Beschluss
6 W (pat) 341/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 29. Juli 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 28 246 6 W (pat) 341/04 Verkündet am … - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Das Patent 199 28 246 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das am 12. August 2004 veröffentlichte Patent 199 28 246 mit der Bezeich- nung "Kegelrollenlager" ist von der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 11. November 2004, per Fax eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch u. a. auf die zusätzlich genannte Entge- genhaltung 1, sowie in der mündlichen Verhandlung auch auf die bereits im Prü- fungsverfahren angezogenen Entgegenhaltungen E2 bis E4 (s. u.), zu denen sie vorträgt, demgegenüber sei ein Kegelrollenlager nach Patentanspruch 1 nicht neu bzw. nicht erfinderisch. Die Einsprechende trägt außerdem vor, der Inhalt der gel- tenden Patentansprüche gehe über den Inhalt in den ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Von den insgesamt im gesamten Verfahren genannten Entge- genhaltungen wurden in der mündlichen Verhandlung noch folgende als relevant angezogen: E1: Publikation "TQ-Line. Der neue Stand der Technik" der SKF GmbH, 3. Aufl. 1991 - 3 - E2: US 49 29 098 A E3: US 48 28 404 E4: EP 649 990 A1. Die Einsprechende trägt vor, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der eingereichten Anmeldung hinaus, weil dort ein Begriff "Kegelrollenlager" nicht vorkomme. Beschreibung und Aufgabenlösung ließen jedoch darauf schließen, dass mit dem vorliegenden Patent vielmehr Pendelrollenlager gemeint seien, von denen bekannt sei, dass sie entsprechend der Ausführungsbeispiele aufgebaut seien. Solche Pendelrollenlager könnten durch die Einsprechende auch entgegengehalten werden. Unter Bezugnahme auf insbesondere die US 49 29 098 A (E2) führt die Einspre- chende aus, diese offenbare für sich ein Kegelrollenlager, das bereits alle Merk- male des Gegenstands nach Patentanspruch 1 aufweise. Ein solches Lager sei daher nicht neu. Im Übrigen müsse die Patentinhaberin - wenn sie die sehr weite Auslegung des Begriffs "Kegelrollenlager" für zutreffend halte - diese dann auch in Bezug auf die Lager nach den zitierten Entgegenhaltungen akzeptieren. Die als Prospekt ins Verfahren eingebrachte Entgegenhaltung 1 trüge ein Veröffentlichungsdatum, das lange vor dem Anmeldetag des Streitpatents läge. Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise, - 4 - das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf- recht zu erhalten: - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 vom 21. März 2006, hilfsweise, - Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2, einge- reicht in der mündlichen Verhandlung - Unterlagen im Übrigen jeweils wie erteilt. Die Patentinhaberin entgegnet zum Einspruchsgrund "Erweiterung", ein Kegel- rollenlager ergebe sich aus den Ursprungsunterlagen schon deshalb, weil an meh- reren Stellen (z. B. S. 4, Z. 46 und S. 5, Z. 20 und 33 der DE 199 28 246 A1) in den Ursprungsunterlagen Wälzlager offenbart seien, die "im Wesentlichen konisch geformte Walzen" aufwiesen. "Konisch" bedeute "kegelförmig", so dass die Gat- tungsdefinition des Kegelrollenlagers richtig und eindeutig sei. Damit habe die Er- findung insgesamt auch als ursprünglich offenbart zu gelten. Der von der Einsprechenden entgegengehaltene Prospekt wie auch die übrigen im Verfahren entgegengehaltenen Schriften offenbarten keine Kegelrollenlager ent- sprechend dem Streitgegenstand. Insbesondere sei auch das Merkmal, wonach "die erste Bahn (17, 27, 37) und wenigstens eine der zweiten Bahnen (16, 26, 36) direkt und durchgehend miteinander verbunden sind und in einem Grenzabschnitt (18, 28, 38) zwischen diesen eine gemeinsame Tangente besitzen" bei den ent- gegengehaltenen Lagern nicht verwirklicht. Das Kegelrollenlager nach Patentanspruch 1 sei daher neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 5 - Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: Kegelrollenlager mit: a) einer äußeren Lagerschale (11, 21, 31), die auf einer inneren Umfangsfläche eine äußere Lauffläche (12, 22, 32) aufweist, die durch eine äußere Laufflächen-Definitionsbahn definiert ist; b) eine innere Lagerschale (13, 23, 33), die auf einer äußeren Um- fangsfläche eine innere Lauffläche (14, 24, 34) aufweist, die durch eine innere Laufflächen-Definitionsbahn definiert ist; c) mehreren konischen Wälzelementen (15, 25, 35), die jeweils zwischen den äußeren und inneren Laufflächen (12, 22, 32, 14, 24, 34) eingesetzt sind, wobei eine äußere Umfangsfläche jedes Wälzelements (15, 25, 35) durch eine Wälzflächen-Definitions- bahn definiert ist, und d) wenigstens eine der äußeren und inneren Laufflächen-Defini- tionsbahnen und der Wälzflächen-Definitionsbahn einen ersten Krümmungsradius aufweist, und e) alle anderen der äußeren und inneren Laufflächen-Definitions- bahnen und der Wälzflächen-Definitionsbahn eine erste Bahn (17, 27‚ 37) aufweist, mit einem zweiten Krümmungsradius, der sich vom ersten Krümmungsradius unterscheidet und im We- sentlichen in der Mitte in Axialrichtung des Wälzlagers ange- ordnet ist, und f) zweite Bahnen (16, 26, 36) aufweist, die auf die beiden Seiten der ersten Bahn (17, 27, 37) angeordnet sind und einen dritten - 6 - Krümmungsradius aufweisen, der sich vom ersten Krümmungs- radius und vom zweiten Krümmungsradius unterscheidet, g) wobei die erste Bahn (17, 27, 37) und wenigstens eine der zweiten Bahnen (16, 26, 36) direkt und durchgehend miteinan- der verbunden sind und in einem Grenzabschnitt (18, 28, 38) zwischen diesen eine gemeinsame Tangente besitzen. Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 7 gemäß Patentschrift an. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 21. März 2006 beinhaltet die Merkmale a) bis g), entsprechend Hauptantrag, sowie zusätzlich die Merkmale: h) wobei die äußere Laufflächen-Definitionsbahn und die innere Laufflächen-Definitionsbahn der äußeren und inneren Laufflä- chen (12, 22, 32, 14, 24, 34) jeweils den ersten Krümmungsra- dius aufweisen, i) und die Wälzflächen-Definitionsbahnen der Wälzelemente (15, 25, 35) jeweils die erste Bahn (17, 27, 37) und die zweiten Bahnen (16, 26, 36) aufweisen. Hieran schließen sich die Ansprüche 2 bis 5 vom 21. März 2006 an. Der in der Verhandlung vom 29. Juli 2008 überreichte Hilfsantrag 2 umfasst im Patentanspruch 1 die Merkmale a) bis i) der erteilten Ansprüche 1 und 2 und zu- sätzlich die Merkmale des erteilten Anspruchs 3, der sich mit folgendem Wortlaut anschließt: j) wobei die äußere Lauffläche (12) und die innere Lauffläche (14) jeweils eine konkave Form aufweisen, und der erste Radius - 7 - größer ist als der zweite Radius und der zweite Radius größer ist als der dritte Radius. Der nebengeordnete Patentanspruch 3 des Hilfsantrags 2 umfasst ebenfalls die Merkmale a) bis i) der erteilten Ansprüche 1 und 2 und zusätzlich die Merkmale des erteilten Anspruchs 5, der sich mit folgendem Wortlaut anschließt: k) wobei die äußere Lauffläche (22) und die innere Lauffläche (24) jeweils eine konvexe Form aufweisen, und der erste Radius kleiner ist als der zweite Radius und der zweite Radius kleiner ist als der dritte Radius. Der nebengeordnete Patentanspruch 4 des Hilfsantrags 2 umfasst ebenfalls die Merkmale a) bis g) des erteilten Anspruchs 1 und zusätzlich die Merkmale des erteilten Anspruchs 6, der sich mit folgendem Wortlaut anschließt: l) wobei die äußere Laufflächen-Definitionsbahn und die innere Laufflächen-Definitionsbahn jeweils die erste Bahn und die zweiten Bahnen aufweisen, und die Wälzflächen-Definitions- bahn den ersten Krümmungsradius aufweist. Diesen nebengeordneten Ansprüchen 1, 3 und 4 sind die erteilten Ansprüche 4 und 7 als neue Ansprüche 2 und 5 nachgeordnet. Bezüglich