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Beschluss

15 W (pat) 344/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 344/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 31 742 _______________________ … - 2 - … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein sowie der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Auf die am 13. Juli 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 102 31 742 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Bearbeiten einer Materialbahn, Verfahren zum Steuern und Ermitteln der Lage und/oder der Anpresskraft einer Sonotrode sowie Verfahren zur Überwa- chung der in einem Bearbeitungsspalt bewegten Materialbahn“ erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung in Form der DE 102 31 742 B3 ist der 22. Januar 2004. Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet: „1. Vorrichtung zum Bearbeiten einer Materialbahn, mit einem Maschinengrundkörper und einer in einem Gehäuse gela- gerten Sonotrode, dadurch gekennzeichnet, dass das Ge- - 3 - häuse mittels mindestens eines biegeelastischen Elements mit dem Maschinengrundkörper verbunden ist.“ Für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sowie die neben- geordneten Ansprüche 10 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. Gegen das Patent hat die A… GmbH in B… , mit Schriftsatz vom 22. April 2004 Einspruch eingelegt. Die Begründung des Einspruchs ist u. a. auf die bereits in der Beschreibungsein- leitung der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen genannte Entgegenhaltung D6 DE 195 26 354 C1 gestützt worden. Die Einsprechende hat schriftsätzlich geltend gemacht, der Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da ihm die Neuheit bzw. die erfinderische Tätigkeit fehle. Insbesondere sei die Verwendung von Blattfedern als biegeelasti- sche Elemente aus der D6 bekannt. Die Einsprechende hat den Antrag gestellt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat sich zum Einspruch sachlich nicht geäußert. Mit Schrift- satz vom 15. Juli 2004 hat die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch zurück- zuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. - 4 - Ein Termin zur mündlichen Verhandlung, der auf den 18. September 2008 anbe- raumt worden war, ist aufgehoben worden, nachdem die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 angekündigt hat, an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu werden, und beantragt hat, nach Lage der Akten zu entschei- den. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Ja- nuar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG (BGH, GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren I), noch berührt die Aufhebung dieser Bestimmung ihre Geltung für alle bereits tatbestandlich erfassten Fälle (BPatG 19 W (pat) 344/04 und 23 W (pat) 313/03). Nach dem allgemeinen verfahrens- rechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) besteht eine einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit vielmehr fort, solange der Gesetz- geber nichts anderes bestimmt hat (BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsüber- mittlungsverfahren II). 2. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfä- higkeit nach § 21 Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Fol- gerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufs- gründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG). - 5 - 3. Der Einspruch hat Erfolg, denn die Vorrichtung gemäß dem geltenden, erteil- ten Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig. Das Patent war deshalb zu widerrufen (PatG § 61 Abs. 1 S. 1). a. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der geltende Patentanspruch 1: M1 Vorrichtung zum Bearbeiten einer Materialbahn, M2 mit einem Maschinengrundkörper und M3 einer in einem Gehäuse gelagerten Sonotrode, dadurch gekennzeichnet, M4 dass das Gehäuse mittels mindestens eines biegeelasti- schen Elements mit dem Maschinengrundkörper verbunden ist. b. Der Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sowie die nebengeordneten Verfahrensansprüche 10 bis 12 sind formal zulässig, denn diese – erteilten – Patentansprüche stimmen mit den am Anmeldetag eingereich- ten Ansprüchen überein. c. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von Vorrichtungen und Verfahren zur Materialbearbeitung mit sogenannten Sonotroden als Ultra- schalleinrichtungen tätiger Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrich- tung Mechatronik anzusehen. d. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, die Lagerung eines eine Sonotrode haltenden Gehäuses an einem Maschinengrundkörper zu verbessern und Verfah- ren zum Steuern und Ermitteln der Lage und/oder Anpresskraft einer Sonotrode sowie ein Verfahren zur Überwachung der in einem Bearbeitungsspalt bewegten Materialbahn zu schaffen (DE 102 31 742 B3, Abs. [0005]). Dabei soll insbeson- dere das Augenmerk darauf gerichtet werden, dass die bekannte Lagerung des - 6 - Sonotroden-Gehäuses mittels Schlitten oder Hebeln für das präzise Aufbringen einer Anpresskraft der Sonotrode bzw. für ein genaues Steuern der Lage der So- notrode nachteilbehaftet sind. Die mechanische Reibung, sowohl zwischen dem Schlitten und dem Führungsmittel, auf dem der Schlitten sitzt, als auch in den Gelenken der Hebelgelenke führen zu einem Hystereseverhalten zwischen der durch die Belastungsvorrichtung aufgebrachten Kraft und der dadurch resultieren- den Lageänderung. So muss durch die Kraft zunächst die Reibung überwunden werden, bevor die Lageänderung