Beschluss
20 W (pat) 319/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 319/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das deutsche Patent 101 52 389 _______________________ ichterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Höppler und Dipl.-Ing. Kleinschmidt eschlossen: … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die R b - 2 - Das Patent wird in v g aufrechterhalten.ollem Umfan - 3 - G r ü n d e I. ie Patentinhaberin beantragt schriftsätzlich, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. es Vorbringens der Einsprechenden und der Patentin- aberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. gangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Ein- spruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH, Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen das am 24. Oktober 2001 an- gemeldete, ein „Verfahren zur Erzeugung von Ladungsbildern von zu druckenden Bildern auf einem bewegten fotoleitenden Zwischenträger eines elektrofotografi- schen Druck- oder Kopiergerätes“ betreffende Patent 101 52 389, dessen Ertei- lung am 24. Dezember 2003 veröffentlicht wurde, am 4. März 2004 Einspruch er- hoben worden. Die Einsprechende hat ihren Einspruch am 31. August 2007 (Schriftsatz vom 29. August 2007) zurückgenommen. D Wegen der Einzelheiten d h II. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein- spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (im Folgenden „PatG a. F.“) zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- - 4 - Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 - Informationsüber- mittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen es § 147 Abs . F. gemäß dem Grundsatz der p er u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (so auch: BPatGE 49, 233 - Einspruchszuständigkeit; BPatGE 49, 238 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 X ZB 6/05 - GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II, Tz. 10; a. A.: BPatGE 49, 224 - gesetzlicher Richter). 2. Nach Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG). 3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Er sieht die erteilten Ansprüche 1 bis 18 als zulässig an, da sie in den Ursprungs- unterlagen offenbart sind. Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken. 4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. sowie gemäß § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentin- haberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf vollständige Aufrechterhaltung des Pa- Aufhebung d . 3 PatG a erpetuatio fori, d - 5 - tents stattgegeben wird (BPatG, Beschluss vom 5. August 2003 - 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60 - Fehlende Begründungspflicht). Dr. Bastian Martens Höppler Kleinschmidt Pr