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Beschluss

6 W (pat) 320/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 320/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 55 214 _______________________ Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters - 2 - beschlossen: Das Patent 100 55 214 wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I Gegen das Patent 100 55 214, dessen Erteilung am 14. Februar 2002 veröffent- licht wurde, ist am 14. Mai 2002 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 (Faxeingang am selben Tag) hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Der Patentinhaber beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Der Gegenstand nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 betrifft einen als Schiebetür oder -tor ausgebildeten Rauchschutzabschluss (1) mit mindestens ei- nem plattenförmigen Abschlusselement (2) zum Verschluss einer Gebäudeöff- nung (3) in einem Bauwerk und Laufrollen (11), mit denen das Abschlussele- ment (2) in horizontale Richtung über mindestens eine Führungsschiene (5) ver- schiebbar ist, wobei in einer Schließstellung des Abschlusselements (2) Spaltbe- reiche zwischen diesem und die Gebäudeöffnung (3) umgebenden Bauwerksteilen mittels mehrerer Abschnitte (25, 29, 40, 50, 65) von Dichtungsprofilen abgedichtet sind, von denen mindestens ein Abschnitt (25, 29, 40, 50, 65) aus einem Dich- tungsprofil besteht, dessen Kontaktstreifen (28, 41, 56, 67), der an einer Kontakt- fläche (70) eines Bauwerkteils oder des Abschlusselements (2) anliegt, aus einem - 3 - Material besteht, dessen Shore-Härte im Vergleich mit dem übrigen Material des betreffenden Dichtungsprofils deutlich größer ist, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Abschnitt (25, 29, 40, 50, 65) mit einem Kontaktstreifen (28, 41, 56, 67) mit größerer Härte in eine Richtung senkrecht zu der zugeordneten Kontaktfläche (70) verstellbar ist. Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 9 an. Gemäß der in Spalte 2 Abs. 0007 der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll ein Rauchabschluss so weiterentwickelt werden, dass die Dichtigkeit auch über eine sehr lange Betriebsdauer erreichbar ist, ohne dass hierzu ein Austausch der Dichtungsprofile notwendig ist und dass dabei eine ausreichende Dichtigkeit ent- sprechend den einschlägigen Vorschriften sichergestellt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruch- verfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas- sung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der - 4 - u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu- ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin- der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Der frist- und formgerecht erhobene und inzwischen zurückgenommene Ein- spruch war ausreichend substantiiert und damit zulässig. Die Begründung der Einsprechenden gibt in nachvollziehbarer Weise die den Ein- spruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an. Die Einsprechende verweist zu den Merkmalen des Oberbegriffs sowie zum Merkmal „mindestens ein Ab- schnitt mit einem Kontaktstreifen mit größerer Härte“ auf die in der Patentschrift angegebene DE 197 18 238 A1 (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 14. Mai 2005, Seite 2, Abs. 2 u. 3 sowie Seite 5, Abs. 2), gibt die der Erfindung zugrundelie- gende Aufgabe an und stützt im Weiteren ihre Begründung detailliert u. a. auf eine Produktinformation der Firma „athmer“ aus dem Jahre 1997, aus der eine Ver- stellbarkeit von Dichtungen senkrecht zur zugeordneten Kontaktfläche zu erken- nen sei (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 14. Mai 2005, Seite 4, Abs. 2). Diese Pro- duktinformation der Firma „athmer“ weist einen Druckvermerk 10.97 auf, was auf eine Veröffentlichung dieser Produktinformation im Jahre 1997 schließen lässt. Die vom Patentinhaber aufgeworfene Frage, ob dies der tatsächliche Zeitpunkt der Zugänglichkeit dieser Information für die Öffentlichkeit war, betrifft nicht die Zuläs- sigkeit, sondern die Begründetheit des Einspruchs (Schulte, PatG 7. Aufl. § 59, Rdn. 90). Das Verfahren wird nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). 3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. - 5 - Mit der Rücknahme des Einspruchs ist eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen aufgrund fehlender Verfahrens- beteiligung der Einsprechenden auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung bei gegebener Sach- und Rechtslage nicht veranlasst. Die Prüfung der Einspruchsgründe, der Entgegenhaltungen und der geltend ge- machten, hinreichend substantiiert dargelegten offenkundigen Vorbenutzungen hat nämlich keine Anhaltspunkte gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rück- nahme des einzigen Einspruchs nur noch der Patentinhaber am Verfahren betei- ligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl