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Beschluss

17 W (pat) 303/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 303/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Dezember 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 03 215 … - 2 - … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung beschlossen: Das deutsche Patent 102 03 215 wird widerrufen. G r ü n d e : I. Auf die am 28. Januar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan- gene Anmeldung 102 03 215.7-42 wurde am 15. April 2004 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung „Mikroskop, insbesondere Operationsmikroskop“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. September 2004. Gegen das Patent ist am 9. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Die Ein- sprechende stützt ihren Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist auf Druckschrif- ten E1 bis E2 und macht hinsichtlich des Gegenstands des Streitpatents sinnge- mäß mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber druckschriftlich belegtem Stand der Technik (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG) geltend. Nach Ablauf der Ein- spruchsfrist hat sie zusätzlich unzulässige Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) - 3 - sowie hinsichtlich der Gegenstände der Hilfsanträge mangelnde Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) geltend gemacht. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten gemäß Hauptantrag wie erteilt; gemäß Hilfsantrag 1 in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 12 und Beschreibung Seite 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 3 bis 7 und Zeichnungen mit Figuren wie erteilt; gemäß Hilfsantrag 2 in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 11 wie Hilfsantrag 1, noch anzupassender Beschreibung sowie Zeichnungen mit Figuren wie Hilfsantrag 1; gemäß Hilfsantrag 3 in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen: Patentanspruch 12 wie Hilfsantrag 1, im Übrigen wie Hilfsantrag 2. Innerhalb der Einspruchsfrist wurden von der Einsprechenden folgende Druck- schriften und Unterlagen genannt und eingereicht: - 4 - E1: JP 2001-117049 A E1a: englische Computerübersetzung zu E1, Quelle: JP-Patentamt (es wurden zwei Versionen eingereicht, die erste zusammen mit dem Ein- spruchsschriftsatz am 9. Dezember 2004, die zweite in der mündlichen Verhandlung) E1b: Patent Abstract of Japan zu E1 E2: W. H. Lang, F. Muchel, „Zeiss Microscopes for Microsurgery“, Springer Verlag Berlin Heidelberg New York, 1981, ISBN 3-540-10784 und ISBN 0-387-10784-3, Seiten 56, 57 und 79 E3: US 5 067 804. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Einsprechende unter Anderem auf die Druckschrift E4: DE 93 16 063 U1 hingewiesen. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (erteilter Anspruch 1) lautet: „Mikroskop, mit einem Objektiv (5) und mindestens einem Okular (13) und einer Kamera (6), wobei das Okular (13) ein zu untersuchendes Objekt (3) zur visuellen Beobachtung wiedergibt, und die Kamera (6) das Objekt (3) durch das Objektiv (5) hindurch aufnimmt, wobei das Okular (13) das auf einer Wiedergabevorrichtung (19) dargestellte Objektbild erfaßt und wobei zur freien Einstellbarkeit der Okularlage relativ zur Objektlage das Oku- lar (13) zusammen mit der Wiedergabevorrichtung (19) relativ zum Objek- - 5 - tiv (5) und zur Kamera (6) bewegungsmäßig entkoppelbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Okular (13) an einem Okularstativ (14) befestigt ist, das gegenüber dem Objektiv (5) verstellbar ist, und daß das Okularsta- tiv (14) an einem das Objektiv (5) und die Kamera (6) tragenden Mikro- skopstativ (7) befestigt ist.“ Der nebengeordnete Patentanspruch 12 nach Hauptantrag lautet: „Verwendung des Mikroskops nach einem der obigen Ansprüche als Ope- rationsmikroskop.“ Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 lautet: „Mikroskop mit einem Objektiv (5) und mindestens einem Okular (13) und einer Kamera (6), wobei das Okular (13) ein zu untersuchendes Objekt (3) zur visuellen Beobachtung wiedergibt und die Kamera (6) das Objekt (3) durch das Objektiv (5) hindurch aufnimmt, wobei das Okular (13) das auf einer Wiedergabevorrichtung (19) dargestellte Objektbild erfaßt und wobei zur freien Einstellbarkeit der Okularlage relativ zur Objektlage das Oku- lar (13) zusammen mit der Wiedergabevorrichtung (19) relativ zum Objek- tiv (5) und zur Kamera (6) bewegungsmäßig entkoppelbar ist, wobei weiter das Okular (13) an einem Okularstativ (14) befestigt ist, das gegenüber dem Objektiv (5) verstellbar ist, und das Okularstativ (14) an einem das Objektiv (5) und die Kamera (6) tragenden Mikroskopstativ (7) befestigt ist und wobei eine abschaltbare Koppeleinheit vorgesehen ist, die bei einer Verschiebungs-Bewegung des Okulars (13) das Objektiv (5) und die Kamera (5) entsprechend verschiebt.“ - 6 - Der nebengeordnete Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag 1 sowie der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet: „Mikroskop mit einem Objektiv (5) und mindestens einem Okular (13) und einer Kamera (6), wobei das Okular (13) ein zu untersuchendes Objekt (3) zur visuellen Beobachtung wiedergibt und die Kamera (6) das Objekt (3) durch das Objektiv (5) hindurch aufnimmt, wobei das Okular (13) das auf einer Wiedergabevorrichtung (19) dargestellte Objektbild erfaßt und wobei zur freien Einstellbarkeit der Okularlage relativ zur Objektlage das Oku- lar (13) zusammen mit der Wiedergabevorrichtung (19) relativ zum Objek- tiv (5) und zur Kamera (6) bewegungsmäßig entkoppelbar ist und wobei weiter das Okular (13) an einem Okularstativ (14) befestigt ist, das gegen- über dem Objektiv (5) verstellbar ist, und das Okularstativ (14) an einem das Objektiv (5) und die Kamera (6) tragenden Mikroskopstativ (7) befes- tigt ist und wobei die Wiedergabevorrichtung (19) nur einen Ausschnitt des von der Kamera (6) gelieferten Objektbilds anzeigt und eine Steuereinrich- tung (22) vorgesehen ist, die eine Drehung des Okulars (13) erfaßt und den von der Wiedergabevorrichtung (19) angezeigten Ausschnitt der Dre- hung entsprechend verschiebt.“ Dem Patentgegenstand soll gemäß Patentschrift Seite 2 Abs. [0006] (ebenso gemäß der zum Hilfsantrag 1 und 2 eingereichten Beschreibungsseite 2 Abs. [0006]) die Aufgabe zugrunde liegen, ein Mikroskop zu schaffen, das die ergonomischen Nachteile des Standes der Technik vermeidet und dennoch kom- pakt ist. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 7 - II. Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents. 1. Gegenstand des Streitpatents Das Streitpatent betrifft ein Mikroskop. Das Mikroskop gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag weist in Anlehnung an die Gliederung der Patentinhaberin und unter Weglassen der Bezugszeichen folgende Merkmale auf: 1. Mikroskop mit einem Objektiv und mindestens einem Okular und einer Kamera, 2. wobei das Okular ein zu untersuchendes Objekt zur visuellen Beob- achtung wiedergibt, 3. wobei die Kamera das Objekt durch das Objektiv hindurch aufnimmt, 4. wobei das Okular das auf einer Wiedergabevorrichtung dargestellte Objektbild erfasst 5. wobei zur freien Einstellbarkeit der Okularlage relativ zur Objektlage das Okular zusammen mit der Wiedergabevorrichtung relativ zum Objektiv und zur Kamera bewegungsmäßig entkoppelbar ist, 6. wobei das Okular an einem Okularstativ befestigt ist, das gegenüber dem Objektiv verstellbar ist, und 7. wobei das Okularstativ an einem das Objektiv und die Kamera tragen- den Mikroskopstativ befestigt ist. - 8 - Gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 ist zusätzlich 8a. eine abschaltbare Koppeleinheit vorgesehen, die bei einer Verschie- bungsbewegung des Okulars das Objektiv und die Kamera entsprechend verschiebt. Gemäß dem Anspruch 12 nach Hilfsantrag 1 sowie dem Anspruch 1 nach Hilfsan- trag 3 ist zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag vorge- sehen, dass 8b. die Wiedergabevorrichtung nur einen Ausschnitt des von der Kamera gelieferten Objektbilds anzeigt und eine Steuereinrichtung vorgesehen ist, die eine Drehung