Beschluss
23 W (pat) 307/08
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 15. April 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … 23 W (pat) 307/08 Verkündet am - 2 - … betreffend das Patent 100 55 287 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock und des Richters Maile beschlossen: Das Patent wird widerrufen. - 3 - G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse G08C des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 8. November 2000 eingegangene Patentanmeldung das Patent 100 55 287 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Erfassen und Verarbeiten von Zustandsdaten, die an Bord eines Straßendienst- oder Landwirt- schaftsfahrzeugs aufgenommen sind“ erteilt, dessen Patenterteilung am 29. September 2005 veröffentlicht wurde. Die Patenterteilung erfolgte unter Berücksichtigung des von der Patentinhaberin genannten Stands der Technik - EP 0 892 379 A2 sowie der im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften - DE 197 30 794 A1 - DE 197 25 916 A1 - DE 100 05 891 A1 - DE 100 01 130 A1 - DE 299 09 002 U1 von denen die DE 100 05 891 A1 einer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als Stand der Technik geltenden nationalen Patentanmeldung mit älterem Zeitrang ent- spricht. Die Einsprechenden haben mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005, beim Patent- amt eingegangenen am 16. Dezember 2005 (Einsprechende I), bzw. mit Schrift- satz vom 23. Dezember 2005, per Telefax eingegangen beim Patentamt am sel- - 4 - ben Tag (Einsprechende II); bzw. mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005, beim Patentamt eingegangenen am 24. Dezember 2005 (Einsprechende III), jeweils Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent aus den Gründen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 (Einsprechend II und III) bzw. nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PatG (Einsprechende II) in vollem Umfang zu widerrufen. Zum Stand der Technik hat die Einsprechende I folgende weiteren Druckschriften genannt: - Thüringer Staatsanzeiger Nr. 34/1999 vom 23. August 1999, Seite A-50, rechte Spalte, Ref-Nr. [0344329] Öffentliche Ausschreibung nach VOL/A (Entgegenhaltung E I 1) - Thüringer Landesamt für Straßenbau, Projekt Nr. A3/99, Aufforderung zur Angebotsabgabe mit Pflichtenheft (Verdingungsunterlagen zur Entgegenhal- tung E I 1) mit Eingangsstempel 24. September 1999 (Entgegenhaltung E I 2) - DE 197 44 419 A1 (Entgegenhaltung E I 3) - Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2001 zur Entgegenhaltung E I 3 (Entgegenhaltung E I 4) - Firmenschrift „News September 2000“ der Fa. Technotrend herausgegeben am 20. September 2000 an die Teilnehmer eines Workshops (TT-SIB Work- shop) (Entgegenhaltung E I 5) - Fa. Technotrend, Firmenschrift „Newsletter, Informationen für Anwender“, Ausgabe April 2000 (Entgegenhaltung E I 6) - Agenda „TT-SIB Workshop“ vom 20. September 2000 (Entgegenhaltung E I 7) - Teilnehmerliste „TT-SIB Workshop“ vom 20. September 2000 (Entgegenhaltung E I 8) - H. Jupé, „TT-SIB Online - Applikationen zur mobilen Betriebsdatenerfassung (UI Dienst)“ Vortragsmanuskript „TT-SIB Workshop“ vom 20. September 2000, (Entgegenhaltung E I 9) - 5 - - Dr. R. Zühlke, H. Jupé; „Erfassung und Auswertung der Daten zur Straßenunterhaltung und -Instandsetzung (UI) in einer TTSIB online Daten- bank“; Vortragsmanuskript „TT-SIB Workshop“ vom 20. September 2000. (Entgegenhaltung E I 10) Die Einsprechende I vertritt den Standpunkt, dass weder die Gegenstände der erteilten nebengeordneten Ansprüche 1 und 9 noch der erteilten abhängigen An- sprüche 2 bis 8 beziehungsweise 10 bis 14 gegenüber dem von ihr genannten Stand der Technik etwas Patentfähiges enthielten. Insbesondere