Beschluss
7 W (pat) 318/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 43 14 808 7 W (pat) 318/04 … - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Schlenk beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen die am 30. Oktober 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 43 14 808 mit der Bezeichnung „Plattenwärmetauscher, insbesondere Öl/Kühlmittel-Kühler“ ist am 10. Januar 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem die Druckschriften US 4 708 199 (D1) und DE-OS 27 29 202 (D2) genannt. Die Einsprechende äußert Zweifel an der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche und macht unter anderem geltend, dass der Patentgegenstand gegenüber der US 4 708 199 (D1) nicht neu sei. Weiterhin zeige die Druckschrift DE-OS 27 29 202 (D2) einen Plattenwärmetauscher mit Dichtungen zwischen den einzel- - 3 - nen Platten und mit Turbulenzelementen, so dass dem Streitpatent gegenüber einer Zusammenschau von D1 und D2 auch die erfinderische Tätigkeit fehle. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin, die mit der Eingabe vom 29. November 2006 neue Ansprü- che 1 bis 6 vorgelegt hat, widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten. Sie stellt den Antrag, das Patent DE 43 14 808 aufrecht zu erhalten mit den Ansprüchen lt. Anlage E3 zum Schriftsatz vom 29.11.2006 sowie Beschreibung und Zeichnungen lt. Streitpatent, hilfsweise mit den Ansprüchen 1, 5 und 6 laut Anlage E3 zum Schriftsatz vom 29.11.2006 nebst Beschreibung und Zeichnungen lt. Streitpatentschrift, hilfsweise mit den Ansprüchen 2 bis 6 lt. Anlage E3 zum Schrift- satz vom 29.11.2006 nebst Beschreibung und Zeichnungen lt. Streitpatentschrift. Sie führt in der mündlichen Verhandlung aus, beim Wärmetauscher nach dem Streitpatent handele es sich um ein Baukastensystem, so dass durch Zusammen- setzen unterschiedlicher Wannen und Turbulenzbleche eine Anpassung an unter- schiedliche Viskositäten und Flüssigkeitsströme möglich sei. Weiterhin hätten die Abstandshalter (22) in der Schrift D2 keine Dichtfunktion und die aus der Schrift D1 bekannten „turbolizer or fins“ (Fig. 12) seien zur Oberflächenvergrößerung und Festigkeitsverbesserung und nicht als turbulenzerzeugende Erhöhungen im Sinn des Streitpatents offenbart. - 4 - Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: Plattenwärmetauscher, insbesondere Öl/Kühlmittel-Kühler für Verbrennungskraftmaschinen, bestehend aus mehreren aufeinan- dergestapelten wannenförmigen Wärmetauscherplatten mit einem umlaufenden Rand, mit jeweils zwei Durchflussöffnungen (12, 12´) für ein erstes und ein zweites Fluid, einer Abschlussplatte mit An- schlussstutzen für die Zu- und Abfuhr des ersten Fluids und mit weiteren Anschlussstutzen für die Zu- und Abfuhr des zweiten Fluids, wobei der umlaufende Rand einer Wärmetauscherplatte am umlaufenden Rand der benachbarten Wärmetauscherplatte bzw. am Rand der Abschlussplatte anliegt und mit diesem füge- technisch dicht verbunden, insbesondere verlötet ist, wobei alle Wärmetauscherplatten (3, 23, 43) des Plattenwärmetauschers (1) die gleiche Form aufweisen; und wobei in den Wärmetauscher- platten (3) Turbulenzbleche (4, 4') angeordnet sind, dadurch ge- kennzeichnet, dass ringförmige Dichtscheiben (5) in den Wärme- tauscherplatten angeordnet sind, wobei abwechselnd eine Wär- metauscherplatte (3) mit einem Turbulenzblech (4) für das erste Fluid und zwei Dichtscheiben (5) und eine Wärmetauscher- platte (3) mit einem Turbulenzblech (4') für das zweite Fluid und zwei Dichtscheiben (5) aufeinandergestapelt sind und die Dicht- scheiben (5) entweder Durchlassöffnungen (12) oder Durchlass- öffnungen (12') zweier benachbarter Wärmetauscherplatten (3) gegenüber dem Turbulenzblech (4) bzw. (4´) abdichten. Der Patentanspruch 2 nach Hauptantrag lautet: Plattenwärmetauscher, insbesondere Öl/Kühlmittel-Kühler für Verbrennungskraftmaschinen, bestehend aus mehreren aufeinan- dergestapelten wannenförmigen Wärmetauscherplatten mit einem - 5 - umlaufenden Rand, mit jeweils zwei Durchflussöffnungen (12, 12') für ein erstes und ein zweites Fluid, einer Abschlussplatte mit An- schlussstutzen für die Zu- und Abfuhr des ersten Fluids und mit weiteren Anschlussstutzen für die