Beschluss
30 W (pat) 139/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 139/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 63 495.6 _______________________ … hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel on Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. v b - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen "Computerprogramme, Software; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Zusammenstellung von Daten in Compu- terdatenbanken; Auswertung statistischer Daten in Computerda- tenbanken durch wissenschaftliche Analyse; Sicherheitsdienstleis- tungen zum Schutz von illegalen Netzwerkzugriffen; Nachfor- schungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte" ist die Wortfolge Security Data Warehouse. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen mit der Begründung, sie enthalte als sprachüblich gebildete Wortfolge lediglich einen ohne Weiteres erkennbaren be- schreibenden Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. „Data Warehouse" sei ein üblicher datenverarbeitungsspezifischer Fachbegriff, nämlich die Bezeichnung für eine universelle Datenbank für alle Entscheidungsprobleme in Betrieben. Das vorangestellte Wort "Security" konkretisiere den Aussagegehalt des Gesamtzeichens auf eine die Sicherheit betreffende Datenbank. Im Zusam- menhang mit den angemeldeten Waren gebe die Marke den Verwendungszweck an, hinsichtlich der Dienstleistungen beschreibe die Marke deren Gegenstand. Ob auch das Eintragungshindernis einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden An- gabe vorliege, könne dahingestellt bleiben. - 3 - Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder, der geltend macht, dass es sich um eine im deutschsprachigen Raum unbekannte Wortschöpfung handele, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb ihr der angesprochene Verkehr die von der Markenstelle unterstellte Bedeutung zuordnen solle; zudem sei die ähnlich gebil- dete Marke „Energy Data Warehouse“ ins Register eingetragen, ohne dass ein rechtlich relevanter Unterschied zur vorliegenden Anmeldung erkennbar sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Das in der Überschrift mit „Widerspruch“ bezeichnete Schreiben des Anmelders vom 30.07.2005 ist als Beschwerde zulässig; insbesondere ist die Beschwerdefrist eingehalten, auch wenn es erst am 3. Juli 2007 im Amt eingegangen ist. Denn der Beschluss der Markenstelle wurde am 30. Juni 2005 als Einschreiben abgesandt, welches gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt (vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 82 Rdn. 14), so dass der Eingang des „Widerspruchs“ am 3. Juli 2005 ausreicht; auf die Streitfrage, ob eine Verschiebung auf den nächsten Werktag angezeigt ist, wenn - wie hier - der dritte Tag auf ein Wochenende oder gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O.), kommt es daher nicht an, nachdem die Beschwerdege- bühr ebenfalls vorher eingegangen ist. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen fehlt der Wortfol- ge "Security Data Warehouse" als beschreibender Angabe nicht nur die Unter- scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sondern sie ist auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Allgemeininteresse freizuhalten. - 4 - Die durch lexikalischen Nachweis untermauerte Feststellung der Markenstelle, dass es sich bei dem Begriff "Data Warehouse" um einen Fachbegriff auf dem Ge- biet der Datenverarbeitung handelt, hat der Anmelder nicht in Abrede gestellt. Weiter hat die Markenstelle zutreffend ausgeführt, dass die (sprachübliche) Voran- stellung des Wortes "Security" den angemeldeten Gesamtbegriff im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in seiner Bedeutung und damit in seinem beschreibenden Inhalt konkretisiert. Die angemeldete Marke stellt somit in ihrer Gesamtheit einen sachbezogenen be- schreibenden Begriff dar, der auf die Art der beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen - ein Data Warehouse entweder für sicherheitsrelevante Daten oder allge- mein die Sicherheitstechnik betreffend und damit zusammenhängende Produkte bzw. Leistungen - hinweist und daher für diese gemäß MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 als freizuhaltende Angabe von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Darüber hinaus werden die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung "Security Data Warehouse" wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalts lediglich einen sachbezogenen Hinweis auf die Eigenschaften, nicht aber auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen, so dass der Marke bei der gebotenen produktbezogenen Betrachtung auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dagegen spricht nicht, dass bisher keine Fundstelle für die Wortfolge in ihrer Ge- samtheit zu ermitteln war, wie der Anmelder vorträgt. Abgesehen davon, dass auf englischsprachigen Seiten im Internet beschreibende Verwendungen der Wortfol- ge auftreten (vgl. die vom Senat durchgeführte Internet-Recherche, deren Ergeb- nis dem Anmelder zugesandt worden ist), ist eine sprachüblich gebildete, selbst fremdsprachige Wortzusammensetzung auch ohne Nachweis einer beschreiben- den Verwendung als freihaltungsbedürftig einzustufen, wenn der Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbe- griff ohne Weiteres erfüllen kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. § 8 Rdn. 260 m. w. N.) und nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird - 5 - (Ströbele/Hacker, a. a. O. Rdn. 89 m. w. N.). Zumindest die Fachkreise, die im vorliegenden Fall einen wesentlichen Abnehmerkreis bilden, werden den EDV-Be- griff „Data Warehouse“ verstehen und ihn mit dem Zusatz „security“ lediglich als Sachhinweis einordnen. Soweit sich der Anmelder auf die ähnlich gebildete Marke 399 21 906 „Energy Data Warehouse“ beruft, der die Eintragung nicht verwehrt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass zwischenzeitlich aufgrund einer Entscheidung des Bun- despatentgerichts die Löschung dieser Marke wegen Bestehens eines Freihalte- bedürfnisses angeordnet worden ist (Az. 27 W (pat) 108/04 vom 22. Novem- ber 2005). Bereits früher hatte dieser Senat eine gleichlautende Wortmarke als freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen (Az. 27 W (pat) 172/99 vom 28.03.00). Nach alledem konnte die Beschwerde des Anmelders keinen Erfolg haben. Dr Vogel von Falckenstein Hartlieb Paetzold Ko