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Beschluss

4 W (pat) Eu 67/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 67/07 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 10. Februar 2009 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent EP 0 945 051 (DE 599 06 320) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden und den Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, die Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Dipl.-Ing. Dr.-Ing. Prasch für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kos- ten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 945 051 (Streitpatent), das am 18. März 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 198 13 233 vom 26. März 1998 angemeldet wor- den ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 599 06 320 ge- führt. Es betrifft eine Mähmaschine und umfasst 15 Ansprüche, die allesamt ange- griffen sind. - 3 - Anspruch 1 lautet wie folgt: Mähmaschine, insbesondere ein Scheibenmähwerk mit einer in einer Arbeits- und Betriebsstellung seitlich von einem landwirt- schaftlichem Trägerfahrzeug (3) geführten Mäheinrichtung (4), die eine Anzahl auf einem Mähholm (5) angebrachter, um jeweils eine etwa vertikale Achse (6) rotierender Schneidorgane (7) umfasst, sowie mit einer Trageinrichtung (1), welche einen ein- oder mehr- teiligen Tragarm (9) aufweist, an dem mittels einer zumindest um eine in Fahrt- und Arbeitsrichtung (F) gerichtete Achse (17) schwenkbaren und bezüglich der Arbeitsbreite zumindest etwa mittig an der Mäheinrichtung (4) angebrachten Gelenkverbin- dung (16) die Mäheinrichtung (4) gehaltert ist, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Gelenkverbindung (16) zwischen dem Trag- arm (9) der Trageinrichtung (1) und der Mäheinrichtung (4) zumin- dest zwei Schwenkachsen (17, 18) aufweist und dass der Gelenk- verbindung (16) zur Führung der Mäheinrichtung (4) Lenker (20, 21) zugeordnet sind, welche sich von dem Tragarm (9) ausgehend zu einem seitlichen Abschnitt (25) der Mäheinrichtung (4) er- strecken, der der Fahrspur des landwirtschaftlichen Trägerfahr- zeugs zugewandt ist. Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatent- schrift EP 0 945 051 B1 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik sei zum Priori- tätszeitpunkt eine Mähmaschine mit den Merkmalen des Patentgegenstands be- reits bekannt gewesen. Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften: - 4 - NK2 GB 2 013 466 A NK2’ Übersetzung der Anlage NK2 NK3 Konvolut zur Gegenüberstellung von NK2 und dem Streit- patent NK4 Abbildung eines Mähwerks aus dem Verletzungsprozess NK5 Colorierte Fig. 1 bis Fig. 3 der NK2 NK7 DE 33 22 030 A1 NK8 DE 41 37 717 A1 NK9 Kopie aus einem Prospekt der Beklagten. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 945 051 mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä- ren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält: 1. Mähmaschine, insbesondere Scheibenmähwerk, mit einer in einer Arbeits- und Betriebsstellung seitlich von einem land- wirtschaftlichen Trägerfahrzeug geführten Mäheinrichtung, die eine Anzahl auf einem Mähholm angebrachter, um je- weils eine etwa vertikale Achse rotierender Schneidorgane umfasst sowie mit einer Trageinrichtung, welche einen ein- oder mehrteiligen Tragarm aufweist, an dem mittels einer zumindest um eine in Fahrt- und Arbeitsrichtung gerichtete Achse schwenkbaren und bezüglich der Arbeitsbreite zumin- dest etwa mittig an der Mäheinrichtung angebrachten Ge- lenkverbindung die Mäheinrichtung gehaltert ist, dadurch - 5 - gekennzeichnet, dass die Gelenkverbindung zwischen dem Tragarm der Trageinrichtung und der Mäheinrichtung zumin- dest zwei Schwenkachsen aufweist und dass der Gelenkver- bindung zur Führung der Mäheinrichtung in einer zumindest etwa in Fahrt- und Arbeitsrichtung gerichteten vertikalen Ebene übereinander oder in zwei zumindest etwa in Fahrt- und Arbeitsrichtung gerichteten und in einem Abstand zuein- ander angeordneten vertikalen Ebenen angeordnete Lenker zugeordnet sind, welche sich von dem Tragarm ausgehend zu einem seitlichen Abschnitt der Mäheinrichtung erstrecken, der der Fahrspur des landwirtschaftlichen Trägerfahrzeugs zugewandt ist. 2. Mähmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Gelenkverbindung zwischen dem Tragarm der Tragvorrichtung und der Mäheinrichtung zumindest eine in Fahrt- und Arbeitsrichtung gerichtete Schwenkachse und eine zumindest etwa quer zur Fahrt- und Arbeitsrichtung an- geordnete Schwenkachse umfasst. 3. Mähmaschine nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Schwenkverbindung vorzugsweise als ein Kugelgelenk ausgebildet ist. 4. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass sich die der Gelenkverbindung zuge- ordneten Lenker vom Tragarm ausgehend in einer der Fahrt- und Arbeitsrichtung entgegengesetzt gerichteten Richtung zur Mäheinrichtung erstrecken. - 6 - 5. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die der Gelenkverbindung zugeord- neten Lenker vom Tragarm ausgehend in einer der Fahrt- und Arbeitsrichtung entsprechenden Richtung zur Mähein- richtung verlaufen. 6. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die der Gelenkverbindung zugeord- neten Lenker mit einem Aufnahmestück des Tragarms und einem Aufnahmestück der Mäheinrichtung eine Form eines viergliedrigen Kurbelgetriebes aufweisen. 7. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Lenker parallel zueinander ange- ordnet sind. 8. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Lenker einenends an einer Auf- nahmelasche am Tragarm und anderenends in einer Auf- nahmelasche an einer Gehäusewand des der Fahrspur des landwirtschaftlichen Trägerfahrzeug zugewandten, seitlichen Abschnitts der Mäheinrichtung gelagert sind. 9. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Lenker an ihren Enden zur Lage- rung bzw. Anlenkung am Tragarm und an der Mäheinrichtung mit einem Kugelgelenk versehen sind. 10. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest einer der Lenker längen- veränderbar ausgebildet ist. - 7 - 11. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Lenker längenveränderbar ist. 12. Mähmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Lenker in einer die Gelenkverbindung mittig schneidenden, zumindest etwa in Fahrt- und Arbeitsrichtung ausgerichteten, vertikalen Ebene und der untere Lenker in der Ebene entlang der Gehäusewand des der Fahrspur des landwirtschaftlichen Trägerfahrzeugs zugewandten seitlichen Abschnitts der Mäheinrichtung angeordnet ist. 13. Mähmaschine nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Lenker sich von einem oberhalb der Gelenk- verbindung gelegenen und am Tragarm gehalterten Aufnah- mestück zu einem an der Oberseite eines Gehäuses der Mäheinrichtung angebrachten Aufnahmestück erstreckt, während der untere Lenker an der Aufnahmelasche am Tragarm und an der Aufnahmetasche an der Gehäusewand des der Fahrspur zugewandten, seitlichen Abschnittes ange- lenkt ist. Im Übrigen tritt die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin entgegen und ist der Ansicht, dass das Streitpatent zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang pa- tentfähig sei. Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung des Streitpatents. - 8 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung und mit ihm auch die Gegenstände der rückbezogenen Patent- ansprüche 2 bis 15 sind patentfähig, da ein Nichtigkeitsgrund i. S. d. Art. II § 6 Abs. 1. Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ nicht vorliegt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat auch keine Kenntnisse und Erfahrungen des Fachmanns erge- ben, unter deren Berücksichtigung es für ihn aufgrund des in das Verfahren ein- geführten Stands der Technik nahe lag, die streitpatentgemäße Lösung aufzufin- den. Auf den Hilfsantrag kommt es daher nicht an. II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Mähmaschine, wie sie hauptsächlich zur Ernte von Gras oder entsprechenden landwirtschaftlichen Halmgütern eingesetzt wird. Derartige Maschinen, die im Betrieb beidseitig eines landwirtschaftlichen Träger- fahrzeugs eingesetzt werden können, sind im Stand der Technik bekannt (Abs. 0001 der Streitpatentschrift). So wird in der Einleitung des Streitpatents eine derartige Mähmaschine gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster DE 296 14 199 U1 erwähnt, bei deren Betrieb es aber nachteilig sein soll, dass die Mäheinrich- tung in der Arbeits- und Betriebsstellung beim Passieren von Bodenunebenheiten, insbesondere an den in Relation zur Arbeitsbreite äußersten Abschnitten, zu- nächst zurückgehalten wird, um dann, nach Passieren der Unebenheit, vorzu- schnellen. Dadurch treten dauernde Drehschwingungen um die vertikale Achse auf, die zu Belastungsspitzen an der Schwenkverbindung zwischen dem Tragarm und der Mäheinrichtung führen, die schließlich - insbesondere bei einer großen Arbeitsbreite - zu Beschädigungen oder Brüchen an der Schwenkverbindung füh- ren können (Abs. 0002). - 9 - 2. Daher soll die streitpatentgemäße Erfindung eine Mähmaschine bereitstellen, die unter Beibehaltung einer optimalen Führung der Schneidwerkzeuge bei Bo- denunebenheiten und einer über die Arbeitsbreite gleichbleibenden Auflagekraft eine zuverlässige Aufnahme aller beim Mäheinsatz auftretenden Beanspruchun- gen ermöglicht [0003]. 3. Patentanspruch 1 kennzeichnet demgemäß eine Mähmaschine mit folgenden Merkmalen: 1. Mähmaschine mit einer in einer Arbeits- und Betriebsstellung seitlich von einem landwirtschaftlichen Trägerfahrzeug ge- führten Mäheinrichtung 1.1 Die Mäheinrichtung umfasst eine Anzahl auf einen Mähholm angebrachter, um jeweils eine etwa ver- tikale Achse rotierender Schneidorgane. 2. Die Mähmaschine weist eine Trageinrichtung auf. 2.1 Die Trageinrichtung weist einen ein- oder mehrteiligen Tragarm auf. 2.1.1 An dem Tragarm ist die Mäheinrichtung mittels ei- ner zumindest um eine in Fahrt- und Arbeitsrich- tung gerichtete Achse schwenkbaren und bezüg- lich der Arbeitsbreite zumindest etwa mittig ange- brachten Gelenkverbindung gehaltert. 2.1.1.1 Die Gelenkverbindung weist zwischen dem Trag- arm der Trageinrichtung und der Mäheinrichtung zumindest zwei Schwenkachsen auf. 2.1.1.2 Der Gelenkverbindung sind zur Führung der Mäheinrichtung Lenker zugeordnet. - 10 - 2.1.1.2.1 Die Lenker erstrecken sich ausgehend von dem Tragarm zu einem seitlichen Abschnitt der Mäh- einrichtung, der der Fahrspur des landwirtschaftli- chen Trägerfahrzeuges zugewandt ist. Während die Merkmalsgruppe 1. die seitlich eines Trägerfahrzeugs geführte Mäh- einrichtung der beanspruchten Mähmaschine charakterisiert, ist die Merkmals- gruppe 2. auf die Ausgestaltung der Trageinrichtung gerichtet, mit der das dem Patentgegenstand zu Grunde liegende technische Problem gelöst