Beschluss
1 W (pat) Eu 27/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES (Aktenzeichen) 1 Ni 27/07 (EU) URTEIL Verkündet am 24. September 2008 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 091 159 (DE 500 12 108) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2008 durch die Richterin abriele Schuster sowie die Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Schramm, Dipl.-Ing. Küest für Rech 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Bet llstreckbar. ist in dem dort beantragten Umfang für nichtig erklärt orden. Der Restbestand des deutschen Patents ist durch Nichtzahlung der Jah- G Dr.-Ing. Höchst und t erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. rages vorläufig vo T a t b e s t a n d Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 091 159 (Streitpatent), das am 8. Juli 2000 angemeldet und in deutscher Verfahrenssprache erteilt worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung 199 34 527 vom 22. Juli 1999 in Anspruch. Das auf die Prioritätsanmeldung hin erteilte deut- sche Patent ist bereits Gegenstand einer Nichtigkeitsklage in dem Verfahren 4 Ni 39/02 gewesen und w resgebühren erloschen. - 3 - as Streitpatent ist bezeichnet mit "Inspektionsgerät mit einer Videokamera für Hohlräu 29 sind auf Ans Patenta inem ignalkabel (29), und mit einem Gerätegestell (1), das mittels Auf- ste f- stellfl e Hasp a) ine in Betriebstellung vertikale Symmetrie- ufweist, auf der das Bildschirmgerät (15) b) c) et ist, die gegenüber der assenschwer- punktes ("S") der Geräteeinheit über der Aufstellflä- ng, d) am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) eine wei- dadu D me". Es umfasst 29 Patentansprüche; die Unteransprüche 2 bis pruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. nspruch 1 lautet wie folgt: Tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen, insbe- sondere von Rohrleitungen, mit einer Video-Kamera (33), e S llstützen (6, 8) zur Abstützung in Betriebsstellung auf einer Au äche (10) dient und an dem ein Bildschirmgerät (15) und ein el (25) für das Signalkabel (29) angeordnet sind, wobei das Gerätegestell (1) aus Rahmenteilen mit in Betriebs- stellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in Längsrichtung e ebene (E), eine Mittenlängsachse und eine in der Be- triebsstellung zumindest im wesentlichen waagrechte Be- zugsplattform a angeordnet ist, die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist, an mindestens einem Ende des Gerätegestells (1) eine der Aufstellstützen (8) angeordn Aufstellfläche (10) eine wirksame Breite ("B2") besitzt, die größer ist als das Höhenmaß ("HS") des M che (10) in der Betriebsstellu tere der Aufstellstützen (6) angeordnet ist, rch gekennzeichnet, dass - 4 - e) f) Haspel (25) spiegel- symmetrisch zu der in Betriebsleitung vertikalen Symme- erätegestells (1) und der Massenschwer- punkt ("S") der Geräteeinheit liegen. ntschrift 997 in liegender Po- erer Mit- ie für die Benutzung des s j… Fall beruht nach Ansicht der Klägerin die Lehre des Streitpatents Tätigkeit. Hierzu beruft sie sich ergänzend auf das "Ta- chenbuch der Physik" in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns. Auch die der Bildschirm (14) gegenüber dem Gerätegestell (1) un- beweglich angeordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmgeräts (15) in der in Betriebstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verläuft, die durch die Mittenlängs- achse der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft, die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät (15), und in Betriebsstellung waagrechter trieebene ("E") ausgebildet ist, in der auch die Längsmit- tenachse des G Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 29 wird auf die Streitpate EP 1 091 159 B1 verwiesen. Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe" der Firma P…, das bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents bekannt gewesen ist, vorweggenommen. Die Klägerin behauptet, das bekannte Gerät sei bereits im Jahr 1 sition eingesetzt worden. Sie behauptet weiter, im Jahr 1998 habe ein früh arbeiter einer Tochtergesellschaft der Beklagten, Herr L…, d des Streitpatents vorgesehene Inspektionskamera ROCAM einem Vertreter d… Großhändlers B… A&O J… angeboten und die wesentli- chen Merkmale erläutert. Schließlich bezieht sich die Klägerin auf da Inspektionsgerät Z 593, das im Katalog der Firma T… vom Juli 1997 dargestellt und bereits seit 1996 in J… verkauft worden sei, und auf das aus der GB 2 172 079 A bekannte Inspektionsgerät. Für ihre Behauptungen bietet sie Beweis durch Vernehmung der Zeugen L1…, L…und S… an. In jedem nicht auf erfinderischer s - 5 - Gegens er nicht erfinder ie Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 091 159 mit Wirkung für das Hoheitsge- Deutschland für nichtig zu erklären. OCAM- rwegneh- e oder nahelege. Was das j… Inspektionsgerät Z 593 betrifft, bestreitet die Beklagte die Tatsach eint aber, dass in dem orgelegten Katalog nur Standgeräte mit senkrechter Haspel gezeigt seien, die n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, mit der der Nichtigk sgrund der mangelnden Patentfähigkeit eltend gemacht wird (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 tände der untergeordneten Ansprüche seien entweder nicht neu od isch. D biet der Bundesrepublik Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Angaben zur Weitergabe von Informationen über die ROCAM- Kamera. Sie trägt vor, im Jahr 1998 habe es bei der Beklagten bzw. ihrer Tochter- gesellschaft nur firmeninterne Überlegungen zur Lösung der Aufgabe, wie sie dann im Streitpatent erfolgt sei, gegeben. Erst 1999 sei der Prototyp der R Kamera firmenintern im kleinen Kreis vorgestellt worden. Die Frage nach der Ge- heimhaltungspflicht stelle sich deshalb nicht. Die Beklagte bestreitet weiter, dass das Gerät "farb mini flexiprobe" die Merkmale des Patentanspruchs 1 vo m e der Vorbenutzung nicht. Sie m v den Patentgegenstand nicht vorwegnähmen und auch nicht nahelegten. E n t s c h e i d u eit g Lit. A, 52, 54, 56 EPÜ) ist unbegründet. I. - 6 - , aber genügend biegesteifes Ka- el auf, durch das eine Videokamera über Entfernungen bis zu 30 oder 40 m in nden sein ie Streitpatentschrift stellt mehrere solche Inspektionsgeräte vor, darunter auch ögliche Standfestig- eit haben. Insbesondere soll die Geräteeinheit von Hand tragbar und auch für ise ermöglichen, kostspieligere Inspektions- ysteme ablösen und besonders für Handwerksbetriebe und Hausverwaltungen geeigne Zur Lösung dieser Aufgabe offenbart Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Ge- räteeinh m 3. 1. Das Streitpatent betrifft eine tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohl- räumen. Derartige Inspektionsgeräte dienen zur Untersuchung z. B. von Rohrlei- tungen. Sie weisen eine Haspel und ein flexibles b enge Rohrleitungssysteme eingeschoben und aus diesen wieder zurückgezogen werden kann, ohne dass am Kopf des Signalkabels ein Antrieb vorha müsste. Das von der Videokamera aufgenommene Bild wird auf einen am Inspek- tionsgerät angeordneten Bildschirm übertragen. D das Gerät "farb mini flexiprobe" der Firma P…. An den nach dem Stand der Technik bekannten Geräten rügt die Streitpatentschrift insbesondere fehlende Standfestigkeit, hohe Herstellungskosten und mangelnde ergonomische Bedien- barkeit. Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, eine Geräteeinheit anzugeben, die eine Baueinheit von Bildschirmgerät, Gerätegestell und Haspel darstellt. Das Gerät soll eine ergonomische Bedienung, insbesondere durch eine Person ermög- lichen und kleinstmögliche Abmessungen sowie eine größtm k kleinste Rohrdurchmesser einsetzbar sein. Sie soll eine kostengünstige Gestal- tung, Herstellungs- und Bedienungswe s t sein (vgl. Streitpatentschrift Spalte 5 Absatz 0015). eit it folgenden Merkmalen: 1. Tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen, insbesondere von Rohrleitungen, 2. mit einer Video-Kamera (33), mit einem Signalkabel (29) und - 7 - 4.1 4.2 4.3 it in Be- ), eine Mittenlängsachse und eine in der Betriebsstel- 4.4 nüber der Aufstellflä- 4.6 4.8 von unbeweglichem Bildschirmgerät (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) ist spiegelsymme- trisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebe- ne (E) ausgebildet, in der auch die Längsmittenachse des Ge- rätegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Geräte- einheit liegen. 4. mit einem Gerätegestell (1). Das Gerätegestell (1) dient mittels Aufstellstützen (6, 8) zur Abstützung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche (10). An dem Gerätegestell (1) sind ein Bildschirmgerät (15) und ei- ne Haspel (25) für das Signalkabel (29) angeordnet. Das Gerätegestell (1) besteht aus Rahmenteilen m triebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) und weist in Längsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrie- ebene (E lung zumindest im wesentlichen waagrechte Bezugsplattform auf, auf der das Bildschirmgerät (15) angeordnet ist. Die Haspel (25) ist in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform ange- ordnet. 4.5 An mindestens einem Ende des Gerätegestells (1) ist eine der Aufstellstützen (8) angeordnet, die gege che (10) eine wirksame Breite (B2") besitzt, die größer ist als das Höhenmaß ("HS") des Massenschwerpunkts ("S") der Ge- räteeinheit über der Aufstellfläche (10) in der Betriebsstellung. Am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) ist eine wei- tere der Aufstellstützen (6) angeordnet. 4.7 Der Bildschirm (14) ist gegenüber dem Gerätegestell (1) unbe- weglich angeordnet, und die optische Achse des Bildschirm- geräts (15) verläuft in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E), die durch die Mittenlängsachsen der Be- zugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft. Die Anordnung - 8 - 2. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem technischen Gebiet des Streitpatents im Anmeldezeitpunkt ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der die besonderen Einsatzbedingungen der Geräte für Rohrinspektionen kennt und auch die für die Bilderfassung und Übertragung erforderlichen physikalischen Kenntnis- se besitzt. Nach dem Verständnis dieses Fachmanns, das Maßstab sowohl für die Auslegung des Patentanspruchs als auch für die Beurteilung der erfinderischen Leistung ist, stellt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents wie folgt dar: Zur Erhöhung der Standsicherheit des Gerätes ist die Haspel 25 unter der Bezugs- plattform waagerecht mit senkrechter Drehachse angeordnet, so dass die Geräte- einheit eine geringe Bauhöhe aufweisen kann (vgl. die hier wiedergegebenen Fi- guren 1 und 2 der Streitpatentschrift, die eine erfindungsgemäße Geräteeinheit zeigen). - 9 - An mindestens einem Ende des Gerätegestells ist eine Aufstellstütze 8 mit einer wirksamen Breite B2 vorgesehen, die größer ist als das Höhenmaß HS des Mas- senschwerpunkts des Inspektionsgeräts über der Aufstellfläche, und am jeweils anderen Ende des Gerätegestells ist eine weitere der Aufstellstützen angeordnet (Merkmale 4.5 und 4.6). Zur Vereinfachung der Geräteeinheit ist weiter vorgese- hen, dass der Bildschirm 14 gegenüber dem Gerätegestell 1 unbeweglich ange- ordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmgeräts 15 in der in der Betriebs- stellung vertikalen Symmetrieebene E verläuft, die durch die Mittenlängsachsen der Bezugsplattform des Gerätegestells 