sei das Verfah- ren des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber dem Inhalt der Verdingungsunterlagen zur einer öffentlichen Ausschreibung des Thüringer Landesamtes für Straßenbau aus dem Jahre 1999 (Entgegenhaltung E I 2). Die Ansprüche 1 und 9 seien ebenfalls nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung E I 3. Die Einsprechende II macht geltend, dass der erteilte Anspruch 1 unzulässig er- weitert sei. Ferner nennt sie zum Stand der Technik zusätzlich zu den im Prü- fungsverfahren genannten Druckschriften die Entgegenhaltungen: - US 5 732 074 (Entgegenhaltung E II 1) - WO 97/13926 A1 (Entgegenhaltung E II 2) und - DE 299 21 991 U1 (Entgegenhaltung E II 3) und macht geltend, dass sowohl das Verfahren des Patentanspruchs 1 wie auch die Vorrichtung des Patentanspruchs 9 des Streitpatents beispielsweise aufgrund der Entgegenhaltung E II 1 nicht patentfähig seien. Die Einsprechende III nennt zum Stand der Technik zusätzlich zu der bereits von der Einsprechenden II genannten Entgegenhaltung E I 1 die Druckschriften DE 195 14 223 A1 (Entgegenhaltung E III 1) EP 0 814 447 A1 (Entgegenhaltung E III 2) - 6 - US 5 732 074 (Entgegenhaltung E III 3) DE 43 22 293 A1 (Entgegenhaltung E III 4) und US 6 141 611 (Entgegenhaltung E III 5) genannt und legt dar, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei, da alle Merkmale bereits aus der Entgegenhaltung E III 1 bekannt seien. Gleiches gelte für das im nebengeordneten Anspruch 9 beanspruchte Verfahren in Bezug auf den Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung E III 3. Die Patentinhaberin tritt dem Einspruchsvorbringen der Einsprechenden I bis III mit Schriftsatz vom 14. August 2007 in allen wesentlichen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent unverändert in der erteilten Fassung. Sie ist der Auffassung, dass eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Anspruchs 1 nicht vorläge (vgl. Schriftsatz Seite 22, letzter Satz Abs. 2); darüber hinaus seien die in allen Einspruchsschriftsätzen vorgetragenen Gründe nicht ge- eignet, die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens und der beanspruchten Vorrichtung in Zweifel zu ziehen (vgl. Schriftsatz vom 14. August 2007, Seite 2, Einleitung). Mit Terminsladung vom 28. Februar 2008 wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Senats in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit der beanspruchten Vorrichtung des Anspruchs 1 insbe- sondere die Entgegenhaltung E III 1 und Entgegenhaltung E II 1 zu diskutieren seien. Hierauf übereichte die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008 hilfsweise einen Satz Ansprüche 1 bis 11. (1. Hilfsantrag) - 7 - Weiter hilfsweise wurden in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008 von der Patentinhaberin ein weiterer Satz Ansprüche 1 bis 11 überreicht. (2. Hilfsantrag) Ferner wurde hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008 von der Patentinhaberin ein Satz Ansprüche 1 bis 6 sowie eine Änderung in der Be- schreibung der erteilten Patentschrift überreicht. (3. Hilfsantrag) Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal- ten: Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Ver- handlung vom 15. April 2008 (1. Hilfsantrag). Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal- ten, Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Verhand- lung vom 15. April 2008 (2. Hilfsantrag). Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal- ten, Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhand- lung vom 15. April 2008 und einer anzupassenden Beschreibung (3. Hilfsantrag). - 8 - Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag, die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Bearbeitung zurückzuverweisen (4. Hilfsantrag). Weiter hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage an, ob das Bundespatentgericht ein Einspruchsverfahren zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverweisen kann, wenn ein Einspruch während der Geltung des § 147 Abs. 3 PatG eingelegt, aber innerhalb dieses Zeit- raumes hierüber noch nicht entschieden wurde. Die Einsprechenden I und III beantragen übereinstimmend das Patent zu widerrufen. Hilfsweise beantragen sie den Hilfsantrag 4 der Patentinhaberin zurückzuweisen. Die ordnungsgemäß geladene, zur mündlichen Verhandlung jedoch nicht erschie- nene Einsprechende II hat schriftsätzlich beantragt (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 23. Dezember 2005, Seite 1, zweiter Absatz), das Patent nach § 21 PatG in vollem Umfang zu widerrufen. Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut: „Verfahren zum Erfassung und Verarbeiten von Zustandsdaten, die Einsatzdaten, geräte- und fahrzeugspezifische Daten umfas- sen, die an Bord eines Straßendienst- und Landwirtschaftsfahr- zeuges mit einem herstellerspezifischen Fahrzeugaufbau oder -an - 9 - bau aufgenommen worden sind, mit den Schritten: Herstellerunabhängiges Erfassen der Zustandsdaten an Bord des Fahrzeuges (1); Übertragen der erfassten Zustandsdaten an einen Internetser- ver (3); Auswerten der übertragenen Zustandsdaten mittels eines auf dem Internetserver (3) abgelegten Auswerteprogramms.“ Der verteidigte Patentanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut (unter Berichtigung eines Schreibfehlers): „Verfahren zum Erfassung und Verarbeiten von Zustandsdaten, die Einsatzdaten, geräte- und fahrzeugspezifische Daten umfas- sen, die an Bord eines Straßendienst- oder Landwirtschaftsfahr- zeuges mit einem herstellerspezifischen Fahrzeugaufbau oder - anbau aufgenommen worden sind, mit den Schritten: Herstellerunabhängiges Erfassen der Zustandsdaten an Bord des Straßendienst oder Landwirtschaftsfahrzeuges (1); Übertragung der erfassten Zustandsdaten von der Datenerfas- sungseinheit (2) über ein Mobilfunknetz an einen Internetser- ver (3), und Auswerten der übertragenen Zustandsdaten mittels eines auf dem Internetserver (3) abgelegten Auswerteprogramms, und zwar über beliebige Rechner (13), welche mit einer Internetverbindung aus- gestattet sind und Zugriff zu dem Internetserver (3) über das Inter- net haben.“ Der identische Patentanspruch 1 nach dem 2. und 3. Hilfsantrag unterscheidet sich von dem des 1. Hilfsantrags durch eine Konkretisierung des Merkmals „Über- tragung der erfassten Zustandsdaten“; das entsprechende Merkmal hat nun den Wortlaut: - 10 - „Übertragung der erfassten Zustandsdaten von der Datenerfas- sungseinheit (2) über ein Mobilfunknetz an einen Internetser- ver (3), der als Serversystem mit einem Webserver (11), einem Applicationsserver (12), einem Kartenserver und einem Da- tenbankserver ausgebildet ist,…“ Hinsichtlich der restlichen unabhängigen und abhängigen Ansprüche der jeweili- gen Anträge sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Ein- spruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zu- rückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständig- keit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG durch das „Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Ein- spruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. die Senatsentscheidung vom 19. Oktober 2006, GRUR 2007, 499 - „Rundsteckverbinder/perpetuatio fori“). Der gegenteiligen Rechtsauffassung (BPatG GRUR 2007, 904 – „Gesetzlicher Rich- - 11 - ter“), kann nicht gefolgt werden (vgl. die Senatsentscheidung vom 10. Mai 2007, GRUR 2007, 907 - „Gehäuse/perpetuatio fori“ und die Entscheidung 19 W (pat) 