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Beschluss

25 W (pat) 18/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 18/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 47 291 _______________________ … rsitzenden Richters Kliems und der ichterin Bayer sowie des Richters Merzbach eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. September 2008 unter Mitwirkung des Vo R b - 2 - - 3 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung FS Finance & Management aren und Dienstleistungen issenschaftlers, eines Finanzwissenschaftlers und eines Rechtswissenschafters; Durchführung von Forschungsvorhaben“ ist am 31. Juli 2006 u. a. für die W „Ton- und/oder Datenträger aller Arten (soweit in Klasse 9 enthalten) ein- schließlich CD-ROM für den Bildungs- und Unterrichtsbereich; Datenverar- beitungsprogramme für den Bildungs- und Unterrichtsbereich, auch für Int- ranet; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in gedruckter Form für den Bildungs- und Unterrichtsbereich; Ausbildung; Erziehung; Unterricht; Fernkurse; Fernunterricht; Weiterbildung; kulturelle Aktivitäten; Betrieb einer Hochschule (Erziehung und Ausbildung); Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht he- runterladbar); Desktop-Publishing; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Veröffentlichung von Büchern, Verleih von Büchern (Leihbü- cherei); Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops, Aus- stellungen für Unterrichtszwecke, Veranstaltung von Wettbewerben (Erzie- hung und Unterhaltung); Veranstaltung von Bällen; Durchführung von Prü- fungen; Aus- und Fortbildung Erziehungsberatung; Berufsberatung; wissen- schaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; wissenschaftliche Dienstleistungen, nämlich Dienstleistungen eines Wirtschaftswissenschaft- lers, eines Sozialw - 4 - zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 II Nr. 1 u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 10. Oktober 2006 ist die Anmeldung mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Januar 2007 teilweise, nämlich für die obengenannten Waren und Dienstleis- ngen zurückgewiesen worden. g mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ohne eiteres i. S. von „Fachschule für Finanzen und Management“ verstehen. Denn s- wecken eingesetzt oder im Rahmen der Ausbildung von einer solchen Fach- rn in Papier- oder elektronischer Form. Der Einwand des Anmelders, dass s sich vorliegend nicht um eine Fachschule handele, sei unerheblich. Ent- scheide a es in Deutsch ent gegeben habe nd - wenn auch in geringer Zahl - auch noch gebe, liege die besagte Ver- einen beschreibenden Hinweis darauf sehen, dass die so gekenn- eichneten Waren und Dienstleistungen für die Verwendung in einer Fachschule tu Der Eintragung stehe insoweit bereits das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise würden die angemeldete Wortfolge in Zusammenhan w sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen könnten in einer Fachschule der Fachrichtung Finanzwesen und Management zu Ausbildung z schule erbracht werden. Dazu zähle auch die Herausgabe von Fachtexten oder - büche e nd sei, wie der Verkehr die Bezeichnung von Hause aus auffasse. D land schon Fachschulen für Finanzen oder Managem u kehrsauffassung nahe. Der Verkehr werde daher in dem angemeldeten Zeichen lediglich z für Finanzen und Management bestimmt seien oder in einer solchen Einrichtung erbracht würden, er werde darin jedoch keinen betriebsindividualisierenden Her- kunftshinweis erkennen. - 5 - Eine Unterschiedungskraft ergebe sich auch nicht bei einem Verständnis von „FS“ i. S. von „Financial Service“ oder „Fachschaft“, da der Verkehr auch insoweit in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nur einen fach- lichen, aber keinen unternehmerischen Zusammenhang zwischen Bezeichnung nd Waren bzw. Dienstleistungen herstelle. Eine die Eintragungsfähigkeit fördern- s der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 4. Januar 2007 aufzuheben. n erden. ls Abkürzung für „Fachschule", „Finanzen und Service" oder für „Fachschaft" verstünden. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Einrich- tung der Beschwerdeführerin nicht um eine Fachschule handele, sondern um Deutschlands führende wissenschaftliche Hochschule für Finance & Management u de Mehrdeutigkeit liege darin nicht. Auf die weiteren Bedeutungen für die Abkürzung „FS", die der Anmelder mittels Recherche ermittelt habe, werde der Verkehr erstens wegen ihrer Beziehungslo- sigkeit zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zweitens wegen des fehlenden Zusammenhangs mit „Finance & Management" überhaupt nicht kommen. Die Bedeutung „Frankfurt School" habe sich noch nicht als Abkürzung „FS" etabliert. Nachdem somit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliege, könne dahin gestellt bleiben, ob auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschlägig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem (sinngemäßen) An- trag, den Beschlus Der angemeldeten Bezeichnung könne Unterscheidungskraft nicht abgesproche w Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „FS" a - 6 - mit Bachelor-, Master- und Promotionsprogrammen. Fachschulen seien dagegen usbildungseinrichtungen, die, anders als die Einrichtungen der Beschwerdefüh- habe die Buchstabenkombination „FS" verschiedene Bedeu- ngsinhalte. Es könne daher nicht kurzerhand darauf abgestellt werden, dass das A rerin, keine Hochschulreife voraussetzten, sondern allenfalls zu einer Fachhoch- schulreife führten. Unabhängig davon tu Kürzel ausschließlich für den Begriff „Fachschule", „Finanzen und Service" oder „Fachschaft" stünde. Vielmehr sei die Bedeutung des Kürzels auf verschiedene Weise interpretierbar und könne z. B. als Hinweis auf „Finance Services", „Finan- cial Schooling" oder auch „Frankfurt School" verstanden werden. Eine Deutungs- hoheit, welche „Übersetzungen" des Kürzels „FS" nun naheliegend seien und wel- che nicht, komme der Markenstelle nicht zu. Die Markenstelle habe zudem auch keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der Verkehr das Kürzel „FS" ausschließlich bzw. überwiegend in der von ihr angenommenen Weise inter- pretiere. Der Bestandteil „FS" des Kennzeichens sei daher mehrdeutig und dem- entsprechend nicht rein beschreibend. Mangels eines im Vordergrund stehenden, rein beschreibenden Begriffsinhalts gebe es daher keinen tatsächlichen Anhalts- punkt dafür, dass es der angemeldeten Marke „FS Finance & Management" an der erforderliche Unterscheidungseignung und damit an jeglicher Unterschei- dungskraft fehle. Aus den vorgenannten Gründen könne der angemeldeten Bezeichnung auch kein Freihaltebedürfnis i. S von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegengehalten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar- kenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt. Die dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle beigefügten Nachweise be- legen, dass die Buchstabenkombination „FS“ als Abkürzung für „Fachschule“ ge- bräuchlich und darüber hinaus auch lexikalisch nachweisbar ist (vgl. DUDEN, Das Wörterbuch der Abkürzungen. 5. Aufl. 2005, S. 166). Die weiteren englischspra- chigen Begriffe „Finance“ und „Management“ wird der Verkehr in Zusammenhang mit „FS“ und den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen als Studien- bzw. Fachrichtungsbezeichnungen verstehen. Es ist mittlerweile auch im Inland durchaus üblich, Ausbildungs- und Studiengänge jedenfalls im Bereich Finanzwis- senschaft/Unternehmensleitung bzw. -führung in englischer Sprache zu bezeich- nen wie es auch seitens des Anmelders geschieht. So handelt es sich auch bei „Finance“ und „Management“ um gebräuchliche Studien- und Fachrichtungsanga- en. Dies gilt sogar für die Kombination „Finance & Management“. So wird z. B.b von der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen ein Master- studium „Finance & Management“ angeboten (vgl. dazu die Internetseite der Hochschule unter http://www.hfwu.de/index.php?id=503). Mit der Markenstelle ist daher davon auszugehen, dass der vorliegend maßgeblich zu beachtende allge- meine Verkehr, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemes- sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 2005, 44 - SAT 2.; BGH, GRUR 2006, 850, 854 Tz 18 - FUSSBALL WM 2006), die angemeldete Wortfolge in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen sofort und ohne weiteres i. S. von „Fachschule für Finanzen und Management“ verste- hen wird. - 8 - Der Verkehr wird dann aber in der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen lediglich eine Sachangabe zu Be- stimmung, Inhalt und Gegenstand der jeweiligen Waren und Dienstleistungen erkennen, darin jedoch keine die