des Okulars erfaßt und den von der Wiedergabevorrich- tung angezeigten Ausschnitt der Drehung entsprechend verschiebt. Auch im Einspruchsverfahren setzt die Prüfung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist, die Auslegung des Patentanspruchs voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fach- manns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte Lehre ergibt, vgl. BGH in Juris, X ZB 9/06 vom 17. April 2007 – Informationsübermittlungsverfahren. Die Begriffe in den Patentansprüchen sind hierbei so zu deuten, wie sie der angesprochene Fach- mann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht, vgl. BGH in Juris, X ZR 145/98 vom 7. No- vember 2000 – Brieflocher. Es darf nicht etwa deshalb eine einengende Ausle- gung der angegriffenen Patentansprüche zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte, vgl. BGH in Juris, X ZR 7/00 vom 24. September 2003 – Blasenfreie Gummibahn I. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Physiker (mit Universitäts- oder Fach- hochschulabschluss) mit guten Kenntnissen in der Optik und Erfahrung in der Ent- - 9 - wicklung von Mikroskopen anzusehen, der auch Kenntnisse im Bereich der elek- tronischen Aufnahme und Verarbeitung von Bilddaten besitzt. Streitig ist zwischen den Parteien die Auslegung des Merkmals 5, insbesondere im Hinblick auf den Ausdruck „bewegungsmäßig entkoppelbar“. Der Patentschrift ist hierzu folgendes zu entnehmen: Gemäß Patentschrift Abs. [0002] und [0003] weisen vorbekannte Mikroskope ergonomische Nachteile auf. So könne etwa eine festgelegten Lage des Objektivs zum Okular dazu führen, dass der durch das Mikroskop blickende Chirurg eine sehr ungünstige und unbequeme Arbeitsposition einnehmen muss. Auch in dem Fall, dass das durch ein Mikroskop aufgenommene Bild auf einen Monitor geleitet wird, sei dieser an einem speziellen Haltearm befestigte Monitor nur eingeschränkt im Raum anordenbar, was die Bewegungsfreiheit des Operateurs ungünstig beeinträchtige; zudem sei die optische Kontrolle der Handbewegungen in einem solchen Monitorbild sehr ermüdend. Weiter werden Geräte beschrieben, die durch ein Mikroskop aufgenommene Kamerabilder an ein Stereookular liefern, das ent- weder in einer Brille (unter Nachführung des Mikroskops entsprechend den Kopf- bewegungen des Operateurs) oder an einem eigenen Stativ gehaltert ist, wobei es sich im letzteren Fall nachteilig um ein groß bauendes Gerät handle. Laut Patentschrift Seite 2 Abs. [0006] und [0007] soll durch die Erfindung ein Mikroskop geschaffen werden, das die ergonomischen Nachteile des Standes der Technik vermeidet und dennoch kompakt ist; diese Aufgabe soll (gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1) durch die Befestigung des Oku- lars an einem verstellbaren und speziell befestigten Stativ gelöst werden. Gemäß der Patentschrift Abs. [0008] behebt die Erfindung die ergonomischen Nachteile des Standes der Technik dadurch, dass Objektiv- und Okularlage ent- koppelt werden; das Mikroskop wird in ein Aufnahmeteil (mit Objektiv und Kamera) und ein Wiedergabeteil (mit Okular und Wiedergabevorrichtung) getrennt, die gegeneinander unabhängig bewegt werden können. Durch die Trennung des opti- schen Weges vom Objektiv zum Okular seien die als unergonomisch bewerteten - 10 - Zwangshaltungen eines Mikroskopbenutzers nicht mehr erforderlich. Das Okular könne nun gegenüber dem Objektiv frei wählbar angeordnet werden, wobei den- noch eine fixierte Kopflage (durch Anlegen des Kopfes am Okular) möglich sei; diese Kopflage könne nunmehr eingestellt werden und sei nicht mehr durch das Mikroskop zwingend vorgegeben. In Abs. [0011] wird ausgeführt, dass das Okular an einem gegenüber dem Objektiv verstellbaren Okularstativ befestigt ist. Vorteil- hafterweise könne das Okularstativ verstellbar raumfest stabil fixiert werden, bei- spielsweise über Schrauben, über Magnetbremsen in Gelenken oder über Friktion. Den oben aufgeführten Stellen in der Patentschrift entnimmt der Fachmann, dass es bei der patentgemäßen, in Bezug auf Ergonomie vorteilhaften