Beschluss
8 W (pat) 366/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 3. April 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 24 126 8 W (pat) 366/04 Verkündet am … - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und der Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Rippel beschlossen: Das Patent 102 24 126 wird widerrufen. G r ü n d e I. Der Patentinhaber hat das Patent 102 24 126 am 29. Mai 2002 beim Patentamt angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung „Mehrfachwerkzeughalter für eine Drehmaschine, insbesondere für einen Langdrehautomaten“ wurde am 13. Mai 2004 veröffentlicht. - 3 - Dagegen hat am 11. August 2004 die Firma G… GmbH & Co. KG in O… M…straße in W… Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende hat ihren Einspruch in erster Linie auf die US 5 367 754 A (E1) gestützt, wozu sie im Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 ausgeführt hat, dass die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag sowie den Hilfs- anträgen 1 und 2 gegenüber der US 5 367 754 A (E1) nicht neu seien. Ferner hat sie eine offenkundige Vorbenutzung durch einen Mehrfachwerkzeughalter für eine Drehmaschine als neuheitsschädlich geltend gemacht und hierzu unter anderem drei Fotos eingereicht sowie Zeugenbeweis angeboten. Von der Einsprechenden liegt der Antrag aus dem Schriftsatz vom 1. April 2008 vor, eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen und das Patent zu widerrufen. Von dem zur mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht erschienenen Patentinhaber liegt der Antrag aus den Schriftsätzen vom 24. Januar und vom 12. Februar 2008 vor, das Patent nach Haupt- bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2 aufrecht zu er- halten und eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen. Der Patentinhaber hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und mit Schreiben vom 8. März 2008 ausgeführt, dass die US 5 367 754 A (E1) keinen Langdrehautomaten, sondern einen Stirndrehautomaten zeige und deshalb von einem Fachmann nicht in Betracht gezogen werden würde, weil sie gattungsfremd sei. Im Übrigen weise der bekannte Stirndrehautomat nach der US 5 367 754 A (E1) keine Einrichtung zum lösbaren Befestigen der Einzelwerkzeughalter und keine Einrichtung zum Positionieren auf. - 4 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: Mehrfachwerkzeughalter für eine Drehmaschine, insbesondere für einen Langdrehautomaten, wobei der Mehrfachwerkzeughalter eine Einrichtung zum positionierten Befestigen an der Drehma- schine aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Mehrfachwerkzeughalter (10) eine Anzahl Einzelwerk- zeughalter (18) aufweist, in die jeweils ein Werkzeug (36) ein- spannbar ist, dass der Mehrfachwerkzeughalter (10) für jeden Einzelwerkzeug- halter (18) eine Einrichtung (20, 26, 30) zum lösbaren Befestigen des Einzelwerkzeughalters (18) am Mehrfachwerkzeughalter (10) aufweist und dass der Mehrfachwerkzeughalter (10) für jeden Einzelwerkzeug- halter (18) eine Positioniereinrichtung (20, 26, 30) aufweist, die den Einzelwerkzeughalter (18) beim Befestigen am Mehrfachwerk- zeughalter (10) positioniert. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: Mehrfachwerkzeughalter für eine Drehmaschine, insbesondere für einen Langdrehautomaten, wobei der Mehrfachwerkzeughalter eine Einrichtung zum positionierten Befestigen an der Drehma- schine aufweist, wobei der Mehrfachwerkzeughalter (10) eine An- zahl Einzelwerkzeughalter (18) aufweist, in die jeweils ein Werk- zeug (36) einspannbar ist, wobei der Mehrfachwerkzeughalter (10) für jeden Einzelwerkzeughalter (18) eine Einrichtung (20, 26, 30) zum lösbaren Befestigen des Einzelwerkzeughalters (18) am Mehrfachwerkzeughalter (10) aufweist und wobei der Mehrfach- werkzeughalter (10) für jeden Einzelwerkzeughalter (18) eine Po- - 5 - sitioniereinrichtung (20, 26, 30) aufweist, die den Einzelwerkzeug- halter (18) beim Befestigen am Mehrfachwerkzeughalter (10) po- sitioniert, dadurch gekennzeichnet, dass die Positioniereinrichtung (20, 26, 30) jeden Einzelwerkzeug- halter (18) in einer Zustellrichtung und in einer Vorschubrichtung einzeln und unabhängig von den anderen Einzelwerkzeughal- tern (18) am Mehrfachwerkzeughalter (10) positioniert. