Beschluss
8 W (pat) 311/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 311/08 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 55 195 _______________________ LL.M. Harv., des Richters Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg - 2 - beschlossen: Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen das Patent 199 55 195, dessen Erteilung am 7. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, ist am 7. Oktober 2005 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008, eingegangen am 20. Mai 2008, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 sinngemäß beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise das Patent in beschränktem Umfang gemäß Hilfsantrag aufrecht zu erhalten. Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen und Bezug genommen. II. 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit der Einlegung des Einspruchs vom 7. Oktober 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis des technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das - 3 - Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfah- rens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des § 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (s. a. BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 und v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05). Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). 2. Der Senat hält das Patent aufrecht. Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit § 21 Abs. 1 Satz 1 PatG) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und deren am 22. Mai 2006 eingegangenem Antrag auf Aufrechterhaltung des Pa- tents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen. Dehne Pagenberg Rippel Dr. Prasch Hu