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Beschluss

26 W (pat) 2/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 26 W (pat) 2/08 Entscheidungsdatum: 21. Januar 2009 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG CCCP Die auf die ehemalige Sowjetunion hinweisende Kurzbezeichnung "CCCP" unterliegt für die Waren Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 2/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 304 21 978 S 159/06 Lö hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Für die Waren "Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthal- ten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbe- kleidungsstücke, T-Shirts, Sportschuhe, Trikots, Strümpfe; Sweat- shirts, Socken, Schlafanzüge, Badeanzüge, Halstücher, Schals, Schärpen, Gürtel, Krawatten, Jacken, Hosen, Hemden, Mäntel, Hosenträger, Overalls, Stirnbänder, Schuhe und Stiefel, Unterwä- sche; Tabak, Raucherartikel, Feuerzeuge, Streichhölzer" ist die Wortmarke 304 21 978 CCCP am 5. Juli 2004 eingetragen worden. - 3 - Die Antragstellerin hat die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Wa- ren "Bekleidungsstücke, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel" aufgrund § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beantragt, da die Allgemeinheit unter der Buchstabenfolge "CCCP" auch bis heute noch die interna- tional bekannte Abkürzung der Sowjetunion verstehe. Zudem habe die angegriffe- ne Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eingetragen werden dürfen, da "CCCP" die geografische Herkunft der Waren beschreibe. Der Verkehr gehe da- von aus, dass mit der angegriffenen Marke versehene Waren aus der Produktion der Sowjetunion bzw. aus Restbeständen stammten, weshalb zudem eine Täu- schungsgefahr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG bestehe. Darüber hinaus sei der Antragsgegner bei der Anmeldung auch bösgläubig nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 Mar- kenG gewesen, denn schon vor der Anmeldung sei die angegriffene Marke um- fangreich durch Dritte für die betreffenden Waren verwendet worden. Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag fristgemäß widersprochen und aus- geführt, dass der deutsche Verkehr in dem Zeichen "CCCP" nicht durchgängig die in kyrillischen Buchstaben gehaltene Abkürzung für die Staatenbezeichnung der Sowjetunion erkenne. Die angegriffene Marke sei auch nicht als geografische Her- kunftsangabe geeignet, da es sich um eine politische Bezeichnung handele. Eine schützenswerte Vorbenutzung habe nicht vorgelegen, auch keine wettbewerbwid- rige Behinderung, weshalb § 8 Abs. 2 Nr. 10 nicht einschlägig sei. Die Markenabteilung hat durch Beschluss vom 8. Oktober 2007 die angegriffene Marke antragsgemäß teilweise gelöscht, da sie insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei. Die übrigen, von der Antragstel- lerin geltend gemachten absoluten Schutzhindernisse seien nicht mehr zu prüfen. "CCCP" sei auch heute noch eine gebräuchliche Abkürzung für die "Union der So- zialistischen Sowjetrepubliken", d. h. für die ehemalige Sowjetunion. Auch wenn es sich um das Kürzel eines nicht mehr existierenden Staates handele, werde die Bezeichnung aus Sicht der Durchschnittsverbraucher, zu denen nicht nur jüngere Verkehrskreise zählten, in Zusammenhang mit den Waren der Klasse 25 lediglich - 4 - als mittelbare geografische Herkunftsangabe aufgefasst. So könnten im Zuge der sog. "Ostalgiewelle" im Internet (z. B. bei "ebay") zahlreiche Artikel der ehemaligen Sowjetunion wie Fußballtrikots, Uhren, Gürtel, Mützen etc. erworben werden, zu deren Beschreibung Bezeichnungen wie CCCP, UdSSR, Russland etc. nebenei- nander verwendet würden. Mitbewerber müssten daher - besonders im Import - in der Lage sein, die angegriffene Bezeichnung zu verwenden. Eine nach Meinung des Anmelders bestehende abweichende Eintragungspraxis führe zu keiner ande- ren zeichenrechtlichen Beurteilung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er vertritt die Auffas- sung, die teilweise Löschung der angegriffenen Marke beruhe eher auf rechtspoli- tischen Erwägungen als auf den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsät- zen zu § 8 Abs. 2 MarkenG. Die von der Markenabteilung zitierten Fundstellen seien dem Markeninhaber vor Beschlussfassung nicht übermittelt worden, wes- halb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben sei. Zudem habe die Mar- kenabteilung bezüglich des Verkehrsverständnisses keine konkreten Tatsachen- feststellungen getroffen. Die eine Löschung rechtfertigenden Tatsachen seien nicht nur zum Zeitpunkt der Entscheidung, sondern bereits zum Eintragungszeit- punkt nachzuweisen gewesen. Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG habe zum Zeitpunkt der Eintragung schon nicht mehr vorgelegen. Die Sowjetunion sei bereits vor 16 Jahren aufgelöst worden. Zwar erscheine es mög- lich, dass Teile der relevanten Verkehrskreise mit "CCCP" aus der Erinnerung he- raus eine gewisse Assoziation mit dem Ostblock herstellten, eine genaue Bedeu- tung der Abkürzungen sei ihnen aber nicht bekannt. Jedenfalls trage der Antrag- steller hierfür die Beweislast. Es handele sich nicht um eine mittelbare geografi- sche Herkunftsangabe, die nahezu ausschließlich Bedeutung im Rahmen des Irre- führungsverbots des § 5 UWG bzw. des § 126 MarkenG habe. Insbesondere sei das tatsächliche Verkehrsverständnis diesbezüglich genau zu ermitteln; bei mehr- deutigen unbestimmten Angaben bestehe grundsätzlich Unterscheidungskraft und kein Freihaltebedürfnis. Es sei das Wesen einer mittelbaren geografischen Her- kunftsangabe, dass sie nur durch mehrere gedankliche Zwischenschritte zu er- - 5 - schließen sei. Dies sei auch so im Hinblick auf die angegriffene Marke; für die Be- hauptungen der Markenabteilung fehlten jegliche Nachweise. So sei anzunehmen, dass sich die genannten Internet-Seiten www.fussball-shirt-trikot.de auf einen Li- zenznehmer des Markeninhabers beziehen würden. Auch sei keine Differenzie- rung hinsichtlich der einzelnen Waren/Dienstleistungen getroffen worden. Zudem sei nicht nachgewiesen worden, dass die von der Markenabteilung angenommene "Ostalgie"-Welle zum Zeitpunkt der Eintragung sowie heute tatsächlich existiere. Ebenfalls abzulehnen sei die Argumentation der Markenstelle, der Verkehr schlie- ße darauf, dass die so gekennzeichneten Waren Produkten nachempfunden seien, die aus der ehemaligen Sowjetunion stammten; diesbezüglich seien noch weitere gedankliche Zwischenschritte erforderlich. Ein Freihaltebedürfnis der Mit- bewerber sei insofern nicht erkennbar, als die Produkte der Mitgliedstaaten der ehemaligen Sowjetunion nicht gerade als besondere Qualitätsprodukte bekannt seien. Schließlich seien mehrere vergleichbare Marken eingetragen worden wie z. B. 304 51 296 "CCCP" sowie mehrere Marken für Wodka mit dem Wortbestand- teil "CCCP" (in Kombinationen, wobei die Bildbestandteile lediglich werbemäßige Gestaltungen darstellten). In Estland - einem der ehemaligen Staaten der Sowjet- union - existiere eine Eintragung "CAFE CCCP", sodass eine beschreibende Be- deutung bereits deshalb nicht anzunehmen sei. Der Markeninhaber beantragt daher sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung vom 8. Oktober 2007 aufzu- heben und den Löschungsantrag zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Rückzahlung der Beschwerdegebühr und regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. - 6 - Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten des Beschwerde- verfahrens dem Markeninhaber aufzuerlegen. Sie hält an den ursprünglich geltend gemachten Löschungsgründen (fehlende Un- terscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Täuschungsgefahr, Bösgläubigkeit) fest und erachtet die Entscheidung der Markenabteilung für zutreffend. Die vom Mar- keninhaber genannten Entscheidungen "Aktivist der ersten Stunde", "Deutscher Fussballverband der DDR" und "Seid bereit JP" stellten keine Hoheitszeichen der ehemaligen DDR dar. Die Bezeichnung "DDR" habe in einem Löschungsverfahren von Amts wegen nicht mehr gelöscht werden können, da insoweit nur § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG berücksichtigungsfähig gewesen sei. Die Buchstabenfol- ge "CCCP" sei bereits mehrfach vom DPMA zurückgewiesen worden. Zudem ha- be das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 10. April 2008 (vgl. GRUR-RR 2009, 22 