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Beschluss

26 W (pat) 37/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 37/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 07 449.0 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann sowie den Richter Reker und die Richterin Kopacek beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Mobiltelefone Klasse 37: Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Mobilfunktechnik (Service) Klasse 35: Marketing; Online-Werbung in einem Computernetz- werk; Versandwerbung; Verbreitung von Werbeanzei- gen; Herausgabe von Werbeschriften; Herausgabe von Werbetexten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte; Dateienverwaltung mittels Computer; Zusam- menstellen und Systematisieren von Daten in Com- puter-Datenbanken“ angemeldete Marke Handyservice.de mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke stelle nur einen allgemeinen beschreiben- den Sachhinweis auf Dienste rund um Mobiltelefone dar, die über eine Internet- seite mit der Top-Level-Domain „.de“ angeboten würden. Sie sei weder mehrdeu- tig noch begrifflich zu unbestimmt und bewege sich auf der Linie ähnlicher, vom Bundespatentgericht bereits als schutzunfähig bewerteter Bezeichnungen, wie - 3 - z. B. „Handyline“ (PAVIS BPatG 30 W (pat) 187/03) oder „handy.de“ (PAVIS BPatG 33 W (pat) 3/02). Die angemeldete Marke könne zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienen und entbehre angesichts ihres rein beschreibenden Charakters auch jeglicher Unterscheidungs- kraft. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begrün- det hat. Sie begehrt sinngemäß die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle. II Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Eintragung der an- gemeldeten Marke stehen für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ent- gegen. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, weist die angemeldete Marke in allgemeiner Form auf ein Dienstleistungsangebot hin, das für Mobiltelefone und deren Nutzer bestimmt ist und das im Internet unter der Top-Level-Domain „.de“ abrufbar ist, die zugleich einen gewissen Rückschluss auf die geografische Her- kunft der Waren und Dienstleistungen erlaubt. Für die beanspruchten Dienst- leistungen der Klasse 37 stellt sie einen eindeutigen Hinweis auf die Art der Dienstleistungen („Service“) sowie auf deren Bestimmung (für ein „Handy“) dar. In Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 35 weist die angemeldete Marke hinreichend konkret darauf hin, dass diese von ei- nem Dienstleistungsunternehmen erbracht werden, das auf dem Sektor der Mo- biltelefonie bzw. unter Einsatz der Mobiltelefonie tätig ist. Auch für die bean- spruchten Waren der Klasse 9 bringt die angemeldete Marke nur zum Ausdruck, dass diese von (irgend)einem Dienstleistungsunternehmen verkauft werden, das - 4 - zugleich - und möglicherweise vorwiegend - Serviceleistungen für Mobiltelefone und deren Nutzer über eine deutsche Internetseite anbietet. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist der vorstehend dargestellte beschrei- bende Begriffsgehalt der angemeldeten Marke für den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen ohne gedankliches Analysieren der Marke sofort erfassbar und zudem hinreichend bestimmt. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allge- meinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Soweit die Anmelderin im Verfahren vor der Markenstelle geltend gemacht hat, dass die angemeldete Marke mehrere denkbare Bedeutungsgehalte aufweisen und beispielsweise auf Reparatur-, Vermittlungs- und Verkaufsdienstleistungen hinweisen könne, vermag dies der angemeldeten Marke ebenfalls nicht zur Ein- tragung zu verhelfen, weil sämtliche angeführten Verständnismöglichkeiten rein waren- und dienstleistungsbeschreibender Natur sind. Im übrigen ist insoweit dar- auf hinzuweisen, dass eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Be- schreibung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen dienen kann, vom Markenschutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgenommen ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr noch andere, ggf. auch nicht beschreibende Bedeutun- gen zukommen können. Die Mehrdeutigkeit einer beschreibenden Angabe besei- tigt also für sich gesehen nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Nr. 38 - BIOMILD). Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat und für den Senat mithin nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sie die Be- schlüsse der Markenstelle rechtlich für unzutreffend oder angreifbar hält, wird im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Marken- - 5 - stelle Bezug genommen, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Fehler erkennen lässt. Dr. Fuchs-Wissemann Kopacek Reker Bb