Anordnung wesentlich ist, das System „Okular mit Wiedergabevorrichtung“ relativ zum System „Objektiv und Kamera“ frei bewegbar auszubilden, um so eine freie Einstellbarkeit des Okularsystems unabhängig vom Objektivsystem zu ermöglichen. Dieser Sachverhalt wird durch das Merkmal 5 ausgedrückt. Die in den Worten „bewe- gungsmäßig entkoppelbar“ des Merkmals 5 zusätzlich enthaltene vor der Entkopp- lung bzw. Bewegung bestehende Kopplung ist nach Überzeugung des Senats so zu verstehen, dass im Ruhezustand des Mikroskops Objektivsystem und Okular- system ortsfest zueinander angeordnet sind, und dass durch die Entkopplung diese ortsfeste Anordnung für die Zeit der Bewegung aufgehoben wird, wobei nach der Bewegung wieder ein Ruhezustand (Kopplung) erreicht wird. Dass jeweils ein solcher Ruhe- bzw. Kopplungszustand möglich sein muss, ist für den Fachmann selbstverständlich, da ansonsten keine stabile Lage des am verstellba- ren Okularstativ angeordneten Okulars eingestellt werden könnte. Dem Vorbringen der Patentinhaberin, der Ausdruck „bewegungsmäßig entkoppel- bar“ in Merkmal 5 impliziere eine ein- und ausschaltbare Kopplung im Sinne der in der Patentschrift Abs. [0014] sowie im erteilten Unteranspruch 4 angesprochenen abschaltbaren Koppeleinheit, die eine Bewegung des Okulars erfasst und das Objektiv und/oder die Kamera entsprechend nachführt, kann der Senat dagegen nicht folgen. Aus der Tatsache, dass in Abs. [0014] das Vorsehen einer solchen - 11 - Koppeleinheit (nur) für bestimmte Anwendungsfälle als vorteilhaft beschrieben wird und sie erst im erteilten Unteranspruch 4 deutlich angesprochen ist, ist zu schließen, dass diese Koppeleinheit eben nicht zwingend vorhanden sein muss. Zudem wird die Abschaltbarkeit der Koppeleinheit in Abs. [0014] als zweckmäßig bezeichnet und ist im erteilten Unteranspruch 4 lediglich als vorzugsweises (nicht zwingendes) Merkmal enthalten. Hieraus ergibt sich für den Fachmann beim Stu- dium der Patentschrift, dass die im erteilten Anspruch 1 zwingend vorgeschrie- bene bewegungsmäßige Entkoppelbarkeit nicht gleichzusetzen ist mit der durch eine abschaltbare Koppeleinheit im Sinne des Unteranspruchs 4 erzielbaren Wir- kung. 2. Zulässigkeit des Einspruchs Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch ansonsten zulässig. Insbeson- dere wurde er innerhalb der Einspruchsfrist ausreichend substantiiert (§ 59 Abs. 1 Satz 2 PatG). Nach § 59 Abs 1 Satz 4 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist im Einzelnen anzugeben. Die Begrün- dung des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Um- stände darin so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Patentgericht nach § 147 Abs 3 PatG a. F. daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können, vgl. BGH in BlPMZ 1987, 203, 204 re. Sp. unter c - Streichgarn. Der Einspruch muss sich dabei mit der gesamten unter Schutz gestellten Erfindung befassen und nicht nur mit einem Teilaspekt, der isoliert für sich nicht unter Schutz gestellt ist, vgl. BGH in GRUR 1988, 364 - Epoxidation. Eine pauschale Bezugnahme auf eine dem Oberbegriff eines Patentanspruchs zugrundeliegende Vorveröffentlichung genügt in der Regel diesen Erfordernissen nicht, vgl. BPatG in Juris, 19 W (pat) 328/03 vom 3. April 2006 – Türantrieb. Sie ist - 12 - aber in Einzelfällen als zulässig angesehen worden, etwa in einem Fall, in dem die pauschal in Bezug genommene Entgegenhaltung nur einen geringen Umfang auf- wies, vgl. BPatG in Juris, 23 W (pat) 702/02 vom 11. Dezember 2003. Hinsichtlich der strittigen Interpretation eines im erteilten Patentanspruch genann- ten Merkmals ist es nicht als Substantiierungsmangel angesehen worden, dass der Einsprechende in der Einspruchsbegründung den Anspruch offensichtlich im Lichte des von ihm genannten Standes der Technik interpretiert hat, vgl. BPatG in Juris, 7 W (pat) 330/03 vom 8. November 2006. Im vorliegenden Fall hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist, nämlich im Einspruchsschriftsatz vom 9. Dezember 2004, zunächst die