Beschluss
21 W (pat) 324/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 21. Februar 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 195 49 520 21 W (pat) 324/05 Verkündet am wie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt so - 2 - beschlossen: Das Patent DE 195 49 520 wird dadurch beschränkt aufrechterhal- ten, dass die erteilten Patentansprüche 1 und 2 durch die in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 überreichten Pa- tentansprüche 1 und 2 ersetzt werden. G r ü n d e I Gegen das Patent 195 49 520, dessen Erteilung am 14. April 2005 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005, eingegangen am 14. Juli 2005, Ein- spruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 hat die einzige Einsprechende den Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent DE 195 49 520 dadurch beschränkt aufrechtzuerhal- ten, dass die erteilten Patentansprüche 1 und 2 durch die in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 überreichten Pa- tentansprüche 1 und 2 ersetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 3 - II Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Senat hält das Patent nach Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung, beschränkt aufrecht. Das Streitpatent nimmt die Unionsprioritäten US 08/28 21 81 und 08/45 73 54 zu Recht in Anspruch. Sein Gegenstand geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Der im Ver- fahren befindliche Stand der Technik und der Gegenstand des Patents geben kei- nen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG entsprechend ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begrün- dungspflicht; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 94 Rn. 18; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21). Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü