Beschluss
25 W (pat) 3/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 3/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 64 323 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Visioncheck ist am 27. Oktober 2005 für die Waren und Dienstleistungen „Material-, Werkstoff- und Qualitätsprüfung, digitale Bildverarbei- tung, -apparate und -instrumente, Computersoftware“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juni 2006 und vom 6. November 2006, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, blieb dahingestellt. Auch bisher noch nicht verwendete, aber gleichwohl verständliche Sachaussagen könnten vom Verkehr als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshin- weise aufgefasst werden. Eine solche verständliche Sachaussage stelle die An- gabe „Visioncheck“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar. Hierfür reiche der im Vordergrund stehende Gehalt von „Visioncheck“ im Sinne von „Ansicht-/Bildprüfung“ bzw. „Prüfung mittels bildlicher Darstellung“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus. „Vision“ habe auf dem hier maßgeblichen Sektor die Bedeutung „Sehen, (opt.) Blick, Sicht, Bilder- kennung“. Soweit die Anmelderin darauf abhebe, dass sich der im angegriffenen (Erst)Beschluss beschriebene Begriffsinhalt von „Visioncheck“ nicht in den Wör- - 3 - terbüchern finde und es auch nicht ersichtlich sei, dass der Begriff „Vision“ als gleichsinnig mit dem deutschen Ausdruck „Bilderkennung“ und/oder „bildliche Dar- stellung“ verstanden werde, vermöge auch dies dem Zeichen nicht zu der erfor- derlichen Unterscheidungskraft zu verhelfen. Eines lexikalischen Nachweises be- dürfe es nicht, wenn, wie hier, der beschreibende Begriffsgehalt sich den ange- sprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres erschließe. Die Ausdrücke „Bilderken- nung“ und/oder „bildliche Darstellung“ machten im Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen den im Vordergrund stehenden beschreibenden Beg- riffsgehalt von „Visioncheck“ deutlich. Der aus den Bestandteilen „Vision“ und „Check“ gebildeten Gesamtaussage fehle die Eignung zur betrieblichen Her- kunftskennzeichnung. In ihrer Gesamtheit stelle die Bezeichnung lediglich eine im Vordergrund stehende sachbezogene Aussage dahingehend dar, dass die Mate- rial-, Werkstoffprüfung mit Vermessungsapparaten und -Instrumenten sowie der entsprechenden Computersoftware über eine digitale Bildverarbeitung durchge- führt werde. Die Qualitätskontrolle erfolge somit durch eine visuelle Überprüfung bzw. mittels Bilderkennung. Der Voreintragung in den USA komme keine Bin- dungswirkung zu. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinnge- mäß), die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle des DPMA aufzu- heben. Das Zeichen stelle eine mehrdeutige und sprachunübliche Wortneubildung dar, die sich inhaltlich in Bezug auf die gekennzeichneten Produkte nicht unmittelbar erschließe. Der Begriff „Vision“ werde nach allgemeinem deutschen Sprachver- ständnis nicht im Sinne einer visuellen Abbildung gebraucht, sondern betreffe das „Sehen“ bzw. die „Vorausschau“. In einem erweiterten subjektivierten bzw. „ver- geistigten“ Sinne lägen diesem Begriff folgende Bedeutungen zugrunde: a) über- natürliche Erscheinung als religiöse Erfahrung; b) optische Halluzination; c) in - 4 - jmds Vorstellung besonders in Bezug auf die Zukunft entworfenes Bild. Der Sinn- gehalt des Wortes „Vision“ weiche erheblich von den Begriffen „An- sicht/Bildprüfung“ bzw. „Prüfung mittels bildlicher Darstellung“ ab. Es bedürfe hierfür erheblich weiterer Gedankenschritte sowie eine Entfernung von dem ei- gentlichen Sinngehalt des Begriffs „Vision“, um zu derartigen Vorstellungen zu gelangen. Diese seien fernliegend. Die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürf- tigkeit sei ein Indiz für Unterscheidungskraft. Ferner sei die Wortzusammenset- zung sprachunüblich und ungewöhnlich und lasse in semantischer Hinsicht einen auffälligen Gesamteindruck entstehen. „Check“ werde im Sinne einer standardi- sierten Überprüfung verstanden, die nach bestimmten Kriterien festgelegt sei. „Vi- sionen“ entzögen sich grundsätzlich einer solchen Überprüfung, da diese im Be- reich des Subjektiven, Geistigen und Unbestimmten angesiedelt seien. Die Wörter passten nicht zueinander. Außerdem spreche der Umstand, dass das Zeichen in den USA als Marke zugelassen worden sei, für ihre Auffassung, dass die erforder- liche Unterscheidungskraft vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemel- deten Waren und Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden- tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei- ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter- - 5 - nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Aus- übung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Wa- ren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver- kehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts- abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist. Dies sind hier zum Teil all- gemeine Verkehrskreise, insbesondere aber Unternehmen und Fachleute, wel- che die angemeldeten Waren und Dienstleistungen erwerben bzw. in Anspruch nehmen können, um eine Werkstoff- und Qualitätsprüfung durchzuführen. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Je- doch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschrei- bende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterschei- dungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Wörtern „Vision“ und „check“ zusammen, welche auch inländischen Verkehrskreisen und insbesondere auch dem Fachverkehr verständlich sind. Im Zusammenhang mit den angemeldeten „Material-, Werkstoff- und Qualitätsprüfung, digitale Bildverarbeitung, Vermes- sungsapparate und -instrumente“ und dafür bestimmte Computersoftware ist die - 6 - angemeldete Marke in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne einer Überprüfung durch Bilderkennung und/oder bildliche Darstellung zu verstehen. So gibt es - wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat - im technischen Bereich eine Reihe von Ausdrücken, in denen „Vision“ im Deutschen mit „Bild“ übersetzt wird, bzw. solche, die auf eine bildliche Darstellung verweisen (“vision carrier“ = Bildträ- ger, vision mixer = Bildmischpult, vision receiver = Bildempfänger (Oppermann, Wörterbuch der modernen Technik, Bd. 2, 1878) und „vision system = Bilderken- nungssystem (Langenscheidt Fachwörterbuch Ingenieurwesen Englisch, 1. Aufl. S. 1023). Auch gibt es im Bereich der Materialüberprüfung mittels eines bildge- benden Verfahrens die Bezeichnung „Industrielle Visionssysteme“, so dass dem angesprochenen Fachverkehr die Bedeutung des Bestandteils „Vision“ in der an- gemeldeten Bezeichnung geläufig ist und er keinen Anlass hat, den Bestandteil „Vision“ in der angemeldeten Marke im Sinne einer übernatürlichen Erscheinung, optischen Halluzination oder ähnliches zu verstehen. Die Zusammensetzung der beiden Begriffe „Vision“ und „Check“ ist sprachüblich. Zwar gibt bei Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil „check“ häufig der erste Bestandteil an, was (wie z. B. beim Gesundheitscheck) und nicht wie über- prüft wird, jedoch ändert sich dadurch nichts an der Schutzunfähigkeit der vorlie- genden Bezeichnung, da man bei der Überprüfung mittels Bilderkennung und/oder bildlicher Darstellungen gerade ein Bild bzw. Ansichten des Gegenstands erstellt, die überprüft werden können. Außerdem gibt es ähnliche Wortbildungen, bei de- nen der erste Bestandteil angibt, wie etwas überprüft wird (z.B. Sichtprüfung), so dass die vorliegende Kombination nicht aufgrund einer sprachlichen Konstruktion betriebskennzeichnend wirkt. In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine reine Sachangabe. So kann die „Material-, Werkstoff- und Qualitätsprüfung“ mittels oder unter Zuhilfenahme von Bilderken- nungs- bzw. Bildverarbeitungsverfahrens erfolgen, bei denen die Überprüfung an- hand der bildlichen Darstellungen erfolgt. Die angemeldete Dienstleistung „digitale - 7 - Bildverarbeitung“ kann für eine solche Überprüfung bestimmt sein. Die „Vermes- sungsapparate und -instrumente“ sowie die angemeldete „Computersoftware“ können ebenfalls für eine Überprüfung mittels Bilderkennungsverfahren und/oder bildlicher Darstellungen bestimmt sein. Der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen in den USA kann eine Schutzfä- higkeit des angemeldeten Zeichens in Deutschland nicht begründen. Für den in- ländischen Fachverkehr ist die Bedeutung der Begriffe in Verbindung mit den kon- kret angemeldeten Waren und Dienstleistungen ohne weiters verständlich, da auf dem vorliegenden Gebiet das Wort „Vision“ in einem technischen Sinne in Deutschland auf dem vorliegenden Gebiet verwendet wird und das Wort „Check“ in den deutschen Sprachschatz eingegangen ist. Die Gründe, die in den USA zur Eintragung der Zeichen „VISIONCHECK“ geführt haben, sind nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass diese Eintragungen in den USA offenbar fallengelassen wur- den. Für das Verständnis der Bezeichnung durch die inländischen Verkehrskreise sind die Voreintragungen in den USA ohnehin nicht aussagekräftig. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Kliems Merzbach Bayer Na