Zu- und Abfuhr des zweiten Fluids, wobei der umlaufende Rand einer Wärmetauscherplatte am umlaufenden Rand der benachbarten Wärmetauscherplatte bzw. am Rand der Abschlussplatte anliegt und mit diesem füge- technisch dicht verbunden, insbesondere verlötet ist, dadurch ge- kennzeichnet, dass der Plattenwärmetauscher (1) aus zwei ver- schiedenen Wärmetauscherplatten (23, 33) besteht, die jedoch die gleiche Wärmetauscherplattenform aufweisen, wobei die eine Wärmetauscherplatte (33) zusätzliche turbulenzerzeugende Erhe- bungen (39), insbesondere kegelstumpfförmige Noppen aufweist, während die andere Wärmetauscherplatte (23) weitestgehend glatt ist. Zum Wortlaut der abhängigen Ansprüche 3 bis 6 nach Hauptantrag wird auf die Akte (Eingabe vom 29.11.2006) verwiesen. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Anspruch 1 nach Hauptantrag, während der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dem Anspruch 2 nach Hauptantrag entspricht. Dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind die Ansprüche 5 und 6 nach Hauptantrag nachgeordnet, dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind die Ansprü- che 3 bis 6 nach Hauptantrag, jeweils mit angepassten Rückbezügen, nachgeord- net. - 6 - Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Plattenwärmetauscher der gattungsgemäßen Art so auszu- gestalten, dass die Anzahl der verwendeten Gleichteile erhöht, bzw. die Anzahl der verwendeten Teile insgesamt verringert wird (Abs. [0005] der Patentschrift). Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvor- schriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO weiterhin zuständig (im Anschluss an den Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 - Az.: 23 W (pat) 327/04). III. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und begründet. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in keiner der verteidigten Fas- sungen der Patentansprüche nach Hauptantrag oder den Hilfsanträgen 1 und 2 eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Berufspraxis auf dem Gebiet der Konstruktion von Wärmetauschern anzusehen, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunststoff- und Blechverarbeitung besitzt. - 7 - 1. Zum Hauptantrag Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2, deren Zulässigkeit und Ausführ- barkeit der Senat nicht bezweifelt, mögen neu sein. Sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der US-Patentschrift 4 708 199 (D1) ist ein Plattenwärmetauscher (WT), insbe- sondere Öl/Kühlmittel-Kühler für Verbrennungskraftmaschinen, bestehend aus mehreren aufeinandergestapelten wannenförmigen Wärmetauscherplatten mit einem umlaufenden Rand jeweils gleicher Form und mit Turbulenzblechen (s. Fig. 12, Ziff. 76 und Beschr. Sp. 9, Z. 60 bis 65) beschrieben. Dabei sind die jeweils Kühlwasser oder Öl führenden Wannen oder Wannenteile mit Durchlässen verbunden, die gegenüber dem jeweils anderen Fluid abgedichtet sein müssen. Beim WT nach der D1 sind zur sicheren und dichten Trennung der beiden Flu- idkreisläufe dichtscheibenlose metallische Berührdichtungen an den Fluiddurch- lässen offenbart (Flansche 28, 30, 32 in Fig. 2, Beschr. Sp. 5, Z. 10 - 21), die zwi- schen den einzelnen Wannen angebracht sind. Somit unterscheidet sich der WT gemäß Patentanspruch 1 von dem bekannten WT im Wesentlichen nur dadurch, dass bei ihm zur Abdichtung der benachbarten Fluidräume gesonderte Dichtscheiben 5 an den Fluiddurchlässen verwendet wer- den. Die Verwendung gesonderter Dichtscheiben zur Trennung der Flüssigkeitskreis- läufe bei Plattenwärmetauschern, insbesondere Öl/Kühlmittel-Kühler für Verbren- nungskraftmaschinen, ist jedoch aus der deutschen Patentschrift DE-OS 27 29 202 (D2) bekannt, die auch die Verwendung von Turbulenzelementen 27 bei einem WT aus mehreren aufeinandergestapelten wannenförmigen Wärmetau- scherelementen lehrt (vgl. Beschr. S. 11, letzter Absatz bis S. 12 Abs. 1). Gemäß der Beschreibung S. 11, Abs. 1 und 3 werden die als Abstandshalter 19 und 22 bezeichneten Scheiben zur Trennung der Flüssigkeitskreisläufe, also als Dichtung, verwendet. Darüber hinaus ist es dem Fachmann aufgrund seiner Ausbildung auch geläufig, abhängig von den Anforderungen an die Dichtung und bspw. den - 