der auf den Patentanspruch 1 des Hauptantrags respektive der Hilfsan- träge 1 und 2 rückbezogenen Patentansprüche sowie zum weiteren Vorbringen aller Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 8 - II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein- spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas- sung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift ge- nannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfah- ren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechts- weggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleich- heitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getrete- nen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefun- den hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist mit Gründen versehen, ausreichend substantiiert und damit zulässig. a. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sind in den ur- sprünglichen Unterlagen offenbart in den eingereichten Ansprüchen 1, 5 und 9. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ur- sprünglichen Ansprüchen 2, 3, 4, 12 und 13. Die Merkmale des An- spruchs 4 entstammen der Beschreibung, S. 7, 3. Absatz. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beinhaltet die erteilten Ansprüche 1 und 2. Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 7. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beinhaltet die erteilten Ansprü- che 1 bis 3. Der nebengeordnete Anspruch 3 umfasst neben den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 und 2 auch diejenigen des erteil- - 9 - ten Anspruchs 5, der nebengeordnete Anspruch 4 enthält die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 6. b. Eine unzulässige Erweiterung des Streitpatents liegt nicht vor. Kegelrol- lenlager werden nach DIN ISO 355 respektive nach DIN 720 definiert. Die Benennung erfolgt nach der Form der Wälzkörper. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um kegelstumpfartig geformte Körper, die als geometrische Gebilde eine weitgehend gerade Mantelfläche aufweisen. In der Praxis sind zwar herkömmliche Kegelrollenlager so aufgebaut, dass Wälzkörpern mit einer konvex gestalteten Kontur eine Lauffläche der Lagerschalen mit ebenfalls konvexer Kontur gegenübersteht, wäh- rend Pendelrollenlager bei insgesamt konvexer Kontur der Wälzkörper eine konkave lagerschalenseitige Lauffläche aufweisen. Das Streitpa- tent stellt im Hinblick auf die darin gebrauchten Begriffe jedoch gleich- sam sein eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen (techni- schen) Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend (BGH "Spannschraube", GRUR 1999, 909 - 914). c. Das weitere Merkmal, wonach die erste Bahn (17, 27, 37) und wenigstens eine der zweiten Bahnen (16, 26, 36) direkt und durchgehend miteinander verbunden sind und in einem Grenzabschnitt (18, 28, 38) zwischen diesen eine gemeinsame Tangente besitzen versteht der Senat so, dass der "Grenzabschnitt" nur im Bereich der Li- nien 18, 28 oder 38 existiert. d. Die Vorveröffentlichung der E1 wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten. Auch für den Senat besteht kein Anlass, daran zu zweifeln. - 10 - A Zum Hauptantrag Aus der US 49 29 098 A (E2) ist unter Zugrundelegung des in der Pa- tentschrift getroffenen Sprachgebrauchs und der darin gebrauchten Begriffe bekannt, ein Kegelrollenlager (entsprechend Fig. 3 handelt es sich um einen im We- sentlichen konusförmigen Wälzkörper für Lagerschalen, entsprechend Fig. 1, dessen rechte Stirnseite 39 größer ist als die linke Stirnseite 38) mit: a) einer äußeren Lagerschale 2, die auf einer inneren Umfangsfläche eine äußere Lauffläche C aufweist, die durch eine äußere Laufflächen-Defi- nitionsbahn definiert ist; b) eine innere Lagerschale 3, die auf einer äußeren Umfangsfläche eine innere Lauffläche (ohne Bezugszeichen) aufweist, die durch eine innere Laufflächen-Definitionsbahn