oberbegrifflichen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 aufgezählt und angegeben, dass ein derarti- ges gattungsgemäßes Mikroskop in der US 5 067 804 (E3) beschrieben und näher dargestellt sei; einzelne Stellen in dieser Druckschrift hat sie nicht benannt. Die Druckschrift E3 enthält eine Titelseite mit Zusammenfassung und Figur, fünf Sei- ten mit Figuren sowie drei Seiten Beschreibung. Bereits aus der auf der Titelseite dargestellten Figur in Verbindung mit der Zusammenfassung erkennt der Fach- mann, dass es sich um ein Mikroskop mit einem Objektiv (in der unteren Hälfte der Figur dargestellt), einem Okular (in der Figur oben rechts dargestellt) zur visuellen Beobachtung des zu untersuchenden Objekts - Merkmal 2 - sowie einer Kamera handelt - Merkmal 1, wobei gemäß der Zusammenfassung die lichtaufnehmende Fläche der Kamera am Ort des durch das Objektiv erzeugten Bildes angeordnet ist und die Kamera somit das Objekt durch das Objektiv hindurch aufnimmt - Merk- mal 3. Gemäß der Zusammenfassung wird zudem das von der Kamera aufgenom- mene Bild auf einer Wiedergabevorrichtung angezeigt und wird dort durch das Okular beobachtet – Merkmal 4. Das Objektivsystem (selbstverständlich ein- schließlich der in fester räumlicher Beziehung zu diesem angeordneten Kamera) und das Okularsystem (einschließlich der Wiedergabevorrichtung, die in der Figur gestrichelt im Okularsystem angedeutet ist) sind nach der Zusammenfassung frei bewegbar; demgemäß sind in der Figur die beiden Systeme lediglich über Kabel verbunden. Hinsichtlich der freien Beweglichkeit des Okulars ist der Figur zudem - 13 - zu entnehmen, dass das Okular (mit Wiedergabevorrichtung) an einem Gestänge (Stativ) befestigt ist, wobei der im Zusammenhang mit dem Bezugszeichen 68 abgebildete Doppelpfeil offensichtlich eine Verschiebbarkeit des Okulars am Gestänge (und damit auch relativ zum Objektiv und zum Objekt) anzeigt. Diese Schlussfolgerungen werden durch die Beschreibung zu der auf der Titelseite von E3 abgebildeten Figur 1 bestätigt, wobei aus der die Bewegbarkeit beschreiben- den Passage in Sp. 3 vorle. Abs. bis Sp. 4 Abs. 1 weitere Verstellmöglichkeiten des Okulars (freie Verstellbarkeit in alle Richtungen) hervorgehen. Dass das Oku- larsystem (mit Wiedergabevorrichtung) und ebenso das Objektivsystem (mit Kamera) vor und nach einer Bewegung (somit zueinander) festgelegt werden kön- nen, um eine stabile Lage für die Beobachtung zu gewährleisten, liest der Fach- mann als selbstverständlich mit. Hiermit ist auch Merkmal 5 einschließlich der bewegungsmäßigen Entkoppelbarkeit (im oben unter „Gegenstand der Streitpa- tents“ erläuterten Sinn, in dem es die Einsprechende offensichtlich interpretiert hat) erkennbar. Demnach konnten die fachkundige Patentinhaberin und der ebenfalls fachkundige Senat bereits aus der Titelseite der Druckschrift E3, gegebenenfalls unter Hinzu- ziehung der ebenfalls wenig umfangreichen Beschreibung zu der auf der Titelseite abgebildeten Figur 1, ohne unzumutbaren Aufwand erkennen, dass das dort dar- gestellte Mikroskop die oberbegrifflichen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents aufweist. Für die Substantiierung des Einspruchs im Hinblick auf die Merkmale des Oberbegriffs war somit die pauschale Bezugnahme auf diese Druckschrift im vorliegenden Fall ausreichend. Die Einsprechende ist im Einspruchsschriftsatz zudem auf einzelne oberbegriffli- che Merkmale und auf die kennzeichnenden Merkmale in ihrem Bezug zum Stand der Technik gemäß der japanischen Druckschrift E1 eingegangen unter Nennung der englischen Zusammenfassung E1b, der Figuren 1 und 9 in E1 sowie eines einzelnen Absatzes der Beschreibung in der englischen Übersetzung E1a, und sie hat auch den Zusammenhang dieser Merkmale zum oberbegrifflichen Stand der - 14 - Technik gemäß E3 hergestellt, vgl. Einspruchsschriftsatz Seite 2 letzter Absatz bis Seite 3 vorletzter Absatz. Der Senat sieht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Zusammenfassung E1b im Wesentlichen der Zusammenfassung von E1 entspricht und dass der angege- bene Absatz