1 verläuft, wobei das unbewegliche Bild- schirmgerät 15 spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symme- trieebene E ausgebildet, in der auch die Mittenlängsachse des Gerätegestells 1 und der Massenschwerpunkt "S" der Geräteeinheit liegen. Der Begriff "unbeweglich" im Merkmal 4.7 des Patentanspruchs 1 ist mit dem Ver- ständnis des Fachmanns unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Figu- ren des Streitpatents auszulegen. Bereits vom Wortsinn her bedeutet unbeweg- - 10 - lich, dass das Bildschirmgerät nicht gegenüber dem Gerätegestell bewegbar, son- dern unbeweglich an diesem angeordnet ist. Da "unbeweglich" im Patentan- spruch 1 ohne jede Einschränkung angeführt ist, gilt dies sowohl für die Betriebs- als auch für die Transportposition der Geräteeinheit. Dieses Verständnis wird be- stätigt durch das Ausführungsbeispiel. Nach dem Ausführungsbeispiel ist nämlich das Bildschirmgerät 15 in das Gehäuse 12 integriert, wobei das Gehäuse 12 wie- derum am Gerätegestell 1 befestigt ist (Spalte 11, Zeilen 46 bis 55, und Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift). Eine Beweglichkeit oder sogar Abnehmbarkeit des Bildschirmgeräts ist an keiner Stelle des Streitpatents angesprochen. Vielmehr folgt unmittelbar aus der Handhabung gemäß Spalte 11, Zeilen 46 bis 55, der Streitpatentschrift, dass gerade im Betrieb der Bildschirm unbeweglich gegenüber dem Gerätegestell ist, so dass allein durch Ausrichten des Gerätegestells der demgegenüber unbewegliche Bildschirm in eine günstige Bedien- und Beobach- tungsposition gebracht werden kann. II. Der so dem Streitpatent zu entnehmende Gegenstand des Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf erfinderischer Tätig- keit (Art. 138 Abs. 1 Lit. A, 52, 54, 56 EPÜ). 1. Das beanspruchte Inspektionsgerät nach Patentanspruch 1 ist neu. a) Das bekannte Inspektionsgerät "farb mini flexiprobe" nimmt die Merkmale des Geräts nach Patentanspruch 1 nicht vorweg. - 11 - Vor dem Anmeldetag des Streitpatents hat die Firma P… unstreitig eine Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen unter der Bezeichnung "farb mini flexiprobe" (FMF) allgemein bekannt gemacht. Die hier wiedergegebene Abbildung aus dem User Manual dieses Geräts (Anla- ge AG1, Seite 2-1, Figure 2.1) zeigt die Geräteeinheit "FMF" in der Betriebsposi- tion in Vorderansicht. Das Bildschirmgerät 1 ist ausgezogen. In der mündlichen Verhandlung wurde eine Geräteeinheit dieser Art von der Klägerin dem Senat vor- geführt. Die Geräteeinheit "FMF" weist ein Gerätegestell aus Kunststoff auf. Zur Abstüt- zung des Gerätegestells auf einer Aufstellfläche sind für die vertikale Betriebsstel- lung Aufstellstützen auf dessen Unterseite vorgesehen. Sie sind auf der dem Tra- gegriff gegenüberliegenden Seite des Gerätes angeordnet. - 12 - Die Klägerin führt aus, dass auch die vier die Haspel übergreifenden Gehäusevor- sprünge als Aufstellstützen dienten, so dass auch eine horizontale Aufstellung des Gerätes auf der Aufstellfläche möglich sei, wobei die Gehäusevorsprünge als al- ternative Aufstellstützen dienten (vgl. hier wiedergegebenes Photo mit Blick auf die Unterseite der Geräteeinheit). Für eine vertikale Betriebsposition der Geräteeinheit spricht, dass unter den regu- lären Aufstellstützen abnehmbare Gummiplatten angeordnet sind, wohingegen die Gehäusevorsprünge P1 bis P4 (siehe nachfolgendes Bild) aus Kunststoff beste- hen und an ihnen keinerlei rutschhemmende Maßnahmen vorgesehen sind. Au- ßerdem besteht bei horizontaler Betriebsposition lediglich ein geringer Abstand zwischen der im regulären Betrieb mit einem Deckel abgedeckten Haspel und der Aufstellfläche. Somit erscheint ein Betrieb in horizontaler Betriebsposition weder auf glattem noch auf weichem Untergrund sinnvoll. - 13 - Gleichwohl wird zugunsten der