Beschluss
25 W (pat) 21/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 21/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache _______________________ … - 2 - betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 300 34 501 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der ichterin Bayer sowie des Richters Merzbach eschlossen: en Patent-und Markenamts vom 20. Dezember 2005 aufgehoben. chung der Marke 300 34 501 wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. ie Bezeichnung SpeedDating urde am 26. Februar 2002 als Marke für die Dienstleistungen Kennenlernen der Teilnehmer untereinander, artnervermittlung“ R b Auf die Beschwerde der Markeninhaber wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutsch Der Antrag auf Lös D w "Musikveranstaltungen, Veranstaltung von Partys, Tanzveran- staltungen, Veranstaltung von Singletreffs, Kontaktvermittlung, Veranstaltung zum P - 3 - im Markenregister unter der Nummer 300 34 501 eingetragen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 die Löschung der Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit beantragt. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 20. Dezember 2005 die Löschung der Marke angeordnet, da die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und das Schutzhindernis auch noch zum eitpunkt der Entscheidung bestehe. tenen Beschlusses die Zurückweisung des Lö- chungsantrags begehren. 141 a GG wegen Vermögenslosigkeit verfügt. er Markenabteilung so- ie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. owie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG. zember 2005 und zur Verwerfung des Löschungsantrages als unzulässig. Z Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber, mit der sie unter Aufhebung des angefoch s Am 13. Dezember 2007 hat das Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister - die Löschung der unter HRB 94425 B eingetragene Antragstellerin gemäß § F Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß d w Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft s In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenabteilung 3.4. vom 20. De - 4 - Löschungsantragstellerin war ausweislich des Löschungsantrags vom 3. Dezember 2004 allein die im Rubrum ausgewiesene „SpeedDaters Deutschland GmbH“, nicht deren Gesellschafter oder Geschäftsführer. Die Rechts- persönlichkeit der Antragstellerin ist jedoch mit der vom Amtsgericht Charlottenburg - Registergericht - am 13. Dezember 2007 verfügten Löschung der Antragstellerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG endgültig erloschen. Die Gesellschaft verliert durch die Eintragung der Löschung ihre Rechts- und Parteifähigkeit (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 141 a Rdrn. 14). Der Löschungsantrag ist damit unzulässig geworden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 15). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Bayer Merzbach Na