ff. - CCCP) festgestellt, dass "CCCP" ein originär staatliches Symbol darstelle, das dem informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher geläufig sei. Es sei nicht erforderlich, dass den beteilig- ten deutschen Verkehrkreisen bekannt gewesen sei, dass es sich bei "CCCP" um die in kyrillischen Buchstaben wiedergegebene russische Abkürzung der Staats- bezeichnung "Union der sozialistischen Sowjetrepubliken" handele. Zudem gelte es den Teil der Bevölkerung mit Wurzeln in der ehemaligen Sowjetunion zu be- rücksichtigen. Die Markenabteilung befinde sich mit der Annahme einer "mittelba- ren geografischen Herkunftsangabe" im Einklang mit der herrschenden Kommen- tarliteratur. Die etwaige Mehrdeutigkeit könne das Vorliegen der Schutzhindernis- se des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht ausschließen, es reiche eine beschreiben- de Bedeutung. Der Markeninhaber habe auch nicht dargelegt, welche verschiede- nen Deutungen der angegriffenen Marke "CCCP" überhaupt möglich seien. Den Hinweis auf die "Ostalgie"-Welle habe der Markeninhaber in einem im Löschungs- verfahren vor der Markenabteilung vorgelegten Zeitungsartikel selbst gegeben. - 7 - Der Markeninhaber hat den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Anberaumung ei- ner mündlichen Verhandlung nach Zustellung der Ladungsverfügung zurückge- nommen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist danach aufgehoben wor- den. Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten ge- wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenabteilung des Deut- schen Patent- und Markenamts hat zu Recht die teilweise Löschung der angegrif- fenen Marke "CCCP" für die Waren und Dienstleistungen "Bekleidungsstücke, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel" angeordnet, weil ein Nichtigkeitsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG vorliegt, der die Löschung der Marke wegen des Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtfertigt. Die Marke unterlag im Zeitpunkt der Eintragung für die Waren "Bekleidungsstücke, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel" einem Freihaltebedürfnis im Sinne dieser Vorschrift; dieses Schutzhindernis besteht auch gegenwärtig. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie ergangen ist, verfolgt das im Allgemeininteresse liegen- de Ziel, unmittelbar warenbeschreibende Angaben, einschließlich solcher über die geografische Herkunft, für alle frei verwendbar zu halten. Die Monopolisierung ei- ner derartigen beschreibenden Angabe zugunsten eines einzigen Unternehmens ist deshalb nicht zulässig (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 ff. - Chiemsee). Im Vorder- grund stehen dabei die Interessen der Mitbewerber auf dem Markt. - 8 - Die Buchstabenfolge "CCCP" stellt die in kyrillischen Buchstaben dargestellte Be- nennung der ehemaligen Staatsbezeichnung der "Union der sozialistischen Sow- jetrepubliken" dar. Damit eignet sich die angegriffene Marke, die betreffenden Wa- ren ihrer geografischen Herkunft nach zu bezeichnen. Dass die vormalige Sowjet- union als Staat nicht mehr besteht (auch im Eintragungszeitpunkt nicht mehr be- stand) und daher auch die einst hierfür verwendete Bezeichnung "CCCP" keine of- fizielle Abkürzung mehr darstellt, hindert die Annahme einer beschreibenden geo- grafischen Herkunftsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht. Grundsätzlich ist auch eine veraltete Ortsbezeichnung als nicht schutzfähig zu erachten, wenn sie noch lebendig geblieben ist und von einem Teil des Verkehrs als Ortshinweis aufgefasst wird. Wenn zudem das nötige Freihaltebedürfnis zugunsten der ein- schlägigen Mitbewerber besteht, kann das notwendige Freihaltebedürfnis nicht in Abrede gestellt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz 8. Aufl., § 8 Rdnr. 231; BPatGE 12, 210 ff. - Rixdorf). Die Buchstabenfolge "CCCP" ist als Ortsbezeichnung bei weiten Teilen der Bevöl- kerung aus eigener Kenntnis der Sowjetunion (die erst vor 16 Jahren untergegan- gen ist) sowie aus dem Geschichtsunterricht durchaus lebendig geblieben. Zudem gilt es auch die russischstämmigen Bevölkerungsteile in Deutschland ("Spätaus- siedler") zu berücksichtigen, deren Zahl ca. 2 Millionen beträgt (vgl. BPatG BlPMZ 2005, 241 - Zeffir). Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2007 im Klageverfahren zwischen der Antragstellerin und dem Markeninhaber (vgl. a. a. O. - CCCP) ausführlich darge- legt hat, werde durch die betreffenden Waren der allgemeine Verkehr angespro- chen, bei dem im Hinblick auf das Kürzel "CCCP" zwar durchaus von einem ge- spaltenen Kenntnisstand auszugehen sei. Der breiten Öffentlichkeit sei das Kür- zel "CCCP" jedenfalls in einem solchen Grad geläufig, dass dieses Zeichen als ur- sprünglich staatliches Symbol und damit nicht herkunftskennzeichnend einordne. Dafür spreche vor allem, dass dieses Zeichen in erheblichem Umfang über einen langen Zeitraum dem Verkehr als staatliches Symbol gegenübergetreten sei und dessen Anschauungen damit besonders intensiv und nachhaltig geprägt habe. - 9 - Gerade auf dem Bekleidungssektor sei die Bezeichnung "CCCP" dem Verkehr in Form von Aufdrucken auf Trikots der Sportler z. B. bei den Olympischen Spielen oder den Fußball-Weltmeisterschaften sehr geläufig. Dieser Betrachtungsweise schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an. Ein Freihaltebedürfnis ist daneben auch unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, dass nicht mehr geführte Hoheitszeichen bzw. Hoheitszeichen nicht mehr existie- render Staaten als mittelbare geografische Herkunftsangaben (oder besondere Qualitätshinweise) in Betracht kommen. Da "CCCP" zugleich eine politische Be- zeichnung darstellt, ist von einem Hoheitszeichen auszugehen, auch wenn zu Ho- heitszeichen im engeren Sinn nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 Staatswappen, Staatsflaggen, Siegel, Abzeichen, Münzen, Orden etc. (vgl. Aufzählung bei Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 410-414) zählen. In jedem Fall stellt eine politische Bezeich- nung wie "CCCP" eine mittelbar geografische Herkunftsangabe dar. Die diesbe- zügliche, umfangreiche Argumentation des Markeninhabers, wonach mittelbare geografische Herkunftsangaben keine Schutzunfähigkeit zu begründen vermögen, kann keine andere Betrachtungsweise rechtfertigen. Zum Einen widerspricht sie - wie die Antragstellerin bereits ausgeführt hat - den gängigen Kommentarmeinun- gen (vgl. die auch von der Markenabteilung zitierte Fundstelle bei Ströbe- le/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 408). Zum Anderen bedeutet der Begriff der mittelba- ren geografischen Herkunftsangabe nicht, dass nur eine mittelbar beschreibende Angabe vorliegt, sondern dass der Verkehr aufgrund des Hoheitszeichens direkt und unmittelbar auf einen bestimmten Staat und damit auf eine geografische Her- kunftsangabe schließt, also eine direkte Assoziation mit einem Staat bzw. Land herstellt. Dass die Produkte der ehemaligen Sowjetunion nicht den Ruf einer quali- tativen Hochwertigkeit genießen, ändert nichts an deren Verbreitung und Kultsta- tus. Im Übrigen ist die Annahme eines besonderen Qualitätshinweises für die Be- jahung einer mittelbaren geografischen Herkunftsangabe gar nicht erforderlich - ein Hoheitszeichen kann entweder als mittelbare geografische Angabe aufgefasst werden oder als besonderer Qualitätshinweis (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 408). Im Zuge der sog. "Ostalgie"-Welle, die entgegen der Auffassung des - 10 - Markeninhabers tatsächlich existiert, wie sich aus zahlreichen Fundstellen ergibt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a. a. O., S. 18 f. - CCCP), ist die Beliebtheit der mit Symbolen ehemaliger Ostblock-Staaten gekennzeichneten Pro- dukte ungebrochen, weshalb ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber anzunehmen ist, und zwar unabhängig davon, ob sich der Verkehr genaue Vorstellungen über den Bezug der betreffenden Produkte und der geografischen bzw. staatlichen Her- kunft macht. Wie sich aus zahlreichen Nachweisen ergibt, verwenden auch nach Untergang der Sowjetrepublik zahlreiche Anbieter das Kürzel "CCCP" auf Bekleidungsstücken. Dabei wird stets auf einen Kultstatus dieser entsprechend gekennzeichneten Pro- dukte verwiesen. Zwar sind die von der Markenabteilung zitierten Fundstellen im Internet vor Beschlussfassung nicht übermittelt worden - daraus resultiert aller- dings eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da Anschauungsbeispiele grund- sätzlich in das Verfahren eingeführt werden müssen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 59 Rdnr. 11 m. w. N.) -. Diese Verletzung rechtlichen Gehörs ist indes nicht beachtlich, da sich in gleichem Maße aus den von der Antragstellerin zum Löschungsantrag und als Anlage zu weiteren Schriftsätzen im Verlauf des Lö- schungsverfahrens übermittelten Beispielen (vgl. Anlagen zum Löschungsantrag vom 19. Juni 2006; Anlagen zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Ja- nuar 2007) bereits eindeutig ergibt, dass T-Shirts und Sweatshirts mit dem Auf- druck "CCCP" häufig von verschiedenen Herstellern/Vertriebsfirmen angeboten und diese Waren als Kultobjekte z. B. der "ehemaligen Ostblock Supermacht" an- gepriesen werden (vgl. unter www.shirt66.de/... Anlage 10 zum Löschungsantrag der Antragstellerin vom 19. Juni 2006); insofern ist die Antragstellerin damit der ihr obliegenden Beweislast nachgekommen. Auch aktuell werden die betreffenden T- Shirts noch angeboten (vgl. beiliegenden Ausdruck einer Senatsrecherche vom 5. Februar 2009 - vgl. Anlage 1 - sowie die Google-Treffer-Liste für "CCCP T- Shirts", in der bereits auf der ersten Seite verschiedenste aktuelle Anbieter er- scheinen - vgl. Anlage 2). Angesichts dieser nachgewiesenen früheren wie auch gegenwärtigen Verwendung durch verschiedene Anbieter kann ein Freihaltebe- - 11 - dürfnis der Mitbewerber nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Abrede gestellt werden. Soweit der Markeninhaber auf einige Entscheidungen des BPatG verweist, wie et- wa 27 W (pat) 146/05 "Aktivist der ersten Stunde", "Seid bereit JP" oder "Deut- scher Fußballverband der DDR" etc., handelt es sich dabei um keine Staatsbe- zeichnungen wie sie "CCCP" darstellt. Auch soweit der Markeninhaber Voreintra- gungen mit dem Bestandteil "CCCP" benennt, fehlt diesen eine echte Vergleich- barkeit mit der angegriffenen Marke, zumal die Eintragungen zusätzliche Bildbe- standteile aufweisen oder für andere Warenklassen eingetragen sind (so z. B. die Marke 30229971 "DDR", eingetragen für Klassen 29, 32, 33). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst identische Voreintragungen nach nahezu einhelliger Rechtsprechung keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya). Da die Löschung der angegriffenen Marke wegen eines bestehenden Freihaltebe- dürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Waren "Bekleidungsstücke, Sportbekleidungsstücke, T-Shirts, Trikots, Sweatshirts, Jacken, Hemden, Mäntel" (dem Antrag der Antragstellerin folgend) gerechtfertigt ist, kann die Frage der feh- lenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dahingestellt bleiben. III Die vom Antragsgegner beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Bil- ligkeitsgründen gemäß § 77 Abs. 3 MarkenG kommt vorliegend nicht in Betracht. Billigkeitsgründe können sich zwar insbesondere aus Verfahrensfehlern, insbeson- dere der Verletzung des rechtlichen Gehörs, ergeben. In jedem Fall muss aller- dings die erforderliche Kausalität zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung bestehen. Diese ist vorliegend nicht gegeben, da - wie oben ausgeführt - auch bei Zustellung der relevanten Fundstel- - 12 - len vor Beschlussfassung inhaltlich dieselbe Entscheidung der Markenabteilung ergangen wäre. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) zulasten des Markeninhabers besteht noch kein Anlass. Es entspricht zwar der Billigkeit, die Kosten des Löschungsverfahrens dem Markeninhaber aufzuerlegen, der trotz einer ersichtlich begründeten Löschungsaufforderung an einer schutzun- fähigen Marke festhält und damit den Löschungsantrag provoziert (vgl. Ströbe- le/Hacker, a. a. O., § 71 Rdnr. 14). Die vom Markeninhaber gegen eine Löschung seiner Marke vorgetragenen Argumente enthalten jedoch zumindest erwägens- werte Gesichtspunkte, auch wenn diese letztlich nicht greifen. IV Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht veranlasst, da vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung er- sichtlich ist. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Pü