Klägerin beim nachfolgenden Vergleich mit dem Streitgegenstand die horizontale Betriebsstellung der Geräteeinheit "FMF" zugrun- de gelegt. Die für die Inspektion von Rohrleitungen verwendete tragbare Geräteeinheit "FMF" weist eine an einem Signalkabel 29 angeordnete Video-Kamera auf (Merkmale 1. bis 3.). Sie besteht aus einem Gerätegestell 5 aus Kunststoff, an dem ein Bildschirmgerät und eine Haspel für das Signalkabel angeordnet sind (Merkmal 4.2). Am Gerätegestell sind vier die Haspel übergreifende Gehäusevorsprünge P1 bis P4 angeordnet, die zur Abstützung der Geräteeinheit in horizontaler Betriebsstel- lung auf einer Aufstellfläche dienen können (Merkmal 4.1). - 14 - Das Gerätegestell besteht aus einem Kunststoffgehäuse mit einer Vielzahl von Vorsprüngen und Verbindungsstegen. Von den Vorsprüngen werden Hohlräume gebildet, in denen auf der Oberseite das Bildschirmgerät und auf der Unterseite die Haspel aufgenommen wird. Außerdem bilden sie die Aufstellstützen. Diese sich über die gesamte Höhe der Geräteeinheit erstreckenden Vorsprünge werden durch waagerechte Schenkel verbunden, wobei die Schenkel zwischen der Haspel und dem Bildschirmgerät ins Auge fallen. Somit besteht das Gerätegestell aus mehreren Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagerechten Schenkeln. Die gesamte Anordnung der Geräteeinheit "FMF" ist spiegelsymmetrisch zu einer vertikalen Symmetrieebene ausgebildet, die von der Mitte des Tragegriffs durch die Rotationsachse der Haspel geht. In dieser Symmetrieebene liegt die Mitten- längsachse des Gerätegestells. Außerdem weist das bekannte Gerätegestell eine Bezugsplattform auf. Darunter ist nach Spalte 5, Zeilen 33 bis 38 der Streitpatent- schrift eine "virtuelle Bezugsebene, für eine orientierende Betrachtungsweise" zu verstehen, die "auch durch eine Öffnung zwischen Rahmenprofilen des Gerätege- stells gebildet sein kann". Als derartige für die orientierende Betrachtungsweise wesentliche Ebene drängt sich die horizontale Ebene oberhalb der Haspel auf, die durch die waagerechten Schenkel des Gerätegestells gebildet ist. Oberhalb dieser Bezugsplattform ist das Bildschirmgerät angeordnet. Somit ist auch Merkmal 4.3 verwirklicht. In der dem Vergleich zugrunde gelegten Betriebsstellung der Geräteeinheit "FMF" ist die Haspel waagerecht und mit senkrechter Drehachse unter der Bezugsplatt- form angeordnet (Merkmal 4.4). An beiden Enden des Gerätegestells sind jeweils eine Aufstellstütze mit je zwei Abstützpunkten angeordnet, die durch die Gehäusevorsprünge P1 bis P4 des Ge- rätegestells gebildet sind. Der Abstand B2 der Abstützpunkte ist größer als der Ab- stand des Massenschwerpunkts des Inspektionsgerätes über der Aufstellfläche in der Betriebsstellung. Wie der von der Beklagten vorgelegten Bedienungsanleitung der Geräteeinheit "FMF" mit dem Titel "User Manual for the P271 Colour Mini flexi- - 15 - probe Inspection System" (Anlage AG1) zu entnehmen ist, weist die Geräteeinheit in horizontaler Lage eine Höhe von 33 cm, eine Breite von 54 cm und eine Tiefe von 57,5 cm auf (Seite A3-1 des Manuals unter "Dimensions"). Den Photos ist zu entnehmen, dass der Abstand der Abstützpunkte in etwa dem der Breite und der Tiefe der Geräteeinheit entspricht. Die Höhe des Massenschwerpunkts ist nicht unmittelbar zu erkennen. Der Masseschwerpunkt muss jedoch innerhalb des Ge- rätebereichs liegen, so dass sein Abstand von der Aufstellfläche weniger als 33 cm betragen muss und somit weit geringer als der Abstand der Abstützpunkte ist, der etwa 54 cm bzw. 57,5 cm beträgt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die das Gewicht der Geräteeinheit im Wesentlichen bestimmende Haspel mit einem Gewicht von 5 bzw. 6 kg im unteren Bereich der Geräteeinheit "FMF" ange- ordnet ist, liegt der Massenschwerpunkt offensichtlich in der