf Servern; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); elektroni- sche Datenverarbeitung für Dritte; Implementierung von EDV-Pro- grammen in Netzwerken; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Konzeptionierung von Web-Seiten; Leistungs- - 5 - überwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Serveradminis- tration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; Lizenzierung von Software; Computerbera- tungsdienste, Hard- und Softwareberatung; technisches Projekt- management im EDV-Bereich, EDV-Beratung; Hard- und Softwa- reberatung; Beratung für Telekommunikationstechnik; Vergabe und Registrierung von Domainnames; Vermietung von Speicher- platz im Internet; Vermietung von Web-Servern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken, auch Online ab- rufbar; Wartung von Internet-Zugängen; Vermietung von Compu- ter-Software; Überprüfung von digitalen Signaturen; Zurverfügung- stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-Hou- sing); Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting); Zurverfü- gungstellen von Speicherplätzen im Internet; technische Projekt- planungen; Computerberatungsdienste; Computersystem-Design; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Drit- te (hosting); Installieren von Computerprogrammen. Auf die Beanstandung der Anmeldung wegen entgegenstehender absoluter Schutzhindernisse trug die Anmelderin vor, dass bereits eine Serie entsprechend gebildeter Marken für vergleichbare Waren und Dienstleistungen zu ihren Gunsten eingetragen sei. Mit zwei Beschlüssen vom 31. Januar 2007 und 15. Mai 2007 wies das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung insgesamt wegen ab- soluter Schutzhindernisse zurück (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Mar- kenG). Zu den geltend gemachten Voreintragungen wurde ohne nähere Begrün- dung ausgeführt, dass die Eintragung identischer Bezeichnungen für identische Produkte keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung gewähre. - 6 - Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Be- gründung verweist sie auf ihren Vortrag in den Parallelverfahren 29 W (pat) 128/05 Volks-Handy, 78/06 - Volks-Vermögen, 79/06 - Volks-Camcorder, 80/06 - Volksförderung, 102/07 - Volks-Wurst und 119/06 - Volks-Kredit. Sie beantragte die Zusammenfassung der Verfahren zur einheitlichen Entscheidung. Der Senat hat die Verfahren verbunden gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG, § 147 ZPO und sie in gemeinsamer mündlicher Verhandlung behandelt. In den genannten Parallelver- fahren hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt über die im Anmeldeverfahren geltend gemachten Voreintragungen hinaus weitere Marken vor Erlass der angefochtenen Beschlüsse eingetragen habe und weitere Marken nach diesem Zeitpunkt. Insgesamt sei damit eine Serie von 45 Marken zu ihren Gunsten eingetragen, die in der Art der Markenbildung vollständig mit den verfahrensgegenständlichen Marken übereinstimmten. Ein sachlicher Grund für die Abweichung von dieser Eintragungspraxis sei nicht er- kennbar, so dass sich die Zurückweisungen als willkürlich darstellten. Diese will- kürliche Eintragungspraxis beeinträchtige sie in ihrer unternehmerischen Freiheit, denn ihr ganzes Geschäftsmodell sei auf die beanspuchte Markenserie gestützt, die sie im Verkehr intensiv benutze und auch gegenüber Wettbewerbern vertei- dige. Der Senat hat in den Parallelverfahren 29 W (pat) 128/05, 78/06, 79/06, 80/06 und 119/06 mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheim gestellt, dem Verfahren beizutreten. Es bedürfe der Klärung, auf welchen Vorgaben die Eintragungspraxis des Amtes beruhe und aus welchen sachlichen Gründen die Markenstelle bei den verfahrensgegenständ- lichen Anmeldungen von der durch die zahlreichen Voreintragungen begründeten Eintragungspraxis abgewichen sei. Diesen ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts jeweils beigetreten (§ 68 Abs. 2 MarkenG). Er hat ausgeführt, dass Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken nach ständiger nationaler und europäischer Rechtsprechung auch unter dem Gesichtspunkt einer mögichen Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung - 7 - nach Artikel 3 Abs. 1 GG und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes keine Bindungswirkung entfallen könnten. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbe- griffs der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene, gerichtlich vollständig über- prüfbare Entscheidung. Eine möglicherweise zu Unrecht erfolgte Eintragung kön- ne daher keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung begründen. Außerdem habe das Amt bei der Entscheidung über die Eintragung stets eine Abwägung vor- zunehmen zwischen dem Individualinteresse des Anmelders und dem Allgmein- interesse an der freien Verfügbarkeit des beanspuchten Zeichens. Diese Abwä- gung müsse in jedem Einzelfall unabhängig von möglichen Vorentscheidungen vorgenommen werden. Der Senat hat in den Parallelverfahren 29 W (pat) 128/05 Volks-Handy, 79/06 - Volks-Camcorder, 119/06 - Volks-Kredit das Verfahren ausgesetzt und dem Ge- richtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Fragen zur Berücksichtigung von Voreintragungen im Rahmen der Erhaltung der gleichen Wettbewerbschancen vorgelegt (GRUR 2008, S. 164 ff.). U. a. lautet die im Weiteren entscheidungs- erhebliche Frage 2: "Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vor- entscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung ein- zubeziehen?". In der daraufhin ergangenen Entscheidung vom 12. Februar 2009 (verbundene Rechtssachen C 39/08 und C 43/08) wird in den Randnummern 15 bis 19 folgen- de entscheidungserhebliche Antwort gegeben: "15. Zudem kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zwar die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identi- schen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen, doch ergibt sich daraus nicht, dass sie durch eine solche Entscheidung gebunden wäre, denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von - 8 - besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwend- baren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, dass die Marke nicht unter eines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 aufgeführten Eintragungshindernisse fällt (Urteil vom 12. Februar 2004, Henkel, C-218/01, Slg. 2004, I-1725, Randnrn. 61 und 62). Der Gerichtshof hat betont, dass die Eintra- gung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienst- leistungen in einem Mitgliedstaat für die Entscheidung der zustän- digen Behörde, die Anmeldung einer bestimmten Marke zur Ein- tragung zuzulassen oder zurückzuweisen, jedenfalls nicht maßge- bend sein kann (Urteil Henkel, Randnr. 63). 16. Diese Grundsätze müssen auch dann Anwendung finden, wenn die Anmeldung einer Marke in einem Mitgliedstaat darauf gestützt wird, dass eine ähnliche oder identische Marke bereits eingetragen worden sei. 17. Die für die Eintragung zuständige nationale Behörde muss zwar im Rahmen der Prüfung einer solchen Anmeldung, soweit sie in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen An- meldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und be- sonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden. 18. Außerdem muss der von den Beschwerdeführerinnen der Ausgangsverfahren angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang gebracht werden mit dem Gebot rechtmäßigen Han- delns. Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. Urteile vom - 9 - 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Rand- nr. 15, und vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14). Somit kann sich ein Unternehmen vor der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats jedenfalls nicht zu seinen Gunsten auf eine Entscheidungspraxis dieser Behörde berufen, die den Anforderungen aus der Richtlinie 89/104 zuwider- liefe oder dazu führte, dass die Behörde eine rechtswidrige Ent- scheidung trifft. 19. Daher ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass die zu- ständige Behörde eines Mitgliedstaats, die über eine Markenan- meldung zu entscheiden hat, nicht verpflichtet ist, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104 aufgeführten Eintra- gungshindernisse unberücksichtigt zu lassen und dem Antrag auf Eintragung deshalb stattzugeben, weil das Zeichen, dessen Ein- tragung als Marke begehrt wird, auf identische oder vergleichbare Art und Weise wie ein Zeichen gebildet wird, dessen Eintragung als Marke sie bereits gebilligt hat und das sich auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht." Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Januar 2007 und 15. Mai 2007 aufzuheben. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. April 2008 das Verfahren gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO ausgesetzt aufgrund der Vorgreiflichkeit des Vorlagegesuchs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Hin- blick auf die Parallelität der Rechtsfrage im hier anhängigen Verfahren derselben Beschwerdeführerin. - 10 - II. 1. Die Aussetzung des hier anhängigen Verfahrens gemäß § 148 ZPO kann nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2009 (verb. Rs C-39/08 u nd C.43/08) aufgehoben und das Verfahren nunmehr fortgesetzt werden. 2. Der Gerichtshof hat in Rn. 17 seines Beschlusses festgestellt, dass eine na- tionale Behörde bei Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen muss und dabei be- sonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht - auch wenn insoweit keine Bindung an Vorent- scheidungen besteht. Daraus folgt, dass unter dem Aspekt des allgemeinen rechtsstaatlichen Gebots, das in jeder Verfahrensordnung gilt - gleich ob Gerichts- oder Verwaltungsverfahren -, dem jeweiligen Adressaten einer ihn belastenden Entscheidung auch die wesentlichen Gründe, die die Entschei- dung tragen und für sie kausal sind, mitzuteilen sind. Dieser Grundsatz gilt gem. § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG auch für das Markeneintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Es besteht also nicht nur die Verpflichtung zur Einbeziehung von Vorentscheidungen in die Entschei- dungsfindung als solche, sondern diese Überlegungen müssen für den Adressaten auch erkennbar sein, was nur durch entsprechende Ausführun- gen in der die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung erfolgen kann. Diese Rechtslage, wie sie der Gerichtshof nunmehr verlangt, stimmt mit der früheren Prüfungsrichtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 1995 (vgl. BlPMZ 1995, 378, 383) Ziffer 4 a) überein, die lautet: "Die Recherche …bezieht die Rechtsprechung sowie die Amts- praxis ein. …Im Interesse der Rechtssicherheit bedarf es einer einheitlichen Prüfungspraxis, für die alle zur Verfügung stehen- - 11 - den Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung zu nutzen sind. …Stellt sich im Rahmen der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse heraus, dass derselben Marke für vergleich- bare Waren oder Dienstleistungen bereits früher Markenschutz gewährt wurde, so darf nur dann beanstandet werden, wenn die frühere Eintragung zu Unrecht erfolgt ist, wenn sich seit der Eintragung der älteren Marke die rechtliche oder tatsächliche Betrachtung geändert hat oder wenn die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen in sonstiger Weise eine andere Beurtei- lung erfordern. In Zweifelsfällen ist eine schriftliche Stellungnah- me des Prüfers einzuholen. Wird nach Würdigung der Gesamtumstände trotz einer erst kürzere Zeit zurückliegenden früheren Eintragung derselben Marke die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse be- anstandet, so soll in dem Bescheid auf die frühere Eintragung hingewiesen und begründet werden, weshalb von der früheren Beurteilung abgewichen wird. Ist eine Anmeldung derselben Marke für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bereits unanfechtbar zurückgewiesen worden, so ist zunächst zu prü- fen, ob sich die Sach- und Rechtslage seitdem geändert hat und die Eintragbarkeit nunmehr bejaht werden kann. Liegen dieselben Schutzhindernisse weiterhin vor, wird der Anmelder in der Beanstandung auf die frühere Zurückweisung unter An- gabe der Fundstelle oder des Aktenzeichens der Entscheidung hingewiesen. Wenn sich herausstellt, dass dieselben Zeichen für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Markenstellen unterschiedlich beurteilt werden, ist eine einheit- liche Beurteilung herbeizuführen, insbesondere durch Mitwir- kung der Abteilungsleiter und Gruppenleiter." - 12 - Hingegen genügt die nunmehr seit 2005 geltende Prüfungsrichtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2005 (vgl. BlPMZ 2005, 245, 252) diesen Anforderungen des Gerichtshofs nicht. Sie lautet: "Jede Anmeldung ist ein für sich gesondert zu beurteilender Einzelfall. …Bestehende Eintragungen nationaler Marken füh- ren weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheits- grundsatz