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Beschluss

2 W (pat) Eu 1/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 1/01 (EU) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent … (hier: Antrag auf Änderung der Wertfestsetzung) - 2 - hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Oktober 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer und der Richterin Klante beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Änderung der Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Klägerin hatte sich mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen das europäische Patent … gewandt. Mit Urteil vom 23. Januar 2002 hat der Senat das Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und mit Beschluss vom selben Tag den Wert für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 500.000 Euro festgesetzt (s. Protokoll der münd- lichen Verhandlung vom 23. Januar 2002). Die Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (X ZR 79/02) mit Urteil vom 6. März 2007 auf Kosten der Be- klagten zurückgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungs- instanz auf 1.022.000,00 Euro festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2007 wendet sich die Klägerin gegen den vom Bun- despatentgericht festgesetzten Streitwert von 500.000 Euro und trägt zur Begrün- dung vor, dieser Streitwert sei zu niedrig und müsse dem der Berufungsinstanz angeglichen werden. - 3 - Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Streitwertfestsetzung auf 1.022.000 Euro abzuändern. Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. II. Der Antrag der Klägerin auf Änderung der Streitwertfestsetzung ist unzulässig. Die vorliegende Nichtigkeitsklage ist am 2. Januar 2001 und damit vor dem Inkraft- treten des Kostenregelungsbereinigungsgesetzes am 1. Januar 2002 zum Bun- despatentgericht eingelegt worden. Nach dieser Rechtslage ist der Wert des Ge- genstandes des anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatent- gericht auf entsprechenden Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2002 ausweislich des Protokolls nach § 10 BRAGebO auf 500.000,- € festgesetzt worden. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung war nicht eröffnet, § 99 Abs. 2 PatG i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGebO. Für an- wendbar wurde jedoch eine Gegenvorstellung erachtet, die in Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGebO innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden musste (vgl. BPatGE 22, 129). Abgesehen davon, dass auch wegen der antragsgemäßen Festlegung des Wertes Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bzw. Antragstellerin bestehen könnten, denn sie hat von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht, bliebe selbst eine Umdeutung ihres vorliegenden Antrags in eine Gegenvorstellung wegen Fristablaufs ohne Erfolg. Aber selbst wenn zugunsten der Klägerin und Antragstellerin die ab 1. Ja- nuar 2002 geltende Rechtslage berücksichtigt würde, hätte der Antrag in der Sa- che keinen Erfolg, denn der Senat sieht keinen Anlass, im Wege der Überprüfung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG einen abweichenden Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. - 4 - Für die Wertbemessung ausschlaggebend ist nicht allein das wirtschaftliche oder subjektive Interesse, das die Nichtigkeitsklägerin mit der Klage verbindet, oder die Umsätze, die die Patentinhaberin mit dem Patent im Inland erzielt, sondern der gemeine Wert des angegriffenen Patents (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., An- hang 15: Patentkostengesetz, hier § 2, Rdnr. 36). Dieser Wert wird bestimmt durch die Erträge, die das Patent bis zum Ablauf seiner Schutzdauer unter ge- wöhnlichen Verhältnissen erwarten lässt, wobei auf den Zeitpunkt der Klageerhe- bung abgestellt wird. Zusätzlich wird wegen unsicherer Zukunftsprognosen hin- sichtlich des Umsatzes und der technischen Entwicklung ein angemessener Be- trag von dem überschlägig ermittelten Wert abgezogen (vgl. BGH GRUR 1985, 511 - Stückgutverladeanlage -: Abzug in Höhe von 30 %; BlPMZ 1991, 190 - Un- terteilungsfahne). Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass der mit Beschluss vom 23. Januar 2002 antrags- gemäß festgesetzte Wert damals nicht angemessen war. Dass der Bundesge- richtshof den Streitwert für das Berufungsverfahren höher angesetzt hat, rechtfer- tigt jedenfalls für sich gesehen keine Anpassung des für die 1. Instanz vor dem Bundespatentgericht festgesetzten Betrages (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtig- keitsverfahren, 3. Aufl., S. 184, Rdnr. 288; s. auch BPatG GRUR 1992, 690). Sredl Mayer Klante Be