werden soll. Die Problemlösung stellt dabei auf die Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäh- einrichtung ab und zwar im Hinblick auf die Abwendung schädlicher Einflüsse auf diese einzige Gelenkverbindung (vgl. Text des Anspruchs 1, kennzeichnender Teil, „die …“ bzw. „der Gelenkverbindung“) bedingt durch die von der Mäheinrich- tung aufgebauten Drehschwingungen um eine (virtuelle) vertikale Achse. Hierzu ist zunächst in Merkmal 2.1.1 eine Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung beschrieben. Diese Gelenkverbindung soll bezüglich der Ar- beitsbreite (der Mäheinrichtung) etwa mittig an der Mäheinrichtung angebracht sein. Diese Angabe bedeutet bei Hinzunahme weiterer Angaben aus der Be- schreibung sowohl bzgl. des gattungsbildenden Standes der Technik (Abs. 0002) als auch bzgl. der patentgemäßen Lösung (Abs. 0005) eindeutig eine Anlenkung bzw. Aufhängung der Mäheinrichtung in deren Schwerpunkt. Auch weist die Ge- lenkverbindung eine in Fahrt- und Arbeitsrichtung gerichtete, demnach horizontale Schwenkachse auf. Um nun Drehschwingungen des Mähwerks um eine (virtuelle) vertikale Achse hinsichtlich ihrer Wirkung auf die reale horizontale Schwenkachse der Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung abzumildern, wird gemäß Merkmal 2.1.1.1 eine zweite Schwenkachse für diese Gelenkverbindung vorgeschlagen (vgl. auch Abs. 0005). Des Weiteren sollen mehrere Lenker zur Führung der Mäheinrichtung Verwendung finden (Merkmal 2.1.1.2), die sich aus- gehend von dem Tragarm zu einem seitlichen Abschnitt der Mäheinrichtung erstrecken und zwar nur auf der zum Trägerfahrzeug hin weisenden Seite der Mäheinrichtung (Merkmal 2.1.1.2.1). - 11 - Wie die Beschreibungseinleitung des Streitpatents ausführt (vgl. Abs. 0007), kann durch die in Patentanspruch 1 angegebene Ausbildung der Gelenkverbindung (zwei Schwenkachsen) in Verbindung mit der Anbringung von Lenkern an dem seitlichen Abschnitt der Mäheinrichtung zum Trägerfahrzeug hin in vorteilhafter Weise erreicht werden, dass an der Gelenkverbindung lediglich die Gewichtskraft der Mäheinrichtung aufgenommen wird, während die erforderlichen Führungs- kräfte für die Mäheinrichtung durch die Lenker aufgebracht werden. Die patentgemäße Lösung besteht demgemäß im Kern darin, die Wirkungen der betriebsbedingt auftretenden Drehschwingungen an der Mäheinrichtung durch das Zusammenwirken einer zumindest aus zwei Achsen bestehenden Gelenkverbin- dung sowie einer einseitigen Lenkerführung im Rahmen einer solchermaßen kom- plexen gesamten Aufhängung für die Mäheinrichtung abzumildern bzw. auszu- schalten. III. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der unstreitig gewerblich anwendbare Ge- genstand des Streitpatents gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht patentfähig ist. 1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Gegenstand des Streitpatents nach dem Patentanspruch 1 nicht als neu gilt. Von dem Stand der Technik nach dem DE 296 14 199 U1, von dem im Streitpa- tent ausgegangen worden war, unterscheidet sich der Gegenstand nach Patent- anspruch 1 durch die Merkmale 2.1.1.1 bis 2.1.1.2.1 gemäß Merkmalsauflistung nach Punkt II. 3., denn die Gelenkverbindung der entgegengehaltenen Vorrichtung weist lediglich eine Schwenkachse auf (vgl. Seite 4, Zeilen 19 bis 26), wobei auch stabilisierende Lenker nicht vorgesehen sind (vgl. Fig. 1 bis 4). - 12 - Das Mähwerk nach der GB 2 013 466 A (Anl. NK2) weist, anders als in Merk- mal 1.1 des Patentgegenstandes nach Anspruch 1 angegeben, von einem Mäh- balken (Hauptträger 20) nach unten abstehende Mähtrommeln (27) auf, so dass diese Schneidorgane nicht auf einem Mähholm angebracht sind wie bei einem Scheibenmähwerk. Auch ist das entgegengehaltene Mähwerk nach der Anl. NK2 nicht mit einer Mäheinrichtung ausgestattet, die von einer einzigen bezüglich der Arbeitsbreite zumindest etwa mittig angebrachten Gelenkverbindung gehaltert ist, so dass sich die patentgemäße Aufhängung der Mäheinrichtung auch in Merkmal 2.1.1 von diesem Stand der Technik unterscheidet. Nachdem der entgegengehal- tene Stand der Technik auch keine solitäre Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung aufweist, der zur Führung der Mäheinrichtung Lenker zuge- ordnet sind, unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 hiervon auch in den Merkmalen 2.1.1.1 bis 2.1.1.2.1. Durch die DE 41 37 717 A1 (Anl. NK 8) ist ein gattungsfremdes Trommelmähwerk zum Frontanbau an einen Schlepper bekannt geworden, von dem sich der Patent- gegenstand demgemäß bereits in seinen Merkmalen 1. und 1.1 unterscheidet. Zwar sind Lenker vorgesehen, die u. a. auch der Führung der Mäheinrichtung die- nen. Jedoch sind diese Lenker (Verstellglieder 7, 7’) zu beiden Seiten der Mähein- richtung jeweils zwischen den jeweils äußeren Mähtrommeln angeordnet, so dass sich die patentgemäße Mähmaschine nach Anspruch 1 auch in Merkmal 2.1.1.2.1 von diesem Stand der Technik unterscheidet. Das ebenfalls gattungsfremde Frontmähwerk nach der DE 33 22 030 A1 (Anl. NK7) liegt vom Patentgegenstand noch weiter ab, denn die Gelenkverbin- dung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung weist lediglich eine (in Fahrtrichtung gelegene) Achse (5) auf, wobei dieser Gelenkverbindung keinerlei Lenker i. S. d. Streitpatents zur Führung der Mäheinrichtung zugeordnet sind, so dass sich der Patentgegenstand von diesem Stand der Technik noch in den Merkmalen 2.1.1 bis 2.1.1.2.1 unterscheidet. - 13 - 2. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die Mähmaschine nach dem Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Durch die von der Klägerin den Vordergrund gestellte GB 2 013 466 A (D1, Anl. NK2) ist eine Mähmaschine mit einer in einer Arbeits- und Betriebsstellung seitlich von einem landwirtschaftlichen Trägerfahrzeug geführten Mäheinrichtung (vgl. Fig. 1) gemäß Merkmal 1. der in Punkt III. 3. angegebenen Merkmalsauflistung bekannt geworden. Anders als im darauf folgenden Merkmal 1.1 angegeben, sind die rotierenden Schneidorgane der Mäheinrichtung allerdings nicht auf einem Mähholm angebracht, sondern die Mähtrommeln (mower drums 27) der als Trommelmähwerk ausgestalteten Mäheinrichtung sind unterhalb eines auch die Antriebsmittel für die Trommel tragenden Hauptträgers (main beam 20) der Mäh- einrichtung (2) angeordnet (vgl. Fig. 2 bis 5). Die entgegengehaltene Mähma- schine weist ebenfalls eine Trageinrichtung (mounting beam 3) auf, die auch einen Tragarm (elongate structure 7) umfasst, so dass die Merkmale 2. und 2.1 dort verwirklicht sind (vgl. insbes. Fig. 1). Eine Gelenkverbindung i. S. d. Streitpatents indes ist nicht vorgesehen, mittels der die Mäheinrichtung an dem Tragarm gehaltert wäre, denn zwischen dem Trag- arm (7) und bestimmten, ihrerseits am Hauptträger (20) der Mäheinrichtung (2) befestigten Strukturen sind jeweils Lenker (46, 47, 48) eingesetzt. Demzufolge kann die entgegengehaltene Mäheinrichtung nicht in patentgemäßem Sinne an dem Tragarm gehaltert sein, denn zwischen diesem und der Mäheinrichtung sind die besagten Lenker (46, 47, 48) zwischengeschaltet. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Arm (7) jedenfalls im Betrieb des Mähwerks, d. h. also nicht in einer ausgehobenen Stellung, sondern in einer Stellung, in der das Mähwerk mit seinen Auflagetellern 33 auf dem Boden steht, die Mäheinrichtung nicht „tragen“ kann und im Betrieb daher auch nicht als „Tragarm“ wirken kann, denn die Mäh- einrichtung wird hier ausschließlich „schwimmend“ geführt, bedingt durch die aus- schließlich über drei Lenker hergestellte Verbindung zwischen Tragarm und Mäh- einrichtung, wie auch aus der entsprechenden Textpassage auf Seite 2, Zeilen 29 - 14 - bis 36 der Entgegenhaltung ersichtlich ist. Die Mäheinrichtung wird von der armar- tigen Struktur (7) im Betrieb also lediglich gezogen, wobei sie sich durch die schwimmende Anhängung über Lenker den sich entgegenstellenden Bodenun- ebenheiten anpassen kann. Auf Grund der schwimmend gehaltenen Verbindung zwischen Arm (7) und Mäheinrichtung (2) mittels Lenker (46, 47, 48) ist es nicht möglich, die drei Lenker oder auch nur einen von diesen bei technisch korrekter Auslegung des Offenbarungsgehalts der GB 2 013 466 A als (weiteren) Teil eines evtl. mehrteiligen Tragarms zu betrachten, denn durch die schwimmende Anlen- kung der Mäheinrichtung und die Anlenkung der jeweiligen Lenker zu diesem Zweck an ihren beiden Enden, größtenteils sogar über Kugelgelenke (vgl. Fig. 1), können diese eine Tragfunktion im patentgemäßen Sinne nicht erfüllen. Mit einer derartigen technischen Beurteilung der Funktion der Lenker als nicht zu einer Trageinrichtung gehörende Bauteile steht auch deren Positionierung außerhalb der Mitte der Mäheinrichtung (vgl. Fig. 1, 3) bzw. außerhalb eines in Fig. 3 mit „C“ angegebenen Schwerpunkts der Mäheinrichtung im Einklang. Vielmehr lässt die gesamte Offenbarung dieser Entgegenhaltung erkennen, dass keiner der Lenker im Schwerpunkt der Mäheinrichtung (2) angreifen soll, denn - wie aus Seite 5, Zeile 105 bis Seite 6, Zeile 30 der D1 hervorgeht - besteht ein wesentliches konstruktives Ziel bei diesem Stand der Technik darin, den mittleren Lenker (48) sogar im weiten Abstand (D) zum Schwerpunkt C der Mäheinrichtung zu halten. Die am Schwerpunkt (C) der Mäheinrichtung agierende Kraft P x D soll nämlich in jedem Falle größer gehalten werden, als eine bei Kurvenfahrten nach rechts erzeugte überkippende Kraft F x L, die im Bereich der Anlenkung des mitt- leren Lenkers (48) an die Mäheinrichtung (2) wirkt, was in der Beziehung P x D > F x L zum Ausdruck gebracht wird, wobei L den Abstand der Anlenkung dieses Lenkers an der Mäheinrichtung von der Bodenoberfläche angibt. Auch eine Verlagerung z. B. u. a. des rechtsseitigen Lenkers (47) auf die linke Seite der rechten äußeren Mähtrommel, wie auf Seite 2, Zeilen 58 bis 61 der Entgegenhal- tung angedeutet, vermag dessen Positionierung im Schwerpunkt C - anders als die Klägerin vorträgt - noch nicht vorwegzunehmen oder nahezulegen, denn der Schwerpunkt ist bei dieser Maschine wiederum außermittig gelagert und nach links verschoben. Unter der in Merkmal 2.1.1 gegebenen Angabe „etwa mittig“ ist - 15 - nach sachgerechter Würdigung der patentgemäßen Gesamtoffenbarung der Schwerpunkt der Mäheinrichtung zu verstehen (vgl. auch II. 3.), welcher sich je nach Ausgestaltung der Mäheinrichtung, z. B. durch zusätzliche außermittig ange- brachte Getriebestrukturen o. ä., etwas aus der geometrischen Mitte der Mähein- richtung verschieben kann, weswegen in der Anspruchsfassung die o. g. Formulie- rung gewählt worden war. Nach alledem ist bei der nach einem anderen Funktionsprinzip am Boden geführ- ten Mäheinrichtung nach der GB 2 013 466 A das patentgemäße Merkmal 2.1.1 nicht verwirklicht. Auch besteht zwischen Tragarm und Mäheinrichtung