Beschluss
2 W (pat) Eu 37/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES (Aktenzeichen) 2 Ni 37/05 (EU) URTEIL Verkündet am 7. August 2008 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 605 800 (DE 42 43 349) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Klante sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 605 800 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten: „1. Elektrischer SMD-Widerstand, nämlich niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten An- schlussteilen (1, 2) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom an- schließbar sind, und mit einem zwischen die Anschluss- teile (1, 2) eingesetzten, diese elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehen- den Widerstandselement (3), dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Anschlussteile (1, 2) und das Widerstandselement (3) plattenförmig aus- gebildet und die beiden Anschlussteile (1, 2) mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten (4) des plattenförmigen Wi- derstandselements (3) angeschweißt sind. 2. Elektrischer SMD-Widerstand, nämlich niederohmiger Messwiderstand mit zwei voneinander getrennten An- schlussteilen (1’) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Lei- ter für den durch den Widerstand fließenden Strom an- - 3 - schließbar sind, und mit einem die Anschlussteile (1’) elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Wi- derstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3’), dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Anschlussteile (1’) und das Widerstandselement (3’) plattenförmig ausge- bildet und die beiden Anschlussteile (1’) auf einer Seite des Widerstandselements (3’) an dessen Kante ange- schweißt sind, wobei sich ein die beiden Anschlussteile (1’) voneinander trennender Einschnitt (6) bis in das Widerstandselement (3’) hinein erstreckt. 3. Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerständen, insbesondere von niederohmigen Widerständen für Mess- zwecke od. dgl., wobei ein aus einer Widerstandslegie- rung bestehendes Widerstandselement mit Anschlusstei- len aus Leitermetall hoher elektrischer Leitfähigkeit ver- bunden wird, dadurch gekennzeichnet, dass zunächst ein langes Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner Längskanten durchgehend mit einem entsprechend langen Band aus dem Leitermetall verschweißt wird, so dass ein Band aus Verbundmaterial entsteht, und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsstücke jeweils quer zur Bandlängsrichtung zertrennt wird. 4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Bänder kontinuierlich beim Durchlaufen einer Schweißstation verschweißt werden. - 4 - 5. Verfahren nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Bänder durch Elektronenstrahlschwei- ßen verbunden werden. 6. Verfahren nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Bänder durch Rollnahtschweißen ver- bunden werden. 7. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass auf beiden Seiten des Bandes aus der Widerstandslegierung jeweils ein Band aus dem Lei- termetall angeschweißt wird. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbundmaterialband vor dem Abtrennen der Widerstandsstücke gewalzt wird, so dass es wesentlich länger und breiter wird. 9. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass aus einem quer zur Bandlängsrich- tung von dem Verbundmaterialband abgetrennten oder abzutrennenden Streifen durch einen Einschnitt, der sich ausgehend von einem in Bandlängsrichtung verlaufenden Rand des Leitermetallteils durch diesen Teil hindurch quer zur Bandlängsrichtung in den Legierungsteil erstreckt, ein Widerstandsstück mit voneinander getrennten Anschluss- teilen aus dem Leitermetall gebildet wird. 10. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzeugung eines Widerstands mit Vierleiteranschlüssen das aus dem Verbundmaterial- band abgetrennte Widerstandsstück auf einer mit metalli- - 5 - schen Anschlussflächen hoher Leitfähigkeit versehenen Unterlage angeordnet wird und die aus dem Leitermetall bestehenden Anschlussteile des Widerstandsstücks mit Teilen dieser Anschlussflächen verlötet werden. 11. Verfahren nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass auf eine Unterlage (21) mit isolierender Oberfläche (22) Kontaktierungsflächen (23A, 23B, 24A, 24B) derart aufgebracht werden, dass jeweils eine relativ große Kon- taktierungsfläche (23A, 24A) mit einer am Rand liegenden Kontaktierungsfläche (23B, 24B) durch Leiterbahnen (25) verbunden wird, und dass zum Verbinden des aus dem Verbundmaterialband abgetrennten Widerstands (10) mit der Unterlage (21) die Anschlussteile (1, 2) des Wider- stands (10) mit den relativ großen Kontaktierungsflä- chen (23A, 24A) vermittels eines Weichlots (27) verbun- den werden. 12. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass an die Anschlussteile (1, 2) Strom- anschlussschrauben (11A, 11B) angebracht werden.“ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼. 3. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- streckbar. - 6 - Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Dezember 1993 in der Verfah- renssprache Deutsch angemeldeten europäischen Patents 0 605 800 (Streitpa- tent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 42 43 349 vom 21. De- zember 1992 in Anspruch genommen ist. Das Streitpatent betrifft elektrische Wi- derstände, insbesondere niederohmige Widerstände für Messzwecke sowie ein Verfahren zur Herstellung von solchen elektrischen Widerständen und umfasst 14 Patentansprüche. Die Ansprüche 1 bis 4 haben in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut: „1. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwi- derstand, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1,2) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile (1,2) eingesetzten, diese elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Wider- standslegierung bestehenden Widerstandselement (3), da- durch gekennzeichnet, dass die beiden Anschlussteile (1,2) und das Widerstandselement (3) plattenförmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1,2) an die Kanten (4) des plat- tenförmigen Widerstandselements (3) angeschweißt sind. 2. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwi- derstand mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1’) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit ei- nem die Anschlussteile (1') elektrisch und mechanisch verbin- denden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Wider- standselement (3’), - 7 - dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Anschlussteile (1’) und das Widerstandselement (3') plattenförmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1’) auf einer Seite des Wider- standselements (3') an dessen Kante angeschweißt sind, wobei sich ein die beiden Anschlussteile (1') voneinander tren- nender Einschnitt (6) bis in das Widerstandselement (3') hinein erstreckt. 3. