Beschluss
24 W (pat) 52/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 52/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 64 804.3 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Kirschneck und Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 3. März 2009 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung FLECK-WEG ist als Wortmarke für folgende Waren „Klasse 3: Waschmittel, insbesondere Mittel zur Behandlung und Entfernung von Flecken aus Textilien; Reinigungs- mittel, insbesondere Fleckentfernungsmittel; Klasse 21: Reinigungsgeräte (handbetätigt) und Putzartikel, ins- besondere Fleckentfernungsbürsten, Fleckentfer- nungsstifte und Fleckentfernungsroller für Reini- gungszwecke sowie Fleckentfernungsbürsten, Fleck- entfernungsstifte und Fleckentfernungsroller zur Rei- nigung von Textilien“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in einem ersten Beschluss vom 17. Mai 2006 wegen fehlender Unter- scheidungskraft zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Anmel- derin blieb ohne Erfolg. Die Erinnerungsprüferin hat im Zurückweisungsbeschluss - 3 - vom 1. Juni 2007 festgestellt, dass die angemeldete Bezeichnung nicht nur wegen fehlender Unterscheidungskraft, sondern - wie schon im Beanstandungsbescheid vom 13. Juni 2005 festgestellt - auch wegen ihrer Eignung zur beschreibenden Verwendung von der Eintragung als Marke auszuschließen sei. Das Zeichen bestehe in einer Kombination von zwei beschreibenden Angaben, die auch in ihrer Gesamtheit keinen über den bloß beschreibenden Inhalt der Einzel- bestandteile hinausgehenden Sinngehalt aufweise. Die angemeldete Wortverbin- dung sei eine schlagwortartige Zusammenfassung des Einsatzgebietes bzw. der Wirkung und Bestimmung der beanspruchten Waren und finde in der angemelde- ten Form bereits Verwendung. Dass „WEG“ auch im Sinne von „Fußweg“ verstan- den werden könne, führe nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Im Zusammenhang mit dem weiteren Markenbestandteil „FLECK“ und den bean- spruchten Waren werde die Mehrdeutigkeit aufgehoben und „WEG“ nur noch im Sinne von „entfernen“ oder „verschwinden“ verstanden. Die angemeldete Bezeich- nung werde somit lediglich als Sachhinweis auf den Verwendungszweck und die Wirkung der so gekennzeichneten Waren, nicht aber als betrieblicher Herkunfts- hinweis aufgefasst. An einem derart beschreibenden Begriff bestehe im Interesse der Wettbewerber der Anmelderin auch ein Freihaltebedürfnis. Die Markenstelle hat der Anmelderin zur Verwendung der Wortkombination „FLECK-WEG“ Beleg- stellen aus dem Internet übermittelt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Unterschei- dungskraft verfüge. Es handle sich um eine phantasievolle Kombination, die origi- nell und einprägsam sei und vom Verkehr als Markenwort memoriert werde. Die Verbindung mit dem Bindestrich habe zur Folge, dass das Markenwort als präg- nante Substantivierung und als Kunstwort aufgefasst werde. Es weise daher nicht den von der Rechtsprechung geforderten unmittelbaren Bezug zu den Waren auf. Aufgrund der Kürze des Markenworts sei es dem Verkehr auch nicht möglich, den mutmaßlich enthaltenen Sinngehalt sofort und ohne gedankliche Zwischenschritte - 4 - zu erfassen. Wegen des Bindestrichs werde dem Verkehr auch nicht klar, ob es sich bei dem angemeldeten Zeichen um ein Wort oder um einen Kurzslogan han- deln solle. Die von der Markenstelle übersandten Auszüge aus dem Internet führ- ten zu keiner anderen Beurteilung. Die Bezeichnung „FLECK-WEG“ werde dort nicht zur Beschreibung der von der Anmelderin beanspruchten Waren verwendet, sondern tauche lediglich im Zusammenhang mit allgemeinen Tipps zur Fleckent- fernung auf. Da die angemeldete Bezeichnung nicht zur Beschreibung von Merk- malen der beanspruchten Waren geeignet sei, bestehe auch kein Allgemeinin- teresse an der Freihaltung des Ausdrucks „FLECK-WEG“. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete Marke ist als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Marken nicht eingetragen werden, die aus- schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c) der Richtli- nie Nr. 89/104/EWG (= Markenrichtlinie) übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche - 5 - Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zei- chen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehal- ten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 [Nr. 25, 30] - Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147 [Nr. 31 f.] - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 54 - 58] - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 35 - 38] - BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, 901 [Nr. 12] - SPA II). Die Eignung zur beschreibenden Verwendung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreiben- den Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 199). Die angemeldete Marke ist eine die beanspruchten Waren in diesem Sinn beschreibende Angabe, an deren freier und ungehinderter Verwen- dung die Konkurrenten der Anmelderin ein berechtigtes Interesse haben. Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass die Bezeichnung „FLECK-WEG“ für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres in dem Sinn verständlich ist, dass die beanspruchten Waren zur Entfernung von Flecken bestimmt und ge- eignet sind. Aus den der Anmelderin mit dem Erinnerungsbeschluss der Marken- stelle übermittelten Internet-Fundstellen ergibt sich, dass die Kombination „FLECK-WEG“ schlagwortartig als Synonym für Fleckentfernung verwendet wird. Die angemeldete Bezeichnung stellt somit in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich einen Hinweis auf deren Bestimmung und Wirkung dar, nämlich dass es sich hierbei um Substanzen (Waren der Klasse 3) und Geräte (Waren der Klasse 21) handelt, die zur Entfernung von Flecken bestimmt und geeignet sind. Dass das angemeldete Markenwort, das aus einer Verknüpfung eines Substantivs mit einem Adverb durch einen Bindestrich besteht, nicht nach den grammatikali- schen Regeln der Hochsprache gebildet ist, steht der Eignung zur Merkmalsbe- schreibung der beanspruchten Waren nicht entgegen. Wie die übermittelten Fund- stellen belegen, gehen die Wettbewerber der Anmelderin ohne weiteres davon - 6 - aus, dass die Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen problemlos in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden und nicht als Phantasiebezeich- nung aufgefasst wird. Unerheblich ist auch, dass die Bezeichnung „FLECK-WEG“ in den übermittelten Fundstellen nur im Zusammenhang mit Tipps zur Fleckentfernung, nicht aber kon- kret in Bezug auf Waren verwendet wird, wie sie von der Anmelderin beansprucht werden. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird dadurch nicht beseitigt. Der Gebrauch im Zusammenhang mit Tipps und Ratschlägen zur Fleck- entfernung belegt eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung im Sinne von Fleckentfernung, die auch und gerade zur Beschreibung von Merk- malen der beanspruchten Waren geeignet ist. Bereits diese Eignung zur Merk- malsbeschreibung begründet - wie oben dargelegt - das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Soweit die Anmelderin ihren Hinweis darauf, dass eine Verwendung des Aus- drucks „FLECK-WEG“ im Zusammenhang mit Fleckentfernungstipps auch bei ei- ner Eintragung der angemeldeten Marke weiterhin möglich bleibe, als Berufung auf § 23 Nr. 2 MarkenG verstanden wissen will, ist anzumerken, dass höchstrich- terlich abschließend geklärt ist, dass die Freistellungen des § 23 MarkenG keine Auswirkung auf die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke haben (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. [Nr. 25, 28] - Chiemsee; GRUR 2003, 604, 607 f. [Nr. 57-59] - Libertel; GRUR 2004, 946, 947 [Nr. 32, 33] - Nichols). Die Markenstelle hat die angemeldete Marke nach alledem zu Recht von der Ein- tragung ausgeschlossen. Prof. Dr. Hacker Kirschneck Dr. Kober-Dehm Bb