keine eine Mehrzahl von Schwenkachsen aufweisende Gelenkverbindung, denn an den Ku- gelgelenken (50, 52, 53, 54), die diese Bedingung erfüllen könnten, sind Len- ker (46, 47) ohne tragende Funktion im Betriebszustand angeordnet. Daher ist auch Merkmal 2.1.1.1 bei der entgegengehaltenen Mähmaschine nicht erfüllt. Nachdem das entgegengehaltene Mähwerk ausschließlich über Lenker geführt wird, aber eine Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung in pa- tentgemäßem Sinne - wie oben dargelegt - nicht vorliegt, können die Lenker bei der entgegengehaltenen Mähmaschine auch nicht einer Gelenkverbindung zur Führung der Mäheinrichtung zugeordnet sein, wie dies in Merkmal 2.1.1.2 des Patentanspruchs 1 zum Ausdruck gebracht wird. Nach Wegfall dieser Vorausset- zung mangels einer entsprechenden patentgemäßen Gelenkverbindung kann da- her ferner schon aus diesem Grunde auch das letzte Merkmal des erteilten und in erster Linie verteidigten Anspruchs 1, nämlich Merkmal 2.1.1.2.1 nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nach der GB 2 013 466 A bekannt gewor- den sein. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die GB 2 013 466 A eine anders geartete Mähmaschine als die patentgemäße Vorrichtung beschreibt, bei der aus- schließlich eine bewegliche lenkergeführte Verbindung mit Federn (68, 69) zur Gewichtsentlastung zwischen Mäheinrichtung und (Trag)arm besteht und die pa- tentgemäße Kombination einer insoweit festen Gelenkverbindung zwischen Trag- - 16 - arm und Mäheinrichtung mit einer (seitlichen) Lenkerführung, die ihrerseits der Entlastung der Gelenkverbindung dient, nicht angestrebt wird. Eine solche wird auch nicht nahegelegt, denn eine Gelenkverbindung im patentgemäßen Sinne, die der Entlastung bedürfte, ist bei dem durch die GB 2 013 466 A beschriebenen Prinzip der Führung der Mäheinrichtung nicht vorgesehen. Folglich vermag dieser Stand der Technik nach Auffassung des Senats dem Fachmann, einem Diplom- Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von landwirtschaftlichen Mäheinrich- tungen und deren Führung am Trägerfahrzeug, keinerlei Hinweise für das Auffin- den der patentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 zu vermitteln. Aufgrund des Feh- lens einer zu entlastenden tragenden Gelenkverbindung vermag dieser Stand der Technik nach Auffassung des Senats auch nicht Grundlage für eine Zusammen- schau mit einem weiteren Stand der Technik zu bieten, durch die die patentge- mäße Lösung aus fachmännischer Sicht nahegelegt werden könnte. Eine insoweit gattungsferne, weil im Frontanbau mittig des Trägerfahrzeugs ge- führte Mähmaschine nach der DE 41 37 717 A1 (Anl. NK8) vermag dem Fach- mann allerdings das Prinzip der Entlastung einer mittig am Mähwerk zwischen Trägerarm (3) und Mähwerksrahmen (2) angeordneten Gelenkverbindung (Kugel- gelenk 4) mittels dieser Gelenkverbindung zugeordneter Lenker (7, 7’) vor Augen zu führen (vgl. Fig. 1, 2). Zwar sind die Lenker hier dem Mähwerk überwiegend zu dem Zweck der besseren Bodenanpassung, hauptsächlich im Hinblick auf die Ein- stellung bestimmter Lagen des Mähwerks in Abhängigkeit von der jeweiligen Hö- henlage, vorgesehen, jedoch findet sich in der Aufgabenformulierung (Spalte 1, Z. 56 ff.) auch ein Hinweis auf die gute Seitenführung des Maschinenrahmens (vgl. Zeilen 64, 65). Demzufolge ist bei diesem Mähwerk die patentgemäße Ver- bindung von Mäheinrichtung (2, 27, 28) und Tragarm 4 mittels einer mehrachsig bewegbaren Gelenkverbindung (Kugelgelenk 4 als „mittiges Kugelgelenk“) nach den Merkmalen 2., 2.1, 2.1.1 und 2.1.1.1 einerseits bereits verwirklicht, wobei an- dererseits der Gelenkverbindung (4) auch noch Lenker (7, 7’) zur Führung der Mäheinrichtung (2, 27, 28) zugeordnet sind (Merkmal 2.1.1.2) und zwar mit Ver- weis auf eine bessere Seitenführung des Maschinenrahmens. - 17 - Allerdings werden alle diese Maßnahmen hier bei einer Mäheinrichtung vorge- schlagen, die im Frontanbau und - noch bedeutsamer - in symmetrischer Anord- nung zum Trägerfahrzeug (vgl. Fig. 2), wie bei Frontmähwerken üblich, geführt wird. Demzufolge treten hier bei weitem geringere Seitenkräfte auf das Mähwerk auf, als dies bei einem seitlich neben dem Trägerfahrzeug geführten Mähwerk der Fall ist, welche ihrerseits noch durch die symmetrische Führung des Mähwerks auf Grund seiner mittigen Anhängung ausgeglichen werden. Daher ist der Senat der Auffassung, dass die DE 41 37 717 A1 zwar einen bedeutsamen Stand der Tech- nik darstellt, für sich genommen aber noch nicht die Anwendung der dort be- schriebenen Mähwerksaufhängung an seitlich von einem Trägerfahrzeug geführ- ten Mähwerken nahelegen kann, insbesondere im Hinblick auf die Positionierung der Lenker gemäß Merkmal 2.1.1.2.1, die sich bei einer einfachen Adaptation auf seitliche Heckmähwerke nicht zwangsläufig ergeben würden, schon deshalb, weil bei dem entgegengehaltenen Mähwerk eine andere Funktion der Lenker, nämlich deren Mitwirkung bei der Lageeinstellung des Mähwerks bei unterschiedlichen Höhen im Vordergrund steht. Daher sind die Lenker bei dieser Mähmaschine auch nicht zu beiden Seiten jeweils außerhalb der Mäheinrichtung, sondern innerhalb der Erstreckung der Mäheinrichtung jeweils mittig zwischen den äußeren beiden Mähtrommeln angeordnet (vgl. Fig. 2), was eine Anordnung direkt entgegenge- setzt zur auftretenden Kraft, wie dies beim patentgemäßen Konstruktionsprinzip vorgesehen ist, nicht zur Folge haben kann. Auch aus diesem Grunde wird das patentgemäße Merkmal 2.1.1.2.1 einem Fachmann durch den Stand der Technik nach der Anl. NK8 nicht nahegelegt. Nachdem bei der Mähmaschine zum seitlichen Heckanbau nach der GB 2 013 466 A ein anderes und nicht vergleichbares Prinzip der Führung der Mäh- einrichtung vorgesehen ist, verbietet sich eine Zusammenschau der Anl. NK8 mit diesem Stand der Technik. - 18 - Die von der Klägerin noch genannte DE 33 22 030 A1 (Anl. NK7) betrifft ein - insoweit ebenfalls gattungsfremdes - Frontmähwerk, welches aber eine in Fahrt- richtung weisende Pendelachse (5) als bewegbare Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung aufweist. Ein Schutz dieser Pendelachse (5) (vgl. Fig. 2) gegenüber im Betrieb auftretende Seitenkräfte ist indes nicht vorgesehen oder angeregt, denn die in Fig. 1 ersichtlichen druckfederartig o. ä. ausgestalteten Elemente (8) sind hinsichtlich ihrer Wirkung von oben auf die Mäheinrichtung ge- richtet und dienen lediglich der Dämpfung von Pendelbewegungen beim Aushe- ben des Mähwerks (vgl. Seite 2, 4. Abs.). Somit gibt diese Entgegenhaltung - ähnlich wie die gattungsbildende Druckschrift DE 296 14 199 U1 - keine Mittel zur Entlastung der Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinheit im Be- trieb des Mähwerks an. Demgemäß bedurfte es für den Fachmann zum Zeitrang des Streitpatents einer erfinderischen Tätigkeit, um eine Mähmaschine mit der Merkmalskombination nach Anspruch 1 bereit zu stellen, denn die patentgemäße Lösung nach An- spruch 1 ergab sich nicht zwangsläufig aus dem Stand der Technik, auch nicht unter Zuhilfenahme fachmännischer Überlegungen. Dies musste zu Lasten der Klägerin gehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Voit Dr. Huber Friehe Rippel Dr. Prasch Cl