Beschluss
6 W (pat) 310/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 310/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 54 925 … - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest beschlossen: Das Patent 198 54 925 wird beschränkt aufrechterhalten mit fol- genden Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 10 vom 21. November 2008, Eingang am 24. November 2008, - Beschreibung und Zeichnung, wie erteilt. G r ü n d e I . Gegen das Patent 198 54 925, dessen Erteilung am 22. Mai 2003 veröffentlicht wurde, ist am 22. August 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands. Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung bezüglich des Patentanspruchs 1 auf folgende Druckschriften: E1: DE 195 35 465 A1 E2: DE 33 09 541 A1 E3: DE 43 09 274 A1 E4: FR 2 758 851 A1 - 3 - E5: JP 06-2 94264 A E6: WO 95/08 041 E7: DE 91 06 925 U1 E8: EP 0 792 993 A2. Im Erteilungsverfahren war noch die DE-Z, Bau- und Möbelschreiner 11/98, S. 72; in Betracht gezogen worden. Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentge- genstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach der EP 0 792 993 A2 (E8) nicht neu sei. Sie beantragt zunächst das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt im Schriftsatz vom 21. November 2008, eingegan- gen am 24. November 2008, das Patent 198 54 925 mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 10, im Übrigen wie erteilt, beschränkt aufrecht zu erhalten. Sie ist sinngemäß der Auffassung, dass der Gegenstand nach dem nun geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Nach dem erfolgten Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung, erklärt die Ein- sprechende, dass nunmehr auch ihrerseits keine Bedenken gegen die Patentfä- higkeit mehr bestünden. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 in gegliederter Form hat folgenden Wortlaut: 1. Fenster- oder Türrahmen in Vorsatzrahmen- oder Verbund- profilkonstruktion 2. mit einem raumseitigen Holzrahmen (14, 20) und 3. einem äußeren Metallrahmen (16, 22), 3.1 der ein erstes (26, 44) und ein zweites Profilteil (28, 46) hat, 3.1.1 die in einer Ecke aneinander anliegen 3.1.2 und je eine Wandung (30, 48; 32, 50) mit einer Seitenprofi- lierung (90; 92) und einer Stirnfläche (58; 60) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, 3.1.3 dass die Stirnfläche (58) des ersten Profilteils (44) entspre- chend der Seitenprofilierung (92) des zweiten Profilteils (46) so profiliert ist, 3.1.4 dass diese profilierte Stirnfläche (58) nahezu gesamt am zweiten Profilteil (46) anliegt, 3.1.5 wobei die Profilteile (26, 44; 28, 46) nicht stumpf aufeinan- derstoßen, sondern sich durch die profilierte Stirnfläche (58) des ersten Profilteils (44) überdecken und 3.1.6 die Stirnfläche (60) des zweiten Profilteils (46) parallel zur Außenform des Fenster- oder Türrahmens ausgebildet ist, ferner 4. mit mindestens einem Steg (34, 36, 52, 54, 62, 64) an der Wandung (30, 32, 48, 50) jedes Profilteils (26, 28, 44, 46), der dazu ausgebildet ist, den Metallrahmen mit dem Holz- rahmen zu verbinden, 4.1 wobei der Steg (52, 54) des ersten Profilteils (44) mit der profilierten Stirnfläche (58) über die Stirnfläche (58) hinaus durch eine Öffnung (94) in der Seitenprofilierung (92) in das zweite Profilteil (46) reicht und dort mit dessen Steg (78) oder dessen Wandung (50) verbunden ist. - 5 - Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird. Nach der in Abs. [0012] der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll ein gattungs- gemäßer Fenster- oder Türrahmen so weitergebildet werden, dass für die Verbin- dung der Profilteile des Metallrahmens ein verminderter Verschnitt anfällt und da- mit ein geringerer Materialverbrauch erforderlich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein- spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas- sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs- verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 - Ventilsteuerung, Urteil vom 9. Dezember 2008). 