unteren Hälfte der Geräteeinheit, so dass die Differenz zwischen dem Abstand der Abstützpunkte und der Höhe des Massenschwerpunkts in der Tat noch weit größer ist (Merkma- le 4.5 und 4.6). Da die Rotationsachse der Haspel in der Symmetrieebene liegt, ist die Haspel spiegelsymmetrisch zu dieser Symmetrieebene ausgebildet (Teil des Merk- mals 4.8). Bei der bekannten Geräteeinheit ist der Bildschirm mit einem viergelenkigen Arm beweglich am Gerätegestell befestigt ist. Der Bildschirm kann daher beliebig ge- genüber der Geräteeinheit verstellt werden. Somit unterscheidet sich die Geräte- einheit nach Patentanspruch 1 des Streitpatents gegenüber der Geräteein- heit "FMF" durch die Merkmale, - dass der Bildschirm gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweg- lich angeordnet ist und die optische Achse des Bildschirmgerä- tes (15) in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebe- ne (E) verläuft, die durch die Mittenlängsachsen der Bezugsplatt- form des Gerätegestells (1) verläuft (Merkmal 4.7), und - 16 - - dass die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät (15) spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symme- trieebene (E) ausgebildet ist, in der auch die Mittenlängsachse des Gerätegestells (1) und der Massenschwerpunkt ("S") der Ge- räteeinheit liegen (Teil von Merkmal 4.8). b) Der behaupteten Vorwegnahme des Gegenstands des Streitpatents durch An- gebot und mündliche Erläuterung der für die Benutzung des Streitpatents vorgese- henen Inspektionskamera ROCAM musste der Senat nicht nachgehen. Insbeson- dere war die Vernehmung des angebotenen Zeugen L… nicht geboten. Der Kla- gevortrag hierzu ist zu unsubstantiiert, um Grundlage für die Beweisaufnahme sein zu können. Es fehlen Angaben zum konkreten Zeitpunkt und zum Ort des An- gebots sowie zu der Person, die von dem Angebot erfahren haben soll. Weiter ist unklar, ob die Kamera ROCAM bereits als fertiges Produkt vorgelegen hat, wie sie aufgebaut war, oder ob ein Muster verwendet worden ist. Der allgemeine Hinweis der Klägerin auf "die weiteren aus Fig. 2 des Streitpatents ersichtlichen Merkmale" reicht hierfür nicht aus. Das Gericht ist nicht gehalten, die Merkmale des angeblich vorbenutzten Geräts aus der Streitpatentschrift herauszusuchen. Auf den insoweit unzureichenden Klagevortrag hat der Senat die Parteien bereits mit Verfügung vom 27. August 2008 hingewiesen. Insbesondere im Hinblick auf das konkrete Be- streiten der Beklagten dahingehend, dass die Kamera erst im Jahr 1999 firmenin- tern vorgestellt worden sein soll, hätte es der Klägerin oblegen, ihren Vortrag zu präzisieren. c) Das j… Gerät Z 593 steht der Neuheit des beanspruchten Gegenstands nicht entgegen. Das Gerät Z 593 weist ein etwa quaderförmiges Rohrgestell auf, in dem nach der im Katalog gezeigten Figur eine vertikal ausgerichtete Haspel mit waagerechter Drehachse angeordnet ist. An einem oberen, äußeren Schenkel des Rohrgestells ist ein Bildschirmgerät angeordnet, das nach Angaben der Klägerin "in einer Viel- zahl von verschiedenen Orientierungen angeordnet werden kann" (Seite 20, unten - 17 - und Seite 21, oben der Eingabe der Klägerin vom 10. September 2008). Folgt man den Angaben der Klägerin, dass auch dieses Gerät in einer gekippten Position mit horizontaler Ausrichtung der Haspel betrieben wurde, so unterscheidet sich die beanspruchte Geräteeinheit hiervon zumindest durch die Merkmale 4.3 (teilweise), 4.4, 4.7 und 4.8. Denn beim Gerät Z 593 sind in der angenommenen Betriebsstel- lung Haspel und Bildschirm nicht übereinander, sondern nebeneinander angeord- net, so dass keine Bezugsplattform erkennbar ist, auf der das Bildschirmgerät und unter der die Haspel angeordnet sind. Außerdem ist das Bildschirmgerät gegen- über dem Gerätegestell beweglich, so dass die Merkmale 4.7 und 4.8, die die ge- genüber dem Gerätegestell unbewegliche Position des Bildschirmgerätes definie- ren, nicht gezeigt werden. 