Beschluss
19 W (pat) 343/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 23. April 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … 19 W (pat) 343/04 Verkündet am - 2 - … betreffend das Patent 103 11 412 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 unter Mitwirkung des Richters Dr. Mayer als Vorsitzender und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Das Patent DE 103 11 412 wird widerrufen. G r ü n d e I. Für die am 13. März 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung wurde die Erteilung des nachgesuchten Patents am 27. Mai 2004 ver- öffentlicht. Das Patent betrifft ein Verfahren zur Messung und Bestimmung der ab- soluten Position einer Geberwelle sowie einer Einrichtung zur Anwendung des Verfahrens. Gegen das Patent haben die Firmen K… GmbH in V…, am 23. August 2004 (eingegangen per Fax am 24. August 2004) und Dr. H… GmbH in T…, am 24. August 2004 (eingegangen - 3 - per Fax am 25. August 2004) Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber einem im Einzelnen genannten Stand der Technik nicht neu, zumindest nicht erfinderisch. Die Einsprechenden stellen den Antrag, das Streitpatent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in folgender Fassung aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 13 vom 12. Mai 2005 (eingegangen 12. Mai 2005) Beschreibung wie Patentschrift mit angepassten Seiten 3, 3a und 7 vom 12. Mai 2005 (eingegangen 12. Mai 2005) Zeichnungen wie Patentschrift. Hilfsweise verteidigt sie das Patent entsprechend den überrei- chten Hilfsanträgen 1 und 2. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit um Klammern ergänzte Be- zugszeichen 4, 5 im Oberbegriff): „Verfahren zur Messung und Bestimmung der absoluten Position einer Geberwelle (2) durch eine Auswerteeinheit (11) zur Erfas- sung und Auswertung der Position und der Anzahl der vollständig durchlaufenden Umdrehungen, mit einem drehfest gehaltenen ersten Sensorteil (4, 5) und einem an der Geberwelle (2) angeord- - 4 - neten, mit dieser rotierenden, zweiten Sensorteil (4, 5), wobei zu- mindest ein Sensorteil von einer Energiequelle versorgt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Sensorteile (4, 5) durch die Auswerteeinheit (11) nur pe- riodisch für die Zeit der Messung mit Strom/Spannung beauf- schlagt werden und die Auswerteeinheit (11) einen Mikrocontrol- ler (7) umfasst, der die Sensorteile (4, 5) über einen l/O-Pin nur für kurze Abtastintervalle mit Strom/Spannung versorgt, wobei der Mikrocontroller (7) zwischen den Abtastungen in einem Stromspar-Mode mit verringerter Prozessortaktfrequenz und ab- geschalteter Peripherie betrieben wird.“ Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist ergänzt, „, dass der Mikrokontroller (7) das Timing für Abtastrate und Ab- tastintervall selber generiert.“ Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergänzt: „und die Abtastrate so gewählt wird, dass eine sichere Erkennung der Positionsänderung über einen Quadranten einer Sinusperiode des Sensorsignals erfolgt.“ Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, einen Single- bzw. Multiturn- geber aufzuzeigen, der eine Erfassung des Drehwinkels einschließlich einer Umdrehungszählung mit geringstmöglichem Aufwand ermöglicht und bei dem die Anzahl der Sensoren möglichst gering gehalten werden kann, wobei gleichzeitig eine erhebliche Reduzierung des Energieverbrauchs gewähr- leistet ist (S. 3 Abs. 2 der neuen Beschreibung). - 5 - Die Einsprechenden sind der Ansicht, dass sich für den Fachmann das Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs 1 aus dem vorgelegten Stand der Technik in na- heliegender Weise ergebe. Nach Auffassung der Pateninhaberin ist das Verfahren des Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begrün- dete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhe- bung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II). Die Zulässigkeit der Einsprüche ist zweifelsfrei gegeben. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1, 2 ist nicht patentfähig, da es auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur mit Fachhoch- schulabschluss auf dem Gebiet der Elektronik an, der Erfahrungen mit der Kon- zeption von Systemen zur Messung von Drehbewegungen und der Auswertung der Messergebnisse hat. Hierbei sind ihm die Funktionsweise eines Mikrocontrol- lers und seine Integration in elektronische Schaltungen geläufig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 umfasst den Patent- anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 vollständig. - 6 - Unter „erstes“ und „zweites“ Sensorteil versteht der Fachmann im Patentan- spruch 1 keine Beschränkung auf lediglich jeweils ein einziges Bauteil, wie die Patentinhaberin meint, da insbesondere im Patentanspruch 11 (Hilfsantrag 2) ausgeführt ist, dass die Sensorteile aus zumindest einer oder mehreren Kodier- scheiben und einer optischen oder magnetischen Abtastvorrichtung bestehen. Unter „für die Zeit der Messung“ und „kurze Abtastintervalle“ versteht der Fach- mann jeweils dieselben Zeiträume. Eine Beschränkung auf spezielle Sensoren, wie die Patentinhaberin meint, kann der Fachmann der Formulierung „über einen Quadranten einer Sinusperiode des Sensorsignals“ im letzten Merkmal (Hilfsan- trag 2) nicht entnehmen; denn einerseits sind die Sensorteile im gesamten An- spruch 1 nicht auf spezielle Sensoren eingeschränkt, andererseits hängt die Form des zur Messung anliegenden Sensorsignals auch von der Schaltungsanordnung zwischen Sensor und Auswerteeinheit ab. Im übrigen sind im Patentanspruch 11, der indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen ist, auch Sensoren genannt, die als Ausgangssignal kein sinusförmiges Signal liefern. Aus der deutschen Patentschrift 198 49 108 (die von der Einsprechenden Dr. H… genannte europäische Patentanmeldung 0 995 974 ist Familienmitglied) ist in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Patentan- spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ein Verfahren zur Messung und Bestimmung der ab- soluten Position (Singleturnmessung) einer Geberwelle 5 durch eine Auswerteein- heit 12, 14 zur Erfassung und Auswertung der Position (Singleturnmessung) und der Anzahl der vollständig durchlaufenden Umdrehungen (Multiturnmessung) be- kannt (Zusammenfassung, Sp. 3 Z. 16 bis 18, 32 bis 39). Die bekannte Vorrich- tung weist in weiterer Übereinstimmung ein drehfest gehaltenes erstes Sensor- teil 9 bis 11 und ein an der Geberwelle 5 angeordnetes, mit dieser rotierendes, zweites Sensorteil 6, 8 auf, wobei das erste Sensorteil von einer Energiequelle UBat versorgt wird (Abs. 0019, 0020, 0025, 0027 i. V. m. Fig. 4). Beim bekannten Verfahren werden ebenfalls die Sensorteile 9 bis 11 durch die Auswerteeinheit 12 (unter Einbeziehung der Schaltungselemente 25, 36; in der Figur 4 ist das Be- zugszeichen 12 nur global eingetragen und keinem Bauelement zugeordnet) nur - 7 - periodisch für die Zeit der Messung mit Strom/Spannung beaufschlagt (Abs. 0039). Hierbei werden die bekannten Sensorteile 9 bis 11 (wenn es sich z. B. um optische Sensoren handelt, vgl. Abs. 0040) nur für kurze Abtastintervalle mit Strom/Spannung versorgt (Abs. 0039). Die bekannte Auswerteeinheit unter Einbeziehung der Bauelemente 25, 36 generiert in weiterer Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 das Timing für Abtasten und Abtastin- tervall (Abs. 0039 i. V. m. Fig. 3). Hierbei wird die Abtastrate so gewählt, dass eine sichere Erkennung der Positionsänderung über einen Quadranten einer Periode des Sensorsignals, das in Abhängigkeit vom verwendeten Sensortyp auch sinus- förmig sein kann, erfolgt (Fig. 3 i. V. m. Abs. 0039, 0040). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich mithin von dem bekannten darin, dass anspruchsgemäß die Auswerteeinheit ei- nen Mikrocontroller umfasst, der über einen I/O-Pin die Sensorteile mit Strom/Spannung versorgt, wobei er zwischen den Abtastungen in einem Stromspar-Mode mit verringerter Prozessortaktfrequenz und abgeschalteter Peri- pherie betrieben wird, und er das Timing für Abtastrate und Abtastintervall gene- riert. Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnah- men im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegen. Denn dem Fachmann ist aus der US-Patentschrift 4,079,251 ebenfalls ein Verfah- ren zur Messung und Bestimmung der absoluten Position einer Geberwelle (Sp. 1 Z. 6 bis 11) bekannt. Die hierbei verwendete Vorrichtung weist eine Auswerteein- heit (digital circuit for timing, control, decoding, counting) 38 (in Fig. 8: Bezugszei- chen 39) zur Erfassung und Auswertung der Position und der Anzahl der vollstän- dig durchlaufenen Umdrehungen (Sp. 7 Z. 3 bis 8, Sp. 8 Z. 9 bis 18) sowie ein drehfest gehaltenes erstes Sensorteil (light emitters und light detectors) 33, 36 (Sp. 7 Z. 9 bis 66) und ein an der Geberwelle (Fig. 8) angeordnetes, mit dieser ro- tierendes, zweites Sensorteil (encoder disc) 34 auf. Ein Sensorteil (=33) wird von - 8 - einer Energiequelle (Power Back-Up Circuitry) 42 versorgt (Sp. 8 Z. 26 bis 37). Ferner wird bei dem bekannten Verfahren das Sensorteil 33 durch eine entspre- chende Ansteuerung des Bauelements 44 durch die Auswerteeinheit 38 nur perio- disch für die Zeit der Messung mit Strom/Spannung beaufschlagt (Fig. 3 und 8 Sp. 5 Z. 9 bis 16; Signal Ps). In Spalte 8 Zeilen 18 bis 25 erhält der Fachmann den Hinweis, dass die Auswer- teeinheit 38 auch einen Mikrocontroller umfassen kann, der die Funktionen der Auswerteeinheit softwaregesteuert ausführt. Ausgehend von dem aus der deutschen Patentschrift 198 49 108 bekannten Ver- fahren zur Messung und Bestimmung der absoluten Position einer Geberwelle durch eine Auswerteeinheit wird der Fachmann - wenn er vor die Aufgabe gestellt ist, eine Erfassung des Drehwinkels einschließlich einer Umdrehungszählung mit geringstmöglichem Aufwand zu ermöglichen und gleichzeitig eine erhebliche Re- duzierung des Energieauswandes zu gewährleisten -, ohne erfinderische Überle- gungen in Kenntnis der US-Patentschrift 4,079,251 daran denken, bei der schal- tungstechnischen Realisierung der in der DE 198 49 108 nicht näher beschriebe- nen Auswerteeinheit einen zeitgemäßen Mikrocontroller vorzusehen. Hierdurch kann er die Anzahl der elektronischen Bauteile erheblich reduzieren. Da der Fachmann auf Grund seines Fachwissens die Funktionsweise und die schal- tungstechnischen Eigenschaften eines Mikrocontrollers kennt, gehört es zu sei- nem üblichen handwerklichen Können, den in Figur 4 der deutschen Patentschrift 198 49 108 angegebenen logischen Zusammenhang von Bauteilen in eine elekt- ronische Schaltung für eine Auswerteeinheit umzusetzen, die einen Mikrocontrol- ler umfasst. Er wird hierbei dann auch daran denken, über einen der I/O-Pins des Mikrocontrollers die Sensorteile mit Strom/Spannung zu versorgen, da er die Strombelastberkeit derartiger Ausgänge kennt. Ferner wird er den Mikrocontroller zwischen den Abtastungen in einem Stromspar-Mode mit verringerter Prozessor- taktfrequenz und abgeschalteter Peripherie betreiben, da er denn Zusammenhang zwischen Energieverbrauch des Mikrocontrollers und Prozessortaktfrequenz - 9 - kennt. Im übrigen ist ihm eine derartige Vorgehensweise insbesondere auch bei Notebooks hinlänglich bekannt, die bei Akkubetrieb zur Verlängerung der Be- triebszeiten die Prozessortaktfrequenz verringern, die Bildschirmhelligkeit herab- setzen und die Festplatte als Peripherie abschalten, wenn sie nicht benötigt wird. Wenn die Auswerteeinheit einen Mikrocontroller umfasst, dann ist es für den Fachmann ebenfalls selbstverständlich, dass der Mikrocontroller auch das Timing für Abtastrate und Abtastintervall generiert, d. h. dass er hierfür keine gesonderten elektronischen Bauteile vorsieht, wenn er dieses Timing auch durch den Mikro- controller ausführen kann. Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von dem Verfah- ren zur Messung und Bestimmung der absoluten Position einer Geberwelle durch eine Auswerteeinheit zur Erfassung und Auswertung der Position und der Anzahl der vollständig durchlaufenden Umdrehungen, wie es aus der deutschen Patent- schrift 198 49 108 bekannt ist, in Kenntnis der US-Patentschrift 4,079,251 auf- grund seiner Fachkenntnisse die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 angege- bene Lehre zu realisieren. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fach- manns unterschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen. Da der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 den Patentanspruch 1 des Hauptan- trags und des Hilfsantrags 1 umfasst, sind der Patentanspruch 1 des Hauptan- trags und des Hilfsantrags 1 auch nicht patentfähig. Da der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1, 2 nicht patentfähig und damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die darauf jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche dessen Schicksal. - 10 - Das Patent war demnach zu widerrufen. Dr. Mayer Gutermuth Dr.-Ing. Kaminski Dipl.-Ing. Groß Pr