erfolgt. Außerdem muss die Reibung innerhalb der Belastungsvorrichtung überwunden werden. Bei herkömmlicher Kombination einer aus einer Kolben-Zylindereinheit bestehenden Belastungsvorrichtung und einer Schlittenlagerung des Gehäuses hat es sich gezeigt, dass eine Kraft von ca. 20 N aufzubringen ist, bevor eine Bewegung des Gehäuses erreicht wird. So- bald die Reibung der Lagerung überwunden ist, führt eine Belastung des Gehäu- ses mit 20 N jedoch rasch zu einer großen Lageänderung. Damit bestehen hohe Anforderungen an das Regelsystem, das nach Überwinden der mechanischen Reibung ein durch das Aufbringen einer großen Kraft erfolgendes Übersteuern verhindern muss ([0003] bis [0004]). e. Die im Patentanspruch 1 angegebene Vorrichtung ist nicht patentfähig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Tech- nik, der in der bereits in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ge- nannten DE 195 26 354 C1 (D6) angegebenen ist. Aus dieser Entgegenhaltung ist eine Vorrichtung zum Bearbeiten einer Materialbahn bekannt (Titel und An- spruch 1; vgl. M1). Wie aus Figur 5 i. V. m. Sp. 4 Z. 44 bis Sp. 5 Z. 25 hervorgeht, ist dort die Sonotrode 2 in eine Halterung 1 eingespannt, wobei hierzu insbeson- dere im Bereich des Schwingungsknotens Keile 22 vorgesehen sind, die in ent- sprechende Nuten der Sonotrode 2 eingreifen. Diese Keile 22 sind an einer plat- tenförmigen Aufnahme 23 befestigt, welche ihrerseits über ein Lager 24 schwenk- bar gelagert ist (Sp. 4 Zn. 44 bis 51). An der dem Lager 24 gegenüberliegenden - 7 - Seite der Aufnahme 23 befindet sich eine Verstelleinrichtung 13, über die die Schwenklage der Aufnahme 23 veränderbar ist, wodurch die Position der So- notrodenspitze 5 gegenüber der Oberfläche der Walze 6 und dadurch der Spalt H veränderbar ist (Sp. 4 Zn. 51 bis 57). Das bedeutet nichts anderes, als dass ein die Sonotrode (2) haltendes Element (1, 22, 23, 24) vorhanden ist, in dem eine Lagerung vorgesehen ist, in der die Sonotrode im Knoten der Sonotrodenbewe- gung gehalten wird, an diesem die Sonotrode haltenden Element eine Verstellein- richtung (13) als Belastungsvorrichtung angreift, die das gesamte Element und damit die darin gelagerte Sonotrode bewegt, und auf dem die Sonotrode halten- den Element ein Bearbeitungswerkzeug 3 vorhanden ist, das aufgrund der Funk- tion der Sonotrode 2 zweifelsohne eine Ultraschallerzeugungseinrichtung aufweist (Figur 1 i. V. m. Sp. 3 Zn. 1 bis 24). Somit handelt es sich bei dem die Sonotrode haltenden Element um ein Gehäuse i. S. d. Patents, in welchem die Sonotrode gelagert ist, wie aus der Streitpatentschrift, [0007], die le. zwölf Zeilen, hervorgeht. Merkmal M3 ist also erfüllt. Es ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass ein Maschinengrundkörper vorhan- den ist, gegenüber dem das die Sonotrode haltende Gehäuse relativ bewegt wird. Der Fachmann wird jedoch ohne Weiteres einen solchen Maschinegrundkörper in Gedanken mitlesen, denn es ist für ihn aufgrund seines Wissens und Könnens als selbstverständlich zu ergänzen, dass das die Sonotrode haltende Gehäuse, ins- besondere die Aufnahme 23 über das Lager 24, an einem Maschinengrundkörper befestigt sein muss, um die ihm zufallende Funktion erfüllen zu können (BGH GRUR 1995, 330 – Elektrische Steckverbindung). Insoweit ist der Bearbeitungs- vorrichtung gemäß D6 auch ein Maschinengrundkörper i. S. d. Patents zuzu- schreiben (vgl. Streitpatentschrift [0008]), so dass auch M2 verwirklicht ist. Schließlich ist in Figur 6 i. V. m. Sp. 4 Z. 57 bis Sp. 5 Z. 9 dargestellt, dass ein An- trieb 25 über eine elastische Kupplung 26 mit einem Schneckenradsatz 27 ver- bunden ist, über den die Achse 28 in Drehbewegung versetzt werden kann. Die Achse 28 ist über entsprechende Lager 29 drehbar in einem Gehäuse 30 gelagert. - 8 - Auf der Achse 28 sitzt ein Laufrad 31, das sich auf der Aufnahme 23 („Gehäuse“ gemäß M3) abstützt. An der Unterseite der Aufnahme 23 ist ein gehärtetes Druck- stück 32 vorgesehen, welches auf einem Biegeträger 33 aufsitzt. Dieser Biegeträ- ger 33 ist elastisch verformbar nach Art einer Blattfeder oder eines Blattfederpa- kets und kann über das Druckstück 32 vorgespannt werden. Die freien Enden des Biegeträgers 33 sind in entsprechenden Aufnahmen des Gehäuses 30 befestigt. Dabei erkennt der Fachmann ohne Weiteres, dass das Gehäuse 30 mit dem Ma- schinengrundkörper verbunden sein muss, damit eine Halterung der Sonotrode einerseits und eine Kraftübertragung durch den Antrieb 25 der Verstelleinrich- tung 13 andererseits funktionsgemäß verwirklicht werden kann, und liest dies in Gedanken gleich mit. Somit ist das Merkmal M4 aus der D6 als offenbart anzuse- hen, sodass die Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 der Streitpatentschrift insge- samt als neuheitsschädlich vorweggenommen anzusehen ist. f. Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich beantragt, nach Aktenlage zu entschei- den. Sie hat sich weder sachlich zum Einspruch geäußert, noch Hilfsanträge ge- stellt. Im Übrigen ergeben sich auch keine zusätzlichen Anhaltspunkte für ein still- schweigendes Begehren einer beschränkten Fassung. Somit hat die Patentinha- berin die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang eines An- spruchssatzes beantragt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die übrigen Patent- ansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH, GRUR, 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von BGH, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät). Feuerlein Schwarz-Angele Maksymiw Zettler Na