OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 W (pat) 333/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 333/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Januar 2009 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … - 2 - betreffend das Patent 103 00 490 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Der Einspruch vom 10. März 2005 wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Für die am 8. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 16. Dezem- ber 2004 veröffentlicht. Das erteilte Patent betrifft einen Türschließer. Gegen das Patent hat die G… GmbH in L…, am 10. März 2005 Ein- spruch erhoben mit der Begründung, dass der Patentgegenstand im Blick auf ei- nen im Einzelnen genannten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und dass auch die in den Unteransprüchen ange- gebenen Merkmale durch den Stand der Technik bekannt oder nahegelegt seien. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Streitpatent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Hilfsweise beantragt sie, das Patent aufrecht zu erhalten. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: „1. Türschließer mit einem Gehäuse, an dem seitliche Laschen zur Befestigung an einer Tür oder dergleichen angeordnet und die Laschen mit je einer Kappe abdeckbar sind, dadurch ge- kennzeichnet, dass an jeder Stirnseite des Gehäuses (3) eine kreisförmig ausgebildete und mit einer umlaufenden Nut (10) versehene Befestigungsscheibe (9) angeklebt ist, dass die Kappe (1) mit einer innen liegenden Wand (5) versehen ist, die ein einseitig offenes Langloch (6) aufweist und dass das einseitig offene Langloch (6) im aufgesetzten Zustand mit sei- nen Rändern in die Nut (10) der Befestigungsscheibe (9) ein- greift.“ In der gemäß Einspruchsschriftsatz gegliederten Fassung hat er folgende Form: „1. Türschließer mit einem Gehäuse. 2. An dem Gehäuse sind seitliche Laschen zur Befestigung an einer Tür oder dergleichen angeordnet. 3. Die Laschen sind mit je einer Kappe abdeckbar. 4. An jeder Stirnseite des Gehäuses ist eine Befestigungsschei- be angeklebt. 5. Die Befestigungsscheibe ist kreisförmig ausgebildet. - 4 - 6. Die Befestigungsscheibe ist mit einer umlaufenden Nut verse- hen. 7. Die Kappe ist mit einer innenliegenden Wand versehen. 8. Die innenliegende Wand weist ein einseitig offenes Langloch auf. 9. Das einseitig offene Langloch greift in aufgesetztem Zustand mit seinen Rändern in die Nut der Befestigungsscheibe ein.“ Mit diesem Gegenstand soll die Aufgabe gelöst werden, einen Türschließer bereit- zustellen, bei dem ein leichtes und auch nachträgliches Anbringen der Kappe oh- ne Veränderungen am Gehäuse möglich ist (Abs. [0004] der Streitpatentschrift). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begrün- dete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhe- bung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Dezem- ber 2008 (X ZB 6/08) - Ventilsteuerung). Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. Als Fachmann sieht der Senat einen Maschinenbautechniker an, der für eine nach Designvorgaben entworfene Kappenform die Befestigung am Türschließergehäu- se zu konstruieren hat. - 5 - III. Die Einsprechende hat ihren Rechtsbehelf zwar innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben (§ 59 Abs. 1, Satz 1 PatG) und mit dem Hinweis auf § 59 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zulässigerweise auch auf mangelnde Patentfähigkeit als Widerrufsgrund gestützt. Dennoch war der Einspruch jedoch als unzulässig zu verwerfen. Nach § 59 Absatz 1 Satz 2 PatG ist der Einspruch gegen ein Patent zu begrün- den. Nach den Sätzen 4 und 5 dieser Vorschrift sind bis zum Ablauf der Ein- spruchsfrist die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzu- geben. Darunter ist die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von der Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des Patents, herge- leitet wird. Insbesondere muss sich die Einspruchsbegründung mit der Erfindung befassen, wie sie patentiert ist, d. h. die gesamte patentierte Lehre ihrer Argumentation zu- grunde legen und sich dabei insbesondere mit dem Kern der patentierten Erfin- dung befassen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, Rn. 97 und 98 zu § 59). Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben (zuletzt BGH GRUR 2003, 695 - Automatisches Fahrzeuggetriebe), dass eine Einspruchs- begründung nur dann ausreichend substantiiert sei, wenn sie die für die Beurtei- lung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Einzelnen so darlegt, dass die zur Entscheidung berufene Stelle (hier: das Bun- despatentgericht) und der Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermitt- lungen ziehen können (Schulte, a. a. O., Rn. 94 zu § 59). - 6 - Diesen Anforderungen genügt die Einspruchsbegründung im vorliegenden Fall nicht. In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 10. März 2005 behauptet die Einsprechende, dass der Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 vorliege, und der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätig- keit beruhe. Hierzu hält sie zwei Druckschriften entgegen. 