Beschluss
29 W (pat) 98/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 98/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 14 987.3 _______________________ … de Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juni 2008 durch die Vorsitzen - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge Paten für Toleranz ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 36, 38 und 41 zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Juni 2005 als nicht unterscheidungskräftige Angabe teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Sammeln von Spenden für Dritte; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Übermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Infor- mationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Aus- strahlung von Rundfunksendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; E-Mail- - 3 - Datendienste (= elektronischer Postversand); Internet-Dienstleis- tungen, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, je- weils soweit in Klasse 38 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektroni- schen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienst- leistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vor- führung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Pro- duktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbeson- dere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Un- terhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live- Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen so- wie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Verkehr erfasse die sprach- üblich gebildete Wortfolge ohne Weiteres als sloganartigen Hinweis auf Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang mit Aktionen, bei denen Paten für Tole- ranz gewonnen werden sollten. Entsprechende Ausdrücke wie Paten für Kinder, für Bäume, für Tiere usw. seien bereits gebräuchlich. Dass sich der Begriff „Paten für Toleranz“ lexikalisch nicht belegen lasse, sei unerheblich. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich um eine sprachunübliche Wortfolge handele, der sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein beschreibender Aussage- - 4 - gehalt zuordnen lasse. Ausweislich der vom Senat übermittelten Rechercheunter- lagen werde der Begriff „Pate für“ üblicherweise nicht mit Eigenschaftsangaben kombiniert, sondern mit Personen, Aktionen und Produkten. Das Zeichen werde ausschließlich zur Kennzeichnung einer Initiative der Münchener Bürger und Me- dienhäuser für den Bau des Jüdischen Zentrums Jakobsplatz verwendet und weise damit eindeutig auf die Anmelderin hin. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss vom 22. Juni 2005 aufzuheben. II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der beanspruchten Wortfolge steht das Schutzhin- dernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie- ren (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 66 f. - EUROHYPO; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeich- nung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der - 5 - angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Dies gilt auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruch- ten Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar betreffen, wenn zu diesen durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug hergestellt wird und der Ver- kehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch unmittelbar hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). 2. Die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen der beanspruchten Wort- folge ohne Weiteres den Hinweis auf ein patenschaftliches Engagement für Tole- ranz. Der Begriff Pate ist lexikalisch belegt als Bezeichnung für die Person, die bei der Taufe eines Kindes als Zeuge anwesend und für die christliche Erziehung des Kindes mitverantwortlich ist (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch. 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Über diese lexikalische Bedeutung hinaus findet die Kombina- tion des Ausdrucks „Pate für“ mit einer Sachangabe im allgemeinen Sprach- gebrauch zunehmend Verwendung für Personen, die unabhängig von beruflichen und familiären Pflichten für andere Menschen bzw. für bestimmte Projekte oder Dinge ideelle oder finanzielle Mitverantwortung übernehmen, z. B. „Paten für Stra- ßenkids - Kampagne zur Gewinnung von symbolischen Patenschaften, um Ham- burger Straßenkindern die Angebote von Basis e. V zu sichern.“ - www. strassen- kids.de; „Paten für Kinder - Berlin e. V. vermittelt Patenschaften zwischen sich freiwillig engagierenden Erwachsenen und Kindern, die Unterstützung im Alltag gebrauchen können.“ - www.hauptstadtblog.de; „Paten für Jugendliche“ - http://www.wdr.de; „Paten für internationale Studierende“ - idw-online.de; „Paten für Ausbildung - Patinnen und Paten betreuen an PfAu interessierte Schülerinnen und Schüler individuell und helfen ihnen, den roten Faden im Auge zu behalten.“ - http://pfau-sankt-augustin.de; „Paten für Arbeit“ - http://www.paten-fuer-arbeit-in- essen.de; „Paten für Taufengel - Zur Zeit werben wir mit unseren Aktion erfolg- reich Spenden für die Rettung der rund 200 Taufengel in der Landeskirche ein.“ - - 6 - http://www.monumente-online.de; „Paten für Bäume und Grünfläche - Wir suchen engagierte Bürgerinnen und Bürger, die eine Patenschaft übernehmen für ein Stück Grün, einen Baum oder den Bereich rund um einen Baum […].“ - http://www.stadt-koeln.de. In diesem Sinne verwendet auch die Anmelderin die beanspruchte Wortfolge zur Bezeichnung einer Initiative Münchner Bürger und Medienhäuser zur Unterstützung des Baus des Jüdischen Zentrums Jakobsplatz, z. B. „Werden auch Sie Pate für Toleranz.“ - http://www.paten-fuer-toleranz.de. 3. Aufgrund dieser Verwendungen erkennt das angesprochene Publikum in der angemeldeten Wortfolge in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistun- gen „Sammeln von Spenden für Dritte; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeits- zwecke“ nur den Hinweis auf deren Zweckbestimmung, nämlich ein patenschaftli- ches Engagement für Toleranz. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass sich die unter 2. aufgeführten Beispiele auf konkrete Personengruppen (Kinder, Ju- gendliche, Studierende) oder Begriffe (Ausbildung, Arbeit, Bäume, Taufengel), nicht hingegen auf abstrakte Eigenschaftsangaben beziehen. Das Wort „Toleranz“ ist im gesellschaftlichen Kontext als Schlagwort für eine tolerante Geisteshaltung allgemein verbreitet und beschreibt damit trotz seiner begrifflichen Unbestimmtheit die inhaltliche Ausrichtung der Patenschaft präzise und treffend (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Dieser beschreibende Aussa- gegehalt des Zeichens erstreckt sich auch auf die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Übermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand); Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; insbe- sondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informati- - 7 - onsmaterial jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleis- tungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildauf- zeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusam- menstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstal- tungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bil- dungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten“. Es handelt sich dabei um Produkte und Dienstleistungen, die typischerweise zur medialen Verwertung einer Spendenaktion erforderlich sind, nämlich einerseits die verschiedenen Printmedien und Werbeträger und an- dererseits die Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation und Unterhal- tung zur Bewerbung der Aktion in Rundfunk, Internet und Fernsehen sowie durch entsprechende Wohltätigkeitsveranstaltungen. Wegen dieses engen funktionalen Zusammenhangs zwischen dem eigentlichen Spendenaufruf und den zu seiner Vermarktung erforderlichen Waren und Dienstleistungen erfasst das angespro- chene Publikum auch insoweit den beschreibenden Aussagegehalt des Zeichens ohne weiteres und erkennt darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber WA