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Beschluss

8 W (pat) 302/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 302/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 196 46 718 _______________________ .M. Harv., des Richters Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL - 2 - beschlossen: Das Patent 196 46 718 wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen das am 12. November 1996 angemeldete Patent 196 46 718, dessen Ertei- lung am 3. Juni 2004 veröffentlicht wurde, ist am 3. September 2004 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008, eingegangen am 20. Mai 2008, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent 196 46 718 in vollem Umfang auf- recht zu erhalten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentin- haberin wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit der Einlegung des Einspruchs am 3. September 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis des technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das - 3 - Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfah- rens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des § 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (vgl. BGH GRUR 2007, 859 und 862). Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3, Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG). 2. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit (fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsver- fahren nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen. Dehne Pagenberg Rippel Dr. Prasch Hu