betriebliche Unterscheidung ermöglichende Kennzeichnung und damit keine Marke sehen. So können die zurückgewiesenen Dienstleistungen ohne weiteres für eine „Fachschule für Finanzen und Management“ erbracht wer- den bzw. sich inhaltlich und thematisch mit einer solchen Fachschule beschäfti- gen. Auch unter die weiten Oberbegriffe der zurückgewiesenen Waren der Klasse 09 und 16 können solche fallen, die entweder für eine solche Einrichtung bestimmt sind oder z. B. Informationen zu einer solchen Fachschule zum Inhalt haben. Da- bei reicht zur Versagung der Eintragung bereits aus, wenn das Zeichen nur für ei- en Teil der Waren nicht schutzfähig ist, der unter die jeweiligen Oberbegriffe fällt die Buchstaben- ombination „FS“ als Abkürzung für die von dem Anmelder und seitens der Mar- zu BGH, GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT). n (vgl. BGH WRP 2002, 91 – AC). Die angemeldete Bezeichnung beschreibt daher das Sach- bzw. Fachgebiet der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Insoweit ist die Angabe weder unklar noch interpretationsbedürftig. Die Bezeich- nung weist auch keine syntaktischen oder semantischen Besonderheiten auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt als inhalts- bzw. themenbezogene Angabe wegführen könnten. Soweit jeder der Begriffe aus der angemeldeten Bezeichnung für sich genommen auch einen anderen Bedeutungsinhalt haben kann, insbesondere k kenstelle genannten Begriffe wie z. B. „Fachschaft“, „Finance Services", „Financial Schooling" oder auch „Frankfurt School" stehen kann, lässt sich daraus bereits deshalb keine Schutzfähigkeit der Bezeichnung herleiten, weil auch bei diesen Verständnismöglichkeiten ein sachbezogener Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung im Vordergrund steht und der Bezeichnung jegliche Unterschei- dungskraft nimmt (vgl. da - 9 - Im übrigen ist die Bedeutung der Bezeichnung stets in Verbindung mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu sehen, so dass es für die Beurtei- lung der Unterscheidungskraft auf das Verständnis der Verkehrskreise in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen ankommt, während die Bedeutung der egriffe, insbesondere der Buchstabenkombination „FS“, in ganz anderem Zu- nabhängig davon ist in rechtlicher Hinsicht zudem noch zu beachten, dass nach BGH von einem die Waren der Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen sein kann, enn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur r möglichen Bedeutungen die oder Dienstleistungen beschreibt uGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, Beschluss vom 13. März 2008, I ZB 53/05 - SPA II, bisher nur auf der Internet-Seite des BGH veröffentlicht), was aber in Bezug auf die zurückge- wiesenen Waren und Dienstleistungen ohne weiteres der Fall ist. Unerheblich ist ferner, ob es sich bei der von dem Anmelder betriebenen Einrich- tung tatsächlich um eine Fachschule handelt, da es für die Frage der Unterschei- dungskraft allein darauf ankommt, wie die angemeldete Bezeichnung nach ihrem Sinn- und Bedeutungsgehalt von den hier maßgeblichen allgemeinen Verkehrs- kreisen verstanden wird und nicht darauf, wie sie nach dem Willen des Anmelders verstanden werden soll. Angesichts der belegbaren Verwendung von „FS“ als Abkürzung für Fachschule und der Erkennbarkeit von Finance und Management als Fachrichtungsangaben B sammenhang für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke un- erheblich ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 67). In Kom- bination mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, welche - wie be- reits dargelegt - den Bildungs- und Unterrichtsbereich sowie wissenschaftliche und Forschungsarbeiten betreffen können, ist aber nach Auffassung des Senats nur ein Verständnis in dem dargelegten Sinne naheliegend. U der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des o w eine de Waren (E - 10 - kommt es dabei für ein sachbezogenes Verständnis der Bezeichnung in Zusam- menhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus dem Aus- bildungs- und Forschungsbereich auch nicht darauf an, ob es solche Fachschulen gegeben hat oder noch gibt. Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhalts- punkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterschei- dungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Kliems Bayer Merzbach Na