Beschluss
19 W (pat) 337/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 337/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. März 2009 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … - 2 - betreffend das Patent 101 46 947 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Pagenberg, sowie der Richter Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Das Patent 101 46 947 mit der Bezeichnung „Elektrisches Nieder- spannungs-Bauelement, elektrische Schaltung und Verfahren zur Herstellung eines elektrischen Niederspannungs-Bauelements“ wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Patentschrift, Beschreibung Seite 2/7, überreicht in der mündlichen Verhand- lung, Beschreibung Seiten 3/7 und 4/7 sowie 2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Für die am 24. September 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- gangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 13. Ja- nuar 2005 veröffentlicht. Die Bezeichnung lautet: „Elektrisches Niederspannungs-Bauelement, elektrische Schaltung und Verfahren zur Herstellung eines elektrischen Niederspannungsbauelements“. - 3 - Gegen das Patent hat die A… AG, B… Straße in B…, mit Schriftsatz vom 12. April 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber einem im Einzelnen genannten Stand der Technik nicht neu. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2009 einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt, der mit ergänzter Merkmalsgliederung wie folgt lautet: „(a) Elektrisches Niederspannungs-Bauelement mit einer rever- siblen Sicherung für Überspannungen, (b) bei dem ein Grundkörper vorgesehen ist, der ein Keramik- material umfasst, (c) bei dem wenigstens zwei Kontaktschichten auf der Oberflä- che des Grundkörpers vorgesehen sind, zwischen denen ein erster Strompfad durch den Grundkörper definiert ist, (d) bei dem auf zumindest Teilen der Oberfläche des Grund- körpers ein zweites Material aufgebracht ist, dessen spezifi- scher elektrischer Widerstand mit steigender Temperatur abnimmt, (e) bei dem über das zweite Material ein zweiter Strompfad zwischen den zwei Kontaktschichten definiert ist, der bei Überschreitung der vorgesehenen Betriebsspannung des Bauelements infolge der Aufwärmung des Grundkörpers und des zweiten Materials niederohmiger wird als der erste Strompfad, (e1) wobei das zweite Material eine Kurzschlussüberbrückung des Grundkörpers zwischen den beiden Kontaktschichten herstellt, die zum Auslösen einer Sicherung geeignet ist, - 4 - (f) wobei das zweite Material im vorgesehenen Betriebstempe- raturbereich des elektrischen Bauelements einen hohen ohmischen Widerstand aufweist.“ Aufgabengemäß soll eine einfach aufgebaute thermische Sicherung für elektroke- ramische Bauelemente zur Verfügung gestellt werden (Absatz [0007] der gelten- den Beschreibung. Die Einsprechende ist der Ansicht, dass der geltende Anspruch 1 durch die Einfü- gung „Niederspannungs-(Bauelement)“ unklar beschränkt sei. Mit der Ergänzung Merkmal 1) „zum Auslösen einer Sicherung geeignet“ sei eine unzulässige Erwei- terung verbunden, weil ursprünglich eine Kurzschlussüberbrückung nur in Verbin- dung mit einer in Serie geschalteten Sicherung offenbart sei; auch diese müsse Gegenstand eines zulässig beschränkten Hauptanspruchs sein. Dann müsse aber die zweite Materialschicht aufgrund der Sicherungswirkung nur noch eine wesentlich geringere Belastung tragen. Im Hinblick auf das im erteilten Patentanspruch 9 unter Schutz gestellte Herstel- lungsverfahren sei auch die in der US 4 450 426 offenbarte niedrigleitende und deutlich begrenzte Schicht als auf der Grundfläche des Varistorkörpers aufge- brachte Materialschicht im Sinne von Merkmal (d) anzusehen. Da dort auch keine Beschränkung auf Hochspannungsanwendungen offenbart sei, stehe diese Druck- schrift sowohl für sich als auch in Zusammenschau mit weiterem Stand der Tech- nik dem nunmehr Beanspruchten patenthindernd entgegen. Die Einsprechende beantragt, das Patent 101 46 947 in vollem Umfang zu widerrufen. - 5 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit ergänzter Bezeichnung mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Patentschrift, Beschreibung Seite 2/7, überreicht in der mündlichen Verhand- lung, Beschreibung Seiten 3/7 und 4/7 sowie Zeichnungen gemäß Pa- tentschrift. Sie ist der Ansicht, dass mit der Beschränkung auf ein Niederspannungs-Bauele- ment ein klarer Unterschied zu den in US 4 450 426 beschriebenen Hochspan- nungsbauelementen bestehe; auch fände in der dortigen Randschicht nicht der anspruchsgemäße temperaturbedingte Wechsel vom hochohmigen in einen nie- derohmigen Zustand statt, weil dort die Randschicht bei allen Temperaturen leitfä- higer sei. Mit dem Merkmal zum Auslösen einer Sicherung geeignet.. sei eine Aussage ge- troffen, über einen tatsächlich hergestellten Kurzschluss zwischen den Elektroden- schichten und damit über die Niederohmigkeit des zweiten Strompfades, der nun- mehr ohne Freirand mit den Elektrodenschichten verbunden sein müsse. Wenn nun das zweite Material eine Kurzschlussüberbrückung herstelle, sei damit auch ein Überschlag entlang des zweiten Strompfades nicht mehr umfasst. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Einspruch ist zulässig und hat auch insoweit Erfolg, als das Patent mit den geltenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten war. - 6 - Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begrün- dete Zuständigkeit des Senats ist durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhe- bung dieser Vorschrift nicht berührt worden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. De- zember 2008 (X ZB 6/08) - Ventilsteuerung). Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. Das Wissen und Können des zuständigen Fachmanns ist hier die Summe des Fachwissens eines Diplom-Ingenieurs (Univ.) der Elektrotechnik mit Berufserfah- rungen in der Entwicklung und dem Einsatz von keramischen Niederspannungs- Bauelementen, insbesondere Varistoren, der hinsichtlich der Auswahl geeigneter Werkstoffe und deren Fertigungstechnologie mit einem Chemiker (Univ.) und/oder Werkstoff-Ingenieur (Univ.) zusammenarbeitet. Denn die Gestaltung und Dimensionierung von keramischen Bauelementen der in Rede stehenden Art erfordert zu allererst umfassende Kenntnisse der elektrischen Anforderungen im normalen Betrieb des Bauelements und der elektrischen Ver- hältnisse im Fehlerfall. Um zu einem diesen Anforderungen genügenden Bauele- ment zu kommen, reichen aber Grundkenntnisse der jeweiligen Werkstoffe nicht aus. Vielmehr bedarf es umfassender Kenntnisse der Eigenschaften keramischer Werkstoffe und deren Verarbeitung bei der Herstellung keramischer Bauelemente. 1. Offenbarung und Lehre des geltenden Anspruchs 1 Die Beschränkung des erteilten Anspruchs 1 im Merkmal (a) auf Niederspan- nungs-Bauelemente war zulässig, weil die Figuren 2 und 3 in Verbindung mit den zugehörigen Absätzen [0022] und [0023] der Patentschrift (die insoweit und auch hinsichtlich der die weiteren Einfügungen betreffenden Textstellen und Figuren mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt ) SMD-fähige Bauelemente als Aus- führungsbeispiele offenbaren, die nur für Niederspannungsanwendungen ge- bräuchlich sind. - 7 - Auch die in Figur 4 dargestellten Kennlinien herkömmlicher und erfindungsgemä- ßer Varistoren liegen bei etwa 200 Volt und damit im üblichen Niederspannungs- bereich. Da Niederspannungsnetze/-anwendungen typischerweise