Beschluss
20 W (pat) 48/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 48/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. März 2009 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 28 911.1-31 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die am 18. Juni 1998 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Er- zeugung einer Anrufseingangsmeldung für einen Telekommunikations-Endgerät- Nutzer betreffend einen über ein Telekommunikationsnetz im Endgerät eingehen- den Anruf und Vorrichtungen zum Durchführen des Verfahrens. Die Prüfungsstelle hat der Anmelderin und jetzigen Beschwerdeführerin mit Be- scheid vom 29. November 2000 mitgeteilt, dass der ursprüngliche Patentan- spruch 1 („Verfahren ...“) sowie der ursprüngliche nebengeordnete Patentan- spruch 22 („Endgerät ...“) mangels Neuheit ihrer Gegenstände nicht gewährbar seien. Zu den Unteransprüchen 2 bis 21 („Verfahren ...“) und 23 bis 28 („Endgerät ...“) vertrat die Prüfungsstelle die Auffassung, dass die darin genannten Merkmale entweder aus dem Stand der Technik bekannt seien oder rein fachliche Maßnah- men darstellen würden. Auf die weiteren Unteransprüche 29 bis 31 („Endgerät ...“) und den Nebenanspruch 32 („Telekommunikationsnetz ...“) ist die Prüfungsstelle nicht eingegangen. Zur Begründung nannte die Prüfungsstelle im Prüfungsbescheid die Druckschrif- ten D1 DE 195 43 040 A1, D2 US 4,856,055, - 3 - D3 US 5,649,007 A, D4 DE 92 03 579 U1, D5 US 5,481,599 A, D6 WO 96/27974 A1, D7 DE 195 25 530 C2, D8 EP 0 773 685 A1. Neben der pauschalen Nennung der Nummern der Druckschriften verwies die Prüfungsstelle konkreter lediglich auf die Zusammenfassung der Druckschrift D1 und auf die Spalten 1 bis 4 der Druckschrift D3, ohne allerdings konkret an- zugeben, welche Lehre sie den Druckschriften als bekannt entnimmt. Die Anmelderin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 14. März 2001 ihr Anspruchsbe- gehren geändert und neue Patentansprüche 1 bis 29 sowie eine teilweise geän- derte Erfindungsbeschreibung zur Prüfung vorgelegt. Alternativ hat sie im Sinne eines Hilfsantrags geänderte Patentansprüche 1 bis 28 vorgelegt. Der in Haupt- und Hilfsantrag identische Patentanspruch 1 wurde durch Zusammenfassung sämtlicher Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1, 2 und 6 gebildet. Die Anmeldung ist daraufhin vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungs- stelle für Klasse H 04 M - durch Beschluss vom 3. Mai 2004 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der geltende Patentanspruch 1 nicht neu sei, was der Anmelderin im übrigen bereits im Prüfungsbescheid mitgeteilt worden sei. Erstmals verwies die Prüfungsstelle in ihrem Beschluss zur Begründung der feh- lenden Neuheit des Patentanspruchs 1 auch auf die Patentansprüche 5 und 6 der Druckschrift D1. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer am 9. Juni 2004 eingelegten Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihr Anspruchbegehren unter Vorlage teilweise geänderter Unterlagen nur noch hin- sichtlich des Verfahrens verteidigt und zuletzt beantragt: - 4 - den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2004 aufzuheben und ein Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen: Hauptantrag - Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Ansprüche 2 bis 18 gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 26. März 2009 (Blatt 20, 21, 30 ff. d. A.), - Beschreibung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, und - Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift. Hilfsantrag - Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Ansprüche 2 bis 18 gemäß Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 26. März 2009 (Blatt 20, 21, 37 ff d. A.), - Beschreibung gemäß Hauptantrag und - Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift. Die Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag lauten wie folgt, wobei das offensichtlich falsche Bezugszeichen 12 in 21 abgeändert ist: Hauptantrag: „Verfahren zur Erzeugung einer Anrufseingangsmeldung (13 bis 16) für einen Telekommunikations-Endgerät-Nutzer (5) betref- fend einen über ein Telekommunikationsnetz (10, 11) im Endge- rät (9) eingehenden Anruf, wobei die dem Telekommunikations- Endgerät-Nutzer darstellbare Anrufseingangsmeldung oder ein - 5 - Baustein (19, 21) der darstellbaren Anrufeingangsmeldung aus ei- nem vorgebbaren oder frei wählbaren Vorrat von Anrufsein- gangsmeldungen oder Anrufseingangsmeldungs-Bausteinen (19, 21) ausgewählt wird, wobei die Anrufseingangsmeldung oder min- destens ein Baustein der Anrufseingangsmeldung ausgewählt wird aufgrund von über das Telekommunikationsnetz an das Endgerät signalisierten Informationen, wobei der Anrufseingangsmeldungs- Vorrat und/oder der Anrufseingangsmeldungs-Baustein-Vorrat endgerätseitig gespeichert sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h - n e t , d a s s die Anrufseingangsmeldung eine Kombination aus variablen und festen Bausteinen darstellt und die Anrufsein- gangsmeldung den Namen des Angerufenen enthält, wobei Bau- steine aufgrund übertragener Informationen zur Telefonnummer des Anrufers ausgewählt werden.“ Hilfsantrag: „Verfahren zur Erzeugung einer Anrufseingangsmeldung (13 bis 16) für einen Telekommunikations-Endgerät-Nutzer (5) betref- fend einen über ein Telekommunikationsnetz (10, 11) im Endge- rät (9) eingehenden Anruf, wobei die dem Telekommunikations- Endgerät-Nutzer darstellbare Anrufseingangsmeldung oder ein Baustein (19, 21) der darstellbaren Anrufeingangsmeldung aus ei- nem vorgebbaren oder frei wählbaren Vorrat von Anrufsein- gangsmeldungen oder Anrufseingangsmeldungs-Bausteinen (19, 21) ausgewählt wird, wobei die Anrufseingangsmeldung oder min- destens ein Baustein der Anrufseingangsmeldung ausgewählt wird aufgrund von über das Telekommunikationsnetz an das Endgerät signalisierten Informationen, wobei der Anrufseingangsmeldungs- Vorrat und/oder der Anrufseingangsmeldungs-Baustein-Vorrat endgerätseitig gespeichert sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h - - 6 - n e t , d a s s die Anrufseingangsmeldung eine Kombination aus variablen und festen Bausteinen darstellt und die Anrufsein- gangsmeldung den Namen des Angerufenen enthält, mehrere Nutzer das Telekommunikations-Endgerät gemeinsam nutzen und der Name aufgrund einer nutzerspezifischen Anruferliste ausge- wählt wird.“ Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in der Fassung des Hilfsantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 1. Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen diplomierten Nachrichtentechniker (Dipl.-Ing. (FH)) an, der über Erfahrungen bei der Konstruktion und Programmie- rung von Kommunikationsendgeräten, insbesondere unter ergonomischen Ge- sichtspunkten, verfügt. Dieser Fachmann kennt die Wünsche der Endgerätebenut- zer hinsichtlich der Gebrauchseigenschaften der Endgeräte und berücksichtigt sie bei der Konstruktion und Programmierung der Endgeräte. 2. Zum Hauptantrag a) Das beanspruchte Verfahren gemäß Hauptantrag weist folgende Merkmale auf: - 7 - M1 Verfahren zur Erzeugung einer Anrufseingangsmeldung für einen Telekommunikations-Endgerät-Nutzer betreffend einen über ein Telekommunikationsnetz im Endgerät eingehenden Anruf, M2 wobei die dem Telekommunikations-Endgerät-Nutzer darstellbare Anrufseingangsmeldung oder ein Baustein der darstellbaren Anrufeingangsmeldung aus einem vorgebbaren oder frei wählbaren Vorrat von Anrufseingangsmeldungen oder Anrufseingangsmeldungs-Bausteinen ausgewählt wird, M3 wobei die Anrufseingangsmeldung oder mindestens ein Bau- stein der Anrufseingangsmeldung ausgewählt wird aufgrund von über das Telekommunikationsnetz an das Endgerät sig- nalisierten Informationen, M4 wobei der Anrufseingangsmeldungs-Vorrat und/oder der Anrufseingangsmeldungs-Baustein-Vorrat endgerätseitig ge- speichert sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s M 5 die Anrufseingangsmeldung eine Kombination aus variablen und festen Bausteinen darstellt und M6 die Anrufseingangsmeldung den Namen des Angerufenen enthält, M7 wobei Bausteine aufgrund übertragener Informationen zur Telefonnummer des Anrufers ausgewählt werden. b) Die deutsche