2. Das Inspektionsgerät nach Patentanspruch 1 ergibt sich auch nicht in nahelie- gender Weise aus dem Stand der Technik. Ausgehend von der bekannten Geräteeinheit "FMF" ist dem im Verfahren befindli- chen Stand der Technik auch in Verbindung mit dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns keine Anregung zu entnehmen, diese in der mit dem Streitpatent be- anspruchten Weise weiterzubilden. Bei der bekannten Geräteeinheit ist der Bildschirm mit einem viergelenkigen Arm beweglich am Gerätegestell befestigt. Nach der Bedienungsanleitung wird zur In- betriebnahme zunächst ein Schutzdeckel vom Bildschirmgerät entfernt. Dann wird der Bildschirm ausgezogen und gegebenenfalls sind die Gelenke des Viergelenk- arms zu justieren (Seite 1-5, linke Spalte, Abschnitt 1.3.6, Seite 2-1, Figur 2-1, Sei- te 3-6, linke Spalte, Punkt (2) und Seite 4.8, Abschnitt 4.5 der Bedienungsanlei- tung der Geräteeinheit "FMF", Anlage AG1). Dieser bestimmungsgemäße Ge- brauch ist der Bewertung der Lehre, die von der bekannten Geräteeinheit vermit- telt wird, zugrunde zu legen. Bei diesem Gebrauch ermöglicht der Gelenkarm dem jeweiligen Benutzer, den Bildschirm genau in die Position zu verstellen, die ihm ein optimales Betrachten des jeweils beim Einschieben des Signalkabels in den zu untersuchenden Hohlraum aufgenommenen Videosignals ermöglicht. Ohne ein - 18 - derartiges Ausziehen des Bildschirms ist ein Einschieben des Signalkabels in den zu untersuchenden Hohlraum bei gleichzeitiger Betrachtung des Bildschirms of- fensichtlich nicht möglich. Das Signalkabel muss nämlich seitlich aus der Geräte- einheit gezogen werden, so dass sich der Bediener hierbei neben der Geräteein- heit befindet. Somit hätte er keine ausreichende Sicht auf den Bildschirm, da die- ser tief in die Geräteeinheit versenkt ist. Daher ist das unbewegliche Anordnen des Bildschirms nicht nur ein Aufgeben einer Funktionalität, wie die Klägerin meint, sondern eine Vereinfachung, die trotz fehlender Beweglichkeit des Bild- schirms einen ergonomischen Gebrauch der Geräteeinheit ermöglicht. Hinzu kommt, dass die Verstellung des am Gelenkarm angeordneten Bildschirms gerade bei einer Geräteeinheit, die wahlweise in vertikaler oder in horizontaler Position benutzbar sein soll, aus ergonomischen Gründen zwingend erforderlich ist. Auf diesen Vorteil in der Bedienung würde der Fachmann nicht verzichten. Die Lehre, die von der Geräteeinheit Z 593 vermittelt wird, geht in dieselbe Rich- tung. Auch dort wird - wie die Klägerin selbst ausführt -, je nach Stellung des Ge- räts mit vertikaler oder horizontaler Position der Haspel jeweils der Bildschirm ver- schwenkt und an die jeweilige Nutzung angepasst. Auch diese Druckschrift zeigt, dass eine Verstellung des Bildschirms erforderlich ist, damit die Geräteeinheit so- wohl in horizontaler als auch in vertikaler Betriebsstellung eingesetzt werden kann. 3. Der weitere im schriftlichen Verfahren angeführte Stand der Technik wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Er kann noch weniger zum Streitgegenstand führen als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik. Das "Taschenbuch der Physik" betrifft lediglich dem Fachmann allgemein bekann- te Grundsätze der Standfestigkeit von Körpern, ohne dass sich daraus unmittelbar Hinweise für die Anordnung der Bauteile von Inspektionsgeräten ergeben. - 19 - Beim Inspektionsgerät nach der GB 2 172 079 A ist das Bildschirmgerät vom Ge- rätegestell mit der Haspel getrennt, so dass es sich bereits nicht um eine Geräte- einheit im Sinne des Streitpatents handelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Abs. 1 und 2 ZPO. Schuster Bülskämper Schramm Dr. Höchst Küest Pü