dem Endverbraucher (z. B. normalen Haushaltungen) zugeordnet sind, während Hochspannungsnetze/- anwendungen der Energieübertragung oder industriellen Anwendungen mit großer Leistung zugehören, und sich diese beiden „Spannungswelten“ auch hinsichtlich der Anforderungen an die Geräte und deren konstruktive Ausbildung wesentlich unterscheiden, konnte im vorliegenden Fall der weder in den ursprünglichen Un- terlagen noch in der Patentschrift verwendete Begriff „Niederspannung“ zur Be- schränkung des Hauptanspruchs verwendet werden. Mit den bei Niederspannungsanwendungen im Kurzschlussfall (Merkmale (e) und (e1)) am Bauelement auftretenden geringeren Leistungen gegenüber Hoch- spannungsanwendungen verbunden sind niedrigere Anforderungen an die thermi- sche Belastbarkeit des Bauelements. Dass die Sicherung reversibel arbeitet, ist im Zusammenhang mit den Vorteilen der Erfindung in der Patentbeschreibung (Abs. [0010]) als zur Erfindung gehörend offenbart. Mit den vorangehenden einschränkenden Worten in der Regel sind nach dem fachmännischen Verständnis Belastungen gemeint, die noch nicht zur Funktions- unfähigkeit bzw. Zerstörung des Bauelements bzw. des die Kurzschlussüberbrü- ckung herstellenden zweiten Materials führen, und die in den Datenblättern der Bauelemente als Grenzwerte angegeben sind, oberhalb deren jederzeit eine irre- versible Beschädigung möglich, aber nicht zwingend ist. - 8 - Dass mit der im Merkmal (e) beanspruchten Niederohmigkeit des zweiten Strom- pfades eine Kurzschlussüberbrückung des Grundkörpers zwischen den beiden Kontaktschichten mittels des zweiten Materials hergestellt wird, wie das eingefügte Merkmal (e1) angibt, ist nicht nur im Zusammenhang mit Figur 5, Absatz [0025] und Patentanspruch 8 der Patentschrift offenbart, sondern bereits in der Beschrei- bungseinleitung, Absätze [0009] und [0010]. Absatz [0009] erwähnt zuerst die Auslösung einer Kurzschlussüberbrückung und erläutert erst danach - als vorteilhafte Nutzung dieser maximalen Niederohmig- keit - die Möglichkeit, einen damit einhergehenden maximalen Stromfluss zur Aus- lösung einer Sicherung zu verwenden, so dass der Fachmann schon hier den Hin- weis bekommt, die Auswahl des zweiten Materials und die Bemessung des zwei- ten Strompfades derart vorzunehmen, dass mit den vorgesehenen Betriebstempe- raturen der Grundkörper durch diesen Strompfad kurzgeschlossen wird, bevor er durch Übertemperatur beschädigt wird, unabhängig davon, ob dem Varistor im Stromkreis eine Sicherung vorgeschaltet ist. Auch der Hinweis in Absatz [0010], dass mit reversibler Kurzschlussüberbrückung kein Bauelemente-Austausch mehr nötig ist, macht den Begriff Kurzschlussüber- brückung frei vom Erfordernis einer vorgeschalteten Sicherung gemäß Figur 5, die ja jeweils auszutauschen wäre. Wenn das zweite Material eine Kurzschlussüberbrückung …zwischen den Kon- taktschichten herstellt.. (Merkmal (e1)), so ist damit die vom erteilten Anspruch 1 umfasste Alternative eines Freirandes zwischen den Kontaktschichten und dem zweiten Material (Abs. [0021]) und der dabei erforderliche elektrische Überschlag vom Schutz ausgenommen und der Anspruch 1 auf einen überschlagslosen direk- ten Stromfluss zwischen den beiden Kontaktschichten und über das zweite Ma- terial beschränkt ([0014]. - 9 - 2. Neuheit Der Gegenstand gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist neu. Entgegen Merkmal (a) betrifft die als ältere Anmeldung i. S. v. § 3(2) PatG zu be- rücksichtigende DE 101 36 617 C1 kein Niederspannungs-Bauelement, sondern einen Überspannungsableiter zum Einsatz in Energieübertragungsnetzen (Titel) mit einem für Hochspannungsanwendungen typischen gerippten Isoliergehäuse 8 (Fig. 1 und 2). In weiterer Abweichung von Merkmal (a) arbeitet die dort als Sicherung gegen Überspannungen vorgesehene Beschichtung 9, 9a, 9b, 9c (Fig. 1, 2 und Anspr. 1) nicht reversibel. Denn der aufgrund eines inneren Fehlers im Varistorblock durch den Ableiter fließende Fehlerstrom erwärmt diesen derart, dass die Beschichtung zündet mit der Folge, dass der außerhalb der Varistorblöcke brennende Lichtbo- gen zum Aufplatzen des Varistorgehäuses führt ([0003], [0004], [0021]). Dass die Beschichtung nach dem Zünden erneut verwendbar ist, ist dort nicht an- gegeben und auch nicht zu erwarten. Denn angesichts der bei einer Varistorüber- lastung im Hochspannungsnetz abzuleitenden Energie ist mit einer weitgehenden oder vollständigen Verdampfung der Beschichtung beim Zünden und anschließen- den Brennen des Lichtbogens entlang der Varistoroberfläche zu rechnen. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 22 47 643 ist in Übereinstimmung mit dem geltenden Anspruch 1 bekannt ein (a) Elektrisches Niederspannungs-Bauelement (S. 9 Z. 7 bis 9 und Fig. 1b) mit ei- ner reversiblen Sicherung für Überspannungen (die infolge von Überspannungen auftretende Erwärmung des Varistorkörpers wird über Messfühlerelektroden 20, 21 gemessen und zur Auslösung eines den Varistor vor Zerstörung sichernden Vorgangs verwendet, vgl. S. 14 Abs. 2), (b) bei dem ein Grundkörper 12 vorgesehen ist, der ein Keramikmaterial umfasst (S. 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 und Fig. 2, 3), - 10 - (c) bei dem wenigstens zwei Kontaktschichten 13, 14 auf der Oberfläche des Grundkörpers vorgesehen sind, zwischen denen ein erster Strompfad durch den Grundkörper definiert ist (S. 9 Z. 14 bis 20 und Z. 20 bis 25 mit Fig. 2, 3) und (e)teilweise bei dem ein zweiter Strompfad definiert ist. Dieser zweite Strompfad verläuft jedoch abweichend vom geltenden Anspruch 1 nicht zwischen den zwei zur Zu- und Ableitung des Varistorstromes dienenden Kontaktschichten 13, 14, sondern als Monitorleitungsweg C (Fig. 2, 3, Anspr. 1) zwischen Messfühlerelektroden (Fig. 2:13, 17, Fig. 3: 20, 21), die in eine Brücken- schaltung eingebunden sind (Fig. 4a, 4b, Anspr. 13). Das Niederspannungs-Bauelement gemäß dem geltenden Anspruch 1 unterschei- det sich demnach von dem dort bekannten dadurch, dass (d) auf zumindest Teilen der Oberfläche des Grundkörpers ein zweites Material aufgebracht ist, dessen spezifischer elektrischer Widerstand mit steigender Tem- peratur abnimmt, (e)Restmerkmal der zweite Strompfad über das zweite Material zwischen den zwei Kontaktschichten definiert ist, der bei Überschreitung der vorgesehenen Betriebs- spannung des Bauelements infolge der Aufwärmung des Grundkörpers und des zweiten Materials niederohmiger wird als der erste Strompfad, (e1) wobei das zweite Material eine Kurzschlussüberbrückung des Grundkörpers zwischen den beiden Kontaktschichten herstellt, die zum Auslösen einer Siche- rung geeignet ist, (f) wobei das zweite Material im vorgesehenen Betriebstemperaturbereich des elektrischen Bauelements einen hohen ohmischen Widerstand aufweist. Dass die US 4068281 Varistoren für Niederspannungsanwendungen betrifft, er- kennt der Fachmann schon daran, dass auf der Außenseite des Grundkörpers 30 ein bedrahteter Widerstandskörper 34 über ein thermisch leitendes Isoliermate- rial 33 angebracht ist (Fig. 2) bzw. eine zusätzliche Monitorelektrode 22 zum Zün- den eines Triac 23 (Fig. 6). - 11 - Denn eine solche Anordnung ist bei Hochspannungsanwendungen aufgrund der entlang der Varistoroberfläche auftretenden Feldstärken nicht realisierbar. Bei Überspannungen und den damit einhergehenden Übertemperaturen am Va- ristor wird dieser geschützt durch Einschalten eines Parallelstrompfades, der den Varistor entlastet (Sp. 2 Z. 21 bis 60). Damit ist dort aus Figur 6 i. V. m. Figur 1 in Übereinstimmung mit dem Patentan- spruch 1 bekannt ein (a) Elektrisches Niederspannungs-Bauelement 10, 20, 21, 22 mit einer reversiblen Sicherung 15, 23 für Überspannungen (Fig. 6), (b) bei dem ein Grundkörper 30 bzw. 10 (Fig. 1 bzw. 6) vorgesehen ist, der ein Ke- ramikmaterial umfasst (Fig. 1, Sp. 4 Z. 2), (c) bei dem wenigstens zwei Kontaktschichten 31 bzw. 20 auf der Oberfläche des Grundkörpers vorgesehen sind, zwischen denen ein erster Strompfad durch den Grundkörper definiert ist, (e)teilweise bei dem ein zweiter Strompfad (Fig. 6: 20 ↔ 22) definiert ist Der zweite Strompfad ist jedoch nicht zwischen den zwei Kontaktschichten 31 bzw. 20 des Varistorhauptstrompfades definiert, sondern es ist lediglich ein im Überlastfall wirksamer Abgriff vorgesehen, der einen Gatestrom zur Zündung ei- nes Triacs 23 bereitstellt (Sp. 5 Z. 33 bis 44). Demnach unterscheidet sich der anspruchsgemäße Varistor auch gegenüber die- sem Stand der Technik durch Restmerkmal (e) sowie die Merkmale (d), (e1) und (f). Zwar schließt der Senat die grundsätzliche Eignung des im Zusammenhang mit Figur 3 der US 4450426 beschriebenen Varistors für Niederspannung nicht aus (Teilmerkmal (a)), auch wenn dort lediglich Bauformen für Hochspannung darge- stellt sind (Fig. 12 bis 14). - 12 - Auch weist dieser Varistor - wie Figuren 1 bis 3, 7 und 8 ohne weiteres erkennen lassen - auch die Anspruchsmerkmale (b) und (c) auf. Entgegen dem Vortrag der Einsprechenden ist dort aber nach Ansicht des Senats kein zweites Material auf zumindest Teilen der Oberfläche des Grundkörpers auf- gebracht, wie Merkmal (d) des geltenden Anspruchs 1 fordert. Vielmehr wird dem Grundkörper 1 im Umfangsbereich 12 oberflächennah eine hö- here Leitfähigkeit daduUFK YHUOLHKHQ GDVV GRUW GLH Ȗ-Bi2O3-Konzentration erhöht wird, wodurch der spezifische Widerstand und damit die Wärmeerzeugung im Au- ßenbereich des Varistorkörpers geringer ist als im Inneren (Sp. 3 Z. 20 bis 49 und Z. 63 bis Sp. 4 Z. 37). Deshalb tritt dort auch nicht der von der Pateninhaberin als „Umkehr der Ohmig- keit“ bezeichnete Vorgang auf (Merkmale (e) und (e1)). Denn der gemäß Figur 11 (Verlauf C) etwa 5 mm dicke Bereich erhöhter Leitfähigkeit ist bereits bei üblichen Betriebstemperaturen niederohmiger als der Kernbereich des Varistorkörpers. Da- mit bildet aber weder die oberflächennahe Schicht 12 noch ein anderer Bereich des Varistors eine reversible Sicherung vor Überspannungen (Restmerkmal (a)). Außer durch Restmerkmal (a) unterscheidet sich der Gegenstand gemäß An- spruch 1 demnach vom dort bekannten durch alle Merkmale (d) bis (f). Auch die DE 100 49 023 A1 betrifft nach Ansicht des Senats Varistoren für Hoch- spannungsanwendungen. Denn Varistorscheiben-Durchmesser von 60 mm (S. 5 Z. 62 bis 64) mit einer für die Prüfung der Stoßhaftfestigkeit erforderlichen Seiten- höhe sind für Hochspannungsanwendungen typisch, wie sie dort auch einleitend (S. 2 Z. 7 bis 19 und Z. 36 bis 42) im Zusammenhang mit einer Kraftstromzufuhr erläutert sind. - 13 - Die in diesem Zusammenhang beschriebenen Bauelemente weisen - entgegen der Ansicht der Einsprechenden - keine reversible Sicherung für Überspannungen (Teilmerkmal (a)) auf derart, dass an dem von einer seitlichen Oberflächen- schicht 3 hohen Widerstands (Fig. 1 und S. 5 Z. 46 bis 53) gebildeten zweiten Strompfad die in den Merkmalen (e) und (e1) - nach den Worten der Patentinha- berin - beanspruchte „Umkehr der Ohmigkeit“ auftritt. Denn es ist weder angegeben noch ersichtlich, dass die dort beschriebenen Bau- elemente ohne Beschädigung in einem Temperaturbereich arbeiten, bei dem ein- zelne Materialien der Oberflächenschicht möglicherweise niederohmig werden. Die hochohmige Oberflächenschicht soll vielmehr einen Funkenüberschlag bei Ab- sorption einer Überspannung unter praktischen Betriebsbedingungen verhindern (S. 2 Z. 16 bis 19, S. 3 Z. 18 bis 24). Das schließt aber eine reversible Kurz- schlussüberbrückung gemäß Merkmalen (e) und (e1) aus, weil eine solche zur Einleitung eines Überschlags entlang der Oberflächenschicht führen würde. Dies gilt ebenso für die in der deutschen Offenlegungsschrift 26 07 454 bekannten Varistoren, bei denen das auf die seitliche Mantelfläche aufgebrachte Isoliermate- rial als hoher Widerstand erachtet werden kann, dessen spezifischer Widerstands- wert nicht unter 1011 ȍFPOLHJHQVROO 6 14/handschriftlich Abs. 3), der sich selbst bei Temperaturwechseln nicht verschlechtern soll (S. 15 Abs. 2 le. Satz). Lediglich für außerordentlich hohe Ströme ist dort die Möglichkeit eines Funken- überschlags längs der Mantelfläche erwähnt (S, 18 Abs., 3), so dass dort kein Bauelement offenbart ist, bei dem ein auf den Grundkörper aufgebrachtes zweites Material diesen zwischen den Kontaktschichten temperaturabhängig reversibel kurzschließt, die der Patenanspruch 1 im Merkmal (a) in Verbindung mit den Merk- malen (e) und (e1) fordert. - 14 - Der Aufsatz von H.R. Philipp und L. Levinson „High-Temperature behavior of ZnO- based ceramic varistors“ in: J. Appl. Phys. 50(1), January 1979, S. 383 bis 385 betrifft lediglich das Temperaturverhalten der auch im Streitpatent beanspruchten Varistorkeramiken, offenbart aber keine Bauformen von Varistoren. Die übrigen noch im Verfahren befindlichen in der mündlichen Verhandlung aber weder von den Beteiligten noch vom Senat aufgegriffenen Druckschriften liegen in Bezug auf den Gegenstand des nunmehr geltenden Anspruchs 1 weiter ab, als der vorgenannte Stand der Technik; sie konnten deshalb außer Acht gelassen werden. 3. Erfinderische Tätigkeit Das elektrische Niederspannungs-Bauelement gemäß dem geltenden Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Ausgehend sowohl von dem aus der US 4068281 als auch von dem aus der deut- schen Offenlegungsschrift 22 47 643 bekannten elektrischen Niederspannungs- Bauelement stellt sich die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe, eine ein- fach aufgebaute thermische Sicherung für elektrokeramische Bauelemente zur Verfügung zu stellen, dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn die beiden bekannten Anordnungen sind erkennbar aufwändig, da sie je- weils Mess- und/oder Auslösestromkreise mit den entsprechenden Leitungen be- nötigen. Jedoch bekommt der Fachmann aus dem gesamten Stand der Technik weder ei- nen Hinweis noch eine Anregung, anstelle zusätzlicher Bauteile und Schaltungen den Varistorkörper selbst derart auszugestalten, dass er im normalen Betrieb durch Überspannungen unbeschädigt bleibt, indem er bei zu starker Erwärmung - 15 - sich selbst reversibel kurzschließt, wie es mit der Kombination der Merkmale (a), (d) bis (f) des geltenden Anspruchs 1 erreicht wird. Die anspruchsgemäße, reversible Kurzschlussüberbrückung des ersten Strompfa- des im Grundkörper durch das zweite Material bedeutet eine völlige Abkehr von der messtechnischen Erfassung und/oder Auswertung der Varistorkörper-Tempe- ratur, wie sie sowohl in der US 4068281 als auch in der deutschen Offenlegungs- schrift 2 247 643 beschrieben ist. Deshalb hat der Fachmann schon keinen Anlass, ausgehend von einer der beiden vorgenannten Druckschriften in den weiteren vorgenannten Druckschriften nach Lösungen zu suchen, weil dort die Temperatur des Varistorkörpers jeweils nicht erfasst wird. Soweit die in den weiteren Druckschriften gezeigten Bauelemente bereits Varistor- körper mit den Merkmalen (b) bis (d) zeigen, und auch gemäß Teilmerkmal (e) über das zweite Material ein zweiter Strompfad zwischen den zwei Kontaktschich- ten definiert ist, und dieses im vorgesehenen Betriebstemperaturbereich des elekt- rischen Bauelements einen hohen ohmischen Widerstand aufweist (Merkmal (f)), fehlt dem Fachmann dennoch jeder Hinweis oder Anregung auf die in Restmerk- mal (e) und Merkmal (e1) vorgesehene reversible Kurzschlussüberbrückung der beiden Kontaktschichten, die den Varistorstrom zu- und abführen. Die US 4 450 426 führt den Fachmann weg von der anspruchsgemäßen Lehre. Denn dort ist im Zusammenhang mit einem niedrigleitenden Außenbereich 12 des Varistorkörpers 1 angegeben, dass dieser zwar ebenso eine Stabilisierung des Langzeitverhaltens bewirke (Sp. 4 Z. 31 bis 37) wie der niedrigleitende Außenbe- reich 11 unterhalb der Elektrodenschichten (Sp. 3 Z. 20 bis 68), dass diese jedoch einen solchen Varistor ungeeignet (Sp. 4 Z. 41 unsuited) mache für die Verwen- dung bei sehr hohen Spannungen, wenn mit Blitzüberspannungen (Sp. 4 Z. 40 - 16 - lightning surge) oder Schaltüberspannungen (Sp. 4 Z. 41 switching surge) zu rech- nen sei. Denn dann würde die Niederohmigkeit des Außenbereichs zu Kurzschlüssen ent- lang der Seitenoberflächen führen (Sp. 4 Z. 37 bis 41), die die Haltbarkeit des Va- ristors verringere (Sp. 7 Z. 49 bis 65). Wenn dort aber schon bei Hochspannungsanwendungen eine Kurzschlussüber- brückung des Grundkörpers als nachteilig beschrieben ist, wird der Fachmann ei- ne solche für Niederspannungsanwendungen (Merkmal (a)) gar nicht erst in Erwä- gung ziehen, weil bei den hier zu erwartenden geringeren Belastungen auch die Wärmeerzeugung in der Außenschicht zu gering ist, um einen Kurzschluss (ge- mäß dem unter Punkt 1 geäußerten Verständnis) zu erzeugen. Das auf dem Grundkörper der in der DE 100 49 023 A1 beschriebenen Bauele- mente aufgebrachte zweite Material soll eine Schicht hohen Widerstands gegen Funkenüberschläge bilden (S. 2 Z. 16 bis 18). Damit ist aber dieser Druckschrift zu entnehmen, dass die im Betrieb und beim Ansprechen des Ableiters auftretenden Temperaturen nicht zu einer derart hohen Leitfähigkeit führen dürfen, dass da- durch ein Funkenüberschlag bzw. ein Lichtbogen gezündet und der Grundkörper durch den damit verbundenen Kurzschluss überbrückt wird. Nur in rückschauender - und damit unzulässiger - Betrachtung könnte der Fach- mann möglicherweise eine Beschichtung angeben, die aufgrund der speziellen Materialauswahl und Dicke sowie bei Unterstellung einer Mindesterwärmung auf sehr hohe Temperaturen als Kurzschlussüberbrückung bezeichnet werden könnte. Diese Überlegung gilt in gleicher Weise für die in der deutschen Offenlegungs- schrift 26 07 454 bekannten Bauelemente mit hochisolierenden Schichten auf dem Varistorkörper. - 17 - Auch wenn dort Materialien der ebenfalls patentgemäß ([0011]) verwendeten Ke- ramikklasse AB2O4 verwendet sind, bekommt der Fachmann dort keinen Hinweis, diese so zu dimensionieren, dass Überspannungen zu reversiblen Kurzschluss- überbrückungen führen. Auf die im Aufsatz High-temperatur behavior of ZnO-based ceramic varistors a. a. O. angegebenen niedrigen Leitfähigkeiten von Varistorkeramiken, die dem Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns zuzurechnen sind, kam es nach al- ledem nicht mehr an. 4. Übrige Unterlagen Die erteilten Unteransprüche bzw. Nebenansprüche können sich unverändert an den auf ein Niederspannungs-Bauelement beschränkten Patentanspruch 1 an- schließen, weil diese Spannungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Rückbe- ziehung auch für diese Ausgestaltungen gilt. Da eine Schaltungsanordnung keine Ausgestaltung eines Bauelements ist, war Absatz [0008] der Patentbeschreibung entsprechend zu ergänzen. Bertl Pagenberg Dr. Kaminski Groß Be