zu einem Anspruch auf Eintragung." Mit dieser Formulierung deckt die Richtlinie des Deutschen Patent- und Mar- kenamts nur einen Teil der in der oben genannten Entscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten Anforderungen ab, nämlich insoweit als Vorentscheidungen selbstverständlich nicht bindend sein können, wenn sie rechtswidrig sind oder Grund für eine andere Beur- teilung des Zeichens, d. h. eine differenzierende Betrachtung besteht. Davon war der vorlegende Senat in seinem Vorlagegesuch ebenfalls ausgegangen und hatte - wie der Gerichtshof in Rn. 18 - auf das Spannungsverhältnis zwischen der Gleichbehandlung der Wettbewerber und dem Gebot recht- mäßigen Handelns hingewiesen. Der Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts von 2005 mangelt es aber insoweit an einer Regelung, als der Gerichtshof nunmehr ausdrücklich verlangt, dass zu ähnlichen Anmeldungen ergangene Entscheidungen be- rücksichtigt werden müssen und besonderes Augenmerk auf die Frage ge- richtet werden muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Das bedeutet eine Pflicht zum Vergleich, der angemeldeten mit den eingetrage- nen vergleichbaren Zeichen. Diesen vom Gerichtshof geforderten Vergleich muss das Deutsche Patent- und Markenamt als zuständige nationale Be- hörde anstellen und gegebenenfalls die Gründe für eine differenzierte Beur- teilung angeben, oder aber, wenn es die Voreintragungen für rechtswidrig hält, dies zum Ausdruck bringen. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist - 13 - der Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 18, dass "der Gleichbehandlungs- grundsatz in Einklang gebracht werden muss mit dem Gebot rechtstaatlichen Handelns" Genüge getan. Dies entspricht im Übrigen auch der von der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme von 13. Juni 2008 in Rn. 21 vertretenen Ansicht, dass das Gericht "unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht und nicht unter demjenigen des allgemeinen Gleichheits- grundsatzes dazu verpflichtet ist, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbs- verzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidun- gen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen oder gegebenenfalls das Verbot einer festgestellten wettbewerbsverzerren- den Diskriminierung zu berücksichtigen" hat. Die hier angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts enthalten keine derartige Begründung. Insoweit liegt ein wesentlicher Ver- fahrensfehler vor, weshalb der Senat sein ihm nach § 70 Abs. 3 S. 2 Mar- kenG gegebenes Ermessen dahingehend ausübt, dass er das Verfahren zur vergleichenden Würdigung der Vorentscheidungen in materiell-rechtlicher Hinsicht entspr. Rdn. 17 der Entscheidung des Gerichtshofs und zur Begrün- dung nach § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG zurückverweist. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass dem Amt als zuständiger Behörde hier das erste Prüfungsrecht als gesetzesvollziehende Gewalt zukommen soll, da sie die- sen Punkt bislang noch nicht geprüft hat. Dabei spielt der Gedanke des Instanzverlustes oder -gewinnes keine Rolle, da es sich im Verhältnis zwi- schen Deutschem Patent- und Markenamt und Bundespatentgericht nicht um Instanzen handelt, sondern um Exekutive und Judikative als grundsätzlich verschiedene Gewalt im Sinne der Gewaltenteilung. Dem Deutschen Patent- und Markenamt ist die Vergleichsüberprüfung auch möglich, da es in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen vom DPMA vorgenommene Entscheidungen berücksichtigen" (vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009, Rn. 17). Denn das neue, im - 14 - Mai 2006 in Betrieb genommene Datenverarbeitungssystem des Amtes dient der "Harmonisierung der Prüfungs- und Entscheidungspraxis" (vgl. Jahresbe- richt DPMA 2006, S. 20). Darüber hinaus hat die Anmelderin bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium, nämlich nach Erhalt der Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse auf die zu ihren Gunsten erfolgten Voreintragungen hingewiesen, so dass sie insoweit auch ihrer Mit- wirkungspflicht genügt hat (vgl. 29 W (pat) 13/06, Beschluss vom 1. April 2009 - SCHWABENPOST). 3. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen. Grabrucker Fink Dr. Kortbein Hu