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwi- derstand, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1,2) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom und zusätzliche Leiter für den Spannungsabgriff anschließbar sind, und mit einem zwi- schen die Anschlussteile (1,2) eingesetzten, diese elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegie- rung bestehenden Widerstandselement (3), dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlussteile (1,2) an das Widerstandselement (2) angeschweißt sind, dass das Widerstandselement (3) auf einer Unterlage (21) an- geordnet ist, die mit Kontaktierungsflächen (23A, 23B) verse- hen ist, welche mit den Anschlussteilen (1,2) durch ein Weich- lot verlötet sind, und dass die Kontaktierungsflächen (23A, 23B) durch von dem Widerstandselement (3) und den An- schlussteilen (1,2) isolierte Leiterbahnen mit gesonderten An- schlussflächen (24A, 24B) verbunden sind. 4. Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerständen, ins- besondere von niederohmigen Widerständen für Messzwecke od. dgl., wobei ein aus einer Widerstandslegierung bestehen- des Widerstandselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitfähigkeit verbunden wird, - 8 - dadurch gekennzeichnet, dass zunächst ein langes Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner Längskanten durchgehend mit einem entsprechend langen Band aus dem Leitermetall verschweißt wird, so dass ein Band aus Verbundmaterial entsteht, und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsstü- cke jeweils quer zur Bandlängsrichtung zertrennt wird.“ Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 4 direkt oder indirekt zurückbe- zogenen Patentansprüche 5 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Patentanspruch 14 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut: „Verwendung eines Widerstands nach einem der vorangehenden Ansprüche zur Oberflächenmontage auf einer mit flächenförmigen Anschlussleitern versehenen Unterlage, wobei die angeschweiß- ten Leitermetallteile auf die Anschlussleiter der Unterlage aufgelö- tet werden.“ Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu und auch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften: NK 3 GB 879,898 NK 3a CH 384 083 NK 4 DE-Offenlegungsschrift 1 527 515 NK 4a DE-Auslegeschrift 1 527 515 NK 5 DE 29 39 320 A1 NK 6 DE 39 14 862 A1 NK 7 US 779,737 NK 8 US 3,134,701 - 9 - NK 9 Artikel „EB-welded Dual-metal-Strip Aids Contact Fabrication”, erschienen in "Electronic Packaging and Production, November 1978, NK 10 Artikel „EB Welding: Saving Production Dollars“, erschienen in „Production”, April 1978 NK 11 Referat von R.M. Grubb und D.W.M. Williams: Advances in Con- nector Design Using Electron Beam Welded Strip, Proceedings Eighteenth Annual Connectors and Interconnection Technology Symposium in Philadelphia, Pennsylvania, USA vom Novem- ber 1985, Seiten 144 bis 151 NK 12 Artikel „Welding process joins precious, non-noble metal combinations never before possible”, Design News, 21. Novem- ber 1977 NK 13 Referat von R. J. Russel: Electron Beam Technology in Switch Contacts”, Proceedings of the Ninth International Conference on Electric Contact Phenomena, vom 11. bis 15. September 1978, Seiten 395 bis 399 NK 14 AT 135521 NK 15 DE 29 39 594 A1 NK 16 Auszug aus Lindner, Brauer, Lehmann: „Elektrotechnik - Elektronik“, Seiten 226 bis 227 zum Abschnitt „6.5.2.4. Magnetfeldabhängige Widerstände“, VEB Fachbuchverlag Leipzig, 1988, NK 17 Lindner, Brauer, Lehmann: Elektrotechnik - Elektronik, VEB Fach- buchverlag Leipzig, 1983, Seiten 210 - 229 NK 18 DE 37 03 191 A1 NK 19 Auszug aus „Hütte - des Ingenieurs Taschenbuch“, 28. Auflage, 1955 (diverse Seiten) NK 20 Datenblatt zum Produkt ISAOHM der Beklagten NK 21 Produktinformation HSBA - Hochleistungs-Stanz-Biege-Automat, Fa. F. Post GmbH, Bad Säckingen - 10 - NK 22 G. Niemann: Maschinenelemente Bd. I, Springer-Verlag 1981 (diverse Seiten) NK 23 Auszug aus dem „Fachlehrplan für Physik“ für die bayerischen Gymnasien; ISB - Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsfor- schung, München, NK 24 Auszug aus dem Studienplan Fachbereich 03 Maschinenbau/.. Fachhochschule München (Internetausdruck vom 6. Dezember 2005) NK 25 DE 34 25 718 A1 NK 26 DE 36 16 217 A1 NK 27 E. Schrüfer: Elektrische Messtechnik, 4. Auflage, Hanser, Wien 1990, S. 219 bis 221. NK 28 JP 57-10562 (Patentschrift B2) NK 28a deutsche Übersetzung von JP 57-10562 B2 Mit dem am 17. August 2007 eingegangenen (auf den 14. Oktober 2007 datierten) Schreiben (Bl. 237 ff. Gerichtsakte) hat die Beklagte die Hilfsanträge 1 und 2 und mit Eingabe vom 16. Juni 2008 (eingegangen am 17. Juni 2008, Bl. 286 ff. der Ge- richtsakte) einen Hilfsantrag 3 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2008 hat sie das Streitpatent zu- nächst auf der Grundlage einer der Fassungen der überreichten Hilfsanträge A, B und 0 verteidigt. Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge A und 0 wird auf die Ge- richtsakte (Bl. 353 ff.), wegen des Wortlauts des Hilfsantrags B auf den Tenor ver- wiesen. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte, dass sie das Streitpatent nur nah auf der Grundlage der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag B verteidige. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 605 800 mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 11 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie über die Anspruchsfassung ge- mäß Hilfsantrag B hinausgeht. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags B für patentfähig. Zur Begründung ihres Vorbringens bezieht sie sich auf folgende Druckschriften: NBK1 Lindner, Brauer, Lehmann: Elektrotechnik - Elektronik, VEB Fachbuchverlag Leipzig, 1983, Seiten 243, 244. NBK2 H. Kuchling: Taschenbuch der Physik, 3. Aufl., VEB Fachbuchverlag Leipzig 1981, S. 468, 469. NBK3 Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., Dudenverlag, S, 1004. NBK4 Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaften, Bibliographisches Institut Mannheim/Wien/Zürich, 1979, S. 1620, 1621. NBK5 Lindner, Brauer, Lehmann: Elektrotechnik - Elektronik, VEB Fachbuchverlag Leipzig, 1983, Seite 20. NBK6 GB 850 428 NBK7 Urteil des LG Mannheim 7 O 86/05 vom 10. März 2006. NBK8 Antragsschriftsatz bzgl. des britischen Teils des Teilpatents vom 15. Juni 2006 - 12 - NBK9 Erwiderung der Patentinhaberin im britischen Verfahren vom 21. August 2006. NBK10 Stellungnahme der Antragstellerin vom 8. September 2006 im britischen Verfahren NBK11 Gutachten des britischen Patentamts vom 14. September 2006 NBK12 Datenblatt zum Produkt ISAOHM der Beklagten NBK13 Philippow, Taschenbuch Elektrotechnik, Band 1 Allgemeine Grundlagen, 3. Aufl., VEB Verlag Technik Berlin, Seite 778 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Nichtigkeitsklage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Arti- kel 138 Absatz 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vor- gesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht werden, ist zulässig. Die Klage ist auch teilweise begründet. Das Streitpatent ist schon ohne Sachprü- fung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten noch in zu- lässiger Weise beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl. Busse, PatG 6. Aufl., § 83 Rdn. 45, 46 mit Rechtssprechungsnachweisen). Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg, denn das Streitpatent ist im Umfang der Anspruchsfassung des ehemaligen Hilfsantrags B patentfähig. - 13 - I. 1. Das Streitpatent betrifft elektrische Widerstände, insbesondere niederohmige Messwiderstände, ferner Verfahren zur Herstellung von solchen elektrischen Wi- derständen und deren Verwendung zur Oberflächenmontage. Mit dem Spannungsabfall an niederohmigen, häufig im Milliohmbereich liegenden Widerständen lassen sich hohe Ströme messen. Zu diesem Zweck werden übli- cherweise Widerstände verwendet, bei denen ein metallisches Widerstandsele- ment zwischen zwei Anschlussteilen aus Metall hoher Leitfähigkeit eingesetzt ist und die gewöhnlich in Vierleitertechnik mit getrennten Strom- und Spannungsan- schlüssen ausgebildet sind. Die Herstellung solcher Bauelemente erfordert hohen Aufwand, da die Verbindung der verschiedenen Metallteile durch Hartlöten erfolgt. Überdies kann die Herstellung nicht vollständig automatisiert erfolgen (Sp. 1 Z. 7 bis 18 der Streit-PS). Hinsichtlich der Herstellung eines Verbundwerkstoffs aus unterschiedlichen Metal- len ist in der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 19 bis 23) ein Verfahren als aus der DE-Offenlegungsschrift 1 527 515 bekannt angegeben, bei dem ein Streifen aus einer Kupfer-Beryllium-Legierung mit einem Stahlstreifen Kante an Kante ver- schweißt wird. 2. Ausgehend davon gibt das Streitpatent (Sp. 1 Z. 23 bis 28) als Aufgabe der Er- findung an, die Herstellung von insbesondere niederohmigen Widerständen ein- schließlich in Vierleitertechnik ausgebildeter Bauelemente mit guten elektrischen und mechanischen Eigenschaften in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand zu ermöglichen. - 14 - 3. Diese Aufgabe löst gemäß dem geltenden (mit einer eingefügten Merkmalsglie- derung versehenen) Patentanspruch 1 ein „Elektrischer SMD-Widerstand, 1.a nämlich niederohmiger Messwiderstand, 1.b mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen 1.b.1 aus Metall hoher Leitfähigkeit, 1.b.2 an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, 1.c und mit einem zwischen die Anschlussteile eingesetz- ten, 1.c.1 diese elektrisch und mechanisch verbindenden, 1.c.2 aus einer Widerstandslegierung bestehenden Wider- standselement dadurch gekennzeichnet, 1.d dass die beiden Anschlussteile und 1.e das Widerstandselement plattenförmig ausgebildet und 1.f die beiden Anschlussteile mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des plattenförmigen Widerstandselements angeschweißt sind.“ und gemäß dem geltenden Patentanspruch 2 ein „Elektrischer SMD-Widerstand, 2.a nämlich niederohmiger Messwiderstand, 2.b mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen 2.b.1 aus Metall hoher Leitfähigkeit, 2.b.2 an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und 2.c mit einem 2.c.1 die Anschlussteile elektrisch und mechanisch verbin- denden, - 15 - 2.c.2 aus einer Widerstandslegierung bestehenden Wider- standselement, dadurch gekennzeichnet, 2.d dass die beiden Anschlussteile und 2.e das Widerstandselement plattenförmig ausgebildet und 2.f die beiden Anschlussteile auf einer Seite des Wider- standselements an dessen Kante angeschweißt sind, 2.g wobei sich ein die beiden Anschlussteile voneinander trennender Einschnitt bis in das Widerstandselement hinein erstreckt.“ Hinsichtlich der Herstellung soll die Patentaufgabe gelöst werden gemäß Patent- anspruch 3 durch ein „Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerständen, 3.a insbesondere von niederohmigen Widerständen für Messzwecke oder dergleichen, 3.b wobei ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Widerstandselement mit Anschlussteilen aus Leiterme- tall hoher elektrischer Leitfähigkeit verbunden wird, dadurch gekennzeichnet, dass 3.c zunächst ein langes Band aus der Widerstandslegie- rung an mindestens einer seiner Längskanten durchge- hend mit einem entsprechend langen Band aus dem Leitermetall verschweißt wird, so dass ein Band aus Verbundmetall entsteht, - 16 - 3.d und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Viel- zahl einzelner Widerstandsstücke jeweils quer zur Bandlängsrichtung zertrennt wird.“ II. 1. Fachmann Der hier maßgebliche Fachmann ist nach Ansicht des Senats weder ein Maschi- nenbau-Ingenieur mit Berufserfahrungen in der Großserien-Produktion, wie die Klägerin vorgetragen hat, noch ein seitens der Beklagten als zuständig angesehe- ner „Fachmann der elektrischen Strommesstechnik“. Vielmehr ergibt sich das Wissen und Können des hier zuständigen Fachmanns als Summe des Fachwissens zweier Fachleute. Mit der Entwicklung von elektrischen Widerständen, insbesondere niederohmigen Messwiderständen ist nach Ansicht des Senats primär ein Dipl.-Ing. (FH) oder (Univ.) der Elektrotechnik befasst, der im Studium und insbesondere im Rahmen seiner Berufstätigkeit umfassende Kenntnisse über elektrische Widerstände sowie über die Eigenschaften der für elektrische Widerstände verwendeten Werkstoffe erworben hat, und der auch die unterschiedlichen Bauformen, Montagearten und Abgleichverfahren moderner elektrischer Widerstände kennt und weiterentwickelt. Für Widerstände, die später in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand gefertigt werden sollen, muss dieser jedoch schon beim Festlegen der äußeren Gestalt, aber auch bei der Werkstoffauswahl die technischen Möglichkeiten und Grenzen der Fertigung berücksichtigen. Hierfür wird er einen Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus hinzuziehen, der für die in Rede stehenden Widerstände aus metallischen Werkstoffen Berufserfahrungen in der Serienproduktion solcher Widerstände und den hierfür erforderlichen Bearbei- tungs- und Verbindungsverfahren besitzt. - 17 - 2. Offenbarung, Lehre und Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 2.1. Patentanspruch 1 Der nun geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch Einfügungen in der Bezeichnung und im Merkmal 1.f, die den Anspruch 1 auf die in allen Ausführungsbeispielen dargestellte Ausführungsform, bei der An- schlussteile und das Widerstandselement in der gleichen Ebene liegen und an ih- ren Stirnkanten verschweißt sind, beschränkt, sowie durch die Ersetzung der fa- kultativen Angabe „insbesondere“ durch „nämlich“ im Merkmal 1.a. Bezeichnung Unter einem SMD-Widerstand (=Surface Mounted Device) versteht der Fachmann einen Widerstand, der von oben auf eine Leiterplatte oder auf einen Schaltungs- träger aufsetzbar und mit seinen Anschlussteilen auf deren/dessen Oberfläche vorgesehenen Anschlussflächen z. B. durch Löten kontaktierend verbindbar ist im Unterschied zu Widerständen mit Anschlussdrähten, welche vor dem Verlöten durch Bohrungen in der Leiterplatte hindurchgeführt werden müssen. Jedoch ist für den Fachmann mit dieser Bezeichnung keine weitergehende Aus- sage über die Form und Gestaltung des Widerstandselements und/oder der An- schlussteile verbunden. Denn sowohl ein eingekapselter Dünnschicht-Wider- stand 10 mit einem im Wesentlichen quaderfömigen Körper 11, dessen An- schlussteile 15 in Richtung der gedruckten Schaltung 20 abgekröpfte Füße auf- weist, wie er in der als NK 18 entgegengehaltenen DE-Offenlegungsschrift 37 03 191 (Fig. 1 und 2 i. V. m. Anspr. 