Offenlegungsschrift DE 195 43 040 A1 (im Folgenden „Druck- schrift D1“) offenbart einen Anrufmelder, zur akustischen Signalisierung eines ein- gehenden Telefonanrufs an einem ISDN-Anschluss (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5). Ein solcher Anrufmelder führt mithin ein Verfahren zur Erzeugung einer Anrufsein- gangsmeldung für einen Telekommunikations-Endgerät-Nutzer betreffend einen über ein Telekommunikationsnetz im Endgerät eingehenden Anruf aus (Merkmal M1). - 8 - Der Anrufmelder erzeugt die Meldung über einen am Eingang anstehenden Anruf, indem er die über den Steuerkanal des ISDN-Anschlusses übertragene Telefon- nummer des Anrufers ausliest und dann der Nummer in einer Zuordnungseinheit eine Zeichenfolge oder ein Sprachsignal zuordnet, das den angerufenen Teilneh- mer über die Identität des Anrufers informieren soll (Spalte 2, Zeilen 3 bis 11). Die Meldung kann insbesondere ein über den Lautsprecher wiedergegebenes akustisches Signal sein, das die einzelnen Ziffern der Rufnummer des Anrufers enthält. Dazu wird auf vorher abgespeicherte Sequenzen für die einzelnen Ziffern zurückgegriffen (Spalte 2, Zeilen 16 bis 38). Alternativ (und vorrangig) kann der Name des Anrufers als Sprachsignal ausgege- ben werden. Zu diesem Zweck wird zuvor für den Namen ein Sprachsignal erfasst, beispielsweise indem der Benutzer über das Tastenfeld des Endgeräts zunächst die Rufnummer eingibt und anschließend den Namen des zugehörigen Teilneh- mers in das Mikrofon spricht. Dieser Name wird dann als Sprachsignal abgespei- chert und bei einem Anruf des Teilnehmers der Sprachausgabeeinheit zugeführt und über den Lautsprecher ausgegeben (Spalte 2, Zeilen 39 bis 53). Indem auf die gespeicherten Sequenzen für die einzelnen Ziffern der Rufnummer oder auf die zu den Namen gespeicherten Sprachsignale zurückgegriffen wird, werden die Meldung als Ganzes oder ihre Bausteine, nämlich die Namen bzw. die einzelnen Ziffern der Rufnummer, aus einem vorgebbaren oder frei wählbaren Vorrat von Anrufseingangsmeldungen oder Anrufseingangsmeldungs-Bausteinen ausgewählt (Merkmal M2). Der Vorrat an Sprachsignalen für die einzelnen Ziffern bzw. Namen ist in einem EEPROM-Speicher 6 auch endgerätseitig gespeichert (Spalte 4, Zeilen 24 bis 36; Merkmal M4). Nachdem die Zuordnung auf der Basis der aus dem Steuerkanal ausgelesenen Rufnummer des Anrufers erfolgt, ge- schieht dies aufgrund von über das Telekommunikationsnetz an das Endgerät signalisierten Informationen (Merkmal M3), insbesondere aufgrund übertragener Informationen zur Telefonnummer des Anrufers (Merkmal M7). c) Ausgehend von dem Gegenstand der Druckschrift D1, die der Senat als die dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommende Lehre aus dem Stand der - 9 - Technik ansieht, stellt sich dem Fachmann die Aufgabe, den Komfort bei der Sig- nalisierung von eingehenden Anrufen zu verbessern, in der Praxis auf der Grund- lage von Benutzerwünschen von selbst. Hierzu liegt es im Rahmen der Wünsche der Benutzer, neben einer Information über den Anrufer auch die Zielperson für den Anruf signalisiert zu bekommen. Angeregt durch einen derartigen Benutzerwunsch, wird der Fachmann nach Lö- sungen aus dem Stand der Technik suchen und dabei den in der deutschen Pa- tentschrift DE 195 25 530 C2 (im Folgenden „Druckschrift D7“) bereits offenbarten Vorschlag aufgreifen, eine Anrufsignalisierung in der Form „Ein Anruf von Herrn (Name des Anrufers) für Herrn (Name des gewünschten Gesprächspartners)“ vor- zusehen, wobei diese Meldung akustisch und/oder optisch signalisiert werden kann (Spalte 3, Zeilen 9 bis 15). Die in der Druckschrift D7 vorgesehene An- rufseingangsmeldung setzt sich - wie ohne weiteres ersichtlich - aus festen Bau- steinen („Ein Anruf von Herrn“, „für Herrn“) und variablen Bausteinen, den jeweils verwendeten Namen (Merkmal M5), zusammen und enthält den Namen des An- gerufenen (Merkmal M6). Der Fachmann erkennt ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen, dass es auf die in der Druckschrift D7 vorgeschlagene spe- zielle Art und Weise der Gewinnung der Namensinformationen durch Aufzeich- nung einer entsprechenden Ansage des Anrufers (vergleiche Spalte 2, Zeilen 37 bis 67) zur Erhöhung des Komforts des aus der Druckschrift D1 bekannten Anruf- melders zunächst nicht ankommt. Er wird hingegen den Gedanken aus der Druck- schrift D7 hinsichtlich des Aufbaus der Anrufseingangsmeldung aufgreifen und bei dem bekannten Anrufmelder vorsehen, wodurch er zu dem Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelangt. Dieser Gegenstand beruht mithin nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 10 - 3. Zum Hilfsantrag a) Das beanspruchte Verfahren gemäß Hilfsantrag weist folgende Merkmale auf: M1 Verfahren zur Erzeugung einer Anrufseingangsmeldung für einen Telekommunikations-Endgerät-Nutzer betreffend einen über ein Telekommunikationsnetz im Endgerät eingehenden Anruf, M2 wobei die dem Telekommunikations-Endgerät-Nutzer darstellbare Anrufseingangsmeldung oder ein Baustein der darstellbaren Anrufeingangsmeldung aus einem vorgebbaren oder frei wählbaren Vorrat von Anrufseingangsmeldungen oder Anrufseingangsmeldungs-Bausteinen ausgewählt wird, M3 wobei die Anrufseingangsmeldung oder mindestens ein Bau- stein der Anrufseingangsmeldung ausgewählt wird aufgrund von über das Telekommunikationsnetz an das Endgerät sig- nalisierten Informationen, M4 wobei der Anrufseingangsmeldungs-Vorrat und/oder der Anrufseingangsmeldungs-Baustein-Vorrat endgerätseitig ge- speichert sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s M 5 die Anrufseingangsmeldung eine Kombination aus variablen und festen Bausteinen darstellt und M6 die Anrufseingangsmeldung den Namen des Angerufenen enthält, M8 mehrere Nutzer das Telekommunikations-Endgerät gemein- sam nutzen und M9 der Name aufgrund einer nutzerspezifischen Anruferliste ausgewählt wird. - 11 - b) Von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag - der wie unter II.2 erläutert, dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D7 nahegelegt ist - unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag zunächst dadurch, dass die Bausteinaus- wahl zwar prinzipiell aufgrund von über das Telekommunikationsnetz an das End- gerät signalisierten Informationen, nicht jedoch ausdrücklich der Informationen zur Telefonnummer des Anrufers erfolgt (Wegfall des Merkmals M7). Dies allein hat auf die Patentfähigkeit keinen Einfluss, da es sich insoweit um eine Verallgemei- nerung handelt. Bei dem Verfahren gemäß Hilfsantrag nutzen darüber hinaus mehrere Nutzer das Telekommunikations-Endgerät gemeinsam (Merkmal M8) und der Name wird auf- grund einer nutzerspezifischen Anruferliste ausgewählt (Merkmal M9). Dabei geht der Senat - auch unter Beachtung des Vortrags der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung - davon aus, dass hier der Name des Angerufenen gemeint ist. c) In Bezug auf die Merkmale M1 bis M6 gelten die unter II.2 dargelegten Erwägungen gleichermaßen. Wie erläutert, offenbart die Druckschrift D7, dass die Anrufseingangsmeldung den Namen des Angerufenen enthält. Dem liegt ganz offensichtlich eine Situation zugrunde, in der das Telekommunikationsendgerät von mehreren Nutzern ge- meinsam genutzt wird (Merkmal M8). Ohne eine solche Mehrfachnutzung wäre eine Differenzierung der Angerufenen nach ihrem Namen nicht nötig, so dass der Fachmann dieses Merkmal beim Studium der Druckschrift D7 praktisch mitliest, ohne dass es einer wortwörtlichen Erwähnung bedarf (BGHZ 128, 270 - Elektri- sche Steckverbindung; zuletzt auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07 - Olanzapin, Tz. 26). Bei der durch die Benutzerwünsche angeregten Übertragung der Lehre der Druckschrift D7 auf den Anrufmelder gemäß Druckschrift D1 stößt der Fachmann auch zwangsläufig auf das Problem, wie der Name des Angerufenen ausgewählt - 12 - wird, damit er in die Anrufseingangsmeldung eingezogen werden kann. Dabei bietet sich dem Fachmann zunächst zwar die Lösung gemäß der Druckschrift D7 an, den Namen von dem Anrufer abzufragen und abzuspeichern (Spalte 2, Zei- len 58 bis 65). Der Fachmann wird jedoch auch sein Fachwissen berücksichtigen. Zu diesem Fachwissen gehört, dass bei Mehrfachnutzung eines Telefons die Identifizierung des Angerufenen meist schon auf der Grundlage der Telefonnum- mer des Anrufers möglich ist. So stellt sich beispielsweise im Alltagsgebrauch ei- nes Telefons durch mehrere Nutzer, zum Beispiel eine Familie, sehr schnell her- aus, dass Anrufe eines bestimmten Anrufers häufig an ein und denselben Ange- rufenen gerichtet sind. Erscheint die Nummer oder der Name eines bekannten An- rufers im Display oder wird die Nummer oder der Name sonst wie signalisiert, ist häufig klar, wer angerufen wird (zum Beispiel: die Freunde X, Y rufen meist den Sohn Z an; Bankberater A ruft stets die Mutter B an usw.). Dieses alltägliche Ge- schehen basiert im Wesen auf Informationen, die auf Seiten des Angerufenen vorhanden sind und die sich als „nutzerspezifische Anruferlisten“ darstellen las- sen. In dem Bemühen, den Vorgang der Zuordnung des Anrufs zu einem Angerufenen technisch zu lösen, erkennt der Fachmann auf der Grundlage seines Fachwis- sens, dass er - wie bei der intellektuellen Zuordnung durch den Menschen - eine Zuordnung aufgrund einer nutzerspezifischen Anruferliste, zum Beispiel des für jeden Nutzer gespeicherten elektronischen Telefonbuchs, vornehmen kann (ver- gleiche Druckschrift D1: Spalte 4, Zeilen 24 bis 26). Es bedurfte insoweit lediglich der Übertragung dieser Erkenntnis auf die an sich naheliegende Lehre mit den Merkmalen M1 bis M6 und M8. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich die Übertragung in rein fachgemäßen, naheliegenden Überlegungen erschöpft, so dass der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. - 13 - 4. Mit den Ansprüchen 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag fallen auch jeweils die ihnen zugeordneten Unteransprüche 2 bis 18, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist und ein eigenständiger Erfindungsgehalt der Unteran- sprüche von der Anmelderin nicht geltend gemacht wurde (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; GRUR 1983, 171 - Schneid- haspel). Ein solcher eigenständiger erfinderischer Gehalt der Unteransprüche ist auch für den Senat nicht ersichtlich. 5. Nachdem sich der Gegenstand der Patentanmeldung in keiner der verteidig- ten Fassungen als patentfähig erweist, war die gegen den Zurückweisungsbe- schluss des Deutschen Patent- und Markenamtes gerichtete Beschwerde zurück- zuweisen. 6. Billigkeitserwägungen führen allerdings zur Rückzahlung der Beschwerdege- bühr (§ 80 Abs. 3 PatG); denn der angegriffene Beschluss der Prüfungsstelle war - entgegen § 47 Abs. 1 PatG - nicht mit Gründen versehen. Ein Beschluss ist im Sinne dieser Vorschrift dann „nicht mit Gründen versehen“, wenn aus ihm nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwä- gungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 333 - Warmpressen, mit weiteren Nachweisen). Der gänzlich fehlenden Begründung gleichzusetzen ist der Fall, dass - wie vorliegend - zwar Gründe angegeben wer- den, diese aber nichtssagend sind. Hier hat die Prüfungsstelle nur pauschal die Neuheitsschädlichkeit einer Entgegenhaltung behauptet, ohne diese Behauptung nachvollziehbar zu machen, indem sie im Einzelnen dargelegt hätte, welche kon- kreten Merkmale der angemeldeten Ansprüche durch welche Angaben in der Ent- gegenhaltung vorweggenommen werden. Die Prüfungsstelle hat es insbesondere unterlassen, anzugeben, was sich ihrer Auffassung nach aus der Sicht des ange- sprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz zu stellende technische Lehre ergibt und in welcher Beziehung dies zum Stand der Technik steht. Entsprechende Mängel sind auch nicht durch den Verweis auf den Prüfungsbescheid geheilt, da auch der - 14 - Prüfungsbescheid die im Beschluss fehlenden Angaben nicht enthält. Die Prü- fungsstelle hätte vielmehr - auch schon im Prüfungsbescheid - anhand einer kla- ren Merkmalsanalyse darlegen müssen, welche Merkmale sie im Einzelnen als aus dem Stand der Technik bekannt ansieht und hierfür die entsprechenden Fundstellen konkret benennen müssen. Dr. Mayer Werner Gottstein Kleinschmidt Pr