in E1a den Inhalt des zugehörigen Absatzes in der japanischen Druckschrift E1 im Wesentlichen korrekt wiedergibt. Die Computerüberset- zung E1a ist zwar stellenweise etwas holprig, lässt aber nach Überzeugung des Senats bereits in ihrer mit dem Einspruchsschriftsatz eingereichten Version im Zusammenhang mit den Figuren 1 und 9 in E1 den Aufbau des dort ausgewiese- nen Mikroskops ausreichend deutlich erkennen, um einen Vergleich mit der Lehre des Streitpatents zu ermöglichen. Nach alldem hat die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Einspruch im Einzelnen so begründet, dass die Patentinhaberin sowie das Patentgericht daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können. 3. Stand der Technik Als relevant sieht der Senat die Druckschriften E1, E3 und E4 an. In der Druckschrift E1 (JP 2001-117049 A) mit Übersetzung E1a (dem Folgenden wird die am 16. Dezember 2008 eingereichte Übersetzung zugrunde gelegt) und englischem Abstract E1b ist ein Operationsmikroskop ausgewiesen. In der Aus- führungsform gemäß E1 Fig. 9 i. V. m. E1a Abs. [0045] und [0046] weist das Ope- rationsmikroskop ein Objektiv (imaging unit 32, objective lens 1) und eine Kamera (image pickup unit 32) auf, die das Objekt durch das Objektiv hindurch aufnimmt, sowie mindestens ein Okular mit einer Wiedergabevorrichtung (8, 40), wobei das Okular das auf der Wiedergabevorrichtung (8) dargestellte Objektbild erfasst und somit das zu untersuchende Objekt zur visuellen Beobachtung wiedergibt - Merk- male 1 bis 4. - 15 - Das Okular mit der Wiedergabevorrichtung ist an einem Okularstativ (Arm 39) befestigt, das gegenüber dem Objektiv verstellbar ist (drehbar über encoder 36 und schwenkbar über encoder 37), vgl. E1a Abs. [0047] und [0048] - Merkmal 6. Somit ist das Okular mit der Wiedergabevorrichtung dreh- und schwenkbar gegen- über dem Objektiv und der Kamera angeordnet, wodurch die Okularlage innerhalb der durch den Dreh- und Schwenkwinkelbereich vorgegebenen Grenzen frei ein- stellbar ist. Gemäß E1 Fig. 9 mit Beschreibung in Abs. [0047] ist das Okularsta- tiv (39) drehbar am Mikroskop-Hauptteil („mirror body main part 35“ in E1a) ange- bracht, der in Fig. 9 durch eine rechteckige Umrandung (Gehäuse) angedeutet ist. Des Weiteren ist in E1a Abs. [0048] ausgeführt, dass die Dreh- und Schwenkbe- wegungen des Okulararms über Sensoren (encoder 36 und 37) erfasst und an eine Steuereinheit (controller 38) gemeldet werden, woraufhin diese eine entspre- chende Drehung (Nachführen) der Abbildungseinheit mit Kamera (imaging unit 32 mit image sensor 7) veranlasst. Damit wird dem Beobachter ein seiner jeweiligen Beobachtungsposition (Okularlage) entsprechendes Bild präsentiert („the picture which followed the observer’s observation position and observation posture is acquired“, vgl. E1a Abs. [0049]). Hierbei wird nicht das gesamte abbildende Objektiv (imaging unit 32, objective lens 1), sondern nur der einem der beiden Beobachter zugeordnete Objektivteil (imaging unit 32) gedreht, offensichtlich um eine Bewegung und Nachführung für jeden der beiden Beobachter getrennt zu ermöglichen. Wie bereits oben unter „Zulässigkeit des Einspruchs“ ausgeführt, betrifft die Druck- schrift E3 (US 5 067 804) gemäß Deckblatt und Fig. 1 mit Beschreibung ein 1. Mikroskop (Operationsmikroskop, vgl. Sp. 1 Z. 6 und 7) mit einem Objektiv (21, 31) und mindestens einem Okular (50) und einer Kamera (41, 42), 2. wobei das Okular (50) ein zu untersuchendes Objekt (P) zur visuellen Beobachtung wiedergibt, - 16 - 3. und die Kamera (41, 42) das Objekt (P) durch das Objektiv (21, 31) hindurch aufnimmt, 4. wobei das Okular (50) das auf einer Wiedergabevorrichtung (Dis- plays 45, 46) dargestellte Objektbild erfasst 5. und wobei zur freien EinsteIlbarkeit der Okularlage relativ zur Objekt- lage das Okular (50) zusammen mit der Wiedergabevorrichtung (45, 46) relativ zum Objektiv (21, 31) und zur Kamera (41, 42) bewegungs- mäßig entkoppelbar ist (vgl. Zusammenfassung und Sp. 3 Z. 58 bis Sp. 4 Z. 5). Das Objektiv ist wie aus E3 Fig. 1 mit Beschreibung