1) beschrieben ist, gehört zu den SMD-Wi- derständen als auch die sogenannten MELF-Widerstände, welche einen zylindri- schen Widerstandskörper aufweisen, an dessen Enden elektrisch leitende zylind- rische Abschlusskappen als Anschlussteile aufgebracht sind. Hinsichtlich der erfindungsgemäß hergestellten Widerstände spricht deshalb auch die Streitpatentschrift lediglich davon, dass diese vorteilhaft nach Art der SMD- Technik montierbar seien (Sp. 1 Z. 52). - 18 - Nachdem schon beim erteilten Patentanspruch 1 aufgrund der plattenförmig aus- gebildeten Anschlussteile die Voraussetzungen für eine flächige Montage auf der Oberfläche von Leiterplatten oder Schaltungsträgern gegeben und Widerstände mit Anschlussdrähten vom Schutz ausgenommen waren, ergibt sich sonach aus der Einfügung in die Bezeichnung keine Beschränkung gegenüber dem erteilten Hauptanspruch. Merkmal 1.a Mit der Ersetzung des Wortes „insbesondere“ durch „nämlich“ im Merkmal 1.a ist der Anspruch 1 nunmehr auf niederohmige Messwiderstände beschränkt. Zwar ist damit - wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat (S. 4 Abs. 1 bis S. 5 Abs. 3 vom 7. Dezember 2005) - keine Beschränkung auf ein bestimmtes Wider- standsmaterial, auf bestimmte Werte des elektrischen Widerstands, der Tempera- turabhängigkeit oder der Langzeitstabilität verbunden. Jedoch ist niederohmigen Messwiderständen gemeinsam, dass der Spannungs- abfall am Widerstand bei geringstmöglicher Eigenerwärmung zu jeder Zeit allein zu der Höhe des jeweiligen Stromes proportional ist und von anderen physikali- schen Größen wie Stromstärke, am Widerstand anliegender Spannung, äußeren Magnetfeldern, Gebrauchsdauer (entsprechend einer Langzeitstabilität) usw. un- abhängig ist, was sowohl die Materialauswahl für die Anschlussteile und den ei- gentlichen Widerstandsbereich beeinflusst als auch deren Bemessung und kon- strukive Gestaltung. Nicht mehr unter den geltenden Anspruch 1 fallen damit z. B. Heizwiderstände oder Messwiderstände für magnetische Felder oder Temperaturen. Auch Verbundmaterialien aus drei miteinander verschweißten, flachen (d. h. plat- tenförmigen) Metallen, bei denen zwischen zwei gutleitenden Materialien ein schlechter leitendes Material eingesetzt ist, fallen nicht unter den geltenden An- spruch 1; denn eine solche Materialkombination weist zwar einen elektrischen Wi- - 19 - derstand auf, ist aber deshalb noch kein (niederohmiger) elektrischer Messwider- stand. Merkmale 1.c und 1.c.1 Der Fachmann versteht unter einem zwischen die Anschlussteile eingesetzten Widerstandselement eine Aneinanderreihung dieser drei Teile derart, dass die An- schlussteile an gegenüberliegenden Seiten des Widerstandselementes angeord- net sind. Merkmale 1.d und 1.e Nach dem auch hier gültigen allgemeinen Verständnis weisen plattenförmige Teile zwei von einander abgewandte Plattenoberflächen und eine - verglichen mit den Oberflächenabmessungen - geringe Dicke auf. Plattendicke und -umfang bilden die Stirnflächen der Platte, die bei rechteckigen Platten paarweise an den vonein- ander abgewandten Kanten liegen. Abweichend vom allgemeinen Verständnis, bei dem mit der Bezeichnung „Platte“ keine Beschränkung auf eine besondere Umfangskontur verbunden ist, weist je- doch ein niederohmiger Messwiderstand regelmäßig einen gleichbleibenden Quer- schnitt der Strombahn auf und damit - wegen regelmäßig konstanter Materialdicke bei Messwiderständen - auch eine gleichbleibende Breite des Widerstandsele- ments, so dass dessen Umfangskontur entweder rechteckig oder quadratisch ist. Die patentgemäßen Ausführungsbeispiele zeigen nichts anderes. Merkmal 1.f Bei der Einfügung im Merkmal 1.f, dass die Anschlussteile mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten (4) (Unterstreichungen hinzugefügt) des plattenförmigen Wider- standselements (3) angeschweißt sind, handelt es sich um eine auslegungsbe- dürftige Angabe (vgl. BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube). - 20 - Aus der Streitpatentschrift entnimmt der Fachmann hierzu für den Gegenstand des Sachanspruchs 1, der nicht mittels des Herstellungsverfahrens gemäß dem geltenden Patentanspruch 3 hergestellt sein muss, dass damit nicht nur ein An- schweißen der Anschlusselemente möglichst nah an der Kante des plattenförmi- gen Widerstandselements gemeint ist (worunter auch eine geringfügig überlap- pende Anordnung der plattenförmigen Teile fallen würde), sondern ein miteinander Verschweißen einer zur Erstreckungsebene der Plattenfläche senkrechten Stirn- fläche eines Anschlusselements mit einer von zwei voneinander abgewandten Stirnflächen des Widerstandselements, wie es auch in den Figuren 1 und 3 des Streitpatents jeweils dargestellt ist. Auch wenn diese Figuren laut Patentbeschreibung einen erfindungsgemäß herge- stellten Widerstand zeigen (Sp. 2 Z. 42 bis 51 der Streit-PS), beschränkt dies die Sachansprüche hier nicht ausschließlich auf die in den Verfahrensansprüchen an- gegebene Herstellung. Denn das Streitpatent richtet sich ausweislich der Bezeichnung und der ersten drei erteilten Ansprüche auf elektrische Widerstände, wobei der Fachmann unter der Angabe „angeschweißt“ in den Sachansprüchen lediglich die Art der Verbindung der Materialien versteht, nicht aber eine bestimmte Verfahrensführung. Da es dem Fachmann überdies schon lange vor dem Prioritätstag des Streitpa- tents geläufig war, dass auch einzelne plattenförmige Metallteile der in den Figu- ren 1 bis 3 dargestellten Proportionen an den dargestellten Stirnflächen mecha- nisch stabil und elektrisch leitend miteinander verschweißt werden können, insbe- sondere durch Elektronenstrahl- oder Laser-Schweißen, beschränkt auch das erst im geltenden Patentanspruch 3 angegebene spezielle Schweißverfahren den Ge- genstand der Sachansprüche nicht. - 21 - Dass zumindest in Figur 3 die Erstreckung des Widerstandselements 3 zwischen den beiden Anschlussteilen 1,2 (Länge) geringer dargestellt ist als in Querrichtung (Breite) dazu, steht einer Offenbarung (und damit auch einer Bezeichnung) der an- spruchsgemäßen Stirnkanten als dem jeweiligen Anschlussteil zugewandte Kan- ten hier nicht entgegen. Denn bei gegebener Dicke des Widerstandsmaterials ist der Widerstandswert des Widerstandselementes 3 sowohl durch dessen Länge als auch seine Breite be- stimmt und einstellbar. Weil in den Patentansprüchen aber kein bestimmter Wider- standswert/-bereich unter Schutz gestellt ist, können die tatsächlich dargestellten Längen-Breiten-Verhältnisse keine einschränkende Wirkung auf die Merkmalsfor- mulierung haben. Der Senat konnte sich deshalb den Vortrag der Klägerin nicht zu eigen machen, dass die in den Figuren 1 und 3 vorderen bzw. hinteren Kanten des Widerstands- elements dessen Stirnkanten seien. Mit der Einfügung im Merkmal 1.f sind gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 nun Widerstände vom Schutz ausgenommen, bei denen die Schweißstelle zwar an bzw. nahe der Kante des Widerstandselementes liegt, sich aber auf einer der beiden voneinander abgewandten Oberflächen des plattenförmigen Widerstands- elementes erstreckt, so dass sich die Schweißpartner überlappen. Patentanspruch 2 Bezeichnung und Merkmal 2.a Der Gegenstand gemäß dem erteilten Anspruch 2 unterscheidet sich vom Gegen- stand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 im Wesentlichen nur durch die An- bringungsstellen der Anschlussteile am Widerstandselement. Die gegenüber dem erteilten Patentanspruch 2 eingefügten Merkmale in der Be- zeichnung und in Merkmal 2.a entsprechen den Einfügungen im geltenden An- spruch 1, und sind aus den vorangehend genannten Gründen auch zulässig. - 22 - Merkmale 2.d und 2.e Diese Merkmale stimmen mit den Merkmalen 1.d und 1.e überein, auf deren Ver- ständnis hier verwiesen wird. Merkmal 2.f Im Hinblick auf die für niederohmige Messwiderstände charakteristische gleich- bleibende Strombahnbreite versteht der Fachmann unter der Angabe auf einer Seite des Widerstandselements angeschweißt die Anbringung beider - gemäß Merkmal 2.b voneinander getrennten - Anschlussteile auf der gleichen Seite eines rechteckigen Widerstandselements, wie es in Figur 2 der Streitpatentschrift darge- stellt ist und sich auch als unmittelbares Verfahrenserzeugnis beim Verfahren nach dem geltenden Anspruch 9 (= erteiltem Anspruch 10) ergibt. Aus den schon zum Patentanspruch 1 genannten Gründen ist auch der Gegen- stand des geltenden Patentanspruchs 2 nicht auf das Herstellungsverfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 3 (=erteiltem Anspruch 4) bzw. dem gel- tenden Patentanspruch 9 in seiner Rückbeziehung auf Anspruch 3 beschränkt. Da der geltende Patentanspruch 2 die beschränkende Einfügung gemäß Merk- mal 1.f nicht enthält, versteht der Fachmann die Angabe, dass die beiden An- schlussteile an dessen Kante angeschweißt sind, hier lediglich als ein möglichst kantennahes Anschweißen der Anschlussteile. Abweichend vom geltenden Anspruch 1 können hier die Schweißstellen sowohl an den einander zugewandten Stirnflächen der Anschlussteile bzw. des Widerstands- elements liegen als auch entlang derselben Kante des Widerstandselements auf einer der Plattenoberflächen. Denn zur erfindungsgemäßen Herstellung des Widerstands gemäß Figur 2 wird außer dem Elektronenstrahlschweißen (geltender Patentanspruch 5), mit dem die Stirnflächen der beiden Schweißpartner verschweißt werden, auch das Rollnaht- schweißen angewendet (geltender Patentanspruch 6), welches eine Überlappung - 23 - des plattenförmigen Anschlussteils mit dem plattenförmigen Widerstandselement erfordert. Merkmal 2.g Abweichend vom einem zur Einstellung des gewünschten Widerstandswertes vor- genommenen Trimmschnitt, der üblicherweise mittig zur Längserstreckung und quer zur Strombahn in das Widerstandsmaterial hinein verläuft, lehrt Merkmal 2.g, dass das Widerstandselement an der mit den Anschlussteilen verschweißten Kan- te eine quer zur Strombahn verlaufende Ausnehmung aufweist, deren Abmessung in Stromrichtung dem gemäß Merkmal 2.b vorgeschriebenen, jedoch unbezifferten Abstand der beiden Anschlussteile entspricht; deren Seitenkanten setzen sich quasi in das Widerstandsmaterial hinein fort. Sowohl die Tiefe der Ausnehmung als auch deren Abmessung in Stromrichtung beeinflussen den Widerstandswert; sie brauchten aber nicht beziffert zu werden. Patentansprüche 3 bis 12 Die geltenden Patentansprüche 3 bis 12 entsprechen den erteilten Ansprüchen 4 bis 13; sie waren nach Streichung des erteilten Patentanspruchs 3 hinsichtlich ih- rer Numerierung und Rückbeziehung anzupassen. 4. Neuheit Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 ist jeweils neu (Art. 54 EPÜ), da er von keiner der Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik in der Gesamtheit seiner Merkmale vorweggenommen ist. 4.1 DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 Patentanspruch 1 Aus der Figur 2 der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5), die nach Ansicht des Senats den nächstkommenden Stand der Technik gegenüber dem geltenden Anspruch 1 beschreibt, ist ein elektrischer SMD-Widerstand, nämlich niederohmi- ger Messwiderstand bekannt. - 24 - Denn diese Druckschrift betrifft niederohmige Widerstände für Messzwecke (S. 3 / handschriftliche Numerierung). Auch lässt sich diese Bauform nach Art der SMD- Technik (vgl. Sp. 1 Z. 52 der Streitpatentschrift) in einer mit den Anschlusstei- len 17, 18 nach unten weisenden Orientierung auf Kontaktierungsflächen einer Leiterplatte aufsetzen und mit diesen verlöten, ohne dass Bohrungen mit Lötaugen oder Durchkontaktierungen erforderlich wären. In weiterer Übereinstimmung mit den Merkmalen 1b. bis 1.e ist auch dieser Wider- stand bereits versehen mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen 17, 18 (Fig. 2 i. V. m. S. 9 Abs. 3) aus Metall hoher Leitfähigkeit (Anspr. 8, S. 5 Abs. 4), an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile eingesetzten, diese elektrisch und me- chanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung (als „geeignetes Wider- standsmaterial“- vgl. S. 8 Abs. 4 Z. 3 - im Hinblick auf einen niederohmigen und mit Anschlüssen verschweißbaren Widerstandsbandabschnitt vom Fachmann mit- gelesen) bestehenden Widerstandselement 16, wobei die beiden Anschlusstei- le 17, 18 und das Widerstandselement 16 plattenförmig ausgebildet (S. 9 Abs. 3: streifenförmig, Anschlussabschnitte) sind. In teilweiser Übereinstimmung mit Merkmal 1.f sind dort schließlich auch die bei- den Anschlussteile 17, 18 an das plattenförmige Widerstandselement ange- schweißt (S. 9 Abs. 3). Die Anschlussteile erstrecken sich quer zum Widerstandselement 16 und sind auf dessen oberer Fläche stumpf angeschweißt. Die Schweißstellen sind durch einen vorgegebenen Abstand l beabstandet, der den Widerstandswert festlegt; das Wi- derstandselement ist jedoch deutlich länger bemessen als dieser Abstand. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich demnach von dem bekannten dadurch, dass die Anschlusselemente mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des Widerstandselements angeschweißt sind. - 25 - Patentanspruch 2 Aus der Figur 2 der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5), die nach Ansicht des Senats auch den nächstkommenden Stand der Technik für den geltenden An- spruch 2 beschreibt, ist aus den zum Anspruch 1 genannten Gründen auch ein elektrischer SMD-Widerstand, nämlich niederohmiger Messwiderstand mit den Merkmalen 2.a bis 2.e bekannt. In teilweiser Übereinstimmung mit Merkmal 2.f sind auch dort die beiden An- schlussteile 17, 18 auf einer Seite, nämlich der Oberseite des bandförmigen Wi- derstandselementes 16, angeschweißt. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung entnimmt der Fachmann der Figur 2 im Hin- blick auf die erwünschte symmetrische Stromeinspeisung einen jeweils gleichen Abstand der gegenüber dem Widerstandselement schmäleren Anschlusstei- le 17, 18 zu den Längskanten des Widerstandstandselements, dessen querverlau- fenden Endkanten ebenfalls zu den Anschlussteilen beabstandet sind. Die Längskontur des Widerstandselements 16 entspricht der ursprünglichen Band- breite. Der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 2 unterscheidet sich demnach vom bekannten dadurch, dass 2.f Restmerkmal) die Anschlussteile auf einer Seite an die Kante des Widerstandselements angeschweißt sind und 2.g) dass sich ein die beiden Anschlussteile voneinander trennender Einschnitt bis in das Widerstandsmaterial hineinerstreckt. - 26 - Patentanspruch 3 In Übereinstimmung mit dem geltenden Anspruch 3 entnimmt der Fachmann der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) aus den zum Anspruch 1 genannten Gründen schließlich auch ein Verfahren zum Herstellen von elektrischen Wider- ständen, insbesondere von niederohmigen Widerständen für Messzwecke oder dergleichen, wobei ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Wider- standselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitfähigkeit verbunden wird. Zwar wird auch bei der Herstellung der bekannten Widerstände ein langes Band aus der Widerstandslegierung verwendet (S. 6 Abs. 3 Z. 1 bis 4), und auch für die Anschlussabschnitte 17, 18 wird ein Band als Ausgangsmaterial dort vom Fach- mann mitgelesen (Fig. 2 i. V. m. S. 9 Abs. 3). Jedoch werden sowohl das Widerstandselement 16 als auch die Anschlussplatten zunächst vom Band abgetrennt, magaziniert, und erst dann in einer Präzisions- schweißmaschine miteinander verschweißt (S. 9 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2). Der geltende Patentanspruch 3 unterscheidet sich demnach vom bekannten Ver- fahren dadurch, dass gemäß Merkmalen 4.c zunächst ein langes Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner Längskanten durchgehend mit ei- nem entsprechend langen Band aus dem Leitermetall ver- schweißt wird, so dass ein Band aus Verbundmetall entsteht, 4.d und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsstücke jeweils quer zur Bandlängsrich- tung zertrennt wird. - 27 - 4.2 Zu den weiteren im Verfahren genannten Druckschriften Die Gegenstände gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bis 3 sind jeweils auch neu gegenüber den Gegenständen der folgenden Entgegenhaltungen: - der amerikanischen Patentschrift 779,737 (NK 7), weil die Anschluss- platten (in Figur 1 rechts und links mit je vier Löchern dargestellt) und das Wider- standselement 1 des dort beschriebenen niederohmigen Messwiderstandes nicht miteinander verschweißt, sondern vernietet und zusätzlich verlötet sind über zwei steife Verbindungsplatten 2 (S. 2 Z. 32 bis 50). - der CH-Patentschrift 384 083 (NK 3a), weil auch dort die Anschlussplat- ten 112, 114, 116, 118 jeweils nicht mit dem Widerstandselement 110 (Fig. 4, 5) verschweißt sind. Auch wenn die dortigen Ansprüche I bzw. II nicht auf (erst in Unteranspruch 3 und allen Ausführungsbeispielen vorgesehene) Halbleitermaterialien beschränkt sind, offenbart diese Druckschrift dennoch keine Materialien, die miteinander ver- schweißbar sind, sondern nur solche, die - vergleichbar der Verbindung eines Lo- tes mit jedem der zu verlötenden Bauteile - an ihren aneinanderliegenden Flächen Verschmelzen (a. a. O. S. 2 Z. 100 bis 101, S. 3 Z. 105) bzw. das Kontaktmaterial durch Anschmelzen/Aufschmelzen am Widerstandselement angebracht wird (S. 2 Z. 29 und Z. 106, S. 3 Z. 3, Z. 35, Z. 37, Z. 56, Z. 79 bis 80 usw.). Deshalb werden dort - vergleichbar einer Ofenlötung - die zu verbindenden plat- tenförmigen Teile in einer Graphitform 130 (Fig. 6 bis 9) in die gewünschte gegen- seitige Lage gebracht und in dieser Form vollständig erwärmt, um das An-/Ver- schmelzen zu bewirken (S. 2 Z. 104 bis 11). Für Schweißverbindungen typisch ist demgegenüber nur eine lokale Erwärmung in der engsten Umgebung der vorgesehenen Schweißstelle. - 28 - Auch das seitens der Klägerin vermisste Zufügen eines zusätzlichen Lot(ma- terial)s macht die dort beschriebenen Vorgänge nicht zu einem Schweißvorgang, weil - wie die Figur 5 mit Text erkennen lässt - die an das aktive Widerstandsma- terial angeschmolzenen plattenförmigen Anschlussteile 112, 114, 116, 118 selbst als Lot wirken, indem die Zuführungsleitungen 122 bis 128 ohne zusätzliches Lot in die durch Erwärmen weich gemachten Kontaktorgane angebracht werden (S. 2 Z. 51 bis 55). - der DE-Offenlegungsschrift 34 25 718 (NK 25), da die dort beschriebe- nen Widerstände anstelle plattenförmiger Anschlussteile allesamt Anschlussdräh- te 18, 20 aufweisen (Anspr. 1, Anspr. 5, alle Figuren mit Text). - der DE-Offenlegungsschrift 37 03 191 (NK 18), da anstelle plattenförmi- ger Widerstandselemente solche verwendet werden, die auf einem Silizium-Sub- strat aufgewachsen sind (Sp. 3 Z. 13 bis 30). Weiter abweichend von den gelten- den Ansprüchen 1 bis 3 werden diese auch nicht mit den plattenförmigen An- schlussteilen 22, 23, 24 verschweißt, sondern mit diesen durch Bond-Drahtverbin- dungen verbunden (Anspr. 1 Z. 13 und Sp. 3 Z. 32 bis 41). - der DE-Offenlegungsschrift 39 14 862 (NK 6), weil der einzige Bezug zum Streitpatent in der möglichen Anwendung des dort beschriebenen Verfahrens zum Verschweißen von Teilen aus unterschiedlichen Werkstoffen bei elektrischen Heizwiderständen besteht (Sp. 2 Z. 14 bis 23). Diese sind jedoch weder darge- stellt noch beschrieben. - der DE-Offenlegungsschrift 15 27 515 (NK 4a), weil dort weder im Zu- sammenhang mit der Herstellung der „zusammengesetzten Erzeugnisse“ (Titel, Anspr. 1) noch bei den Endprodukten elektrische Widerstände genannt oder dar- gestellt sind. Als einzige Beispiele für derartige Erzeugnisse sind Schalterkontakte genannt (S. 2 Abs. 1 und weitere Stellen sowie Figuren 4 bis 7 mit Text). - 29 - Es kann dahingestellt bleiben, ob der im dortigen Anspruch 7 genannte Stahl - d. h. eine Metalllegierung - in besonderen Fällen als Widerstandsmaterial ver- wendet werden kann, und dass dort zwischen zwei plattenförmigen, elektrisch gut leitenden Teilen 71, 73 ein plattenförmiges Teil 72 aus Edelstahl als schlecht lei- tendem Werkstoff angeordnet und mit diesen durch Schweißen verbunden ist (Fig. 6 und 7 m. Text), was dem Grundaufbau des Patentgegenstands ähnelt. Denn dort soll das schlecht leitende Material die Kontaktglieder voneinander isolie- ren (S. 26 Abs. 1 Z. 10 bis 14), so dass dem Fachmann im Zusammenhang mit der beschriebenen Anordnung weder plattenförmige Anschlussteile eines elektri- schen Widerstandes noch ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Wi- derstandselement offenbart sind. Zwar weist jedes vergleichbare Teil aus Eisen, z. B. ein Nagel einen gegenüber ei- nem vegleichbaren Teil aus Kupfer höheren