OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 W (pat) 365/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 365/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 40 341 _______________________ . Dr. Huber und der Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr - 2 - - 3 - beschlossen: Das Patent 101 40 341 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten: Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 25. Juli 2005, egangen am 25. Juli 2005, Beschreibung Seiten 3/7 und 4/7 (Absätze [0016] bis [0040]), ge- mäß Patentschrift, Gegen das Patent 101 40 341, dessen Erteilung am 6. Mai 2004 veröffentlicht wor Mit , hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. ie Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2005, eingegangen am 25. 3 vo Beschreibung Seiten 1 bis 3, eing 2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift. G r ü n d e I . den ist, ist am 27. Juli 2004 Einspruch erhoben worden. Schriftsatz vom 5. Mai 2008, eingegangen am 6. Mai 2008 D Juli 2005, neugefasste Ansprüche 1 bis 7 und neue Beschreibungsseiten 1 bis rgelegt. - 4 - Sie Hilfs Zum m Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 1. echnische eschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der tlungsverfahren I und II; BPatG RUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder). ch Rücknahme des zulässigen Einspruchs von mts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzuset- en (§ 147 Abs. 3, Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG). . Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang beschränkt aufrecht. Der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 ist sowohl in der Patentschrift als auch in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offen- bart. Gleiches gilt auch für den Inhalt der auf den Patentanspruch 1 rückbezo- genen Patentansprüche 2 bis 7, die auf die erteilten Ansprüche 4 bis 9 zu- rückgehen. beantragt sinngemäß, das Patent mit den geänderten Unterlagen aufrecht zu erhalten. weise beantragt sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin i II. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige T B Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spä- tere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermit G Das Einspruchsverfahren ist na A z 2 - 5 - Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind somit zulässig. Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, insbesondere der Neuheit nach § 3 (1) PatG und der erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG hat keinen Anlass gegeben, das Patent über den beantragten Umfang hinaus weiter zu beschränken oder zu widerrufen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rück- nahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren am 25. Juli 2005 eingegangenem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents mit dem damit vorgelegten Patentanspruch 1 zusammen mit den ebenfalls vorgelegten Patentansprüchen 2 bis 7 stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Be- schluss vom 5. August 2003 (Az. 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen. Die Anberaumung einer hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung war daher nicht mehr erforderlich. Dehne Dr. Huber Pagenberg Dr. Prasch Hu