1. Neuheit gegenüber DE 196 42 275 C2 (= E1)) Kern der im Streitpatent unter Schutz gestellten Lehre ist nach Aufgabe und Lö- sung die in den Merkmalen 4 bis 6 des gegliederten Anspruchs 1 angegebene Ge- staltung und Anbringung einer jeweils kreisrunden, mit einer umlaufenden Nut versehenen und beidseits am Türschließergehäuse angeklebten Befesti- gungsscheibe. Diese Merkmale finden sich in den Ausführungen des Einspruchsschriftsatzes zu den Merkmalen 4 bis 6 weder mit den Worten des erteilten Anspruchs noch sind sie dort implizit zu entnehmen. Denn die mit Bezug auf Merkmal 4 angesprochenen eingeklebten Laschen der E1) sind die Befestigungsstücke der Gleitschiene, die den Laschen am Türschlie- ßergehäuse gemäß Merkmal 2 entsprechen. Merkmal 4 lehrt aber nicht die Ausbildung der Laschen des Türschließergehäuses, sondern die Anbringung von Befestigungsscheiben an demselben in Gestalt zu- sätzlicher Bauteile. Zu Merkmale 5 verweist die Einsprechende auf bogenförmige Führungsbahnen zum Aufschieben der Endkappe auf die im Stand der Technik als „Befestigungs- stück“ bezeichnete Lasche, die abgesenkte Anteile aufweisen könne (S. 3/7 le. Abs.). - 7 - Die im Merkmal 5 genannte kreisförmige Befestigungsscheibe ist auch hier nicht erwähnt. Die Ausführungen zu Merkmal 6 (S. 4/4 Abs. 1) betreffen lediglich eine bogenför- mige Nut an der Lasche der Gleitschiene, die im Merkmal 6 ausgebildete Befesti- gungsscheibe ist aber auch hier nicht erwähnt. Da die anspruchsgemäßen La- schen bzw. Befestigungsscheiben unterschiedliche Bauteile sind, bleibt auch hin- sichtlich dieses Merkmals offen, wo die Einsprechende in der E1) eine kreisrunde Befestigungsscheibe erkannt hat, die die im Merkmal 6 genannte neuheitsschäd- lich vorwegnehmen könnte. Auch in den Ausführungen zu den weiteren Anspruchsmerkmalen findet sich we- der der Begriff „Befestigungsscheibe“ noch Ausführungen dazu, welches Bauteil der in E1) beschriebenen Gleitschiene die Einsprechende mit der anspruchsgemä- ßen - zusätzlichen - Befestigungsscheibe vergleichen möchte. Damit hat es die Einsprechende hinsichtlich aller drei den Erfindungskern betref- fenden Merkmale 4 bis 6 dem Bundespatentgericht und der Patentinhaberin über- lassen, die Umstände zu ermitteln, mit denen der Vorhalt der mangelnden Neuheit gegenüber dem aus E1) bekannten Gegenstand gerechtfertigt sein soll. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zu diesem Teil ihrer Ein- spruchsbegründung zur Frage der Substantiiertheit auch nicht mehr vorgetragen. 2. Mangelnde Erfindungshöhe Zur Begründung mangelnder erfinderischer Tätigkeit behauptet die Einsprechende zunächst, dass die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß obiger Nummerierung aus der US 2 271 098 (=E2)) bekannt seien (S. 4/7 le. Abs.), d. h. dass den dann ab- gehandelten Merkmalen 1 bis 3 und 5 bis 9 jeweils die Neuheit fehle gegenüber dem aus dieser Druckschrift bekannten Gegenstand. - 8 - Jedoch ist wiederum weder im Zusammenhang mit Merkmal 5 noch bei Merkmal 6 eine Befestigungsscheibe erwähnt, sondern lediglich auf einen kreisförmigen und verjüngten Bereich am bekannten Türschließergehäuse hingewiesen. Der Hinweis der Einsprechenden, im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Merkmal 9 (Einspruchsschriftsatz S 5/7 le. Abs.) sei eine Befestigungsscheibe ge- nannt, was als „Ersatzmerkmal“ für die anspruchsgemäße Befestigungsscheibe anzusehen sei, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil das (ganze) Gehäuse eines Türschließers keine Befestigungsscheibe bilden kann, die anspruchsgemäß zusätzlich am Gehäuse anklebbar ist. Damit ist aber für die Anspruchsmerkmale 5 und 6 schon nicht substantiiert darge- legt, warum die Einsprechende diese als in der E2) vorbekannt ansieht, und das Merkmal Befestigungsscheibe - entgegen dem Vortrag der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung - auch nicht „identifizierbar“. Selbst wenn der Fachmann die der Befestigung der Gleitschiene dienenden Be- festigungsstücke, die funktionell den Laschen am Gehäuse des anspruchsgemä- ßen Türschließers entsprechen, als Befestigungsscheibe ansehen würde, wie die Einsprechende - im Gegensatz zur Auffassung des Senats - meint, hätte sie die- sem und der Patentinhaberin zur Substantiierung der Behauptung mangelnder er- finderischer Tätigkeit mitteilen müssen, aufgrund welcher Anregungen und Überle- gungen der Fachmann - entweder allein aus der E2) oder in Zusammenschau mit der E1) - zu einem Gegenstand gemäß den Merkmalen 4 bis 6 des erteilten An- spruchs 1 kommt. Stattdessen folgt unmittelbar im Anschluss an die Feststellung (Einspruchsschrift- satz S. 6/7 Abs. 1), einzig nicht vorbekannt aus der E2) sei das Merkmal 4, eine mit Somit.. eingeleitete Feststellung (Einspruchsschriftsatz S. 6/7 Abs. 2), dass durch die naheliegende Kombination der E1) mit der E2) alle Merkmale des Ein- spruchspatents offenbart und für den Fachmann einfach kombinierbar seien. - 9 - Derartige Werturteile sind ohne tatsächliche Untermauerung aber nicht ausrei- chend (BPatGE 17, 233 m. w. N.). Da somit kein zulässiger Einspruch vorlag, war dieser - ohne sachliche Prüfung der Patentfähigkeit - als unzulässig zu verwerfen. Bertl Gutermuth Dr. Kaminski Groß Be