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Beschluss

26 W (pat) 1/08

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 1/08 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. November 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 62 219.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung am 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. No- vember 2007 und 28. November 2006 insoweit aufgehoben, als die angemeldete Marke für "Vermittlung von Handels- und Wirt- schaftskontakten, Werbung, Marketing, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, jeweils einschließlich über das Internet (jeweils ausgenommen Immobilienwesen) zurückgewiesen wor- den ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I Für die Dienstleistungen Immobilienwesen; Finanzwesen, insbesondere finanzielle Vorbe- reitung von Bauvorhaben; betriebswirtschaftliche und finanzielle Beratung im Immobilienbereich; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, einschließlich über das Internet; Werbung, Marketing, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften einschließlich über das Internet; Bauwesen, insbesondere die Durchführung von Bauvorhaben, Erstellung von Wohn- und Ge- schäftsgebäuden; Reparaturwesen; Dienstleistungen eines Bau- trägers, nämlich Erschließung von Baugrundstücken, Planung, Projektierung und Erstellung von Wohn- und Geschäftsgebäuden“ ist die Wortmarke 305 62 219.6 - 3 - Immoconcept angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von de- nen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begrün- dung hat sie ausgeführt, der angemeldete Begriff stelle eine beschreibende frei- haltebedürftige Angabe dar, die auch nicht unterscheidungskräftig sei. "Immo" sei die geläufige Abkürzung für "Immobilien", die sowohl in Alleinstellung als auch in Wortkombinationen verwendet werde. Den Bestandteil "concept" erfassten die Verbraucher ohne weiteres im Sinne des deutschen Wortes "Konzept". Die Zu- sammensetzung "Immoconzept" werde der Verkehr in der Bedeutung "Immobi- lienkonzept" verstehen; er weise auf die Qualität, Bestimmung und den Inhalt der Dienstleistungen aus der Immobilien- und Baubranche hin, nämlich dass diese mittels sinnvoll geplanter und durchdachter Lösungen erbracht bzw. solche erstellt würden. Es sei unerheblich, dass der Begriff "Konzept" nicht auf einen konkreten Inhalt hinweise, da er jedenfalls eine allgemeine, unmittelbar beschreibende Sachangabe beinhalte. Außerdem werde der Begriff bereits mehrfach verwendet. Eine Zurückweisung der Marke "Immoconcept" entspreche auch den zu vergleich- baren Anmeldungen ergangenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Die Berufung der Anmelderin auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungs- praxis führe zu keiner anderen zeichenrechtlichen Beurteilung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, eine unmittelbar beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Klassen 35, 37 und 44 sei von der Markenstelle nicht festgestellt worden, sondern ein allenfalls mittelbar beschreibender Aussagegehalt über eine konstruierte Assoziationskette. In der Entscheidung "Immo-Data" (vgl. GRUR 1997, 845) habe der BGH die Auf- fassung vertreten, dass die Zusammensetzung von beschreibenden oder an be- schreibende Angaben angelehnten Wörtern ausreichende Unterscheidungskraft besitze, wenn die Kombination eine namensmäßig und unterscheidend wirkende - 4 - Kennzeichnungskraft von individueller Eigenart ergebe. Die Abkürzung "Immo" könne insbesondere durch die Kombination mit einem weiteren Begriff nicht un- mittelbar dem Wortschatz der deutschen Sprache zugeordnet werden. Es handele sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortverkürzung, verbunden mit einem englischsprachigen bzw. lateinischen Ausdruck, der insgesamt nicht lexikalisch erfasst sei und auch nicht eindeutig verstanden werde. Der Begriffskombination könne der Verkehr nicht entnehmen, inwieweit die Markeninhaberin im Immobi- lienbereich als Vermieterin, Verkäuferin oder als Vermittlerin auftrete oder nur konzeptionelle Vorschläge zur Vermarktung von Immobilien verbreite. Eine Tätig- keit als Bauträger lasse sich aus der angemeldeten Bezeichnung ebenfalls nicht erkennen. Eine Schutzfähigkeit sei auch im Hinblick auf die zahlreichen Voreintra- gungen von Wortmarken mit dem Bestandteil "Immo" für ähnliche Dienstleistun- gen gegeben, die insbesondere Kombinationen mit englischsprachigen Begriffen enthielten wie z. B. "IMMO MAPS", "IMMO VISTA", "IMMO VALLEY", "IMMO TO GO", "IMMO WORK" etc. Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Hilfsweise hat sie das Verzeichnis der Dienstleistungen auf "Vermittlung von Han- dels- und Wirtschaftskontakten, Werbung, Marketing, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, jeweils einschließlich über das Internet (jeweils ausge- nommen Immobilienwesen)" eingeschränkt. II Die zulässige Beschwerde ist nur im Hinblick auf den gestellten Hilfsantrag be- gründet. Für die ursprünglich beanspruchten Dienstleistungen entbehrt die Wort- - 5 - marke "Immoconcept" jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG. Sie setzt sich aus der geläufigen Abkürzung "Immo" (vgl. die von der Markenstelle in Google recherchierten, im Erstbeschluss zitierten Wortzusammensetzungen mit "Immo" wie z. B. "Immo-Führer", "Immo-Anleger", "Immofond" etc.) sowie aus dem englischen, mit dem deutschen Begriff "Konzept" indes nahezu identischen Be- standteil "concept" zusammen, dem aufgrund seines beschreibenden Charakters jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. PAVIS PROMA 27 W (pat) 11/06 - Con- cept; 33 W (pat) 190/03 - Star-Concept; 29 W (pat) 50/00 - CallConcept, von der Markenstelle mit dem Erstbeschluss übersandt). Soweit die Anmelderin den Zei- chenteil "concept" der lateinischen Sprache zuordnet, ist dieser Umstand nach- rangig, da es sich in erster Linie um einen auch in Deutschland geläufigen Begriff der englischen Sprache handelt. Die Zusammenfügung der Worbestandteile "Immo" und "concept" ist sprachüblich und weist auch insgesamt einen lediglich beschreibenden Aussagegehalt auf. Maßgeblich für die Schutzfähigkeit zusammengesetzter Ausdrücke ist, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zusammenfügung be- schreibender Elemente hinausgeht oder sich in deren bloßer Summenwirkung er- schöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 BIOMILD; GRUR Int 2005, 1012, 1014 - BioID). Letzteres ist vorliegend der Fall. In Bezug auf die ursprünglich beanspruchten Dienstleistungen, die sich allesamt auf das Immobilienwesen bzw. die Baubranche beziehen, wird der Verkehr der Wort- zusammensetzung "Immoconcept" entnehmen, dass die angebotenen Dienstleis- tungen "Immobilienkonzepte", d. h. Lösungen in Zusammenhang mit Immobilien zum Gegenstand haben. Dabei ist - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - nicht erforderlich, dass sich der Verkehr genaue Vorstellungen über die Art der Konzepte macht. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit begründet die marken- rechtlich erforderliche Unterscheidungskraft. So können auch relativ allgemeine Angaben als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbeson- - 6 - dere wenn sie sich auf allgemeine Sachverhalte beziehen. Vor allem bei Oberbeg- riffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Deshalb steht dem beschreibenden Charakter des Oberbegriffs "con- cept" dessen inhaltliche Unbestimmtheit nicht entgegen (vgl. z. B. PAVIS PROMA 27 W (pat) 11/06 - Concept). So geht die Entscheidung PatG 33 W (pat) 125/99 (vgl. PAVIS PROMA), auf die auch die Markenstelle Bezug genommen hat, davon aus, dass die Zusammensetzung "Immo-Börse" eine ohne weiteres verständliche glatt beschreibende Kurzbezeichnung für "Immobilien-Börse" darstellt. Nichts an- deres kann hinsichtlich der vorliegenden Anmeldung gelten, die als Kurzbezeich- nung des Begriffs "Immobilien-Konzept" erscheint. Die von der Anmelderin maßgeblich herangezogene Entscheidung "Immo-Data" des BGH vermag eine Schutzfähigkeit der vorliegenden Anmeldung nicht zu be- gründen. Wie aus der Entscheidung "Immo-Börse" (a. a. O.) hervorgeht, ergeben sich nach Auffassung des BPatG aus der "Immo-Data" -Entscheidung des BGH keine Gesichtspunkte, die für eine Schutzfähigkeit des Begriffs "Immo-Börse" sprechen könnten. Gleiches ist hinsichtlich der vorliegenden Anmeldung "Immo- concept" anzunehmen. Zudem gilt zu bedenken, dass die Entscheidung "Immo- Data" des BGH aus dem Jahr 1997 stammt und durch die neuere Rechtsprechung des EuGH zu Wortzusammensetzungen, in denen wieder strengere Maßstäbe an die Schutzfähigkeit angelegt werden, überlagert wird (vgl. GRUR 2004, 146 ff. - Doublemint GRUR 2004, 680 ff. - BIOMILD; GRUR 2004, 674 ff. - Postkantoor). Gleiches gilt bezüglich der von der Anmelderin zitierten Entscheidungen des BGH "NetCom" (vgl. GRUR 1997, 468 ff.) und "BONUS" (vgl. GRUR 1998, 465 ff.). Auch im Hinblick auf genannte Voreintragungen mit den Bestandteilen "Immo" bzw. "Concept" ist keine andere Betrachtungsweise geboten. Zwar bestehen ei- nige Eintragungen, die den Bestandteil "Immo" mit anderen (auch englischen) Be- - 7 - standteilen kombiniert enthalten. Wie von der Markenstelle bereits ausführlich mit dem zutreffenden Hinweis auf die Entscheidung "Papaya" des BPatG (vgl. GRUR 2007, 333) dargelegt, können Voreintragungen indes grundsätzlich keinen Anspruch auf Eintragung gewähren. Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass diesen Voreintragungen eine beachtliche Anzahl von Zurückweisungen ebenfalls vergleichbar gebildeter Marken gegenübersteht (vgl. anliegenden Aus- zug aus DPINFO), weshalb keinesfalls von einer überwiegend positiven Eintra- gungspraxis ausgegangen werden kann. Im Hinblick auf die von der Anmelderin hilfsweise erklärten Einschränkung des Waren/Dienstleistungsverzeichnisses auf die Dienstleistungen "Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, Werbung, Marketing, Vermittlung und Ab- schluss von Handelsgeschäften, jeweils einschließlich über das Internet (jeweils ausgenommen Immobilienwesen)" sind die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG insoweit ausgeräumt, als der Dienstleistungs-Ge- genstand "Immobilienwesen", für den der Begriff "Immo" als glatt beschreibend anzusehen ist, explizit ausgenommen wird. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht veranlasst, da vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung er- sichtlich ist. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Na