344/04 vom 9. Mai 2007; BlPMZ 2007, 332-335 - „Einspruchszustän- digkeit“). Die Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts wurde nunmehr auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt (BGH GRUR 2007, 862, Tz. 10 am Ende – „Informationsübermittlungsverfahren II“). III 1.) Die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche der Einsprechenden I bis III sind zulässig. Die Zulässigkeit der Einsprüche ist von dem Patentinhaber in der mündlichen Ver- handlung zwar nicht in Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Ge- richt auch ohne Antrag des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rdn. 145), da das Fehlen eines zulässigen Einspruchs zur Been- digung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbe- ständigkeit des Streitpatents führt (vgl. hierzu Schulte, PatG, 7. Auflage, § 61, Rdn. 18; BGH GRUR 1987, 513, II.1. - „Streichgarn“). Die Einsprechenden I bis III haben den Widerrufsgrund der mangelnden Patent- fähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht und dazu den erforderli- chen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentan- spruchs 1 des Streitpatents sowie dem Stand der Technik nach beispielsweise Entgegenhaltung E I 2 (Einsprechende I), Entgegenhaltung E II 1 (Einspre- chende II) und Entgegenhaltung E III 1 (Einsprechende III) unter Einbeziehung des fachmännischen Wissens und Könnens hergestellt, d. h. die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu wider- - 12 - rufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, li. Sp., Abs. 1- „Epoxi- dation“; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 77 bis 82 und 90). Weiterhin hat die Einsprechende II den Widerrufsgrund der unzulässigen Erwei- terung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG substantiiert dargelegt. 2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche nach Hauptantrag und den 1. bis 3. Hilfsanträgen zulässig sind, denn der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 beruht - wie nachfolgend dargestellt - nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li: Sp. Abs. 3 - "Elastische Ban- dage"). 3.) Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ist es be- kannt, Fahrzeuge - insbesondere Straßendienst oder Landwirtschaftsfahrzeuge - mit unterschiedlichen Fahrzeugaufbauten auszustatten, welche jeweils hersteller- spezifische Steuergeräte und/oder herstellerspezifische Datenerfassungsgeräte aufweisen. Die Geräte sind somit untereinander nicht kompatibel und unterstützen auch keine Standards zum Datenaustausch, was ein aufwändiges manuelles Be- dienen der Datenerfassungseinrichtung und des Geräts zur Datenausgabe mit sich bringt (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]). Nach Angaben des Streitpatents liegt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach dem 1. und 2. Hilfsantrag daher die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erfassen und Verarbeiten von Zustandsdaten, die an Bord eines Fahrzeuges aufgenommen worden sind, bereit- zustellen, welche es ermöglichen soll, herstellerunabhängig fahrzeugrelevante Daten zu erfassen und auf einfache Weise zentral auszuwerten, ohne auf herstel- lerspezifische Eigenheiten von Geräten Rücksicht nehmen zu müssen. Insbeson- dere ist es Aufgabe der Erfindung ein derartiges Verfahren und eine Vorrichtung für den Einsatz bei Straßendienstfahrzeugen im kommunalen Dienstleistungsbe- - 13 - reich, in der Landwirtschaft, im Transport- und Logistikwesen bereitzustellen (vgl. Streitpatent, Abs. [0006]). Diese Aufgabe wird mit dem Verfahren nach Patentanspruch 1 sowie der Vorrich- tung nach Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag beziehungsweise mit dem Ver- fahren nach dem Patentanspruch 1 sowie der Vorrichtung nach dem Patentan- spruch 7 gemäß 1. und 2. Hilfsantrag gelöst. Im 3. Hilfsantrag wird bei angepass- ter Aufgabenstellung lediglich ein Verfahren beansprucht (vgl. eingereichter 3. Hilfsantrag, Seite 2, Abs. „Änderungen in der Beschreibung der erteilten Patent- schrift“, Gerichtsakte Bl. 422). Hinsichtlich des beanspruchten Verfahrens ist dabei erfindungswesentlich, dass die Zustandsdaten mittels einer Datenerfassungsvorrichtung an Bord eines Stra- ßendienst- oder Landwirtschaftsfahrzeugs herstellerunabhängig erfasst werden, dass die so erfassten Zustandsdaten an einen Internetserver übertragen werden und dass die übertragenen Zustandsdaten auf dem Internetserver mit einem hier- auf abgelegten Auswerteprogramm ausgewertet werden. Die im Haupt- und dem 1. und 2. Hilfsantrag nebengeordnet beanspruchte Vor- richtung, mit der das beanspruchte Verfahren durchgeführt werden soll zeichnet sich in erfindungswesentlicher Weise dadurch aus, dass die Datenerfassungsvor- richtung mindestens einen mit einem Sensor verbundenen Eingang aufweist. Dar- über hinaus beinhaltet sie eine Mikroprozessoreinheit und einen Speicher sowie eine Interneteinrichtung, welche die Daten so aufarbeitet, dass sie über eine Da- tenübertragungseinrichtung an einen Internetserver übertragen werden kann (vgl. hierzu insbesondere Fig. 3 mit zugehöriger Beschreibung; Abschnitt [0019]). Im Patentanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag sind als weitere konkretisierende Merkmale die Übertragung der Zustandsdaten über ein Mobilfunknetz sowie das Vorsehen beliebiger weiterer internetfähiger Rechner, welche über das Internet Zugriff auf den Internetserver haben, gefordert. - 14 - Im Patentanspruch 1 des 2. Hilfsantrag - welcher identisch mit dem des 3. Hilfsantrags ist - wird der Internetserver zusätzlich dadurch konkretisiert, dass dieser als Serversystem mit einem Webserver, einem Applikationsserver, einem Kartenserver und einem Datenbankserver ausgestaltet ist (vgl. hierzu Fig. 2, re. Seite mit zugehöriger Beschreibung Abs. [0021]). 4.) Der wie oben dargestellt am stärksten beschränkte Patentanspruch 1 nach dem 3. bzw. 2. Hilfsantrag ist wie folgt zu beurteilen: Entgegenhaltung E III 1 beschreibt in Worten des Streitpatents ein Verfahren zum Erfassung und Verarbeiten von Zustandsdaten, die Einsatzdaten, geräte- und fahrzeugspezifische Daten umfassen (vgl. Spalte 2, Zeilen 49 bis 56, „…die aktu- ellen Betriebszustände werden gespeichert, der Verbrauch bzw. Bedarf an Hilfs- und Betriebsstoffen (z. B. Kraftstoff, auszubringendes Saatgut, Dünger oder sons- tige Chemikalien) wird übermittelt und der voraussichtliche Zeitpunkt sowie die voraussichtliche Menge von Ersatzmaterialien sowie gegebenenfalls erforderlich werdende Wartungsarbeiten werden angemeldet.“), die an Bord eines Straßendienst- oder Landwirtschaftsfahrzeuges mit einem her- stellerspezifischen Fahrzeugaufbau oder -anbau (vgl. Spalte 4, Zeilen 34 bis 44, „Bei den Maschinen kann es sich um die verschiedensten Landmaschinen han- deln. Beispielhaft seien genannt Ackerschlepper mit angebauten Arbeitsgerät wie beispielsweise […] oder Transportfahrzeuge jeder Art.“) aufgenommen worden sind worden sind, mit den Schritten: Herstellerunabhängiges Erfassen der Zustandsdaten an Bord des Straßendienst oder Landwirtschaftsfahrzeuges (vgl. beispielsweise Spalte 4, Zeilen 5 bis 12, „In bevorzugter Ausgestaltung der Erfindung arbeitet der Bordrechner einer an das Gesamtsystem angeschlossenen Landmaschine mit einem CAN-Bussystem. Das Bussystem erlaubt eine kostengünstige Integration des Bordrechners in die Ma- schinenelektronik sowie eine standardisierte und zuverlässige Kommunikation mit - 15 - allen an das CAN-Bussystem angeschlossenen Komponenten, Sensoren und Aktoren.