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: Mehrfachwerkzeughalter für eine Drehmaschine, insbesondere für einen Langdrehautomaten, wobei der Mehrfachwerkzeughalter eine Einrichtung zum positionierten Befestigen an der Drehma- schine aufweist, wobei der Mehrfachwerkzeughalter (10) eine An- zahl Einzelwerkzeughalter (18) aufweist, in die jeweils ein Werk- zeug (36) einspannbar ist, wobei der Mehrfachwerkzeughalter (10) für jeden Einzelwerkzeughalter (18) eine Einrichtung (20, 26, 30) zum lösbaren Befestigen des Einzelwerkzeughalters (18) am Mehrfachwerkzeughalter (10) aufweist und wobei der Mehrfach- werkzeughalter (10) für jeden Einzelwerkzeughalter (18) eine Po- sitioniereinrichtung (20, 26, 30) aufweist, die den Einzelwerkzeug- halter (18) beim Befestigen am Mehrfachwerkzeughalter (10) po- sitioniert, dadurch gekennzeichnet, dass der Einzelwerkzeughalter (18) ein Werkzeug (36) in einer Vorschubrichtung positioniert aufnimmt. Die Aufgabe der Erfindung besteht gemäß der Beschreibung Absatz [0004] darin, dass bei einem bekannten Mehrfachwerkzeughalter der Wechsel eines oder meh- rerer Werkzeuge vereinfacht wird. - 6 - Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche gemäß Haupt- bzw. Hilfsanträgen so- wie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 1. Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit der Einlegung des Einspruchs vom 11. August 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis des technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das In- krafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfah- rens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des § 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (s. a. BGH, Beschl. v. 17. April 2007- X ZB 9/06 und v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05). 2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zuläs- sig. Er hat auch Erfolg, denn er führt zum Widerruf des angegriffenen Patents. 3. Gegen die Zulässigkeit der Anspruchsfassungen gemäß Hauptanspruch bzw. Hilfsanträgen 1 und 2 bestehen keine Bedenken, da sich deren Merkmale aus den ursprünglichen Ansprüchen ergeben, wie der Senat überprüft hat. 4. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentan- spruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der US 5 367 754 A (E1) nicht neu. Der Patentgegenstand betrifft einen Mehrfachwerkzeughalter für eine Drehma- schine, insbesondere für einen Langdrehautomaten, wobei der Mehrfachwerk- zeughalter eine Einrichtung zum positionierten Befestigen an der Drehmaschine aufweist. - 7 - Gemäß Absatz [0002] der Streitpatentschrift sind derartige Mehrfachwerkzeug- halter an sich bekannt. An einem derartigen Mehrfachwerkzeughalter ist es mög- lich, mehrere Werkzeuge - beispielsweise Drehstähle - zu befestigen, von denen beim Drehen jeweils eines zum Schnitt gebracht wird. Beim Befestigen wird jedes Werkzeug genau in eine vorgegebene Position am Mehrfachwerkzeughalter aus- gerichtet. Das Befestigen und Positionieren der Werkzeuge am Mehrfachwerk- zeughalter erfolgt außerhalb der Drehmaschine, erfordert also keinen Stillstand der Drehmaschine. Zu einem Werkzeugwechsel wird nur der Mehrfachwerkzeug- halter gewechselt, so dass der Werkzeugwechsel nur kurze Zeit in Anspruch nimmt. Nachteilig ist bei dem bekannten Mehrfachwerkzeughalter nach den Ausführungen in Absatz [0002] der Streitpatentschrift, dass das Positionieren der Werkzeuge beim Befestigen am Mehrfachwerkzeughalter oder das Feststellen der exakten Position der Werkzeuge am Mehrfachwerkzeughalter aufwendig ist. Deshalb weist der Streitpatentgegenstand nach den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag eine Anzahl Einzelwerkzeughalter auf, in die jeweils ein Werkzeug einspannbar ist, wobei der Mehrfachwerkzeug- halter für jeden Einzelwerkzeughalter eine Einrichtung zum lösbaren Befestigen des Einzelwerkzeughalters am Mehrfachwerkzeughalter sowie eine Positionierein- richtung hat, die den Einzelwerkzeughalter beim Befestigen am Mehrfachwerk- zeughalter positioniert, so dass sich die Einzelwerkzeughalter einzeln wechseln lassen. Was genau unter einer Positioniereinrichtung zu verstehen ist, lässt sich dem Absatz [0017] der Streitpatentschrift entnehmen. Demnach wird die Positio- niereinrichtung durch eine Schwalbenschwanzhalterung gebildet. Hierzu weist je- der Einzelwerkzeughalter einen trapezförmigen Ansatz (30) auf, wobei eine Seite in die korrespondierende Hinterschneidung (20) der Grundplatte passt und die andere Seite von einem Klemmklotz mit entsprechender korrespondierender Schräge (26) niedergehalten wird. Dadurch kann gemäß Absatz [0017] der Streit- patentschrift vorletzter Satz jede Schwalbenschwanzhalterung jeweils einen Ein- zelwerkzeughalter in Zustellrichtung und in Vorschubrichtung positionieren. Dies - 8 - erfolgt in Zustellrichtung formschlüssig über die schräge Hinterschneidung (20) der Schwalbenschwanzhalterung sowie über die Schräge des Klemmklotzes (26), welche mit korrespondierenden schrägen Flächen am Einzelwerkzeughalter zu- sammenwirken. Auch die Positionierung des Einzelwerkzeughalters in Vorschub- richtung wird gemäß vorletztem Satz in Absatz [0017] der Streitpatentschrift durch die Schwalbenschwanzhalterung verwirklicht. Dies erfolgt jedoch, wie der Fach- mann, ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Drehmaschinen, ganz ohne Zweifel erkennt, anders als in Zustellrichtung in einer kraftschlüssigen Weise, weil der Mehrfach- werkzeugträger in Vorschubrichtung keine Hinterschneidungen oder Anschläge aufweist. Derartige Maßnahmen sind aus dem Stand der Technik, beispielsweise nach der US 5 367 754 A (E1), bereits bekannt. Diese Druckschrift - zeigt insbesondere gemäß den Figuren 2 und 5 - einen Mehrfachwerkzeughalter (20) für einen Stirndrehautomaten, der eine Einrichtung zum positionierten Befestigen in Form einer ersten Schwalbenschwanzfüh- rung (86) aufweist, mittels der er positioniert an der Drehmaschine befestigt wer- den kann. Gemäß Figur 5 weist der bekannte Mehrfachwerkzeughalter (20) drei Einzelwerkzeughalter (162, 160, 97) auf, in die jeweils ein Werkzeug einspannbar ist. Darüber hinaus weist der Mehrfachwerkzeughalter (20) für jeden Einzelwerk- zeughalter eine Einrichtung zum lösbaren Befestigen der Einzelwerkzeughalter am Mehrfachwerkzeughalter (20) in Form einer zweiten Schwalbenschwanzführung (trapezförmiger Ansatz in Figur 5 oberhalb von Bezugszeichen 62) auf. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist dabei eine derartige Schwalbenschwanz- führung am Mehrfachwerkzeughalter, die mit einer korrespondierenden Schwal- benschwanzhalterung sowie einem Klemmkeil am Einzelwerkzeughalter zusam- menwirkt, ganz ohne Zweifel eine Einrichtung zum lösbaren Befestigen. Denn der jeweilige Einzelwerkzeughalter wird (siehe Fig. 7) beim Anziehen der Schrau- be (110) durch die Klemmwirkung des Klemmkeils (112) an dem Mehrfachwerk- - 9 - zeughalter (20) befestigt und kann durch Herausdrehen der Schraube von dem Mehrfachwerkzeughalter gelöst werden, womit ein lösbares Befestigen gegeben ist. Ebenso bildet diese zweite Schwalbenschwanzführung des Mehrfachwerkzeug- halters in gleicher Weise, wie es beim Streitpatentgegenstand der Fall ist, eine Positioniereinrichtung, die den Einzelwerkzeughalter beim Befestigen am Mehr- fachwerkzeughalter (20) in einer Position festlegt und somit positioniert. Dies er- folgt, genau wie es beim Streitpatentgegenstand der Fall ist, in Querrichtung zur Schwalbenschwanzhalterung formschlüssig über die schräge Hinterschneidung der Schwalbenschwanzhalterung sowie über die Schrägen des Klemmkeiles, wel- che mit korrespondierenden schrägen Flächen am Einzelwerkzeughalter zusam- menwirken sowie in Längsrichtung zur Schwalbenschwanzhalterung in kraft- schlüssiger Weise auch über die Schwalbenschwanzhalterung. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Patentinhabers auch unerheblich, dass der bekannte Mehrfachwerkzeugträger an einem Stirndrehautomat angeordnet ist, währenddessen der Streitpatentgegenstand insbesondere für einen Langdrehau- tomat vorgesehen ist. Denn das Wort „insbesondere“ im Patentanspruch 1 des Streitpatents besagt, dass der Mehrfachwerkzeughalter nicht ausschließlich für einen Langdrehautomaten, sondern vielmehr allgemein für Drehmaschinen belie- biger Art vorgesehen ist. Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aus der US 5 367 754 A (E1) bekannt. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher mangels Neuheit seines Gegenstands gegenüber der US 5 367 754 A (E1) keinen Bestand. - 10 - 5. Auch der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der US 5 367 754 A (E1) nicht neu. Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 in seinem Oberbegriff alle diejeni- gen Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Doch auch das im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ste- hende Merkmal, wonach „die Positioniereinrichtung (20, 26, 30) jeden Einzelwerk- zeughalter (18) in einer Zustellrichtung und in einer Vorschubrichtung einzeln und unabhängig von den anderen Einzelwerkzeughaltern (18) am Mehrfachwerkzeug- halter (10) positioniert“, ist aus der US 5 367 754 A (E1) bekannt. Denn der Mehr- fachwerkzeughalter nach Figur 6 der US 5 367 754 A (E1) weist auch eine Positi- oniereinrichtung in Form einer Schwalbenschwanzführung (64) auf, welche mit Hilfe zweier Schrägflächen (90 und 92) jeden Einzelwerkzeughalter in Verbindung mit dem Klemmkeil (112 - Figur 7) sowohl in Zustellrichtung als auch in Vorschub- richtung einzeln und unabhängig von den anderen Einzelwerkzeughaltern am Mehrfachwerkzeughalter positioniert. Der Klemmkeil (112 - Figur 7) der US 5 367 754 A (E1) hat auch genau dieselbe Funktion und Wirkungsweise wie der Klemmklotz (22) des Streitpatents. Er drückt den jeweiligen Einzelwerkzeughalter durch die korrespondierenden Schrägflächen von Klemmkeil (Schräge 120) und Mehrfachwerkzeughalter (Schräge 106) gegen die vom Klemmkeil abgelegene Schräge (90) der Schwalbenschwanzführung des Mehrfachwerkzeughalters, wo- durch der Einzelwerkzeughalter zum einen formschlüssig in der Zustellrichtung und zum anderen kraftschlüssig in der Vorschubrichtung in der Position festgelegt ist. Dabei ist es im Hinblick auf den Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 unerheblich, ob der Klemmklotz wie beim Streitpatentgegenstand am Mehrfach- werkzeugträger oder der Klemmkeil wie bei der US 5 367 754 A (E1) am Einzel- werkzeughalter befestigt ist, weil auch bei der US 5 367 754 A (E1) eine mit dem - 11 - Klemmkeil zusammenwirkende Positioniereinrichtung in Form der Schräge (92) am Mehrfachwerkzeughalter vorhanden ist. Auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat daher mangels Neuheit seines Gegenstands gegenüber der US 5 367 754 A (E1) keinen Bestand. 6. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ebenfalls gegenüber dem Stand der Technik nach der US 5 367 754 A (E1) nicht neu. Da auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 in seinem Oberbegriff alle diejenigen Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit diesbezüglich überein- stimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen. Schließlich ist aber auch das im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 stehende Merkmal, wonach „der Einzelwerkzeughalter (18) ein Werkzeug (36) in einer Vorschubrichtung positioniert aufnimmt“, aus der US 5 367 754 A (E1) bekannt. Denn wie die Figuren 2 und 7 der US 5 367 754 A (E1) deutlich erkennen lassen, sind in den Einzelwerkzeughaltern in gleicher Weise, wie es beim Streitpatentge- genstand der Fall ist, jeweils Werkzeuge (144) in allen Richtungen (und somit auch in Vorschubrichtung) derart über die Anlageflächen aufgenommen und mit- tels Madenschrauben (146) befestigt, dass sie in ihrer Position festgelegt und so- mit „positioniert“ sind. Anders wäre eine spanabhebende Bearbeitung auch nicht möglich. Mithin hat auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mangels Neuheit sei- nes Gegenstands gegenüber der US 5 367 754 A (E1) keinen Bestand. - 12 - Gemeinsam mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- oder Hilfsanträ- gen 1 bzw. 2 haben auch die auf diese rückbezogenen Ansprüche keinen Bestand (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät). Bei dieser Sachlage konnte die behauptete offenkundige Vorbenutzung dahinge- stellt bleiben. Da das Patent insgesamt keinen Bestand hat, war es zu widerrufen. Dehne Pagenberg Kuhn Rippel Cl