ersichtlich von einem Gehäuse (objective lens barrel 30) umgeben, an das sich die Kameras (41, 42) anschließen. Hinsichtlich der Beweglichkeit des Okulars ist aus Fig. 1 und 3 i. V. m. Sp. 3 vorle. Abs. ersichtlich, dass das Okular mit Wiedergabevorrichtung an einer Welle (shaft 68) verschiebbar und drehbar befestigt ist, und dass diese über ein weiteres Bauteil (body 69) am beweglichen Arm 67 angebracht ist; die Bauteile 67 bis 69 bilden somit ein verstellbares Okularstativ, an dem das Okular mit Wiedergabevorrichtung befestigt ist, und das gegenüber dem ebenfalls frei beweglichen Objektiv verstellbar ist - Merkmal 6. Wo das Okularstativ befestigt ist, ist nicht erkennbar. Die Druckschrift E4 (DE 93 16 063 U1) zeigt in Fig. 1 und 2 mit Beschreibung ein Mikroskop mit Objektiv-Kamera-Einheit (1) sowie demgegenüber bewegbarer Betrachtungseinheit (2) (Okular 13a, 13b mit Wiedergabevorrichtung 14a, die z. B. über ein Kugelgelenk beliebig schwenkbar an einem Sockelteil (11) angeordnet ist, vgl. S. 6 erster vollst. Satz). Die Betrachtungseinheit (2) kann in der Nähe des Operationsfeldes jeweils an einer Halte-Mechanik definiert angeordnet und über diese durch Gelenkverbindungen wunschgemäß positioniert werden, vgl. S. 7 Abs. 4; d. h. die Halte-Mechanik mit den Gelenkverbindungen stellt ein gegenüber dem Objektiv verstellbares Okularstativ dar. - 17 - Gemäß E4 S. 7 vorle. Abs. muss für Mitbeobachter eine elektronische Perspek- tive-Korrektur erfolgen, da die Orientierung des vom Bildaufnehmer (Kamera) gelieferten Bildes üblicherweise nur der Orientierung des Haupt-Beobachters ent- spricht; d. h. der im Mitbeobachter-Okular beobachtbare Bildausschnitt wird elek- tronisch an die Stellung des Mitbeobachters angepasst. 4. Patentfähigkeit Die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsan- trägen 1 und 2 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie oben ausgeführt, ist im aus E3 bekannten Operationsmikroskop das Okular mit Display an einem Okularstativ (67, 68, 69) befestigt, frei beweglich gegenüber Objektiv und Kamera. Es ist nicht zu erkennen, wo das Okularstativ befestigt ist. Will der Fachmann das in E3 beschriebene Mikroskop realisieren, so sieht er sich hinsichtlich der in E3 nicht näher beschriebenen Befestigung des Okularstativs im Stand der Technik um. Hierbei stößt er auf die Druckschrift E1, die in Fig. 9 ein entsprechendes Operationsmikroskop zeigt, wobei das Okular mit Wiedergabevor- richtung am das Objektiv und die Kamera beinhaltenden Mikroskop-Hauptteil befestigt ist. Wie der Fachmann ohne Weiteres erkennt, ist dadurch vorteilhaft eine kompakte Anordnung gegeben. Hierdurch wird der Fachmann dazu angeregt, auch im aus E3 bekannten Operationsmikroskop das Okularstativ am Mikroskop- Hauptteil (der ein Objektivgehäuse mit angeschlossener Kamera aufweist, vgl. E3 Fig. 1 Bezugszeichen 30, 41 und 42) anzuordnen, um auch hier ein kompaktes Gerät zu realisieren. Das Objektivgehäuse, die Kamera und das Okularstativ müs- sen hierbei selbstverständlich irgendwie gehalten bzw. getragen werden. Für den Fachmann, dem Mikroskop-Stative als die optischen und mechanischen Teile eines Mikroskops tragende Einrichtungen fachüblich bekannt sind, liegt es nahe, ein solches Mikroskopstativ vorzusehen, das alle genannten Komponenten ein- schließlich des Okularstativs trägt – Merkmal 7. - 18 - Somit konnte der Fachmann ausgehend von E3 unter Berücksichtigung des aus E1 bekannten und unter Zuhilfenahme seines Fachwissens zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangen, ohne erfinderisch tätig werden zu müs- sen. Entsprechendes gilt für den auf die Verwendung als Operationsmikroskop gerich- teten nebengeordneten Anspruch 12 nach Hauptantrag. Des Weiteren ist, wie oben erwähnt, aus E1 Fig. 9 i. V. m. E1a bekannt, eine Bewegung (Drehen/Schwenken) des Okulararms über eine Steuereinheit (control- ler 38) zu erfassen und entsprechend der erfassten Bewegung die Kamera und die dieser und einem Beobachter zugeordnete Abbildungseinheit durch die Steu- ereinheit gesteuert nachzuführen (zu drehen), wodurch dem Beobachter vorteilhaft ein seiner jeweiligen Beobachtungsposition (Okularlage) entsprechendes Bild prä- sentiert wird. Hierdurch erhält der Fachmann die Anregung, auch im aus E3 bekannten Mikroskop, in dem das Okular und das Objektivgehäuse frei beweglich sind (vgl. Sp. 3 Z. 67 bis Sp. 4 Z. 5), eine der durch die Okularbewegung erzeug- ten Änderung der Beobachtungsposition entsprechende, über eine Steuer- bzw. Koppeleinheit gesteuerte Nachführung vorzusehen, wofür sich im stereoskopi- schen System gemäß E3 Fig. 1 mit zwei am Objektivgehäuse festgelegten Kame- ras eine Nachführung des gesamten Objektivgehäuses einschließlich der beiden Kameras anbietet. In E3 ist das Okular sowohl drehbar als auch verschiebbar (vgl. zur Verschiebung den Doppelpfeil in E3 Fig. 1 längs der Welle 68). Demnach sieht der Fachmann für das Objektivsystem entsprechende Nachführbewegungen vor, die sowohl Drehungen als auch Verschiebungen sein können; beispielsweise muss eine Verschiebung des Okulars längs der Welle 68 in E3 Fig. 1 eine der Änderung der Beobachtungsposition entsprechende Verschiebung des beobach- teten Bereichs auf dem Objekt nach sich ziehen, was durch eine entsprechende Verschiebung des Objektivsystems bewirkt wird. Die Koppeleinheit zu Einstell- und Wartungszwecken abschaltbar auszubilden, liegt völlig im handwerklichen Bereich. - 19 - Somit konnte der Fachmann ohne eigene erfinderische Tätigkeit auch zum Ge- genstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 (einschließlich des Merk- mals 8a) gelangen. Ein über die zu erwartende Wirkung der einzelnen Maßnah- men hinausgehender, synergistischer Effekt ist nicht erkennbar. Zudem besitzt der hier zuständige, in der Entwicklung von Mikroskopen tätige Fachmann auch Kenntnisse im Bereich der elektronischen Aufnahme und Verar- beitung von Bilddaten. Somit ist ihm geläufig, dass eine Verschiebung und/oder Drehung von Bildern sowohl durch mechanische Verstellung von Objektiv und Kamera vor der Bildaufnahme als auch elektronisch durch Nachverarbeitung von mit einer Kamera aufgenommenen Bilddaten erfolgen kann, wobei insbesondere eine elektronische Verschiebung in Form eines verschiebbaren Bildausschnitts in einem aufgenommenen größeren Bild sehr einfach möglich ist; vgl. auch die in E4 angesprochene elektronische Perspektive-Korrektur für Mitbeobachter, die sich an einem anderen Ort als der Haupt-Beobachter befinden. Damit stellt es eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme dar, im wie oben ausgeführt durch E3 i. V. m. E1 nahegelegten Operationsmikroskop, in dem eine Bewegung (Drehung und/oder Verschiebung) des Okulars über eine Steuereinheit erfasst und Objektiv und Kamera entsprechend nachgeführt werden, die Nachfüh- rung von Objektiv und Kamera nicht vollständig mechanisch, sondern ganz oder teilweise (ebenfalls gesteuert) elektronisch durch Nachverarbeitung des von der Kamera aufgenommenen Bildes durchzuführen, insbesondere im Fall einer in der gewünschten Gesamtbewegung enthaltenen Bildverschiebung (beispielsweise veranlasst durch eine Drehung des Okulars um die in E3 Fig. 1 dargestellte Welle 68, was eine Verschiebung des gemäß der Beobachterposition beobachtba- ren Bereichs auf dem Objekt nach sich zieht) den angezeigten Bildausschnitt innerhalb eines aufgenommenen größeren Bildes zu verschieben - Merkmal 8b. - 20 - Hiermit ist der Fachmann beim Gegenstand des Anspruchs 12 nach Hilfsantrag 1 und des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 angelangt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Auch hier ist ein über die zu erwartende Wirkung der einzelnen Maß- nahmen hinausgehender, synergistischer Effekt nicht erkennbar. 5. Der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie der jeweilige nebengeordnete Anspruch nach Hauptantrag und nach Hilfs- antrag 1 haben somit keinen Bestand. Mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 fallen auch die jeweiligen, auf diese Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Dr. Fritsch Eder Prasch Dr. Thum-Rung Fa