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Beschluss

6 W (pat) 303/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 303/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 24 876 _______________________ Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters - 2 - beschlossen: Das Patent 101 24 876 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 4, vom 24. Juni 2008, eingegangen am 25. Juni 2008, - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 22. Mai 2001 angemeldete Patent 101 24 876, dessen Erteilung am 24. Oktober 2002 veröffentlicht wurde, ist am 24. Januar 2003 (Faxeingang am selben Tag) Einspruch erhoben worden. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008, eingegangen am 25. Juni 2008, neue Patentansprüche 1 bis 4 vorgelegt: Sie beantragt, das Patent auf Basis dieser neuen Patentansprüche beschränkt aufrecht zu erhalten. Der einzige Einspruch wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2008, eingegangen am 16. Juni 2008, zurückgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 3 - II. 1 Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruch- verfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas- sung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu- ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin- der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Einspruchs sind nicht ersichtlich. Das Verfahren wird daher von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). 3. Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang aufrecht. Der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 ist sowohl in der Patentschrift als auch in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Der Patentanspruch 1 wird gegenüber dem erteilten und ursprünglichen Patentan- spruch 1 durch die Hinzufügung der ursprünglichen Patentansprüche 2 und 3 be- schränkt. Die dem Patentanspruch 1 untergeordneten Patentansprüche 2 bis 4 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 4, 7 und 8 zurück. - 4 - Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind somit zulässig. Die Prüfung der Einspruchsgründe und der im Verfahren befindlichen Entgegen- haltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent über den beantragten Umfang hinaus weiter zu beschränken oder zu widerrufen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren am 25. Juni 2008 eingegangenem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Pa- tents mit den damit vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 4 stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl