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Beschluss

28 W (pat) 216/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 216/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache _______________________ … betreffend die Marke 395 43115 (hier: Verlängerung der Schutzdauer) - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der itzung vom 28. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Ri S chterin Werner und des Richters Paetzold - 3 - beschlossen: I. 28. November 1995 ins egister eingetragenen Marke 395 43 115 wegen Nichtzahlung der fällig geworde- Juni 2007 ist die Markenabteilung dieser Rechtsauffassung ntgegengetreten und hat den Antrag, die Löschung wegen Nichtverlängerung Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. G r ü n d e Mit Verfügung vom 14. September 2006 hat die Markenabteilung des DPMA die Löschung der am 18. Oktober 1995 angemeldeten und am R nen Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom 1. November 2005 angeordnet. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 hat der Antragsteller erstmals die Verlänge- rung der Marke beantragt und vorgetragen, dass über das Vermögen der Marken- inhaberin mit Beschluss des AG Bonn vom 1. Mai 2005 unter dem Aktenzeichen 97 IN 17/05 über das Insolvenzverfahren eröffnet und dadurch nach § 240 ZPO die Frist zur Einzahlung der Verlängerungsgebühr unterbrochen worden sei, so dass die Löschungsanordnung nicht hätte ergehen dürfen. Mit Beschluss vom 19. e rückgängig zu machen, zurückgewiesen. Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde möchte der Antragsteller die Rückgängigmachung der Löschung der Marke und ihre Verlängerung nach § 47 Abs. 2 und 3 MarkenG erreichen. Eine Einzugsermächtigung zur Begleichung der Verlängerungsgebühr hat der Antragsteller zusammen mit der Beschwerde- schrift eingereicht. - 4 - II. Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nach- dem der anwaltlich vertretene Antragsteller und Beschwerdeführer seinen ur- sprünglichen Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück- genommen hat und eine solche Verhandlung auch nicht sachdienlich ist (§ 69 MarkenG). Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die öschung der Marke 395 41 592 nach § 47 Abs. 6 MarkenG wegen Nichtver- längeru Nachde ndlage dieser A er von 10 Jahr wurde nach § für die folgend e diese Zahlung 06 mit Zuschla m An- tragstel damit keine V Abs. 6 Marken Diesen r Ver- längeru nzver- fahren es An- tragstel rochen noch ge r den vergleic e Insol- venz die g von §§ 240, werde L ng der abgelaufenen Schutzdauer rechtmäßig war. m die Marke am 18. Oktober 1995 angemeldet und auf der Gru nmeldung eingetragen worden war, endete die erste Schutzdau en nach § 47 Abs. 1 MarkenG am 31. Oktober 2005. Am selben Tag 3 Abs. 3 Patentkostengesetz (PatKostG) die Verlängerungsgebühr e Schutzfrist von 10 Jahren fällig. Nach § 7 Abs. 1 PatKostG hätt bis zum 31. Dezember 2005 zuschlagsfrei und bis zum 30. April 20 g bewirkt werden können. Das ist nicht geschehen und wird vo ler auch nicht behauptet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen war erlängerung der Schutzdauer erfolgt und die Marke daher nach § 47 G zu löschen. Feststellungen steht nicht entgegen, dass bereits vor Fälligkeit de ngsgebühr über das Vermögen der Markeninhaberin das Insolve eröffnet worden war, weil hierdurch entgegen der Rechtsansicht d lers die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr weder unterb hemmt wurde. Zwar hat der 10. Senat des Bundespatentgerichts fü hbaren Fall der Nichtzahlung fälliger Patent-Jahresgebühren infolg Auffassung vertreten, dass die Zahlungsfrist in analoger Anwendun 249 ZPO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen - 5 - (BPatG uf die Rechtsb jedoch vom Bu rz 2008 - X ZB de/ent- scheidu estellt wird, da ng der Zahlung Jah- resgebü lusses heißt es Lücke. Das Gesetz stellt vielmehr mit den genannten Vorschriften eine das materielle Recht abschließende , Beschluss vom 31.01.2007 - 10 W (pat) 13/05, ZInsO 2007, 329). A eschwerde des Präsidenten des DPMA ist diese Entscheidung ndesgerichtshof aufgehoben worden (BGH Beschluss vom 11. Mä 5/07 - Sägeblatt - veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof. ngen), wobei unter Rnr. 12 dieser Entscheidung ausdrücklich festg ss eine entsprechende Anwendung von § 240 ZPO in Ansehu sfrist für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende hren nicht mit dem Gesetz vereinbar sei. Unter Rnr. 13 des Besch weiter wörtlich: „Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlischt das Patent, wenn eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühr bestimmt damit den Bestand des Aus- schließlichkeitsrechts; sie ist materiellrechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des Patents. Die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des als Patentinhaber Eingetragenen berührt dies nicht, weil hierdurch keine Veränderung der mate- riellen Rechtslage erfolgt, sondern lediglich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO). Auch als Gegenstand der Insolvenzmasse besteht das Patentrecht daher nur so lange, wie für rechtzeitige Zahlung der nächsten fälligen Jahresgebühr und der weiteren Jahresgebühren innerhalb der jeweiligen Frist gesorgt wird. Diese vom materiellen Recht vorgegebene Vermögenslage würde außer Kraft gesetzt, wenn im Falle der Insolvenz des in dem Register eingetragenen Patentinhabers das Patent ohne Zahlung der fälligen Jahres- gebühr erhalten bliebe. Das verbietet die entsprechende Heran- ziehung von § 240 ZPO, was die Zahlung der Jahresgebühren anbelangt. Zum einen fehlt es insoweit bereits an einer plan- widrigen gesetzlichen - 6 - Regelung zur Verfügung. Zum anderen handelt es sich bei § 240 ZPO um eine Vorschrift, die lediglich die Vorgehensweise bei der prozessualen Durchsetzung bestehender materieller Rechte re- gelt. Das materielle Recht und seine Voraussetzungen außer Kraft zu setzen, kann jedoch nicht Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift sein. § 240 ZPO könnte deshalb auch nicht als sach- anziehung von § 240 ZPO nicht zu erkennen. Dabei mag es r nicht rechtzeitig ermitteln konnte, dass das Patent zum Insolvenzvermögen gehört und es zur Aufrechterhaltung recht- zeitiger Zahlung der ausstehenden Jahresgebühr bedarf. Bei einer solchen (ersten) Versäumung kann jedoch auf Antrag des Insol- enzverwalters die Wieder in die versäumte Frist ge- währt werden. Hinsichtlich der in den Folgejahren fällig werdenden Jahresgebühren sollte der Insolvenzverwalter sodann jedoch bei ausreichender Insolvenzmasse ohne weiteres in der Lage sein, rechtzeitig rechtswahrend tätig zu werden, wenn dies sinnvoller Verwaltung entspricht. Das Patent auch in diesen Fällen ohne Zahlung der Jahresgebühren bestehen zu lassen, wie es bei der vom Bundespatentgericht befürworteten entsprechenden Anwen- dung von § 240 ZPO der Fall wäre, würde deshalb eine nicht gerechtfertigte materielle Privilegierung insolventer Patentinhaber bzw. deren Vermögen und damit der Interessen der Insolvenz- gläubiger bedeuten.“ gerechtes Vorbild angesehen werden, eine etwaige Lücke im Gesetz hinsichtlich der Frist zur Zahlung fälliger Jahresgebühren zu schließen. Schließlich ist auch die Notwendigkeit der Her- durchaus so sein, dass dann, wenn die nächste Jahresgebühr zeitnah nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird oder zu zahlen ist, die Versäumung des Zahlungstermins für diese Jah- resgebühr häufig insolvenzbedingt ist, etwa weil der Insolvenz- verwalte v einsetzung - 7 - Diese Ausführungen gelten wegen identischer Interessenlage und demselben Normzweck gleichermaßen für Zahlungsfristen im Markenregisterrecht mit der Folge, daß eine entsprechenden Anwendung von § 240 ZPO auf die Zahlungsfrist für eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verlängerungs- gebühr nicht in Frage kommt. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist für die Zahlung der Verlän- gerungsgebühr hat der Antragsteller nicht beantragt. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 MarkenG für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag liegen nicht vor. Im Ergebnis bleibt es mithin dabei, dass die Zahlung der fällig gewordenen Verlängerungsgebühr für die zweite Schutzfrist nicht rechtzeitig erfolgt ist und auch nicht mehr nachgeholt werden kann, so dass die Löschung der Marke nach § 47 Abs. 6 MarkenG zu Recht angeordnet worden ist und die Beschwerde erfolglos bleibt. Stoppel Paetzold Werner Me