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Beschluss

8 W (pat) 307/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 307/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 66 238 _______________________ ber, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Hu - 2 - beschlossen: Das Patent 100 66 238 wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen das Patent 100 66 238, dessen Erteilung am 1. September 2005 veröf- fentlicht worden ist, ist am 1. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006, eingegangen am 21. Juni 2006, sind weitere drei Beteiligte dem Einspruchsverfahren beigetreten. Mit Schriftsatz vom 1. September 2008, eingegangen am gleichen Tage, haben die Beitretenden ihre Einsprüche und mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2008, einge- gangen am 10. Oktober 2008, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückge- nommen. Die Patentinhaberin beantragt die Aufrechterhaltung des Patents. Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird ansonsten auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der - 3 - Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder). Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war und der ebenfalls zulässige Beitritt fristgerecht bei anhängigem Einspruchsverfahren erklärt worden war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs der Einsprechenden sowie der Einsprüche der dem Verfahren Beitretenden von Amts wegen ohne die Einsprechende und die Beitretenden fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). 2. Der Senat hält das Patent aufrecht. Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit und man- gelnde Ausführbarkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltun- gen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu wider- rufen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme der Einsprüche nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen. Dehne Dr. Huber Pagenberg Dr. Prasch Hu