“), Übertragen der erfassten Zustandsdaten von der Datenerfassungseinheit (2) an einen Leitrechner (über Funkmodul M5) und Auswerten der übertragenen Zustandsdaten mittels eines auf dem Leitrechner ab- gelegten Auswerteprogramms (vgl. beispielsweise Spalte 3, Zeilen 8 und 9f., „…in dem vom Leitrechner durchgeführten Rechenvorgang…“) und zwar über beliebige Rechner, welche Zugriff auf den Leitrechner haben (vgl.. hierzu Spalte 8, ab Zeile 8, insbesondere Zeilen 56 bis 61, „Da es für die Anwen- dung von Expertensystemen und Wetterprognosemodellen nicht sinnvoll ist, den Leitrechner mit der erforderlichen Software und Datenmaterial auszustatten, ge- nügt für die Realisierung dieser Funktionen der Anschluss des Leitrechners über Telekommunikationsmittel.“). Die beanspruchte Vorrichtung unterscheidet sich von der in Entgegenhaltung E III 1 Offenbarten somit dadurch, - dass das Funkmodul M5 als Mobilfunkmodul ausgestaltet ist und somit das Mo- bilfunknetz zur Übertragung der Daten zwischen Datenerfassungseinheit und In- ternetserver verwendet wird und - hiervon unabhängig - dass der Leitrechner der Druckschrift mit den weiteren beliebigen Rechnern über Internet in Verbindung steht und - hiervon ebenfalls unabhängig - dass der Internetserver als Serversystem mit einem Webserver, einem Applikationsserver, einem Kartenserver und einem Datenbankserver ausgestaltet ist. Wie im Folgenden dargelegt, sind die genannten Merkmale weder einzeln noch in Zusammenschau geeignet, eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns - hier ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulab- schluss - zu begründen: - 16 - So wird der zuständige Fachmann bei der Realisierung des aus Entgegenhaltung E III 1 offenbarten und nicht näher spezifizierten bidirektionalen Funkmoduls, sämtliche ihm zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bekannte Möglichkeiten in Betracht ziehen und hierbei auch die Anregung der Entgegenhaltung E II 1 auf- greifen, das Funkmodul als Mobilfunkmodul und die Datenübertragung somit über ein - bereits bestehendes - Mobilfunknetz zu realisieren. Dies insbesondere schon deshalb, weil die Entgegenhaltung E II 1 ebenfalls ein Verfahren beschreibt, wel- ches in gattungsbildender Weise zum Erfassen und Verarbeiten von Zustandsda- ten, die an Bord eines Fahrzeugs aufgenommen sind, dient. Somit begründet die Verwendung des Mobilfunknetzes zur Übertragung der Daten zwischen Datener- fassungseinheit und Internetserver keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns. Entgegenhaltung E III 1 offenbart darüber hinaus eine IT-Netzwerkarchitektur mit einem entsprechenden Datenübertragungsverfahren, welche bis auf das nunmehr explizit beanspruchte Übertragen der jeweiligen Daten mittels Internet derjenigen des nunmehr beanspruchten Verfahrens in identischer Weise entspricht. So ist die Ausgestaltung des Leitrechners in Sinne eines Servers (vgl. hierzu Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Seite 3541, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, 1999: „Server - Rechner, der für andere in einem Netzwerk mit ihm verbundene Systeme bestimmte Aufgaben übernimmt und von dem diese ganz oder teilweise abhängig sind“) einschließlich der im letzten Merk- mal beanspruchte Auswertung der übertragenen Zustandsdaten über beliebige Rechner ebenfalls aus der Entgegenhaltung E III 1 bekannt (vgl. hierzu beispiels- weise Spalte 3, Zeilen 11 bis 16, „Außerdem können die im Leitrechner verfügba- ren Daten von externen Host-Rechnern oder Datenbanken abgefragt, aufgearbei- tet und für dort verfügbare Informationssysteme genutzt werden, die wiederum vom Leitrechner zur Optimierung des von ihm gesteuerten Erntemaschinensys- tems einsetzbar sind.“). Weiter lehrt Entgegenhaltung E III 1 die Verbindung zwischen Leitrechner (Server) und den Hostrechnern beziehungsweise den zentralen Datenbanken über be- kannte Telekommunikationsmittel zu realisieren, was selbstredend zum Zeitpunkt - 17 - der Anmeldung des Streitpatents in konkretisierender Weise das Internet mit ein- schließt. Dies gilt umso mehr, als dass die Verwendung des Internets zur Daten- übertragung dem Fachmann bei gattungsgemäßen Vorrichtungen zum Beispiel aus der Entgegenhaltung E II 1 bekannt ist, vgl. insbesondere die Zusammenfas- sung „abstract“). Die nunmehr beanspruchte Verwendung des Internets mit einem entsprechendem Übertragungsprotokoll als eine dem Fachmann bekannte gleichwertige Alternative zu anderen zur Verfügung stehenden Daten - Übertragungsmöglichkeiten ist damit völlig willkürlich; die Auswahl zwischen den, dem Fachmann zur Verfügung ste- henden Möglichkeiten ist beliebig möglich. Einen Rechtssatz, dass nur die Lö- sungsalternative, die der Fachmann zunächst ausprobieren würde, naheliegen ist, gibt es nicht. Kommen - wie im vorliegenden Fall - für den Fachmann Alternativen in Betracht, können daher mehrere von ihnen naheliegend sein (vgl. BGH GRUR 2008, 56, 59 Abschnitt [25] unten - „Injizierbarer Mikroschaum“). Auf dieser Grundlage vermag bei vorliegender Sachlage die konkrete Vorgabe eines be- kannten Telekommunikationsmittels - hier des Internets - keine erfinderische Tä- tigkeit zu begründen. Die beanspruchte Ausgestaltung des Internetservers als Serversystem mit einem Webserver, einem Applikationsserver, einem Kartenserver und einem Datenbank- server liegt im Rahmen fachmännischen Handelns, insbesondere schon deshalb, weil auf einem Internetserver die jeweilige Software für das Internet und die ent- sprechenden Applikationen in getrennten Dateien abgelegt sind und die Entge- genhaltung E III 1 zusätzlich lehrt, im Serversystem einen Kartenserver (vgl. bei- spielsweise Spalte 6, Zeilen 10 bis 13, „Die kontinuierliche Datenübermittlung von den landwirtschaftlichen Maschinen 2 bis 7 zum Leitrechner erlaubt es zudem, die vorgenommenen Arbeiten und Erträge positionsgenau in einer Schlagkarte abzu- legen.“) sowie einen Datenbankserver vorzusehen (vgl. Spalte 7, Zeile 49 bis 53, „…ist der Leitrechner zusätzlich mit externen Datenbanken […] verbunden.“). - 18 - Dem Vorbringen der Anmelderin in der Verhandlung, wonach ein herstellerunab- hängiges Erfassen der Zustandsdaten an Bord des Straßendienst- oder Landwirt- schaftsfahrzeugs noch weitere Maßnahmen umfassen soll, außer die in Entge- genhaltung E III 1 offenbarte Bereitstellung einer standardisierten und zuverlässi- gen Kommunikation zwischen Bordrechner (Datenerfassungseinheit) mit den an- geschlossenen Komponenten (vgl. Spalte 4, Zeilen 8 bis 12) welche in bevorzug- ter Ausgestaltung durch ein CAN-Bussystem realisiert wird, kann sich der Senat nicht anschließen. Denn hier muss sich die Anmelderin entgegenhalten lassen, dass der Streitpa- tentschrift keine Maßnahmen zu entnehmen sind, welche über den Offenbarungs- gehalt der Entgegenhaltung E III 1 hinausgehen. Somit enthält die von der Anmel- derin in der Verhandlung beanspruchte Auslegung des Begriffs „herstellerunab- hängig“ keine Stütze durch den Begriffsinhalt der Patentschrift (vgl. BGH GRUR 1999 Seite 909, Leitsatz 2 - „Spannschraube“). Aus der Zusammenschau der zusätzlichen Merkmale erkennt der Senat allenfalls eine Aggregation einzelner Mittel, welche ohne erkennbaren synergistischen Ef- fekt jedes für sich ihre bekannten Wirkungen entfalten. Das Verfahren zum Erfassen und Verarbeiten von Zustandsdaten nach An- spruch 1 ist gemäß dem 2. und 3. Hilfsantrag ist daher mangels erfinderischer Tä- tigkeit nicht rechtsbeständig. 