8 - Fertigungsmöglichkeiten des Betriebs die Dichtungsart und die verwendeten Werkstoffe auszuwählen. Wenn sich der Fachmann im speziellen Fall bspw. für die Verwendung von ge- sonderten Dichtungen entscheidet, brauchte er, ausgehend von einem WT nach der US 4 708 199 (D1), nur die dort verwendeten metallischen Verbindungs- bzw. Dichtstellen ohne Dichtscheiben durch die bei WT geläufigen gesonderten Dich- tungen, wie aus der Schrift D2 gelehrt, zu ersetzen, um dann nach üblichen hand- werklichen Anpassungsmaßnahmen unmittelbar zum WT nach Anspruch 1 des Streitpatents zu gelangen. Eine derartige überschaubare Substitution einfacher Maschinenelemente bedarf jedoch keiner erfinderischen Überlegungen, sondern nur zielgerichtetes fachübliches Handeln. Zum Anspruch 2 ist ebenfalls die US 4 708 199 (D1) zu beachten, die verschie- dene Wärmetauscherplatten mit gleicher Plattenform im Sinne des Anspruchs 2 aufzeigt und beschreibt, wobei die Platten mit und ohne turbulenzerzeugende Er- hebungen (TE) gestaltet sein können (s. beispielsweise in den Fig. 5, 6, 7, 8A, 10, 11B die Ziff. 70, in Fig. 18A, 18B die Ziff. 82 und in Fig. 19, 20A, 20B die Ziff. 84). Alternativ dazu wird in den Fig. 12 und 13 mit zugeh. Beschr. die Anbringung von Turbulenzblechen 76 zwischen den Wärmetauscherplatten 18 aufgezeigt. Darüber hinaus beschreibt diese Schrift in der Sp. 8, Z. 21 bis 32, dass die an Teilen der Oberfläche vorhandenen turbulenzerzeugenden Erhebungen (TE) nicht nur zur Festigkeitsverbesserung dienen, sondern auch eine Oberflächenvergrößerung und damit einen verbesserten Wärmeübergang bewirken. Weiterhin wird dem Fachmann aus den Fig. 5 bis 8 und 12 bis 13 jeweils mit zu- geh. Beschreibung Sp. 8, Z. 12 bis 60 und Sp. 9, Z. 59 bis 65, die gleichartige Wirkung und somit auch die gegenseitige Austauschbarkeit von TE und Turbu- lenzblechen zur Strömungsbeeinflussung aufgezeigt, da beide aufgrund der er- zwungenen Querschnittsänderung bzw. Fließrichtungsänderung der Fluid- strömung zwangsläufig Turbulenzen erzeugen. Auch lehrt ihn Fig. 12 und zugeh. Beschreibung, wechselseitig WT-Plattenpaare mit und ohne Turbulenzbleche hintereinander anzuordnen. - 9 - Dass die funktionsgleich verwendeten Turbulenzbleche bzw. TE, hier als „turboli- zer or fin“ bezeichnet, entsprechend den Anforderungen an den Wärmetauscher (WT) bspw. Medienviskosität, Druck, Massenstrom etc. in verschiedenen Variatio- nen auch mit weitgehend glatten WT-Platten (bspw. nach den Fig. 1 bis 4 und zu- geh. Beschr., Sp. 4, Z. 39 bis Sp. 7, Z. 48) kombiniert werden, um eine sichere Funktion zu gewährleisten, ist dem Fachmann auch aus seinem verfahrenstechni- schen Grundwissen bekannt. Aufgrund dieser bekannten Anordnungen war es für den Fachmann lediglich eine nahe liegende Variation, zwei verschiedene WT-Platten mit gleicher Form, aber ungleicher Oberflächenstruktur zu verwenden, um eine Anpassung des Wärme- tauschers an die unterschiedlichen Flüssigkeitsströme und Viskositäten der Wär- mekreisläufe zu ermöglichen und somit auch ein „Baukastensystem“ für Wärme- tauscher bereitzustellen. Der Anspruch 2 ist deshalb ebenfalls nicht erfinderisch. Mit dem Wegfall der Hauptansprüche konnte dem Hauptantrag insgesamt nicht stattgegeben werden. 2. Zum Hilfsantrag 1 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem Anspruch 1 nach Haupt- antrag. Die vorstehenden Ausführungen zum Anspruch 1 gelten somit uneinge- schränkt auch für den Hauptanspruch nach Hilfsantrag 1. Nach dem Wegfall des geltenden Anspruchs 1 konnte der Hilfsantrag 1 insgesamt keinen Erfolg haben. - 10 - 3. Zum Hilfsantrag 2 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Anspruch 2 nach Hauptantrag. Die oben hierzu gemachten Feststellungen zum Anspruch 2 gelten somit auch für den Hauptanspruch nach Hilfsantrag 2. Aufgrund dieser Sachlage konnte auch dem Hilfsantrag 2 nicht stattgegeben wer- den. Dass in den auf die Ansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag rückbezogenen Patent- ansprüchen 3 bis 6 noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit den Ansprüchen 1 und 2. Für die Hilfsanträge 1 und 2 gilt das Entsprechende. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Tödte Schwarz Frühauf Schlenk Cl