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Beschluss

29 W (pat) 29/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 29/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 42 934.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2006 und 4. Januar 2007 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke 306 42 934 wurde für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 16, 25, 29, 35, 41 und 44 zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. November 2006 wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Anmelde- rin hat sie diese Entscheidung mit Beschluss vom 16. Januar 2007 teilweise auf- gehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Waren "handbe- tätigte Werkzeuge und Geräte; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckun- gen" und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist im We- sentlichen ausgeführt, dass das angesprochene Publikum den Begriff "Landlust" ohne weiteres als Sachhinweis auf Produkte und Dienstleistungen verstehe, die - 3 - mit Freude auf dem Land hergestellt oder erbracht würden, und dem Zeichen da- her keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehme. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine ungewöhn- liche, lexikalisch nicht belegte Wortzusammensetzung handele, die die positive Einstellung eines Menschen gegenüber der Natur zum Ausdruck bringe und des- halb zur Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen ungeeignet sei. Wegen der erheblichen Interpretationsbedürftigkeit lasse sich dem Zeichen für die bean- spruchten Waren auch kein klarer und eindeutiger Bedeutungsgehalt zuordnen. Es bestehe daher weder ein Freihaltebedürfnis noch fehle die erforderliche Unter- scheidungskraft. Schutzbegründend wirke darüber hinaus das fantasievolle grafi- sche Design des beanspruchten Zeichens. Dabei sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu beachten, dass das Deutsche Patent- und Markenamt we- sentlich einfacher gestaltete Marken in das Register eingetragen habe. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Verzeichnis hinsicht- lich der von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen einge- schränkt auf Milch- und Milchprodukte, Konfitüren und Kompotte; Dienstleistungen im Bereich Garten-, Land- und Forstwirtschaft. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. - 4 - II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Er- folg. Für die nach der Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden Waren und Dienstleistungen stehen der Eintragung der angemeldeten Marke weder das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis ent- gegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa- ren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterschei- dungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Einem Zeichen fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft zum einen, wenn die Wortbestandteile einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt auf- weisen, da bei solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - Ber- linCard). Entsprechendes gilt auch für Angaben, die sich auf Umstände be- ziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe zu diesen ein enger beschreibender Be- zug hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussage- gehalt unmittelbar hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR - 5 - 2007, 36, 37 - BuchPartner). Ebenfalls nicht unterscheidungskräftig sind Angaben, bei denen es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 1999, 1089, 1091 - YES). Nach diesen Grundsätzen kann dem beanspruchten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. 1.1. Die Marke besteht aus der Kombination des Wortes "Land" mit dem grafisch gestalteten Schriftzug "Lust". Als sprachübliche Wortverbindung zweier gän- giger Begriffe ist das Zeichen in seiner Gesamtheit daher ohne weiteres mit der Bedeutung von "Lust am Land" verständlich. Im deutschen Sprachge- brauch gibt es viele entsprechend gebildete Zusammensetzungen, die die Lust auf eine bestimmte Sache zum Ausdruck bringen, wie z. B. Kauflust, Kampfeslust, Lebenslust, Reiselust, Sensationslust, Spiellust usw. Das Er- gebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zeigt dementsprechend eine beschreibende Verwendung des Begriffs als Veranstaltungsmotto und Werktitel, z. B. "Schloss Ippenburg 2008: Gartenlust - Landlust - Lebenslust" - www.heimdino.de; "Kürbishof - Landlust- und Wellnessurlaub im Steiri- schen Thermengebiet" - www.kuerbishof.at; "LandLust - Lust auf Genuss" - www.landlust-koerzin.de; "Schönes altes gepflegtes Fachwerkhaus mit Strohdach. Erholung pur. Landlust. Seelust." - www.aeroe-ferienhaus.de; "Landlust - Die schönsten Seiten des Landlebens" -www.presseportal.de; Schreiner-Koscielny, Rhöner Landkalender - die neue Landlust, 1995; Wege- rer/Andress, Landlust. Ländliche Wohnideen zum Wohlfühlen, 2001. In die- sen Verwendungen erschöpft sich der Begriff in dem schlagwortartigen Hin- weis auf Veranstaltungen, Bücher und Zeitschriften, die sich thematisch mit der Lust am Land bzw. am Landleben beschäftigen. - 6 - 1.2. Dieser beschreibende Bedeutungsgehalt des Zeichens erschließt sich dem maßgeblichen Publikum aber nicht in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen "Milch- und Milchprodukte, Konfitüren und Kompotte; Dienstleistungen im Bereich Garten-, Land- und Forstwirtschaft". Die Waren "Milch- und Milchprodukte, Konfitüren und Kompotte" zählen zwar zu den typischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und können häufig un- mittelbar "auf dem Land" erworben werden, etwa auf Bauernhöfen und Wein- gütern. Ein Verständnis der Bezeichnung "Landlust" dahingehend, dass der Kauf und Verbrauch dieser Waren Lust am Land hervorruft oder sie unter Einsatz einer solchen Lust hergestellt sind, erfordert aber eine analytische Betrachtungsweise des Zeichens, die das angesprochene Publikum regelmä- ßig nicht vornimmt (vgl. BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFT- WARE CORPORATION). Entsprechendes gilt für die beanspruchten "Dienst- leistungen im Bereich Garten-, Land- und Forstwirtschaft". Diese sind in der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise nicht mit Lustgefühlen verbunden. Denn sie sind üblicherweise auf das Erbringen der konkreten garten-, land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ausgerichtet und dienen nicht der Vermitt- lung von Landlust. Für die genannten Waren und Dienstleistungen fehlt es daher am notwendigen engen Bezug zum Bedeutungsgehalt des bean- spruchten Zeichens, so dass nicht anzunehmen ist, dass das angesprochene Publikum dem Zeichen für diese Dienstleistungen ohne weiteres einen be- schreibenden Begriffsinhalt entnimmt. Auch eine Üblichkeit des Begriffs "Landlust" in der Werbesprache, die die Annahme rechtfertigen könnte, das Zeichen werde stets nur als Wort als solches und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen, lässt sich nicht feststellen (vgl. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). 2. Mangels eines klaren und eindeutigen beschreibenden Aussagegehalts ist für das Zeichen in seiner Gesamtheit auch kein Interesse der Mitbewerber an einer beschreibenden Verwendung erkennbar, so dass das Schutzhindernis - 7 - nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung ebenfalls nicht entgegen steht. Die angefochtenen Entscheidungen war daher aufzuheben. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Hu