4.) Das im Patentanspruch 1 des Hauptantrags und des 1. Hilfsantrags bean- spruchte Verfahren stellen nach obigen Ausführungen lediglich eine Verallgemei- nerung der am stärksten eingeschränkten Lehre gemäß dem 2. und 3. Hilfsantrags dar. Da, wie vorstehend ausgeführt, schon dieser gegenüber dem dort betrachteten Stand der Technik nicht rechtsbeständig ist, trifft dies umso mehr für die Gegen- stände der Ansprüche 1 nach dem Hauptantrag und dem 1. Hilfsantrag zu. - 19 - 5.) Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die restlichen abhängigen und un- abhängigen Ansprüche (vgl. BGH GRUR 2007,862 Leitsatz - „Informationsüber- mittlungsverfahren II“ m. w. N.). 6.) Der 4. Hilfsantrag der Patentinhaberin, die Sache, an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Bearbeitung zurückzuverweisen, war ebenfalls zu- rückzuweisen. Die Patentinhaberin hat diesen Antrag damit begründet, dass eine Zurückverweisung die Möglichkeit eines zweitinstanzlichen Einspruchsverfahrens eröffnen würde. Die Möglichkeiten der Zurückverweisung durch das Patentgericht ohne eigene Sachentscheidung sind in § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PatG abschließend und enumerativ geregelt. Der hier vorliegende Fall kann nicht unter diese Vorschrift subsumiert werden. Auch eine analoge Anwendung von § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PatG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Diese für das Beschwerdeverfahren vorgese- hene Zurückverweisung nach dem PatG dient der sachgerechten Durchführung der Prüfung auf Patentfähigkeit und ist angezeigt, wenn eine neue Sachaufklärung notwendig wird, die das Bundespatentgericht nicht bzw. das Deutsche Patent- und Markenamt zuverlässiger zu leisten vermag oder wenn es sachgerechter ist, mit der Durchführung des weiteren Verfahrens nicht das Kollegium des Senats, son- dern den Prüfer zu betrauen (Amtliche Begründung zum PatÄndG 1967 BlPMZ 67, 262 re. Sp.). Die Zurückverweisung steht dabei im Ermessen des Ge- richts (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 79 Rn. 16), wobei bei dieser Ermessens- entscheidung Instanzverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BPatGE 30, 250, 254). Der Gesetzgeber hat in § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung dem Bundespatentgericht ausdrücklich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Einsprüche übertragen. Wie bereits un- - 20 - ter II ausgeführt und höchstrichterlich bestätigt, bleibt diese Zuständigkeit für be- reits anhängige Verfahren auch nach dem 30. Juni 2006 bestehen. Mangels einer entsprechenden Regelung ist für eine analoge Anwendung von § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PatG kein Raum. 7.) Schließlich konnte auch die Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG - Entscheidung über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - nicht zu- gelassen werden. Die Patentinhaberin hat ausgeführt, dass im vorliegenden Fall vom Bundesgerichtshof die Frage zu entscheiden sei, ob das Bundespatentgericht ein Einspruchsverfahren zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverweisen kann, wenn ein Einspruch während der Geltung des „§ 147 Abs. 3 PatG eingelegt, aber innerhalb dieses Zeitraumes hierüber noch nicht entschieden wurde.“ Wie unter 6. bereits ausgeführt, ist § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PatG, nach sei- nem eindeutigen Wortlaut für diese Fallkonstellation nicht einschlägig. Auch für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist mangels einer entsprechenden Re- gelung kein Raum. 8.) Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Dr. Tauchert Lokys Dr. Hock Maile Pr