2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert, auf einen Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Da für den Ein- spruch ein Rechtschutzbedürfnis nicht erforderlich ist, ändert auch die Einlassung der Einsprechenden, das Patent sei in der nunmehr verteidigten Form patentfähig nichts an der Zulässigkeit. 3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Alle in den geltenden Patentan- spruch 1 aufgenommenen Merkmale sind an den von der Patentinhaberin im Schriftsatz vom 21. November 2008, eingegangen am 24. November 2008, ge- nannten Stellen in der Patentschrift entnehmbar und auch ursprünglich offenbart. - 6 - Unzulässige Erweiterungen sind von der Einsprechenden auch nicht geltend ge- macht worden. 4. Auf den Einspruch ist das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem ange- führten Stand der Technik patentfähig ist. Als Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Maschinenbautechniker mit mehrjäh- riger Erfahrung auf dem Gebiet der Fensterkonstruktion und deren Fertigung. 4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan- spruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt. 4.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fenster- oder Türrahmen nach der EP 0 792 993 A2 (E8) kommt dem Ge- genstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 am nächsten. Die E8 zeigt einen Fenster- oder Türrahmen in Vorsatzrahmen- oder Verbundprofilkonstruktion [Merkmal 1] mit einem raumseitigen Holzrahmen (vgl. u. a. Spalte 1, Zeilen 6 - 10) [Merkmal 2] und einem äußeren Metallrahmen (vgl. Fig. 2) [Merkmal 3], der ein erstes und ein zweites Profilteil 2, 3 hat [Merkmal 3.1]. Diese Profilteile 2, 3 liegen in einer Ecke aneinander an (vgl. Fig. 2, BZ 4) [Merk- mal 3.1.1] und weisen je eine Wandung 21, 31 mit einer Seitenprofilierung 24, 34 und einer Stirnfläche 38 auf [Merkmal 3.1.2]. Die Stirnfläche 38 des ersten Profilteils 3 ist entsprechend der Seitenprofilie- rung 28 des zweiten Profilteils 2 so profiliert (vgl. Fig. 2) [Merkmal 3.1.3], dass diese profilierte Stirnfläche 38 nahezu gesamt am zweiten Profilteil 2 anliegt [Merkmal 3.1.4]. - 7 - Die Profilteile 2, 3 stoßen nicht stumpf aufeinanderstoßen, sondern überdecken sich durch die profilierte Stirnfläche 38 des ersten Profilteils 3 (vgl. Fig. 2 u. Spal- te 3, Zeilen 7 - 9) [Merkmal 3.1.5]. Die Stirnfläche des zweiten Profilteils 2 ist parallel zur Außenform des Fenster- oder Türrahmens ausgebildet (vgl. Fig. 1, oben rechts) [Merkmal 3.1.6]. Dass mindestens ein Steg an der Wandung jedes Profilteils dazu ausgebildet ist, den Metallrahmen mit dem Holzrahmen zu verbinden, und dass der Steg des ers- ten Profilteils mit der profilierten Stirnfläche über die Stirnfläche hinaus durch eine Öffnung in der Seitenprofilierung in das zweite Profilteil reicht und dort mit dessen Steg oder dessen Wandung verbunden ist (vgl. gegliederter Patentanspruch 1, Merkmal 4. und 4.1), ergibt sich aus der EP 0 792 993 A2 (E8) nicht, weil dort ein Eckverbinder 9 in die Profile 2 und 3 eingeschoben wird. Damit fehlt der E8 jeglicher Hinweis auf entsprechende Stege zur Verbindung ei- nes ersten und zweiten Profilteils. Hinweise hierzu sind auch den Druckschriften E1 bis E7 sowie der DE-Z, Bau- und Möbelschreiner, 11/98, S. 72, nicht zu entnehmen. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. 5. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichtete Unteransprüche 2 und 10 gewährbar. Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl