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Beschluss

6 W (pat) 349/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 349/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 23 488 _______________________ Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters - 2 - beschlossen: Das Patent 102 23 488 wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I Gegen das Patent 102 23 488, dessen Erteilung am 7. April 2005 veröffentlicht wurde, ist am 7. Juli 2005 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 (eingegangen am 16. November 2005) hat der einzige Einsprechende seinen Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruch- verfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fas- sung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 - 3 - Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu- ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin- der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Einspruchs sind nicht ersichtlich. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 PatG). 3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rück- nahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren betei- ligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss - 4 - vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen. Lischke Guth Schneider Küest Cl