elektrischen Widerstand auf, und könnte mit seinen beiden Enden auch als elektrischer Widerstand in eine Schal- tung eingelötet werden, wenn der Widerstandswert dem benötigten Wert zufällig entspricht und ein elektrischer Widerstand üblicher Bauart nicht verfügbar ist. Jedoch wird der Fachmann nach Ansicht des Senats in einem solchen Nagel ebenso wenig einen „elektrischen Widerstand“ erkennen wie in den in der DE-Of- fenlegungsschrift 15 27 515 (NK 4a) offenbarten Verbundmaterialstücken bzw. Schalterkontakten, so dass sich der Senat der die Neuheit des ersten Sachan- spruchs verneinenden Sichtweise der Klägerin nicht anschließen konnte. Die übrigen in das Verfahren eingeführten Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder von den Beteiligten noch vom Senat aufgegriffen. Sie liegen vom Gegenstand der Erfindung auch weiter ab als der bereits erörterte Stand der Technik und geben dem Fachmann deshalb auch keine zusätzlichen oder weitergehenden Anregungen darauf, wie ein niederohmiger elektrischer Wi- derstand mit guten elektrischen und mechanischen Eigenschaften in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand herzustellen. - 30 - 5. Erfinderische Tätigkeit Der Senat kann nach der mündlichen Verhandlung auch nicht erkennen, dass der Gegenstand nach einem der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). Patentanspruch 1 Ausgehend von dem aus Figur 2 der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) be- kannten niederohmigen SMD-Widerstand stellt sich dem Fachmann die streitpa- tentgemäße Aufgabe, die Herstellung von insbesondere niederohmigen Wider- ständen einschließlich in Vierleitertechnik ausgebildeter Bauelemente mit guten elektrischen und mechanischen Eigenschaften in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand zu ermöglichen, in der Praxis von selbst. Denn der Fachmann muss auch bei der Weiterentwicklung von bekannten Pro- dukten regelmäßig sowohl die Qualitätssteigerung als auch die Senkung der Her- stellungskosten im Auge haben, die miteinander für den wirtschaftlichen Erfolg auch auf dem hier einschlägigen Gebiet der elektrischen Widerstände grundle- gend sind. Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann ohne weiteres auf den Gedanken kommen, die beiden plattenförmigen Anschlussteile an die Kanten des plattenför- migen Widerstandselements anzuschweißen, wie es im einzigen Unterschieds- merkmal des geltende Patentanspruchs 1 angegeben ist, und nicht mit dem in Fi- gur 2 dargestellten Abstand zu den Längsenden des Widerstandselements 16. Denn wenn der genaue Widerstandswert des bekannten Widerstandes durch den Abstand l der beiden stumpf an das Widerstandselement angeschweißten An- schlussteile 17, 18 festgelegt ist (a. a. O. S. 9 Z. 4 bis 10 i. V. m. S. 4 vorle. Abs.), kann der Materialaufwand für das Widerstandselement 16 dadurch einfach ge- senkt werden, dass zur Einsparung der elektrisch unwirksamen Bereiche zwi- schen den Anschlussteilen 17, 18 und dem jeweils benachbarten Längsende des Widerstandselements von vorneherein ein kürzeres Widerstandselement 16 ver- - 31 - wendet wird, bei dem die Anschlussstreifen 17, 18 ganz nah oder direkt an dessen Längsenden, d. h. an die Kanten angeschweißt werden. Dass den freien Enden des Widerstandselements 16 eine Bedeutung für die ord- nungsgemäße Funktion des bekannten Widerstandes zukommt, die den Fach- mann von einem solchen Vorgehen abhalten könnten, ist in der DE-Offenlegungs- schrift 29 39 320 (NK 15) weder angegeben noch für den Fachmann sonst wie er- sichtlich. Auch erkennt der Fachmann darin - entgegen der Auffassung der Beklagten - kei- ne Spannungsanschlüsse für eine Vier-Leiter-Messung; denn solche sind für diese Ausführungsform dort nicht erwähnt. Im Übrigen wären Spannungsanschlüsse, die einem hochohmigen Spannungsmessgerät zugeführt werden, auch nicht strom- tragfähig - wie die Anschlüsse 17, 18 - ausgeführt, sondern als dünne Leiter. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob diese freien Enden am Widerstandsele- ment den Schweißvorgang möglicherweise erleichtern, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Denn dann wäre lediglich eine handwerkliche Anpassung bei der Teilezuführung und -kontaktierung in der Schweißvorrichtung vorzunehmen, die der für Ferti- gungsfragen hinzugezogene Maschinenbau-Ingenieur im Rahmen seines fach- männischen Könnens ohne weiteres vornimmt, weil eine solche Verlegung der Schweißstelle an die am Ende des Widerstandselements quer verlaufenden Kan- ten weder die mechanische Abstützung des Widerstandselements von unten beim Stumpfschweißen noch die Stromzufuhr grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch fehlt dem Fachmann jeglicher Hinweis oder Anlass, die dort quer zum Wi- derstandselement 16 angeschweißten Anschlussteile gemäß der Lehre des gel- tenden Anspruchs 1 mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des plattenförmigen Widerstandselementes anzuschweißen. - 32 - Selbst wenn man unterstellt, dass dem hinzugezogenen Maschinenbau-Ingenieur die Lehre der DE-Offenlegungsschrift 15 27 515 (NK 4) zur Herstellung von zu- sammengesetzten Erzeugnissen bekannt wäre, würde er diese nicht ins Gespräch bringen, weil die Bauform des aus Figur 2 bekannten niederohmigen SMD-Mess- widerstands mit quer zum Widerstandselement verlaufenden Anschlussteilen grundsätzlich verschieden ist von der Endform der sich in einer Ebene erstrecken- den Erzeugnisse des bekannten Verfahrens. Deshalb hat der Fachmann keinerlei Anlass, die in dieser Druckschrift gegebene Lehre mit der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) zu kombinieren, wie die Klägerin vorgetragen hat. Die DE-Offenlegungsschrift 15 27 515 (NK 4) gehört auch nicht zum allgemeinen Stand der Technik, mit dem sich ein auf dem Gebiet der elektrischen Widerstände tätiger Ingenieur befasst, weil elektrische Schalterkontakte nach ganz anderen Ge- sichtspunkten gestaltet sind. Die DE-Offenlegungsschrift 34 25 718 (NK 25) offenbart lediglich auf die Oberseite des plattenförmigen Widerstandselements 12 (Fig. 3, 4) punkt- oder stumpfge- schweißte Anschlussdrähte (S. 15 Abs. 3). Sie geht insoweit nicht über den in Fi- gur 1 der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) offenbarten Stand der Technik hinaus, und kann deshalb keine Anregung auf die anspruchsgemäße Verbindung der Stirnflächen dreier jeweils plattenförmiger Metallteile zu einem niederohmigen SMD-Messwiderstand geben. Aufgrund der für elektrische Heizwiderstände erforderlichen Werkstoffauswahl und Dimensionierung wird der Fachmann nach Ansicht des Senats die DE-Offenle- gungsschrift 39 14 862 (NK 6) gar nicht in Betracht ziehen, wenn er mit der Wei- terentwicklung eines niederohmigen SMD-Messwiderstands der gattungsgemäßen Art beschäftigt ist. - 33 - Hinsichtlich der Verbindung plattenförmiger Teile an ihren Stirnflächen geht diese Druckschrift auch nicht über den am Prioritätstag des Streitpatents bekannten Stand der Schweißtechnik hinaus, wie er im Verfahren durch