Beschluss
9 W (pat) 345/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 345/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 33 422 _______________________ … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst beschlossen: Der Einspruch wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Die Erteilung des Patents 102 33 422 mit der Bezeichnung „Dichtungsanordnung, insbesondere zum Abdichten einer verfahrbaren Fensterscheibe eines Kraftfahr- zeugs“ wurde am 16. Dezember 2004 veröffentlicht. Am 16. März 2005 ging ein Einspruch der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden „namens und im Auftrag der Firma G… Inc. S… Highway in D… USA“ ein. Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 hat die Patentinhaberin geltend gemacht, sie könne die Identität der Einsprechenden auch unter Zuhilfenahme einer Wirt- schaftsdatenbank nicht ermitteln. Sie habe auch keine Kenntnis davon, ob die Ver- treter der Einsprechenden eine Vollmacht zur Akte gereicht hätten, aus der hervor- gehe, welche natürliche Person die Einsprechende gesetzlich vertrete. - 3 - Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden Kopien von schriftlichen Vollmachten vorgelegt, die unter der maschinenschriftlich eingefügten Bezeichnung „G… Inc.“ zum einen eine Unterschrift enthalten, un- ter der handschriftlich „N… PRESIDENT & “ ein- gefügt ist, und zum anderen eine Unterschrift, unter der ebenfalls handschriftlich eingefügt ist „P… 11-06-07“. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2008 wurden weiter vorgelegt Kopien einer Bestätigung, dass die „G… Inc.“ am 28. Juli 2004 nach den Gesetzen des Staates Delaware gegründet wurde sowie u. a. eine Kopie des „Certificate of incorporation“, in deren Nr. 9 u. a. angegeben ist: „W… is the sole incorporator…“. Des weiteren wurden vorgelegt Kopien von Schriftstücken, die überschrieben sind mit „G… INC. Unanimous Written Consent of the Board of Directors In Lieu of Meeting June 6, 2007” und in denen nach dem Inhalt der Urkunde bestellt wurden N… President G… Treasurer and Secretary P… Vice President. Eine dieser Kopien trägt eine Unterschrift, die ausweislich des darunter stehenden maschinenschriftlichen Textes von „W1…, Director“ stammt, die an- dere eine solche von „P1…, Director“. Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine lückenlose Kette für die Bevollmächti- gung den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden ein „Certificate of Amendment“ vorgelegt, nach dem der Name der Einsprechenden in „H… - 4 - Inc.“ geändert wurde, wobei dieses Dokument die Unterschrift eines „P2…, President“ enthält. Beide Beteiligte haben Ausführungen zur Frage der Patentfähigkeit gemacht. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Legitimation der für die G… INC. handelnden Personen sei nicht ersichtlich, die Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden fraglich. Sie beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Den ursprünglich enthaltenen Antrag auf hilfsweise Durchführung einer Anhörung hat sie zurückgenommen. II. Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil nicht dargetan ist, dass ver- tretungsberechtigte Personen der Einsprechenden die anwaltlichen Vertreter zur Einlegung des Einspruchs bevollmächtigt haben. Soweit die Patentinhaberin die Ansicht vertritt, nach den vorgelegten Unterlagen sei die Bevollmächtigung der Vertreter der Einsprechenden fraglich, hat sie gemäß § 97 Abs. 3 S. 1 PatG den Mangel der Vollmacht geltend gemacht, so dass die Vertreter der Einsprechenden ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung hätten - 5 - nachweisen müssen. Das ist ihnen nicht gelungen, denn sie konnten keinen Nach- weis darüber erbringen, dass die Personen, die die Vollmachtsurkunde unterzeich- net haben, selbst hierzu bevollmächtigt waren. Das Patentgesetz enthält keine Vorschriften über die Wirksamkeit und Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen, so dass diese nach den allgemeinen Bestimmungen - insbesondere der Zivilprozessordnung - zu prüfen sind, § 99 Abs. 1 PatG. Dies gilt auch für Fragen der wirksamen Bevollmächtigung, soweit nicht die Besonder- heiten des Patentrechts anderes verlangen (BGHZ 128, 280 ff. - Aluminium-Trihy- droxid m. w. N.). Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann der ohne Vollmacht auftretende Ver- treter wirksam fristgebundene Anträge einreichen, mithin auch Einspruch einlegen. Wird ein Rechtsbehelf durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt, so ist die- ser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Berechtigte die Ver- fahrenshandlung genehmigt. Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf gegen den Ertei- lungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (Schwendy/ Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdnr. 12 zu § 59 PatG); die- ser konnte auch zunächst durch einen vollmachtlosen Vertreter wirksam eingelegt werden. Dieser Vertreter hätte aber, nachdem die Patentinhaberin die wirksame Bevollmächtigung bestritten hatte, diese nachweisen müssen. Den Vertretern der Einsprechenden ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie zur Einlegung des Einspruchs von der Einsprechenden bevollmächtigt waren oder dass diese nach- träglich genehmigt wurde. Den von den Vertretern der Einsprechenden vorgelegten Unterlagen ist zu entneh- men, dass die G… INC. am 28. Juli 2004 von einem W… gegründet wurde. Des weiteren mag ihnen auch noch zu entnehmen sein, dass aufgrund eines ein- stimmigen schriftlichen Beschlusses eines „Board of Directors“ vom 6. Juni 2007, unterzeichnet von „W1…, Director“ und von „P1…, Director“ die Herren N… zum President und P… zum Vice President - 6 - der G… INC. bestellt wurden. Bei N… und P… handelt es sich um die beiden Personen, die die Vollmachten der anwaltli- chen Vertreter der Einsprechenden unterzeichnet haben. Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen oder gar belegt, wer die Herren W1… und P1… jeweils zum Director bestellt hat und mit welchen Vollmach- ten sie ausgestattet waren. Demnach ist eine lückenlose Kette für eine wirksame Bevollmächtigung der an- waltlichen Vertreter der Einsprechenden nicht nachgewiesen, so dass der Ein- spruch als unzulässig zu verwerfen war. Pontzen Friehe Reinhardt Dr. Höchst Ko