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Beschluss

30 W (pat) 10/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 10/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 41 439.2 _______________________ … hters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Ric - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klas- se 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Novem- ber 2006 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist WTC für die Waren und Dienstleistungen „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; auf Datenträgern ge- speicherte Daten und Datenverarbeitungsprogramme, insbeson- dere betreffend technische Regeln und Normen; elektronische Da- tenverarbeitungsgeräte und Bildschirmgeräte, Mess-, Prüf- und Probenahmegeräte, Projektions- und fotooptische Geräte, elektri- sche Steuer- und Regelgeräte, elektrisch betriebene Geräte der Unterhaltungselektronik, Bauelemente der Elektronik, elektrische und elektronische Betriebsmittel für den Potenzialausgleich im Wesentlichen bestehend aus Elektrodrähten, Elektrokabeln und/ oder Elektroleitungen, Fernmeldegeräte, elektrische und elektroni- sche Funk-Entstörmittel im Wesentlichen umfassend Elektrokon- densatoren und/oder Elektromagnetspulen, galvanische Elemente - 3 - und Batterien, Geräte zur Hochfrequenzerzeugung, implosionssi- chere Bildröhren, elektrische Kondensatoren, optoelektronische Koppelelemente, elektrisch betriebene Spielgeräte als Zusatzgerä- te für Fernsehapparate; Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appara- te), insbesondere auf den Gebieten allgemeine Elektrotechnik, Werkstoffe der Elektrotechnik, Umweltschutz, allgemeine Sicher- heit, Planen, Errichten und Betreiben von elektrischen Energiever- sorgungsanlagen, Betriebsmittel der Energietechnik, Betriebsmittel der Stromversorgung, Nachrichtenkabel, Geräte für Haushalt und ähnliche Zwecke, Installationstechnik, Bauelemente und Bauteile der Nachrichtentechnik und Elektronik, Nachrichten- und Informa- tionstechnik, Telekommunikationstechnik, Medizintechnik, Elektro- akustik, Ultraschall, Laser, Leittechnik, die vorgenannten Waren in Klasse 16, insbesondere betreffend technische Regeln und Nor- men; Veranstaltung und Durchführung von Kongressen und Semi- naren zur Weiterbildung, insbesondere zu technisch-wissenschaft- licher Weiterbildung, zur Technologieförderung und für Unter- richtszwecke, Organisation und Durchführung von Ausstellungen und sonstigen Informationsveranstaltungen zur Weiterbildung, ins- besondere zu technisch-wissenschaftlicher Weiterbildung, zur Technologieförderung und für Unterrichtszwecke, insbesondere auf den Gebieten allgemeine Elektrotechnik, Werkstoffe der Elek- trotechnik, Umweltschutz, allgemeine Sicherheit, Planen, Errichten und Betreiben von elektrischen Energieversorgungsanlagen, Be- triebsmittel der Energietechnik, Betriebsmittel der Stromversor- gung, Nachrichtenkabel, Geräte für Haushalt und ähnliche Zwecke, Installationstechnik, Bauelemente und Bauteile der Nachrichten- technik und Elektronik, Nachrichten- und Informationstechnik, Te- lekommunikationstechnik, Medizintechnik, Elektroakustik, Ultra- schall, Laser, Leittechnik“. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An- meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Buchsta- benfolge „WTC“ sei die auch im Inland gebräuchliche Abkürzung für das am 11. September 2001 durch Terroranschläge zerstörte „World Trade Center“ in New York. „WTC“ werde in den inländischen Medien als Abkürzung verwendet und sei auch dem durchschnittlichen inländischen Verkehrsteilnehmer bekannt, der der Kennzeichnung wegen der damit verbundenen Assoziationen nicht die Be- deutung eines betrieblichen Herkunftshinweises beimesse. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er führt hierzu im Wesent- lichen aus, auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik seien Buchstabenfolgen als Identifikationsmittel sehr gebräuchlich, der Fachver- kehr werde „WTC“ nicht als Hinweis auf ein nicht mehr existierendes Gebäude verstehen. Im Übrigen sei diese Buchstabenfolge mit mehreren anderen Bedeu- tungen belegt, u. a. „World Team Cup“. Er beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 22. November 2006 aufzu- heben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. - 5 - 1. Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Be- zeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Handelt es sich um Buchstaben oder - wie vorliegend - um eine Buchstabenfolge, ist eine Eignung zur Beschreibung insbesondere zu bejahen, sofern diese als un- mittelbar beschreibende Angaben, vor allem als Typen-, Maß-, Größen- oder Qualitätsangaben usw. für die beanspruchten Waren in Betracht kommen (vgl. BPatGE 37, 44, 47 ff. – VHS; BPatG GRUR 2003, 345, 346 - Buchstabe K; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rdn. 244 m. w. N.). Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich daneben auch auf Buchstaben als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfä- hig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit ver- standen werden können (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 328, 330 (Nr. 31-34) – TDI). Für eine Zurückweisung wegen Schutzunfähigkeit muss in einer auf die bean- spruchten Waren bezogenen „Einzelfallbeurteilung“ festgestellt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass derartige Buch- staben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben benutzt und be- nötigt werden können (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Buchstaben, die als Abkürzung für zahlrei- che verschiedene Begriffe genannt sind, sich häufig nicht zur beschreibenden Ver- wendung eignen. Eine vieldeutige Abkürzung – die von Haus aus nicht dieselbe Bedeutung hat wie die zugrunde liegenden Fachausdrücke – eignet sich hierfür - 6 - nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Wesentlichen nur eine der Bedeutungen für die angemeldeten Waren in Betracht kommt (vgl. BPatGE 40, 85 – CT). Demnach sind Buchstabenverbindungen schutzfähig, die nur in sehr umfangrei- chen Abkürzungsverzeichnissen und für eine Vielzahl von verschiedenen Begrif- fen verwendet werden (vgl. BPatGE 38, 182 – MAC; BPatG GRUR 1998, 731, 732 – DSS; GRUR 1999, 330 – CT). Dabei kann von einer schutzbegründenden Unbe- stimmtheit ausgegangen werden, wenn eine begriffliche Ungenauigkeit in einem solchen Maß erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten Beschreibung der betreffenden Waren nicht mehr geeignet erscheint (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 211 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Buchstabenfolge „WTC“ im betroffenen Waren- und Dienstleistungsgebiet entwe- der selbst eine beschreibende Sachangabe im Sinne einer Typen-, Maß-, Größen- oder Qualitätsangabe darstellt oder als Abkürzung einer solchen beschreibenden Sachangabe üblicherweise verwendet wird. Die Buchstabenfolge „WTC“ findet sich in einem Teil der für den Waren- und Dienstleistungsbereich einschlägigen Abkürzungsverzeichnisse zwar als Abkür- zung im Deutschen und im Englischen in mehreren Bedeutungen, die zum Teil auch im vorliegenden Warengebiet einschlägig sein können, wie z. B. als Abkür- zung für „World Telecommunications Congress“ (vgl. Heinz Schulte, Informations- technologie von A-Z, 7. Aufl.), für „World Trade Corporation“ (vgl. Amkreutz, Ab- kürzungen der Informationsverarbeitung, Datakontext 1986; Peter Wennrich, Inter- nationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektro- technik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, Saur 1992), für „Wire Through Connection“ (vgl. Jakob Vlietstra, Dictionary of Acronyms and Technical Abbreviations 2001), in allgemeinen Abkürzungsverzeichnissen (vgl. Dean Stahl, Karen Kerchelich, Abbreviations Dictionary 2001; Heinz Koblischke Lexikon der - 7 - Abkürzungen, Bertelsmann 1994) auch in den Bedeutungen „War Transport Council, Women`s Timber Corps, World Tanker Corporation, World Trade Center, World Trade Commission“ sowie im Internet neben anderen insbesondere Firmen- abkürzungen für „World Triathlon Corporation“ (vgl. www. trizeit.de/triathlonlexi- kon…). Vor diesem Hintergrund lässt sich ein konkreter Bedeutungsgehalt der Buchsta- benkombination „WTC“ im einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet nicht feststellen. Zwar ist es im Bereich dieser Waren üblich, diese auch mit Buchstabenkombina- tionen zu bezeichnen. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass sich für „WTC“ bei den zahlreichen Herstellern eine einheitliche oder systematische Bezeich- nungspraxis in dem Sinne herausgebildet hätte, dass dieser Buchstabenkombina- tion eine bestimmte beschreibende Bedeutung (z. B. Leistungsmerkmale) im Sin- ne einer Fachangabe zuzuordnen wäre. Für die hier betroffenen Waren- und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 er- geben sich nach Auffassung des Senats demnach keine sicheren Anhaltspunkte für die Feststellung des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses an der Buchsta- benkombination „WTC“. 2. Der angemeldeten Kombination fehlt auch nicht die erforderliche Unterschei- dungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne ist die einem Zeichen innewoh- nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefasst zu werden. Nicht unterscheidungskräftig sind danach Be- zeichnungen, bei denen es sich um warenbeschreibende Angaben oder gebräuch- liche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - - 8 - stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen ver- standen werden (vgl. BGH in st. Rspr. GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; BlPMZ 2000, 332, 333 – LOGO). Damit kann Verbindungen von (Zahlen und) Buchstaben eine hinreichende Unter- scheidungskraft zukommen, soweit sie keine beschreibende Bedeutung aufwei- sen. Eine andere Betrachtungsweise kann jedoch für Bereiche geboten sein, in denen solche Buchstaben(-Zahlen)-Verbindungen als sachbezogene Angaben oder Bezeichnungen von Normen üblich sind. Das gilt auch, wenn zwar für die konkrete Buchstaben(/Zahlen)kombination keine beschreibende Bedeutung belegt werden kann, das Zeichen sich aber zwanglos in eine bereits existierende, be- schreibend verwendete Bezeichnungsreihe einordnen lässt (vgl. BGH a. a. O. – B-2 alloy; 30 W (pat) 16/04 - B3-alloy – PAVIS PROMA CD-ROM, Kliems; BGH I ZB 015/99 - D-205 PAVIS PROMA CD-ROM, Knoll; 30 W (pat) 13/04 – D 205 - PAVIS PROMA CD-ROM, Kliems). Der angemeldeten Bezeichnung „WTC“ kann indessen – wie dargelegt – kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zu- geordnet werden. Insbesondere konnten keine Ähnlichkeiten oder strukturelle Ge- meinsamkeiten festgestellt werden mit Bezeichnungssystemen, die sich etwa den aus DIN-Normen oder vergleichbaren, in den einschlägigen Warenbereichen ein- heitlich geltenden oder vereinbarten Regelungen entnehmen lassen. Anhaltspunkte für ein sonstiges, zwar außerhalb des Bereiches unmittelbar be- schreibender Angaben liegendes, gleichwohl die Unterscheidungseignung der Marke ausschließendes Verständnis der Bezeichnung „WTC“ (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679 [Nr. 86] - PostKantoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) sind ebenfalls nicht erkennbar geworden. Zwar wird die Buchstaben- folge „WTC“ sehr häufig im Zusammenhang mit dem Anschlag auf das World Trade Center in New York verwendet. Damit wird jedoch nicht belegt, dass dieser Gebrauch auch für das vorliegend allein relevante Waren- und Dienstleistungsge- - 9 - biet eine bedeutende oder eine sonstige, warenübergreifende, die herkunftsbe- zeichnende Funktion ausschließende Bedeutung erlangt hätte. Angesichts einer fehlenden eindeutigen Bedeutung der Buchstabenfolge „WTC“ in Bezug auf die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen liegt somit ein Verständnis im Sinne der Markenstelle nicht nahe. Da der angemeldeten Bezeichnung aus den dargelegten Gründen für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschrei- bender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und sich auch nicht feststellen lässt, dass das angemeldete Zeichen stets nur in seinem Wortsinn und nicht auch als Marke verstanden wird (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rdn. 110), fehlt „WTC“ auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG. Anhaltspunkte für weitere Überlegungen zu einer fehlenden Schutzfähigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ergeben sich nicht. Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold Hartlieb Ko