mehrere Druckschrif- ten belegt ist. Die in den drei übrigen bei der Neuheit abgehandelten Druckschriften offenbarten Widerstände weisen - wie dargelegt - keine Schweißverbindungen auf und können dem Fachmann deshalb auch keinen Hinweis zur Verbesserung von elektrischen Widerständen geben, deren Materialien miteinander verschweißt sind. Patentanspruch 2 Schon die bei allen in der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) gezeigten Ausführungsbeispielen erzielte symmetrische Stromeinspeisung aufgrund des er- sichtlich gleichen Abstandes der Anschlussteile 14, 15 bzw. 17, 18 zu den Längs- kanten des Widerstandselementes 13 bzw. 16, die eine gleichmäßige Strombelas- tung und Erwärmung zur Folge hat, hält den Fachmann davon ab, gemäß dem Restmerkmal 2.f I die Anschlussteile auf einer Seite an die Kante des Widerstands- elements anzuschweißen. Schon gar kein Anlass besteht für den Fachmann, darüber hinaus gemäß dem weiteren Unterschiedsmerkmal 2.g) einen die beiden Anschlussteile voneinander trennenden, bis in das Widerstandsmaterial hineinerstreckenden Einschnitt vorzu- sehen. Denn der gewünschte Widerstandswert wird bereits durch den mittels des Stumpf- schweiß-Verfahrens genau einzuhaltenden Abstand l (Fi. 2) der beiden Anschluss- teile 17, 18 eingestellt (Anspr. 1, S. 5 Abs. 2, S. 7 Abs. 1 le. Satz), so dass es kei- nes Abgleichs durch einen zusätzlichen seitlichen Einschnitt bedarf. Auch der aus der US-Patentschrift 779,737 (NK 7) bekannte niederohmige Mess- widerstand ist nach Aufbau und Stromeinspeisung längssymmetrisch ausgebildet und damit grundverschieden von dem im geltenden Anspruch 2 beanspruchten quersymmetrischen Messwiderstand. - 34 - Auch dort fehlt dem Fachmann somit jede Anregung auf das Merkmal 2.g. Zur Verlängerung des Strompfades und damit zum Abgleich des Widerstandswer- tes weisen die in der DE-Offenlegungsschrift 34 25 718 (NK 25) gezeigten platten- förmigen Widerstandselemente 12 (Fig. 3, 4, 5, 7) zwar jeweils sich in das Wider- standselement 12 hinein erstreckende Einschnitte auf (Anspr. 1, S. 11 Abs. 4 usw.). Diese Einschnitte trennen aber nicht gemäß der durch den geltenden Anspruch 2 gegebenen Lehre die beiden Anschlussteile. Denn diese sind dort - abweichend vom Restmerkmal 2.f - symmetrisch an den beiden Längsenden den Widerstands- elements 12 angeschweißt. Da die DE-Offenlegungsschrift 39 14 862 (NK 6) die Ausbildung des lediglich als Anwendungshinweis genannten Heizwiderstandes nicht offenbart, fehlt dort - ent- gegen der Ansicht der Klägerin - jeder Hinweis auf die spezielle Bauform eines Wi- derstandes gemäß dem geltenden Anspruch 2. Insbesondere kann aus der Darstellung einer einzigen Schweißverbindung nicht auf die Bauform eines gesamten Heizwiderstandes geschlossen werden (S. 19 Abs. 3 bis S. 20 Abs. 2 der Klageschrift vom 27. Juli 2005). Auch die übrigen hier zu berücksichtigenden Druckschriften offenbaren keine den Merkmalen 2.f und 2.g annähernd vergleichbare Widerstandsstruktur. Damit fehlt dem Fachmann jeder Hinweis auf die im geltenden Anspruch 2 bean- spruchte ungewöhnliche quersymmetrische Gestaltung eines niederohmigen SMD-Messwiderstands, der darüber hinaus insbesondere mit dem im Streitpatent offenbarten Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 3 - wie im folgenden dargelegt ist - in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand herstellbar ist. - 35 - Patentanspruch 3 Auch hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem in Figur 2 der DE-Offenlegungs- schrift 29 39 320 (NK 5) offenbarten Verfahrens zum Herstellen eines solchen elektrischen Widerstandes stellt sich dem Fachmann die streitpatentgemäße Auf- gabe, die Herstellung von insbesondere niederohmigen Widerständen einschließ- lich in Vierleitertechnik ausgebildeter Bauelemente mit guten elektrischen und me- chanischen Eigenschaften in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand zu ermög- lichen, in der Praxis aus den schon zum Patentanspruch 1 genannten Gründen von selbst. Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann daran denken, abweichend von der dort vorgesehenen Verfahrensreihenfolge 1. Zuschneiden der Einzelteile - 2. Stumpfschweißen (Anspr. 1) zuerst die Stumpfschweißvorgänge vorzunehmen, und dabei sowohl das Widerstandselement 16 als auch die Anschlussteile 17, 18 zunächst am jeweiligen Materialband zu belassen, um dann in einem abschließen- den Stanzvorgang den fertigen Widerstand vom Band freizustanzen. Denn damit entfiele die aufwändige Magazinierung und Zuführung von jeweils drei relativ kleinen Materialstücken zur Schweißstation (vgl. Anspr. 4 und S. 9 Abs. 3), die bei hohen Stückzahlen in einer schnelllaufenden Maschine Ursache von uner- wünschten Stillständen sein kann. Dem Fachmann fehlt aber auch hinsichtlich des beanspruchten Verfahrens jeder Hinweis und Anlass, darüber hinaus - wie schon im Zusammenhang mit dem Pa- tentanspruch 1 ausgeführt ist - ¨die Bauform des Widerstandes grundsätzlich zu ändern, indem die Anschlussteile nicht mehr quer, sondern parallel zum Wider- standselement angeschweißt werden. Einer solchen Bauformänderung bedürfte es aber, damit bei der Herstellung die Längskanten von bandförmigem Widerstands- und Anschlussplattenmaterial mit- einander verschweißt werden können, wie im Merkmal 3.c des geltenden Patent- anspruchs 3 im Einzelnen angegeben ist. - 36 - Da eine solche Bauformänderung nicht im Blickfeld des Fachmanns ist, wenn er lediglich die Fertigung eines elektrischen Widerstandes verbessern will, wird er - aus den schon zum Patentanspruch 1 angegebenen Gründen - auch bei der Weiterentwicklung des aus der DE-Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) bekann- ten Verfahrens nicht das in der DE-Offenlegungschrift 15 27 515 (NK 4a) bekannte Verfahren in Betracht ziehen, dessen Verfahrenserzeugnis in einer Ebene ange- ordnete Abschnitte von Schalterkontakten aufweist. Dass zur Fertigstellung der Schalterkontakte zuletzt - wie im Merkmal 3.d auch für die Vereinzelung der Widerstände beim anspruchsgemäßen Verfahren angegeben ist - die miteinander längsverschweißten Bänder quer zur Bandlängsrichtung ge- trennt werden, kann das beanspruchte Verfahren nicht nahe legen, weil dieser letzte Verfahrensschritt den vorangehenden voraussetzt. Eine Anregung zur Verbesserung eines Herstellungsverfahrens, mit dem drei plat- tenförmige Teile durch Verschweißen miteinander verbunden werden sollen, kann aus der (Widerstände mit Anschlussdrähten betreffenden) DE-Offenlegungsschrift 34 25 718 (NK 25) ebenso wenig entnommen werden wie aus den lediglich Löt- bzw. Schmelzverfahren betreffenden weiteren Druckschriften. Patentansprüche 4 bis 12 Mit dem Patentanspruch 3 haben auch die auf diesen direkt oder indirekt rückbe- zogenen Unteransprüche 4 bis 12 Bestand. - 37 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Sie ent- spricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Sredl Kaminski Richterin Klante ist in Urlaub und daher gehin- dert zu unterschreiben. Sredl Groß Scholz Be