definiert ist; c) mehreren konischen Wälzelementen 1, die jeweils zwischen den äuße- ren und inneren Laufflächen 2, 3 eingesetzt sind, wobei eine äußere Umfangsfläche jedes Wälzelements 1 durch eine Wälzflächen-Defini- tionsbahn definiert ist, und d) wenigstens eine der äußeren und inneren Laufflächen-Definitionsbah- nen und der Wälzflächen-Definitionsbahn einen ersten Krümmungsra- dius RA, RB aufweist, und e) alle anderen der äußeren und inneren Laufflächen-Definitionsbahnen und der Wälzflächen-Definitionsbahn eine erste Bahn RC aufweist, mit einem zweiten Krümmungsradius, der sich vom ersten Krümmungsra- - 11 - dius unterscheidet und im Wesentlichen in der Mitte in Axialrichtung des Wälzlagers angeordnet ist, und f) zweite Bahnen RC1, RC2 aufweist, die auf die beiden Seiten der ersten Bahn RC angeordnet sind und einen dritten Krümmungsradius aufwei- sen, der sich vom ersten Krümmungsradius und vom zweiten Krüm- mungsradius unterscheidet, (Anspruch 1 der E2 sind hierzu die Größenangaben RC1, RC2 < RC < RA, RB zu entnehmen); g) wobei die erste Bahn RC und wenigstens eine der zweiten Bahnen RC1, RC2 direkt und durchgehend miteinander verbunden sind (… the arcs are smoothly connected, (vgl. Sp. 4, Z. 24)) und in einem Grenzab- schnitt zwischen diesen eine gemeinsame Tangente besitzen. Der Streitpatentschrift sind Angaben über den Grad der konkaven oder kon- vexen Krümmung weder in Bezug auf die Laufflächen noch in Bezug auf die Wälzkörper bzw. über die Größe des Krümmungsradius zu entnehmen, son- dern nur über die im Wesentlichen konusförmige Ausgestaltung der Wälz- körper und die Beziehungen der Radien zu einander, zu denen auf die oben angegebenen Fundstellen verwiesen wird. Damit ist ein Kegelrollenlager mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu gegenüber einer Ausbildung, wie sie aus der US 49 29 098 A (E2) bekannt ist. Damit bestünde für den Fachmann auch keinerlei Anlass, sich, wie im Prü- fungsverfahren wohl unterstellt, bezüglich etwaiger Lösungen für Kegelrol- lenlager u. U. bei selbstausrichtenden Rollenlagern mit im Wesentlichen sphärischen Wälzelementen zu informieren. Anspruch 1 nach Hauptantrag ist damit nicht patentfähig. - 12 - B Zum Hilfsantrag 1: Die Unterschiedsmerkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag gehen ebenfalls aus der US 49 29 098 A (E2) hervor. Denn diese Druckschrift offenbart, dass h) die äußere Laufflächen-Definitionsbahn und die innere Laufflächen- Definitionsbahn der äußeren und inneren Laufflächen 2, 3 jeweils den ersten Krümmungsradius RA, RB aufweisen, (in der Beschreibung der E2 werden die Krümmungsradien RA, RB immer als nicht unterschiedlich angegeben, d. h. sie sind beide jeweils nur in ihrer Beziehung zum Ra- dius RC, entsprechend der Ungleichung RC < RA, RB definiert) i) und die Wälzflächen-Definitionsbahnen der Wälzelemente 1 jeweils die erste Bahn RC und die zweiten Bahnen RC1, RC2 aufweisen. Die Angabe in der Beschreibung (vgl. Sp. 4, Z. 4 ff., … "The peripheral sur- face of the roller comprises three arcs"…) nimmt entgegen der Meinung der Patentinhaberin das Teilmerkmal i) vorweg, denn dieses Teilmerkmal schließt nicht aus, dass neben der ersten und der zweiten Bahn auch Weitere existie- ren, wie dies ja auch in der dritten Bahn (Position 19) verwirklicht ist. Damit ist ein Kegelrollenlager mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht neu gegenüber einer Ausbildung, wie sie aus der US 49 29 098 A (E2) bekannt ist. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist damit nicht gewährbar. C Zum Hilfsantrag 2 C1 Die Unterschiedsmerkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag gehen ebenfalls aus der - 13 - US 49 29 098 A (E2) hervor. Entsprechend Anspruch 1 des Streitpatents, sind folgende Teilmerkmale vorhanden: d) die äußere und innere Lauffläche weist jeweils den ersten Krüm- mungsradius, e) die Wälzkörper im mittigen Abschnitt weisen den zweiten Krümmungs- radius, f) die Wälzkörper auf beiden Seiten weisen den dritten Krümmungsradius auf. Nachdem die US 49 29 098 A (E2) offenbart, dass entsprechend Teil- merkmal d) die äußere und innere Lauffläche 2, 3 den ersten Krümmungsradius RA, RB aufweist, e) die Wälzkörper 1 im mittigen Abschnitt C0 den zweiten Krümmungsra- dius RC aufweisen und f) die Wälzkörper 1 auf beiden Seiten den dritten Krümmungsradius RC1, RC2 aufweisen, wobei in der E2 auch die Größenrelation RC1, RC2< RC<RA, RB (vgl. An- spruch 1 der E2) angegeben ist, ist insgesamt auch das Teilmerkmal - 14 - j) wobei die äußere Lauffläche 2 und die innere Lauffläche 3 jeweils eine konkave Form aufweisen (vgl. hierzu Figur 1), und der erste Radius RA, RB größer ist als der zweite Radius RC und der zweite Radius RC größer ist als der dritte Radius RC1, RC2 aus der E2 vorbekannt. Damit ist ein Kegelrollenlager mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht neu gegenüber einer Ausbildung, wie sie aus der US 49 29 098 A (E2) bekannt ist. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist damit nicht gewährbar. C2 In der Ausbildung nach Anspruch 3, Hilfsantrag 2 wird zusätzlich zu den Teil- merkmalen a) bis i) noch das auch aus der EP 649 990 A1 (E4) bekannte Merkmal beansprucht: k) wobei die äußere Lauffläche 24 und die innere Lauffläche 20 jeweils eine konvexe Form aufweisen, und der erste Radius (Ri, Ro) kleiner ist als der zweite Radius Rr und der zweite Radius kleiner ist als der dritte Radius (im Wesentlichen zylindrisch). Gemäß einer solchen Ausbildung soll es sich also nicht mehr um die im An- spruch 1 beschriebene konkave Ausbildung der Lauffläche handeln, sondern diese soll in einfacher geometrischer Umkehrung konvex gebogen sein. Diese Ausbildung ist allgemein aus der EP 649 990 A1 (vgl. dort z. B. Fig. 1) bekannt und nachgewiesen. Nachdem diese Ausbildung auch die wesentli- chen Teilmerkmale a) bis i) vorwegnimmt, ist ein Kegelrollenlager mit den Merkmalen des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 2 weder für sich allein noch als nebengeordneter Anspruch zum ebenfalls nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gewährbar. - 15 - C3 In der Ausbildung nach Anspruch 4 von Hilfsantrag 2 wird zusätzlich zu den Teilmerkmalen a) bis g) noch das auch aus der US 48 28 404 (E3) bekannte Merkmal beansprucht: l) wobei die äußere Laufflächen-Definitionsbahn 2 und die innere Laufflä- chen-Definitionsbahn 1 jeweils die erste Bahn und die zweiten Bah- nen B1, B2 aufweisen, und die Wälzflächen-Definitionsbahn Rc den ersten Krümmungsradius aufweist. Dieser Anspruch umfasst eine weitere Ausbildung, welche durch ein Rollen- lager entsprechend der US 48 28 404 (E3) als grundsätzlich bekannt nach- gewiesen ist. Aus dieser Schrift ist bereits ein Rollenlager entnehmbar, bei dem in Umkehrung zur Ausbildung nach Anspruch 1 entsprechend An- spruch 1 der E3 gilt: RC < RB1 < RB2. Insofern ist auch ein Kegelrollenlager mit den Merkmalen des Anspruchs 4 nach Hilfsantrag 2 weder für sich allein noch als nebengeordneter Anspruch zum ebenfalls nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gewährbar. Nachdem der jeweilige Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist, haben zwingend auch die nebengeordneten respektive die rückbezogenen Patentansprüche keinen Bestand, da sie zusammen mit dem entsprechen- den Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 Verschlussvorrichtung für Gießkan- nen), sofern - wie hier ersichtlich - auch eine beschränkte Aufrechterhaltung mit einem der selbständigen nebengeordneten Ansprüche von der Patentin- haberin nicht gewollt ist (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862 - 16 - - Informationsübermittlungsverfahren II; X ZB 10/07, Tz. 22 vom 27. Febru- ar 2008 - Installiereinrichtung). Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Hu/Cl